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Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol |
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Verkehr, Innovation und Technologie Gruppe Luft – Wasser Abteilung II/L3 Radetzkystraße 2 1030 Wien |
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e-mail: veronika.loeblich@bmvit.gv.at |
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Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen; Begutachtungsverfahren |
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Geschäftszahl |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum übermittelten Entwurf vom 9.8.2004 erlaubt sich die gefertigte Behörde, folgende Stellungnahme abzugeben:
Gegen die zum Teil wörtliche Übernahme der Richtlinie werden keine grundsätzlichen Bedenken abgegeben. In sprachlicher Hinsicht sollten aber Verbesserungen möglich sein. So ist zum Beispiel das erste Ziel des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes unbeabsichtigterweise ziemlich brutal formuliert und gemahnt eher an ein Beschwerdeführervernichtungsprogramm als an eine moderne Umweltvorschrift.
Das Ziel könne wie folgt formuliert werden:
Z.1 die Begrenzung oder Reduktion der Fluglärmbelastungen.
Die Definitionen wurden von der zitierten Richtlinie übernommen. Ihre sprachliche Ausgestaltung wird daher kaum zu beeinflussen sein.
Zu § 4 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes: Hier wird die Formulierung ",sofern bei der Prüfung soweit möglich die im Anhang I genannten Informationen berücksichtigt werden“ kritisiert.
Es ist sachlich nicht einsichtig, warum die im Anhang I genannten Informationen „soweit möglich“ berücksichtigt werden sollen. Ist damit beabsichtigt, die Wichtigkeit des Ermittlungsverfahrens von vornherein zu relativieren? Die Wörter „soweit möglich“ wären daher zu vermeiden.
Für § 5 des Begutachtungsentwurfes wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
Ergibt eine
gemäß den Vorschriften des § 4 durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen,
dass nach Erwägung partieller Betriebsbeschränkungen zur Erreichung der
gesetzlichen Ziele Luftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 4 leg.cit.
ausgeschlossen werden müssen, gelten anstatt des in Art 9 der Verordnung(EWG)
Nr.2408/92 vorgesehenen Verfahrens folgende Vorschriften:
Auch in § 7 des Entwurfes sollte der Ausdruck „Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge“ durch Luftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 4 leg.cit. ausgetauscht werden.
Ansonsten werden keine Einwände gegen diesen Entwurf erhoben.
Der
Vorsitzende des
Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol:
Dr. Christoph Purtscher