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Bregenz, am 05.10.2004 |
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Bundeskanzleramt |
Auskunft: Dr.
Elfi Rauch Tel: +43(0)5574/511-20211 |
Zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird auf Grund des Beschlusses der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Oktober 2004 Stellung genommen wie folgt:
Das Land Vorarlberg hat die Harmonisierungsaktivitäten auf Bundesebene mit entsprechenden Änderungen im Landes-Dienstrechtsbereich bereits im Jahr 2000 weitgehend vorweggenommen. Seit diesem Zeitpunkt werden keine neuen Beamtendienstverhältnisse mehr begründet, das Dienstrecht ist in Zukunft für alle Dienstnehmer einheitlich gestaltet und mit einem modernen, an den Grundsätzen einer funktions- und leistungsorientierten Verwaltung ausgerichteten Besoldungsschema ausgestattet. Nur ca. neun Prozent aller Landesbediensteten sind Beamte, über 90 Prozent aller Bediensteten sind Angestellte und damit ASVG-Versicherte. Im Bereich des Gemeinde-Dienstrechts wird im Jahr 2005 nachgezogen. Das Vorarlberger Modell geht insofern deutlich über die Maßnahmen des Bundes hinaus, der abgesehen von der Pensionsharmonisierung am Beamtendienstverhältnis festhält.
Die Reformen im Bereich des Pensionsrechtes auf Bundesebene werden vor dem Hintergrund einer nachhaltigen und leistungsgerechten Alterssicherung grundsätzlich befürwortet. Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet jedoch für bestimmte Altersgruppen massive Einschnitte in ihrer Pensionsvorsorge, die teilweise durch flankierende Maßnahmen im Bereich der Eigenvorsorge nicht mehr kompensiert werden können. Die vorgesehenen Eingriffe in die bestehenden Rechtspositionen bei der gesetzlichen Altersvorsorge sollten unter dem Gebot der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit auf das notwendige Maß beschränkt oder durch Begleitmaßnahmen abgefedert werden.
Jedenfalls sollte gewährleistet sein, dass
Dienstnehmer bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 45
Jahren auch vor dem Regelpensionsalter von 65 Lebensjahren abschlagsfrei in den
Ruhestand treten können.
Bedenklich ist der mit der Harmonisierung verbundene enorme administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung mehrerer Parallelrechnungen, der mit dem Anspruch an eine sparsame Verwaltung nur schwer in Einklang zu bringen ist.
1. Zu Art. 8 (Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979)
Diese Regelung erlaubt Beamten mit „Schwerarbeitszeiten“ bei Vorliegen von 504 Monaten einen vorzeitigen Pensionsantritt mit reduziertem Abschlag (§ 15b). Die Festlegung der für die Qualifikation als Schwerarbeit maßgeblichen Arbeitsbedingungen soll durch eine Verordnung der Bundesregierung erfolgen, die auf die Verordnung nach § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Pensionsgesetzes Bedacht zu nehmen hat.
Diese Regelung kann zum derzeitigen Stand nicht abschließend beurteilt werden, weil noch nicht ausreichend Klarheit darüber besteht, welche Tätigkeiten als Schwerarbeit zu qualifizieren sein werden. Die Verordnungsermächtigung enthält keine konkreteren Hinweise zu den Kriterien der als physisch oder psychisch belastend zu qualifizierenden Arbeitsbedingungen.
Im Rahmen des „Pensionskorridors“ (§ 15c) ist bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 450 Monaten ein vorzeitiger Pensionsantritt ab dem vollendeten 62. Lebensjahr vorgesehen; der Pensionsantritt ist mit einem Abschlag verbunden, der nicht unter die Deckelung der Pensionsreform 2003 fällt.
Die
Altersvoraussetzungen beim Pensionskorridor sind für Frauen und Männer
angesichts des gleichen Regelpensionalters von 65 Lebensjahren gleich geregelt.
Im Vergleich zum ASVG-System können damit Frauen auch den Pensionskorridor in
Anspruch nehmen; allerdings haben sie im Gegensatz zu den weiblichen
ASVG-Versicherten ein höheres Pensionsantrittsalter. Dies wurde bisher mit den
Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet; diese
Begründung ist jedoch angesichts der Harmonisierungsmaßnahmen mit dem ASVG in
sich nicht mehr konsistent.
Zu Z. 2 (§ 75c Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3)
Die Ausdehnung des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gebührt, bis zu dessen 40. Lebensjahr, wird begrüßt.
2. Zu Art. 9 (Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956)
Zu Z. 3 (§22 Abs. 1a bis 2a und 15 –
Pensionsbeitrag)
Der Entwurf sieht einen je nach Betroffenheit von der Parallelrechung gestaffelten höheren Dienstnehmerbeitrag als im APG (10,25 %) vor. Begründet wird dies damit, dass auch über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegende Bezugsbestandteile im Rahmen der Berechnung der „Alt-Pension“ in die Gesamtpension einfließen. Insbesondere auch im Hinblick auf die im Vergleich zu ASVG-Versicherten derzeit noch fehlenden Äquivalente (Abfertigung, Mitarbeitervorsorge, Pensionskasse) erscheint fraglich, ob die besondere Regelung für Beamte sachlich ist. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Reform für die Betroffenen zum Teil erhebliche Pensionsverluste bewirkt.
3. Zu Art. 14 (Änderung des
Pensionsgesetzes 1965)
Zu Z. 1 (§ 1 Abs. 14 – Anwendungsbereich)
Nach dieser Bestimmung sollen auf Beamte, die nach dem
31.12.2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen
werden, die für die übrigen Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften
nicht anzuwenden sein.
Es wird angeregt, auch in § 106 LDG 1984 und
§ 114 LLDG 1985 klar zu stellen, welche Vorschriften auf welche Beamten
anzuwenden sind. Aus diesen Bestimmungen geht nämlich – ohne gleichzeitiges
Studium des Pensionsharmonisierungsgesetzes – hervor, dass die dort genannten
Gesetze auf alle Beamten Anwendung finden.
Zu Z. 3 (§ 5 Abs. 2 bis 3, 5 und 5 –
Ruhegenussbemessungsgrundlage, Abschläge)
In § 236b Abs. 1 BDG 1979 wird der vorzeitige Pensionsantritt für „Langzeiterwerbstätige“ auf alle bis zum 1. Juli 1950 geborene Beamte ausgedehnt. Für diese Gruppe ist ein Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren möglich. Die Abschlagsregelung greift wegen der Außerkrafttretensregelung zu § 5 Abs. 2b in § 109 Abs. 48 erst ab dem Jahr 2008. Damit ist ab diesem Zeitpunkt ein abschlagsfreier vorzeitiger Pensionsantritt nicht mehr möglich.
Diese Regelung für „Langzeiterwerbstätige“ ist nicht ausreichend. Die Belastungen für Personen mit langen Erwerbszeiten werden dabei zu wenig berücksichtigt. Es wird gefordert, dass Personen mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 45 Jahren auch vor Erreichen des Regelpensionsalters jedenfalls abschlagsfrei in Pension gehen können.
Der Abs. 3 enthält eine Bonusregelung im Fall eines über das Regelpensionsalter hinausgehenden Dienstes (maximal 90,08 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage). Im Zusammenhang mit den Abschlagsregelungen im Fall des vorzeitigen Pensionsantritts führt dies zum Ergebnis, dass Personen, die insgesamt nicht 45 beitragsgedeckte Jahre aufweisen, dafür aber länger als bis 65 arbeiten, mit einem Bonus belohnt werden, während Personen, die zwar 45 beitragsgedeckte Jahre aufweisen, allerdings vor Vollendung des 65. Lebensalters in den Ruhestand übertreten, Abschläge in Kauf nehmen müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint ein abschlagsfreier Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr bei 45 beitragsgedeckten Jahren sachlich gerechtfertigt.
Weiters wird zu § 5 Abs. 2b noch auf eine redaktionelle Unstimmigkeit aufmerksam gemacht: Es sollte das Wort „Ruhestandsversetzungen“ ersetzt werden durch das Wort „Ruhestandsversetzung“, andernfalls müsste das Wort „einer“ entfallen.
Zu Z.16 (§ 102 – Pensionskonto):
In § 102 Abs. 1 ist vorgesehen, dass das Bundespensionsamt ab dem Jahr 2007 jeden Beamten jährlich über die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten informiert. Wenn dieser Bestimmung Rechnung getragen werden soll, wird die Datenerhebung durch die Dienstbehörde zweckmäßigerweise in kurzer Frist und nicht erst unmittelbar vor der jeweiligen Pensionierung erfolgen. Dies bedeutet, da die Daten nicht in edv-mäßig abrufbarer Form vorhanden sind, einen erheblichen personellen Mehraufwand im Bereich der Vollziehung des Landeslehrer-Dienstrechtes, der mit den bestehenden Ressourcen nicht abgedeckt werden kann.
Zu Z. 18 (§ 109 Abs. 47 und 48 –
Inkrafttretens-Bestimmungen)
Dem neuen § 109 (bisher § 102) werden zwei Absätze (47 und 48) angefügt. Nach der Z 1 des Abs. 47 sollen § 90a Abs. 1b und die Aufhebung des § 90 Abs. 4 rückwirkend mit 01.01.2004 in Kraft treten.
Ein rückwirkendes Inkrafttreten des § 90a
Abs. 1b – der bei der Berechnung eines weiteren Vergleichsruhebezuges
abweichende Prozentsätze vorsieht – mit 01.01.2004 ist mit erheblichem Aufwand
verbunden. Die Bestimmung hat nämlich zur Folge, dass sämtliche Ruhebezüge, die
ab dem 01.01.2004 erstmals angefallen sind, neu berechnet werden müssen.
Mit
freundlichen Grüßen
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Für die Vorarlberger Landesregierung Der Landesrat Mag. Siegi Stemer |
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