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Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien E-Mail: iii1@bka.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-65/27-2004 |
15.10.2004 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
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Entwurf einer
Dienstrechts-Novelle 2004; Stellungnahme |
Bezug: Zl BKA-920.196/0002-III/1/2004
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf teilt das Amt der Salzburger
Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine
grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Unbeschadet
dessen wird ausgeführt:
Im Art5, Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, wird unter Z 7der Anlage Artikel
II unter Pkt 2 festgelegt, dass das Erfordernis bei Lehrern an Polytechnischen
Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das
Lehramt an Berufsschulen ersetzt wird. Da ganz klar die Anerkennung des Diploms
nur für die Berufsgrundbildung vorgesehen ist, kann damit offensichtlich
nur ein Teil der Berufsschullehrerausbildung gemeint sein.
Die Fachgruppe 3 und die Fachgruppe 2 umfassen den
praktischen und den fachtheoretischen Unterricht. Nur Lehrer mit dieser
Ausbildung – und hier auch wieder nur fachspezifisch – sind in der Berufsgrundbildung
einsetzbar. Unter Pkt 2 (Verwendungsgruppe L 2a2), 3. Teil ist festgelegt, dass
(…) bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch ein
Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen
Schulen ersetzt wird.
Damit ist klar gestellt,
dass Personen mit einer Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder Polytechnische
Schulen die Befähigung zum Unterricht für die allgemein bildenden
Pflichtgegenstände (Fachgruppe 1) an Berufsschulen erbringen. Unklar ist
jedoch, warum Berufsschullehrer mit der Lehrbefähigung für die Fachgruppe 1 nicht
auch umgekehrt die allgemein bildenden Gegenstände an Hauptschulen oder Polytechnischen
Schulen unterrichten können.
Eine Konkretisierung im 1.
Teil und eine Regelung hinsichtlich einer gebotenen Gegenseitigkeit im 2. Teil
sollte geprüft werden.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und fünf Ausfertigungen an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
(eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer post@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail
an: Abteilung 2 zu 200-164/88-2004
zur gefl Kenntnis.