An das

 

Bundeskanzleramt

 

Ballhausplatz 2

 

1014 Wien

 

 

 

 

GZ: BMSG-12201/0005-I/A/4/2004

Wien, 14.10.2004

 

 

 

 

Betreff:  Dienstrechts-Novelle 2004.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nimmt unter Bezugnahme auf den mit Schreiben vom 16. September 2004, Geschäftszahl: BKA 920.196/0002-III/1/2004, übermittelten Entwurf einer Dienstrechts-Novelle 2004 wie folgt Stellung:

 

 

ZU ARTIKEL 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und

ZU ARTIKEL 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)

 

Zu Art. 1 Z 2 (§ 36a) und Art. 3 Z 2 (§ 5c):

 

Es wird um Klarstellung ersucht, ob ein Rechtsanspruch auch hinsichtlich des Ersatzes anfallender Provider-Kosten besteht. Weiters wird angeregt, dass über ausdrücklichen Wunsch des Bediensteten im Falle des Vorhandenseins eigener Arbeitsmittel die technische Versorgung seitens des Dienstgebers unterbleiben kann.

 

ZU ARTIKEL 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979)

 

Zu Z 33 (§ 247g):

 

Im Hinblick auf die am 23.9.2004 stattgefundene Sitzung des Lenkungsausschusses „Dienstausweis“ wird angeregt, § 247g BDG dahingehend zu ergänzen, dass Dienst­ausweise in alter (Papier) Form noch bis 31.12.2005 ausgegeben werden können (Übergangsfrist).

 

ZU ARTIKEL 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956)

 

Zu Z 12 (§ 21):

 

Gemäß dem geplanten § 21 GehG gebührt dem Beamten der Ersatz bestimmter Kosten, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienst­leistung zugewiesen ist und dort wohnen muss.

 

Durch das Abstellen auf eine dauernde Dienstleistung wird ein Anspruch auf Aus­landszulagen etc. für kurzzeitige Entsendungen - wie beispielsweise zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Tätigkeiten im Rahmen von Partnerschaftsprojekten auf Grund von Außenhilfsprogrammen der EU (z.B. als Kurzzeitexperte bei Twinning–Projekten) – ausgeschlossen.

 

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Entwurf der bisherige Zuschlag für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege fehlt, der nicht einem der aufgezählten Zu­schläge und Zuschüsse untergeordnet werden kann.

 

 

ZU ARTIKEL 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965)

 

 

Zu Z 7 (§ 41 Abs.1):

 

Im Sinne der Rechtssicherheit wird eine Adaptierung der aufgrund der seinerzeitigen Abschaffung der Pensionsautomatik durchgeführten Paragrafenanpassungen (bei­spielsweise § 90 Abs. 3 PG 1965) angeregt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Günther

 

 

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