|
|
|
|
|
|
|
|
|
Klosterstraße 7 |
|
|
An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien
Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
(zu GZ: 21.113/26-1/04 vom 7. September 2004)
Pensionsharmonisierungsgesetz (Art. 1 – 20)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Amt der Oö. Landesregierung teilt zum vorliegenden Entwurf Folgendes mit:
I. Diese Stellungnahme zum Entwurf eines Pensionsharmonisierungsgesetzes bezieht sich grundsätzlich auf beide Teile des Begutachtungsentwurfs, wenngleich das Hauptaugenmerk dem öffentlich-rechtlichen Teil der Pensionsharmonisierung gilt.
1. Zunächst bestehen erhebliche Bedenken, dass der vorliegende Entwurf eines "Pensionsharmonisierungsgesetzes" für einen großen Kreis der Erwerbstätigen, insbesondere für die Bundesbeamtinnen bzw. Bundesbeamten, keinen harmonischen Übergang in das neue Pensionsrecht vorsieht. Gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich kann die geplante "Stichtagsregelung" (Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum 31.12.2004) zu massiven Einschneidungen für diejenigen führen, die gerade schon von der Harmonisierung betroffen sind.
Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass ein sprunghafter Absturz der Gesamtpension auch im Lichte der Judikatur des VfGH als intensiver und somit sachlich zu rechtfertigender Eingriff zu werten ist. So hat der VfGH in einem jüngeren Erkenntnis (vom 28.6.2004, G 60/03 – Pensionskürzungen für Notare) einen plötzlichen Absturz der Pension um 20 % als verfassungswidrig erachtet. In einem früheren Erkenntnis (VfSlg 14.846/1997 – Politikerpensionen) wurde eine 10 %-ige Pensionskürzung noch für zulässig erachtet. Ob die durch die Pensionsharmonisierung vorgenommenen Eingriffe dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz ausreichend Rechnung tragen, könnte dann fraglich sein, wenn es den heute fast 50-Jährigen kaum zumutbar bzw. möglich ist, privat so vorzusorgen, dass sie massive Pensionsverluste dauerhaft abdecken können.
Aus diesem Grund schlagen wir vor, die geplante Neuregelung zu überdenken und einen linearen Übergang von der Beamtenpension in die APG-Pension bzw. in die Parallelrechnung zu schaffen.
2. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der für alle unter 50-Jährigen geltenden Parallelrechnung. Die Aliquotierung der Pensionsteile (Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach dem Pensionsgesetz bzw. Pension nach dem ASVG und der Pensionsleistung nach dem APG) nach dem Verhältnis der im alten bzw. neuen System verbrachten Zeiten im Verhältnis zur gesamten ruhegenussfähigen Dienstzeit führt zu dem Paradoxon, dass ein längeres Verbleiben im Dienst schadet. Dies deshalb, weil durch einen späteren Pensionsantritt der Anteil der APG-Pension (die jedenfalls bei den Beamtinnen und Beamten deutlich niedriger ausfallen wird wie nach altem Recht) an der Gesamtpension steigt und dadurch die Pensionsleistung insgesamt sogar niedriger ausfallen kann. Bei allen vor dem 1. Dezember 1959 geborenen Beamtinnen und Beamten wirkt sich das noch stärker aus, da sie bei einem Pensionsantritt ab dem 1.1.2025 die Deckelung der Pensionsreform 1997 verlieren (§ 102 Abs. 25 PG).
3. Darüber hinaus bestehen bei der Vollziehung der geplanten Parallelrechnung erhebliche Bedenken verwaltungstechnischer Natur. Abgesehen davon, dass ihre Vollziehung Spezialkenntnisse im ASVG erfordert, wird das Nacherfassen der Beitragszeiten und Beitragsgrundlagen selbst unter technisch aufwendigen Vorkehrungen praktisch wohl nur sehr schwer zu bewerkstelligen sein. Denn für jede unter die Parallelrechnung fallende Person sind insgesamt mindestens drei fiktive Pensionen für deren gesamtes Erwerbsleben zu berechnen, die schlussendlich nach der jeweiligen Zeitdauer im Verhältnis zur gesamten Erwerbszeit aliquotiert werden müssen.
4. In diesem Zusammenhang stellt sich teilweise überhaupt die Frage, ob die Pensionsharmonisierung im Lichte der Rechtssprechung des VfGH (VfSlg 12.420 – "Denksport-Erkenntnis") – gerade im Bereich der Parallelrechnung – für die verständige Durchschnittsbürgerin bzw. den verständigen Durchschnittsbürger noch durchschaubar und damit verfassungskonform ist.
5. Darüber hinaus sprechen auch verwaltungsökonomische Erwägungen gegen eine derart aufwendige und damit erneut kostenintensive Parallelrechnung (die Pensionsversicherungsanstalt hat bereits kundgetan, 200 zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen zu müssen und zudem ist eine umfassende Umstellung der Software nötig, wofür allein in den Erläuterungen betreffend der Regelungen über den öffentlichen Dienst der Zukauf von Beraterzeiten im Ausmaß von 30.000 Euro veranschlagt wird). Auch die Regelung des § 102 PG, wonach das Bundespensionsamt bei der Führung eines Pensionskontos ab 2007 jede Beamtin bzw. jeden Beamten einmal jährlich über das Pensionskonto zu informieren hat, dürfte Schwierigkeiten bereiten und weitere Kosten verursachen, da die entsprechenden Daten von der Dienstbehörde I. Instanz zu erheben sind. Eine jährliche Kontomitteilung kann daher wohl - zumindest für eine mehr oder weniger lange Übergangszeit – nur sehr schwer gewährleistet werden.
Zur Verringerung des hohen Verwaltungsaufwandes infolge der Parallelrechnung wäre auch zu erwägen, die Mindestgrenze der Versicherungszeiten in einem System gemessen an der Gesamtdienstzeit von derzeit 5 % auf zumindest 10 % anzuheben. So könnten zumindest Personen, die unter fünf Versicherungsjahre in einem der beiden Systeme erworben haben, nach nur einer Rechtslage berechnet werden.
6. Entgegen den Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen zum Pensionsharmonisierungsgesetz ist fraglich, ob den geänderten Rahmenbedingungen auch vollständig Rechnung getragen wird, insbesondere der spätere Eintritt ins Erwerbsleben ausreichend berücksichtigt wird. So ist es allen Personen, die eine längerdauernde Ausbildung absolvieren (Akademikerinnen bzw. Akademiker, Lehrerinnen bzw. Lehrer, etc.) de facto unmöglich, im Alter von 65 Jahren mit 45 Beitragsjahren 80 % des durchschnittlichen Lebenseinkommens zu erlangen. Die durchschnittliche Akademikerin bzw. der durchschnittliche Akademiker wird mindestens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr arbeiten müssen, um eine Ersatzrate von 80 % auf Basis ihres bzw. seines Lebenseinkommens zu erreichen. Das erklärte Ziel, nämlich nach 45 Beitragsjahren für alle erwerbstätigen Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension in der Höhe von 80 % des Lebensdurchschnittseinkommens zu erzielen, wird demnach in diesem Bereich nicht erreicht. Damit das neue Pensionsrecht keine hemmende Wirkung auf Ausbildungswillige hat, was der ansonsten angestrebten Erhöhung des Ausbildungsniveaus der Bevölkerung abträglich wäre, muss eine verträgliche Nachkaufsmöglichkeit von Versicherungszeiten bestehen bzw. ein System der freiwilligen Selbstversicherung geschaffen werden.
Umgekehrt würde etwa ein Lehrling bereits ab dem 16. Lebensjahr Versicherungszeiten erwerben und könnte schon mit 62 Jahren 47 Versicherungsjahre aufweisen. Unseres Erachtens wäre es daher gerechter, für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (Lehre) keine Pensionsversicherungsbeiträge vorzusehen und damit den – für Personen mit einem anderen Ausbildungsweg unmöglichen – Erwerb zusätzlicher Versicherungsjahre zu verhindern.
7. In diesem Zusammenhang scheint auch die unterschiedliche Behandlung von Beitragszeiten bei den Beamtinnen und Beamten nicht sachgerecht. So wären beispielsweise Studienzeiten teilweise bei der Bemessung des Ruhe- bzw. Emeritierungsbezuges anzurechnen, während sie bei der Bemessung der APG-Pension nicht anzurechnen wären. In diesen Fällen ist auch unklar, ob die Gesamtversicherungsdauer nach altem oder neuem Recht bemessen wird, ob also Studienzeiten auch den Anteil der Altpension an der Gesamtpension erhöhen oder nicht.
8. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass die durch den vorliegenden Entwurf bedingten Änderungen hinsichtlich der Pensionshöhe auch deutliche Auswirkungen auf die Sozialhilfeleistungen haben werden. So wird beispielsweise im Bereich der Finanzierung der stationären Einrichtungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz bei der Bemessung des Einsatzes der eigenen Mittel bzw. bei der Zuerkennung von Freibeträgen auf den Pensionsbezug abgestellt. Eine geringere Pensionshöhe wird in zahlreichen Fällen dazu führen, dass die Finanzierung des Heimentgelts nur mit höheren Sozialhilfezuzahlungen möglich ist. Die Kürzung der Pensionsleistungen hat demnach einen unmittelbaren Anstieg jener Leistungen zur Folge, die vom Land bzw. den Gemeinden sowie Gemeindeverbänden im Rahmen des Fürsorgeprinzips getragen werden müssen.
9. Zu Art. 8 Z. 4 (§ 207n Abs. 2 BDG) sei noch erwähnt, dass es in den Erläuterungen anstatt eines "Schuljahres" "Unterrichtsjahres" heißen müsste, da das Schuljahr erst mit dem Beginn des neuen Schuljahres, also im September, endet.
10. Unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung sollte überlegt werden, Bezieherinnen und Bezieher von Pensionen über der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG hinsichtlich des diese übersteigenden Teils verstärkt in die Pensionssicherung miteinzubeziehen. Zu denken wäre dabei etwa daran, künftig die Anpassung des Teils der Pensionsleistungen, der über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, nur reduziert vorzunehmen oder diesen Teil überhaupt nicht zu erhöhen.
II. Das Gesamtziel der Harmonisierung der Pensionssysteme wird grundsätzlich befürwortet und unterstützt. Die Endstufe der Pensionsharmonisierung, in der für alle Erwerbstätigen nur mehr das Pensionskontosystem nach dem APG bzw. ASVG gilt und in dem alle Erwerbstätigen auch ohne Unterschied des Geschlechts gleich behandelt werden, wird positiv bewertet.
Es wird jedoch hinsichtlich der oben angeführten Erwägungen und Bedenken dringend angeregt, andere Modelle, die dieselben Effekte erzielen, zu diskutieren.
Den Ländern soll im Rahmen ihrer Dienstrechtskompetenz auch weiterhin die sachgerechte und zukunftsorientierte Gestaltung des Ruhebezugsrechts der Landes- und Gemeindebeamtinnen bzw. -beamten zukommen. Diese Möglichkeit hat Oberösterreich mit der zukunftsweisenden Reform im Jahre 1999 entsprechend genutzt und den Reformwillen damit unter Beweis gestellt.
Mit freundlichen Grüßen!
Dr. Eduard Pesendorfer
Ergeht abschriftlich an:
1. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
2. alle Ämter der Landesregierungen
3. die Verbindungsstelle der Bundesländer
beim Amt der NÖ. Landesregierung
1010 Wien, Schenkenstraße 4
4. die Mitglieder der Oö. Landesregierung