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Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien |
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E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at |
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Entwurf eines
Pensionsharmonisierungsgesetzes (Öffentlicher Dienst); Stellungnahme |
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Geschäftszahl |
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Zum do. E-Mail vom 27. September 2004 |
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Zum übermittelten Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes (Öffentlicher Dienst) wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Auch wenn die Pensionsharmonisierung bereits politisch akkordiert scheint und die Absicht, diese bereits in der Sitzung des Ministerrates am 12. Oktober 2004, also nur vier Tage nach Beendigung des Begutachtungsverfahrens, als Regierungsvorlage beschließen zu wollen, nicht auf ein ernsthaftes Eingehen auf das Vorbringen der Länder im Begutachtungsverfahren schließen lässt, wird dennoch im Hinblick darauf, dass viele Regelungen für die Landeslehrer und für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer unmittelbare Wirkung entfalten, zu einzelnen Bestimmungen Folgendes bemerkt:
Zu Art. 9 (Gehaltsgesetz 1956):
Zu Z. 4:
Die Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 15 Z. 2 sollte nicht als lex fugitiva in das Gehaltsgesetz 1956 Eingang finden, sondern in das Pensionsgesetz 1965 aufgenommen werden.
Zu Art. 11 (LDG 1984):
Zu Z. 1:
Nach den Erläuterungen zu Art. 8 Z. 4 (§ 207n Abs. 2 BDG 1979) soll die vorzeitige Ruhestandsversetzung im Lehrerbereich auf den Ablauf eines Schuljahres beschränkt werden, wie dies bereits in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehen war. Dazu wird bemerkt, dass das Schuljahr nicht mit dem Ablauf des 31. Juli, sondern nach dem Ende der Hauptferien endet. Aus diesem Grund hat die ursprüngliche Regelung die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit dem Ablauf des 31. August jenes Schuljahres, das der Lehrer bestimmt, festgelegt. Der Landeslehrer ist nach § 56 LDG 1984 während der Schulferien vom Dienst beurlaubt. Die Ruhestandsversetzung einen Monat vor dem Ende des Schuljahres bewirkt, dass dem betroffenen Lehrer der während des Urlaubes an sich gebührende Aktivbezug vorenthalten wird.
Im Abs. 2 des § 13a LDG 1984 sollte daher die Wortfolge „zum 31. Juli“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. August“ ersetzt werden.
Zu Z. 2:
Die §§ 13a und 13b LDG 1984 knüpfen die Ruhestandsversetzung an die Vollendung von 720 bzw. 738 Lebensmonaten. Es sollte daher im Abs. 1 des § 13c statt „62. Lebensjahr“ besser „744. Lebensmonat“ lauten. Da nach § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit in Jahren und Monaten auszudrücken ist, sollte weiters die Wortfolge „Gesamtdienstzeit von 450 Monaten“ durch die Wortfolge „Gesamtdienstzeit von 37 Jahren und 6 Monaten“ ersetzt werden.
Zu Art. 14 (Pensionsgesetz 1965):
Zu Z. 16:
a) Die im § 99 Abs. 3 vorgesehene Bemessung der Pension unter Anwendung des APG wird hinsichtlich der Landeslehrer und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, weil die EDV-mäßige Erfassung von Beitragsgrundlagen und Ähnlichem erst durch das Budgetbegleitgesetz 1997 erforderlich wurde.
b) Die Rezeption des APG in das Pensionsgesetz 1965
(Abschnitt XIII) müsste wesentlich verbessert werden:
Das APG knüpft an verschiedenen Stellen an Bestimmungen, die für pragmatisierte
Lehrer nicht gelten, inhaltlich aber mit für pragmatisierte Lehrer geltenden
Vorschriften identisch sind:
- nach § 4 Abs. 5 Z. 3 APG gelten Zeiten einer Familienhospizkarenz nach den §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes als Mindestversicherungszeit. Für pragmatisierte Lehrer ist die Familienhospizkarenz nicht im - für sie nicht anwendbaren - Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geregelt, sondern im LDG 1984 bzw. im LLDG 1985;
- zu § 4 Abs. 5 Z. 1 APG (Weiterversicherung nach § 18a ASVG) wird bemerkt, dass sich für pragmatisierte Lehrer in Tirol eine entsprechende Bestimmung im § 1 Abs. 2 lit. c des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998 findet;
- die Stichtagsregelung des § 223 Abs. 2 ASVG (Tag der Antragstellung) ist dem Pensionsrecht der Landeslehrer fremd;
- § 4 Abs. 2 APG ist unanwendbar, weil pragmatisierte Landeslehrer am Stichtag sowohl der Pflichtversicherung unterliegen als auch ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Monatseinkommen beziehen;
- ein Steigerungsbetrag wegen Höherversicherung (siehe § 5 Abs. 1 APG) ist im Pensionsgesetz 1965 nicht vorgesehen;
- es gibt bei den Landeslehrern weder Invaliditäts- noch Erwerbsunfähigkeitspension, wie sie im § 6 APG vorgesehen ist, noch besteht eine Verbindung zwischen der in dieser Bestimmung genannten „Berufsunfähigkeitspension“ und einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit;
- die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 i.V.m § 16 Abs. 5 APG sind mit den für Landeslehrer normierten Anspruchsvoraussetzungen unvereinbar. Die Sonderbestimmungen des XIII. Abschnittes lassen unberücksichtigt, dass das Pensionsantrittsalter im LDG 1984 und LLDG 1985 abweichend vom § 4 Abs. 1 APG geregelt ist und dass – anders als im § 16 Abs. 5 APG - für Männer und Frauen das gleiche Pensionsantrittsalter gilt;
- insbesondere die Übernahme des § 5 Abs. 1 APG stößt auf Bedenken:
die Division der Gesamtgutschrift (vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift) durch 14 ergibt kein Ergebnis, das als monatliche Bruttoleistung in Betracht kommen dürfte.
c) Die Regelung der Behördenzuständigkeit betreffend die Landeslehrer bzw. die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer fällt nach Art. 14 Abs. 4 lit. a bzw. Art. 14a Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Darauf müsste im § 101 Abs. 1 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 Bedacht genommen werden.
Zu Z. 18:
a) Die Z. 1 des § 109 Abs. 47 sollte um die Aufhebung des § 90 Abs. 5 ergänzt werden.
b) § 5 Abs. 2b tritt nach § 109 Abs. 47 Z. 1 mit 1. Jänner 2005, hingegen nach § 109 Abs. 48 mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Dieser Widerspruch müsste beseitigt werden.
25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.
Für die Landesregierung:
Dr.
Liener
Landesamtsdirektor