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An das Präsidium des Nationalrates 1014 W i e n |
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Dr. WOLFGANG
Willi, RLReferat I/1/a – Grundsätzliche dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten Herrengasse 7 A-1010 Wien TEL: +43-1
53126-2265FAX: +43-1 53126-2542Wolfgang.Willi@bmi.gv.at www.bmi.gv.at DVR: 0000051 |
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GZ: |
76 030/594-I/1/a/04 |
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Betreff: |
Dienstrechts-Novelle 2004; Stellungnahme des BM.I |
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Wien,
am 11. Oktober 2004 |
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In der Beilage wird die an das Bundeskanzleramt ergangene Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres betreffend die Dienstrechts-Novelle 2004 zur gefälligen Kenntnisnahme und Information übermittelt.
Für den Bundesminister:
Dr. EINZINGER
F.d.R.d.A.
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An das Bundeskanzleramt Sektion III Wollzeile 1-3 1010 W i e n |
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Dr. WOLFGANG
Willi, RLReferat I/1/a – Grundsätzliche dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten Herrengasse 7 A-1010 Wien TEL: +43-1
53126-2265FAX: +43-1 53126-2542Wolfgang.Willi@bmi.gv.at www.bmi.gv.at DVR: 0000051 |
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GZ: |
76 030/594-I/1/a/04 |
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Betreff: |
Dienstrechts-Novelle 2004; Stellungnahme des BM.I |
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Wien,
am 11. Oktober 2004 |
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Zu do. Z.
920.196/0002-III/1/2004 vom 16. September 2004
Unter Bezugnahme auf den mit obzitiertem Schreiben übermittelten Gesetzesentwurf betreffend die Dienstrechts-Novelle 2004 ergeht seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Stellungnahme:
Zu Art 1 Z 2, §
36a BDG:
Die Verankerung von Telearbeit als Maßnahme der Flexibilisierung der dienstlichen Tätigkeit wird seitens des Bundesministeriums für Inneres grundsätzlich begrüßt.
Dabei ergibt sich jedoch die Fragestellung, welche rechtliche Qualität der Anordnung im Sinne des Abs 1 besitzt, ob es sich also dabei um einen dienstrechtlichen Bescheid oder lediglich eine Weisung handelt. Gründe der Rechtssicherheit könnten hier für eine bescheidmäßige Anordnung sprechen, zumal dem Gesetz beispielsweise nicht entnommen werden kann, auf welche Tätigkeiten Telearbeit zu beziehen ist.
Gemäß den EB soll mit § 36a eine gesetzliche Grundlage "für eine
geeignete Form der Telearbeit einschließlich der Heimarbeit" geschaffen
werden. Insofern wird vorgeschlagen,
in Abs 1 den Passus "unter Einsatz der dafür erforderlichen
Informations- und Kommunikationstechnik" durch die allgemeine Formulierung
"unter Einsatz der dafür erforderlichen Arbeitsmittel" zu ersetzen.
Unklar erscheint weiters der Begriff der Arbeitsstätte und die sich insbesondere daraus unter dem Gesichtspunkt des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes ergebenden Erwägungen. Soweit eine Tätigkeit dem Beamten in dessen Wohnung angeordnet wird, erscheint fraglich ob damit auf ein Raumgebilde oder eine bestimmte örtliche Lokation abgestellt wird.
Die in Abs 1 enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriffe erscheinen zum Teil sehr vage; so ist zB unklar durch welche „ergebnisorientierten Kontrollen“ der Arbeitserfolg bestimmt wird.
Weiters lässt die Bestimmung die Frage der Überstunden ungeklärt.
Zu Abs 4 Z 3 erscheint unklar ob die Nichtaufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges im Sinne der Parameter für ein Leistungsfeststellungsverfahren zu determinieren ist, oder welche Kriterien sonst heranzuziehen sind.
Was die
Kostentragungsregelungen angeht, erscheint der generelle Kostenausschluss in Abs
5 2. Satz nicht unbedenklich, zumal Aufwendungen für den Dienstgeber (an dessen
Stelle) getätigt werden. Es wird daher vorgeschlagen, diese Bestimmung in der
Form abzuändern, dass einerseits im Ausnahmefall die erforderliche technische Ausstattung und die
notwendigen Arbeitsmittel auch vom Beamten (VB) gestellt werden können, und
darüber hinaus auch geregelt wird (entweder im BDG oder GehG, dass der Beamte
Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes hat, der ihm durch die Verrichtung von
Telearbeit notwendigerweise entstanden ist, und dass dieser Aufwandersatz in
der Anordnung von Telearbeit pauschaliert werden kann.
Im Hinblick auf Absatz 5 ist zu hinterfragen, inwieweit bereits eine Kostenevaluierung für die betroffenen Dienstgeber stattgefunden hat bzw. wie diese Zusatzkosten abgedeckt werden.
Zu Art 1 Z 8, § 60
BDG:
Diesbezüglich erscheint unklar, ob durch diese Neuregelungen den bisher für Dienstkarten bestehenden Verordnungen materiell derogiert wurde; der in Aussicht genommene § 247g legt zwar fest, dass bis zum 31.12. 2004 ausgestellte Dienstkarten auch weiterhin ihre Gültigkeit halten; die Rechtsgrundlagen der ihre Grundlage bildenden Verordnungen bleibt jedoch unklar.
Zu Art 1 Z 16., §
140 Abs 3 BDG:
Bezüglich der Verwendungsbezeichnung „Stadthauptmann“ ist zu berücksichtigen, dass die Bezirkspolizeikommissariate in Wien in Polizeikommissariate zusammengeführt wurden. Weiters hat bei der Verwendungsbezeichnung „Chefarzt“ eine Berücksichtigung des Inkrafttretens des Sicherheitspolizeigesetzes mit 1. Juli 2005 zu erfolgen, sodass diese Bezeichnung in „Chefarzt der Bundespolizei“ zu ändern wäre.
Im übrigen wird auf die mit der SPG-Novelle geplanten Änderungen im Bereich der Verwendungsbezeichnungen verwiesen.
Zu Art 1 Z 37,
Anlage 1, Z 1.12. zum BDG:
Unklar erscheint, für welche Verwendungen die Absolvierung eines über das Diplom- oder Magisterstudiums hinausgehenden Doktoratstudiums erforderlich erscheint.
Zu Art 1 Z 40,
Anlage 1, Z 11.2. zum BDG:
Hier erscheint unverständlich, weshalb ausschließlich für Beamte des Exekutivdienstes an Justizanstalten ein Alterslimit des 40. Lebensjahres vorgesehen wird; nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres wäre es vielmehr wünschenswert, auch für den ho. Exekutivdienst eine Anhebung des Alterslimits zu erwägen: Dies könnte in der Form geschehen, dass für den Eintritt in den Exekutivdienst das 35. Lebensjahr vorgesehen wird, für allfällige Überstellung hingegen das 40. Lebensjahr.
Zu Art 2 Z 6, § 12
Abs 2a GehG:
Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die Berechnung der höchstzulässigen Studiendauer im Hinblick auf die enthaltenen Verweisung für die tägliche Praxis als zu kompliziert angesehen wird; es wird daher vorgeschlagen näher determinierte Parameter unmittelbar im Gehaltsgesetz festzulegen.
Zu Art 2 Z 14, §
13c Abs 4 GehG:
Bei dieser Bestimmung
erscheint abklärungsbedürftig, ob es sich hier um abgeschlossene Kalendermonate
oder tatsächliche (tagesmäßig berechnete) Monate handeln soll, z.B. bei einer
Erkrankung ab dem 11. eines Kalendermonates die Berechnung für die 12 letzten
ganzen Kalendermonate erfolgen, oder werden die letzten 12 Monate ab dem 10
dieses Monates rückberechnet ??
Im Sinne einer Vereinfachung – wie die Erläuterungen ausführen – wäre wohl auf die Kalendermonate abzustellen.
Zu Art 2 Z 12ff, §
21 GehG ff:
Die Übernahme der bisher im Rundschreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bzw. des Bundeskanzleramtes enthaltenen Bestimmungen über die Auslandsbesoldung und die darauf maßgebenden Einflussgrößen unmittelbar in das Gehaltsgesetz wird durchwegs begrüßt.
§ 21 stellt
offenkundig nur auf die „dauernde Zuweisung“ ab; wenn dies auf die Versetzung
iSd § 38 BDG abstellt, wären Beamte, die auf Basis einer Dienstzuteilung ihrem
Arbeitsplatz zugewiesen werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen, auch wenn
sie lange im Ausland verwendet werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
eine Versetzung (vgl. § 39a BDG) gar nicht möglich wäre. Eine
Begriffsbestimmung der „dauernden Verwendung“ iSd § 21 wäre daher angezeigt.
Im Hinblick auf die Komplexität der Materie erscheint aus Sicht des Bundesministeriums für Inneres dringend anzuraten, die nähere Ausgestaltung vorrangig dem Verordnungsweg vorzubehalten und nur in Ausnahmefällen Abweichungen im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem zuständigen Bundesminister erfolgen zu lassen (§ 21g Abs 3).
Zu bemerken ist ferner, dass der bislang erlassweise geregelte „Zuschlag
für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege ( ZÖK )“ im gegenständlichen
Entwurf nicht aufscheint. Unter der Prämisse dass die §§ 21 -21h GG 1956 eine
taxative Regelung der Besoldungsansprüche der im Ausland verwendeten Beamten
enthalten, so würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der „ZÖK“ in Zukunft
ersatzlos entfallen würde.
Der „ZÖK“ stellt einen finanziellen Ausgleich für die einem im Ausland
verwendeten Bediensteten zukommenden Aufgaben va. auf
repräsentativem Gebiet dar. Abgesehen von dem bei gänzlichem Wegfall
des „ZÖK“ für die Beamten damit verbundenen teils massiven
Einkommensverlust wären insbesondere negative Auswirkungen auf die
gesamte Aufgabenerfüllung der im Ausland verwendeten Bediensteten zu
erwarten.
Aus ho Sicht wäre es daher angebracht, die bisherigen Reglungen über den ZÖK nicht gänzlich entfallen zu lassen.
Zu Art 2 Z 15, §
36b Abs 1a GehG:
Vergleichbar der Problematik des § 137 Abs 4 BDG wäre eine unmittelbare Regelung im Gesetz, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz einer wesentlichen Veränderung zugeführt wurde. Während in der genannten Bestimmung des BDG auf eine nicht mehr vorliegende Identität abgestellt wird, scheint Abs 1a restriktiver, zumal hier eine (völlige?) Identität des Arbeitsplatzes gefordert wird.
Zu § 40 Abs 1
GehG:
Seitens des BM.I ergeht die Anregung, in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Exekutivdienstzulage auch den Chefarzt des BM.I aufzunehmen. Durch diese Maßnahme würde eine höhere Systemgerechtigkeit erzielt werden, zumal für die übrigen, im polizeiärztlichen Dienst befindlichen Mitarbeiter eine derartige Zulage flüssiggehalten wird.
Es wird daher vorgeschlagen, § 40 Absatz 1 Ziffer 2 dahingehend zu ergänzen, dass nach der Wortfolge „ermächtigt ist,“ eingefügt wird: „weiters der Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres,“.
Zu Art 2 Z 40, §
113e Abs 2 GehG:
Die angesprochene Bestimmung kann zu unbilligen Härten führen, insbesondere dann, wenn sich der Beamte kurz vor Ablauf seiner Funktionsperiode befindet. Zudem ist das Verhältnis dieser Bestimmung zu den maßgebenden Regelungen im Ausschreibungsgesetz unklar, so stellt sich beispielsweise die Frage, welcher Vergütungssatz dem Beamten gebührt, wenn er im Sinne des Ausschreibungsgesetzes nicht von der beabsichtigten Beendigung seiner Bestellung bzw. Nichtweiterbetrauung verständigt wird.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre die Festlegung eines Inkrafttretenszeitpunktes für diese Bestimmung zu empfehlen.
Zu Art 3 Z 2, § 5c
VBG:
Vergleichbar der Problematik im Beamten-Dienstrecht stellt sich bezüglich der Regelung der Telearbeit für Vertragsbedienstete die Frage, ob diese nicht im Dienstvertrag (oder in einem Nachtrag zu einem solchen) vereinbart werden müsste.
Im übrigen gelten die für Beamte maßgebenden Überlegungen sinngemäß.
Zu Art 3 Z 31, §
67a VBG:
Die beabsichtigte Regelung wird ausdrücklich begrüßt.
Zu Art 3 Z 32, §
75 VBG:
Diese Bestimmung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Regelungen des § 69 VBG, wonach den Vertragsbediensteten eine verschlechternde Einstufung grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung auferlegt werden kann.
Es stellt sich daher die Frage nach der Einordnung der beabsichtigten Neuregelung im Gesamtkontext des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so auch die Frage in wieweit eine derartige vertragsändernde Maßnahme Auswirkungen auf den gesamten Dienstvertrag besitzt.
Zu Art 11 Z 1, § 7
Abs 2 PG:
Die Einschränkung der Regelungen über den Mindeststandard des Ruhegenusses ausschließlich auf Fälle der Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit kann in manchen Fällen zu sozial unangemessenen Härten führen; es wird daher vorgeschlagen dieses Mindestmaß an sozialer Absicherung zumindest für einen Teilbereich der Alterspension weiterhin in Geltung zu belassen.
Zu Art 17 Z 1, §
8a DVG:
Die Regelung der angesprochenen Problematik erscheint im Lichte der ständigen Rechtssprechung der Berufungskommission durchaus zutreffend.
Allerdings hat die Berufungskommission in ihrer ständigen Rechtssprechung ausgeführt, dass im Verhältnis zwischen einer Versetzung, Verwendungsänderung oder Ruhestandsversetzung jedenfalls einer Ruhestandsversetzung der Vorrang einzuräumen ist: Während eine Versetzung oder Verwendungsänderung im Ermessen der Dienstbehörde steht, sei dies bei einer Ruhestandsversetzung nicht gegeben.
Somit kann Abs 1 der vorgeschlagenen Regelung jedenfalls gefolgt werden.
Allerdings steht die Regelung in einem gewissen inneren Widerspruch zueinander: Wenn beispielsweise nach Abs 1 dem Ruhestandsversetzungsverfahren der Vorrang eingeräumt wird, wird damit nichts über die Frage der Möglichkeit einer Versetzung des Beamten auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz ausgesagt. Diesbezüglich ist zwar eine entsprechende Vorfragenprüfung in § 14 BDG vorgesehen, der letzte Satz des Abs 1 könnte jedoch Anlass zu Überlegungen geben, dass die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit sich ausschließlich auf den bisherigen Arbeitsplatz zu beziehen hat. Umgekehrt scheint Abs 2 zunächst in Widerspruch zur Judikatur der Berufungskommission zu stehen, zumal diese regelmäßig dem Ruhestandsversetzungsverfahren den Vorrang einräumt.
Diesfalls ergibt sich jedenfalls das Problem, dass die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit auf jenen Arbeitsplatz zu beziehen ist, der dem Beamten nach der Versetzung zugewiesen wurde, dies kann auch ein niedrigerwertiger Arbeitsplatz sein. Im Gegensatz dazu ist jedoch eine Ruhestandsversetzung bereits dann auszusprechen, wenn dem Beamten gemäß § 14 BDG kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.
Aus Sicht des BMI empfiehlt es sich im übrigen eine diesbezüglich Regelung im Materienrecht (BDG) zu statuieren, zumal primär Rechtsprobleme des materiellen Dienstrechtes angesprochen werden.
Anlässlich dieser Begutachtung dürfen seitens des Bundesministeriums für Inneres folgende Problemstellungen bzw. Anregungen in Erinnerung gerufen werden:
·
Personalvertretungsrechtliche
Überlegungen, die
dem Bundeskanzleramt mit ho. GZ 76 030/544-I/1/03 vom 26. August 2003 zur
Kenntnis gebracht wurden.
· Maßnahmen im Bereich des Funktionszulagensystems: Aufgrund der Bestellung dienstjüngerer Bediensteter in hervorgehobene Leitungsfunktionen (A1, FGr 5 und 6; bzw E1, FGr 8 – 11) entstehen Unzukömmlichkeiten in Bezug auf die Abgeltung der Funktion, zumal mit dem derzeit bestehenden Funktionszulagensystem und insbesondere der darin enthaltenen Stufenregelung eine Benachteiligung dieser Bedienstetengruppe erfolgt. Es wird daher vorgeschlagen, für diesfalls betroffene Leitungsfunktionäre eine ihrer Funktion entsprechende Abgeltung vorzusehen. Dies könnte zB in der Form erfolgen, dass die Ernennung in eine bestimmte Funktionsgruppe mit der Einreihung in eine bestimmte Funktionsstufe verbunden ist.
· Vereinfachung der Bestimmungen über den Fahrtkostenzuschuss unter dem Aspekt, dass eine Berechnung im Einzelfall unterbleiben kann und eine „Zonenstaffelung“ vorgenommen wird.
· Über die nach § 73 der Reisegebührenvorschrift 1955 hinaus vorgesehenen Gründe des Entfalls von Leistungen nach der RGV sollte ein Entfall von Zuteilungsgebühren im Rahmen von Grundausbildungslehrgängen auch dann erfolgen, wenn ein Beamter im Rahmen eines Grundausbildungslehrganges einer „Praktikumdienststelle“ dienstzugeteilt wird.
· Vereinfachungen im Bereich des Mitarbeitergespräches: Gerade im Bereich des Exekutivdienstes besteht bereits derzeit eine ausgeprägte “Gesprächskultur”. Vielfach finden Einsatzbesprechungen, Erörterungen nach exekutivdienstlichen Aktivitäten sowie regelmäßige Zusammenkünfte von Bediensteten unterschiedlicher Hierarchieebenen statt, die das Mitarbeitergespräch zu einer inhaltsleeren Hülse verkommen lassen. Anders als im Bereich der Lehrer des Bundes, für die schon derzeit das Mitarbeitergespräch sowie die Teamarbeitsbesprechung nach § 213d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht stattfinden (als Argument wurde seinerzeit der Umstand ins Treffen geführt, dass die Durchführung des Mitarbeitergespräches zu einer Arbeitsüberlastung (!) der Schuldirektoren geführt hätte), ist für den Exekutivbereich festzuhalten, dass im Hinblick auf dessen Sonderstellung im Verwaltungsaufbau dieses Instrument der Kommunikation keine wesentlichen Vorteile mit sich bringt. Es könnte daher erwogen werden, dass vom Mitarbeitergespräch für den Bereich dieser Besoldungsgruppe unter der Voraussetzung Abstand genommen werden kann, wenn gleichwertige Kommunikationsstrukturen bestehen oder dieses lediglich auf Verlangen des Mitarbeiters beizubehalten ist. Die sich daraus ergebenden Vorteile sind in einer entscheidenden Verminderung der Arbeitsbelastung der Fachvorgesetzten im Exekutivdienst gelegen (immerhin sollte die Dauer eines Mitarbeitergespräches zwischen einer halben und zwei Stunden betragen), was naturgemäß bei großen Sicherheitsdienststellen einen erheblichen Verwaltungsaufwand – und damit auch verbunden einen signifikanten Kostenaufwand bedeutet. Nebenher muss noch die „Vor- und Nachbereitungszeit“ für das Mitarbeitergespräch in Rechnung gestellt werden, es herrscht in ein in gewisser Weise „überzogener“ Formularismus, der naturgemäß (aus psychologischen Aspekten) in der Vergangenheit sowohl auf die Ablehnung der Vorgesetzten wie der Mitarbeiter gestoßen ist.
· Überlegungen im Bereich des Disziplinarrechtes: Eine Anregung des Rechnungshofes aufgreifend ergeht die Anregung, Überlegungen zur Verkürzung der Verfahrensdauer von Disziplinarverfahren zu tätigen. Der RH hat in diesem Zusammenhang insbesondere der Bestimmung des § 95 BDG besonderes Gewicht beigemessen.
· Nachzahlung von Nebengebühren nach Aufhebung von Suspendierungen bzw. Beendigung von Disziplinarverfahren: Gleichfalls einer Anregung des Rechnungshofes folgend darf das BM. I anregen, Überlegungen dahingehend anzustellen, ob eine Nachzahlung pauschalierter Nebengebühren, die zwischenzeitlich zur Einstellung gebracht wurden, für den Fall der Aufhebung von Suspendierungen bzw. im Falle von Freisprüchen, Einstellungen im Disziplinarverfahren usw. zu erwägen wäre.
Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für den Bundesminister:
Dr. EINZINGER
F.d.R.d.A.