Österreichischer Gewerkschaftsbund

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Stellungnahme der BS 13 zum Pensionsharmonisierungsgesetz, im Detail zu BDG, GG und PG

 

 

In Ergänzung zu all den bekannten Stellungnahmen der GÖD wird primär nur auf Probleme der Universitätsangehörigen im Beamtenstatus eingegangen:

 

 

1) Generell ist festzuhalten, dass im akademischen Bereich die geforderte lange Versicherungszeit nicht erreichbar ist: Studienzeiten, Auslandsaufenthalte, die ja im Rahmen von Mobilität gefordert werden, sind im Regelfall nur Stipendien, falls überhaupt, oftmals unterbrochene Karrieren, da es keine durchgehende Verwendung mehr gibt, regelmäßiges Neubewerben nach Ausschreibungen etc. lassen dies nicht zu!

 

Sollten die 45 Beitragsjahre als Anspruchsvoraussetzung - ohne Abzug - aufrecht bleiben, bedeutet dies, dass vermutlich der Großteil aller derzeit im Dienststand befindlichen unter 50-jährigen UnilehrerInnen nur mit großen Abzügen wegen der fehlenden Beitragsjahre in den Ruhestand treten können. Wie sieht dies für unter 50-jährige berufene Professoren aus dem Ausland aus? Deren gibt es sehr viele, die die Zeiten nie zusammenbringen können, sh weiter unten im Konkreten Pkt 2.

 

Das Einkommen ist in unserem Bereich in der Regel nicht so üppig, dass locker Nachzahlungen oder Privatvorsorge möglich sind, abgesehen davon, dass in den letzten Jahren ohnedies Einkommenseinbußen erfolgten (Prüfungsgebühren, etc). Ob es in diesem Zusammenhang zweckmäßig ist, eine Weiterbeschäftigung über das 65. Lj hinaus zu ermöglichen, ist aus Budget- und Arbeitsmarktgründen schon anzuzweifeln!

 

Sollte für den genannten Beschäftigtenbereich diese lange Durchrechnung kommen, so ist dies insbesondere für den Assistentenbereich, aber besonders für Frauen eine besondere mittelbare Diskriminierung. In der Vergangenheit wurden viele Dienstposten geteilt, damit mehr Personen zur Verfügung stehen (Gründe bekannt - mehr Personen mehr - unbezahlte - Leistung). Diesen halbbeschäftigten Männern wie Frauen wurde dies auch damit schmackhaft gemacht, dass in der Pension dies dann durch die Berechnung der Beamtenpension vom Letztbezug wettgemacht werden würde. Der Frauenanteil unter den Teilbeschäftigten war in der Vergangenheit sehr groß, sodass diese Gruppe nun doppelt bestraft wird. Als junge VertragsassistentInnen konnten sie nicht ausreichend verdienen, und mussten froh sein, im universitären Betrieb tätig sein zu können, und jetzt wo sie endlich Fuß fassen, kommt die nachträgliche Strafe, da ihr Pensionskonto durch die verringerten Beiträge ebenfalls gekürzt wird.

 

Außerdem sollte geprüft werden, warum die Grenze für die Maßnahmen ausgerechnet bei 50 Jahren liegt. Für die 45 - 50 Jährigen ist es nahezu unmöglich noch irgendeine Pensionsvorsorge zu vernünftigen Konditionen einzuplanen. In diesem Alter ist auch eine private Vorsorge kaum mehr zu finanzieren.

 

 

2) Viele Universitäts-Professoren und Assistenten zahlen ohne Obergrenze ihre Pensionsbeiträge, weil sie dann nach geltendem Recht auch ohne Obergrenze (anders als bei ASVG) die Pension erhalten sollen. Festzuhalten ist dabei, dass es für verbeamtete Professoren und Assistenten im Gehaltsschema derzeit natürlich Obergrenzen im Bruttogehalt gibt, was etwa in der Industrie ja bekanntlich nicht der Fall ist. Dafür gibt es nach dem derzeitigen Gesetz eben eine andere Pensionsregelung, die in den letzten Jahren neuberufenen Professoren ins Beamtenschema als Kompensation für Einbussen beim Gehalt durch den Wechsel an die Universität erschien bzw. in den Berufungsverhandlungen als Inhalt ihrer Diensternennung auch versprochen wurde. Diese Kompensation wird ihnen trotz damaligen Rechtsanspruch und Versprechen weggenommen wird, ohne dass man aber dafür höhere Aktivbezüge (z.B. keine Obergrenze im Schema) oder eine entsprechende Betriebspension erhält!

 

Dies ist bei jungen Neuberufen der letzten Jahre, die gerade noch Univ.Profs. im Beamtenstatus wurden, aber vorher in der Privatwirtschaft gut verdienten, und demnach bei der Neuberechnung ja kaum "Beamtenpensionsjahre" zusammenbringen werden ( es werden ja auch kaum Vordienstzeiten angerechnet), extrem dramatisch! Derer gibt es ca. 50 bis 100 Personen, vor allem an techn. Unis z.B. aus Informatik etc. Und wenn sie jetzt jünger als 50 sind, ist dies eben extrem problematisch und deckt sich eben nicht mit den jur. Randbedingungen, die sie bei der Berufung vorfanden.

 

PG Änderung §99(5) betr. Parallelrechnung könnte hier zusätzlich hinderlich sein!

 

 

3) Des weiteren gibt es beamtete Kollegen, die z.B. auf Grund ihres Fachwissens an BHS und HTL einige Stunden lehren, aber vor allem jene, die Ziviltechniker sind oder bei Firmen als Berater oder als neue Selbständige /Gewerbetreibende tätig sind:

 

Schon jetzt wird hier vor allem von der "gewerblichen Pensionsvorsorge" zusätzlich Pensionsbeitrag kassiert, da diese unser PVG nicht als Pensionsversicherung anerkennen. Ergibt dies dann eine 2. Pension, oder fällt die unter die gemeinsame Obergrenze des ASVG? Zu beachten ist eben, dass ja zusätzliche Beiträge einbezahlt wurden. Dies ist aus dem Entwurfstext nicht feststellbar!

 

 

4) Ist es richtig, daß für die Über-50-jährigen generell sofort ab Inkrafttreten (wohl 1.1.2005) die Abschläge vor 65. LJ. Pension (4,2% jrl.) bzw Zuschläge bis 68 gelten? Das würde bedeuten, dass die bisherige Erwartung von vielen, mit 62 ohne Abschläge in Pension gehen zu können, nicht eingehalten wird. Wo sind die Übergangsfristen? Wie wirkt die Verlängerung im Budget und am Arbeitsmarkt?

 

 

5) Ist für die neue Eintretenden (und unter 50-Jährigen) eine Pensionskassa vorgesehen (wie in Banken, für mittleres Management in Industrie etc. und vergleichbaren Institutionen)? Dies ist dringend nötig!

 

6) Wir sind in Sorge wegen der KollegInnen, die schon im Dienst sind, aber auch weil gute Leute kaum motiviert werden können, unter diesen Bedingungen an unsere Unis zu kommen, auch weil die Rechtslage unsicher ist und die Unis konkurrenzfähige Gehälter (auch Zusatzpensionen, die davon zu finanzieren sind) nicht mehr bezahlen können.

 

 

1.10.2004

 

 

Dr. Andrea Kdolsky eh.

Vorsitzende der Bundessektion

 

 

Dr. Herbert Sassik  eh.

Dr. Gert-Michael Steiner eh.

Stv. Vorsitzender

Stv. Vorsitzender