Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

 

E-Mail: iii1@bka.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-65/27-2004

15.10.2004

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf einer Dienstrechts-Novelle 2004; Stellungnahme

Bezug: Zl BKA-920.196/0002-III/1/2004

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf teilt das Amt der Salzburger Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Unbeschadet dessen wird ausgeführt:

Im Art5, Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, wird unter Z 7der Anlage Artikel II unter Pkt 2 festgelegt, dass das Erfordernis bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen ersetzt wird. Da ganz klar die Anerkennung des Diploms nur für die Berufsgrundbildung vorgesehen ist, kann damit offensichtlich nur ein Teil der Berufsschullehrerausbildung gemeint sein.

 

Die Fachgruppe 3 und  die Fachgruppe 2 umfassen den praktischen und den fachtheoretischen Unterricht. Nur Lehrer mit dieser Ausbildung – und hier auch wieder nur fachspezifisch – sind in der Berufsgrundbildung einsetzbar. Unter Pkt 2 (Verwendungsgruppe L 2a2), 3. Teil ist festgelegt, dass (…) bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen ersetzt wird.

Damit ist klar gestellt, dass Personen mit einer Lehramtsprüfung für Hauptschulen oder Polytechnische Schulen die Befähigung zum Unterricht für die allgemein bildenden Pflichtgegenstände (Fachgruppe 1) an Berufsschulen erbringen. Unklar ist jedoch, warum Berufsschullehrer mit der Lehrbefähigung für die Fachgruppe 1 nicht auch umgekehrt die allgemein bildenden Gegenstände an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen unterrichten können.

Eine Konkretisierung im 1. Teil und eine Regelung hinsichtlich einer gebotenen Gegen­seitigkeit im 2. Teil sollte geprüft werden.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und fünf Ausfertigungen an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott        (eh)

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer post@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 2 zu 200-164/88-2004

 

zur gefl Kenntnis.