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Stellungnahme der BS 13 zum
Pensionsharmonisierungsgesetz, im Detail zu BDG, GG und PG
In
Ergänzung zu all den bekannten Stellungnahmen der GÖD wird primär nur auf
Probleme der Universitätsangehörigen im Beamtenstatus eingegangen:
1)
Generell ist festzuhalten, dass im akademischen Bereich die geforderte lange
Versicherungszeit nicht erreichbar ist: Studienzeiten, Auslandsaufenthalte,
die ja im Rahmen von Mobilität gefordert werden, sind im Regelfall nur
Stipendien, falls überhaupt, oftmals unterbrochene Karrieren, da es keine
durchgehende Verwendung mehr gibt, regelmäßiges Neubewerben nach
Ausschreibungen etc. lassen dies nicht zu!
Sollten die 45
Beitragsjahre als Anspruchsvoraussetzung - ohne Abzug - aufrecht bleiben,
bedeutet dies, dass vermutlich der Großteil aller derzeit im Dienststand
befindlichen unter 50-jährigen UnilehrerInnen nur mit großen Abzügen wegen der
fehlenden Beitragsjahre in den Ruhestand treten können. Wie sieht dies für unter
50-jährige berufene Professoren aus dem Ausland aus? Deren gibt es sehr
viele, die die Zeiten nie zusammenbringen können, sh weiter unten im Konkreten
Pkt 2.
Das Einkommen ist in
unserem Bereich in der Regel nicht so üppig, dass locker Nachzahlungen oder
Privatvorsorge möglich sind, abgesehen davon, dass in den letzten Jahren
ohnedies Einkommenseinbußen erfolgten (Prüfungsgebühren, etc). Ob es in diesem
Zusammenhang zweckmäßig ist, eine Weiterbeschäftigung über das 65. Lj hinaus zu
ermöglichen, ist aus Budget- und Arbeitsmarktgründen schon anzuzweifeln!
Sollte für den
genannten Beschäftigtenbereich diese lange Durchrechnung kommen, so ist dies
insbesondere für den Assistentenbereich, aber besonders für Frauen eine
besondere mittelbare Diskriminierung. In der Vergangenheit wurden viele
Dienstposten geteilt, damit mehr Personen zur Verfügung stehen (Gründe bekannt
- mehr Personen mehr - unbezahlte - Leistung). Diesen halbbeschäftigten Männern
wie Frauen wurde dies auch damit schmackhaft gemacht, dass in der Pension dies
dann durch die Berechnung der Beamtenpension vom Letztbezug wettgemacht werden
würde. Der Frauenanteil unter den Teilbeschäftigten war in der Vergangenheit
sehr groß, sodass diese Gruppe nun doppelt bestraft wird. Als junge
VertragsassistentInnen konnten sie nicht ausreichend verdienen, und mussten froh
sein, im universitären Betrieb tätig sein zu können, und jetzt wo sie endlich
Fuß fassen, kommt die nachträgliche Strafe, da ihr Pensionskonto durch die
verringerten Beiträge ebenfalls gekürzt wird.
Außerdem sollte
geprüft werden, warum die Grenze für die Maßnahmen ausgerechnet bei 50 Jahren
liegt. Für die 45 - 50 Jährigen ist es nahezu unmöglich noch irgendeine
Pensionsvorsorge zu vernünftigen Konditionen einzuplanen. In diesem Alter ist
auch eine private Vorsorge kaum mehr zu finanzieren.
2)
Viele Universitäts-Professoren und Assistenten zahlen ohne Obergrenze ihre
Pensionsbeiträge, weil sie dann nach geltendem Recht auch ohne Obergrenze
(anders als bei ASVG) die Pension erhalten sollen. Festzuhalten ist dabei, dass
es für verbeamtete Professoren und Assistenten im Gehaltsschema derzeit
natürlich Obergrenzen im Bruttogehalt gibt, was etwa in der Industrie ja
bekanntlich nicht der Fall ist. Dafür gibt es nach dem derzeitigen Gesetz eben
eine andere Pensionsregelung, die in den letzten Jahren neuberufenen
Professoren ins Beamtenschema als Kompensation für Einbussen beim Gehalt durch
den Wechsel an die Universität erschien bzw. in den Berufungsverhandlungen als
Inhalt ihrer Diensternennung auch versprochen wurde. Diese Kompensation wird
ihnen trotz damaligen Rechtsanspruch und Versprechen weggenommen wird, ohne
dass man aber dafür höhere Aktivbezüge (z.B. keine Obergrenze im Schema) oder
eine entsprechende Betriebspension erhält!
Dies
ist bei jungen Neuberufen der letzten Jahre, die gerade noch Univ.Profs. im
Beamtenstatus wurden, aber vorher in der Privatwirtschaft gut verdienten,
und demnach bei der Neuberechnung ja kaum "Beamtenpensionsjahre"
zusammenbringen werden ( es werden ja auch kaum Vordienstzeiten angerechnet),
extrem dramatisch! Derer gibt es ca. 50 bis 100 Personen, vor allem an techn.
Unis z.B. aus Informatik etc. Und wenn sie jetzt jünger als 50 sind, ist dies
eben extrem problematisch und deckt sich eben nicht mit den jur.
Randbedingungen, die sie bei der Berufung vorfanden.
PG
Änderung §99(5) betr. Parallelrechnung könnte hier zusätzlich hinderlich sein!
3)
Des weiteren gibt es beamtete Kollegen, die z.B. auf Grund ihres Fachwissens an
BHS und HTL einige Stunden lehren, aber vor allem jene, die Ziviltechniker sind
oder bei Firmen als Berater oder als neue Selbständige /Gewerbetreibende tätig
sind:
Schon
jetzt wird hier vor allem von der "gewerblichen Pensionsvorsorge"
zusätzlich Pensionsbeitrag kassiert, da diese unser PVG nicht als
Pensionsversicherung anerkennen. Ergibt dies dann eine 2. Pension, oder
fällt die unter die gemeinsame Obergrenze des ASVG? Zu beachten ist eben, dass
ja zusätzliche Beiträge einbezahlt wurden. Dies ist aus dem Entwurfstext nicht
feststellbar!
4) Ist es richtig,
daß für die Über-50-jährigen generell sofort ab Inkrafttreten (wohl
1.1.2005) die Abschläge vor 65. LJ. Pension (4,2% jrl.) bzw Zuschläge bis 68
gelten? Das würde bedeuten, dass die bisherige Erwartung von vielen, mit 62
ohne Abschläge in Pension gehen zu können, nicht eingehalten wird. Wo sind die
Übergangsfristen? Wie wirkt die Verlängerung im Budget und am Arbeitsmarkt?
5) Ist für die neue
Eintretenden (und unter 50-Jährigen) eine Pensionskassa vorgesehen (wie in
Banken, für mittleres Management in Industrie etc. und vergleichbaren
Institutionen)? Dies ist dringend nötig!
6) Wir sind in Sorge
wegen der KollegInnen, die schon im Dienst sind, aber auch weil gute Leute kaum
motiviert werden können, unter diesen Bedingungen an unsere Unis zu kommen,
auch weil die Rechtslage unsicher ist und die Unis konkurrenzfähige Gehälter
(auch Zusatzpensionen, die davon zu finanzieren sind) nicht mehr bezahlen
können.
1.10.2004
Dr. Andrea Kdolsky eh.
Vorsitzende der Bundessektion
Dr. Herbert Sassik eh. |
Dr. Gert-Michael Steiner eh. |
Stv. Vorsitzender |
Stv. Vorsitzender |