Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol

 

 

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Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Gruppe Luft – Wasser

Abteilung II/L3

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

Dr. Christoph Lehne

Telefon: 0512/508-3718

Telefax: 0512/508-3705

E-Mail: uvs@tirol.gv.at

DVR: 0059463

 

 

 

e-mail: veronika.loeblich@bmvit.gv.at

 

 

 

Bundesgesetz über lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen;

Begutachtungsverfahren

Geschäftszahl

Innsbruck,

uvs-2004/71-80 (Ihre Zahl: 78.538/1-II/L3/04)
21.09.2004

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum übermittelten Entwurf vom 9.8.2004 erlaubt sich die gefertigte Behörde, folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Gegen die zum Teil wörtliche Übernahme der Richtlinie werden keine grundsätzlichen Bedenken abgegeben. In sprachlicher Hinsicht sollten aber Verbesserungen möglich sein. So ist zum Beispiel das erste Ziel des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes unbeabsichtigterweise ziemlich brutal formuliert und gemahnt eher an ein Beschwerdeführervernichtungsprogramm als an eine moderne Umweltvorschrift.

 

Das Ziel könne wie folgt formuliert werden:

 

Z.1 die Begrenzung oder Reduktion der Fluglärmbelastungen.

 

Die Definitionen wurden von der zitierten Richtlinie übernommen. Ihre sprachliche Ausgestaltung wird daher kaum zu beeinflussen sein.

 

Zu § 4 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes: Hier wird die Formulierung ",sofern bei der Prüfung soweit möglich die im Anhang I genannten Informationen berücksichtigt werden“ kritisiert.

Es ist sachlich nicht einsichtig, warum die im Anhang I genannten Informationen „soweit möglich“ berücksichtigt werden sollen. Ist damit beabsichtigt, die Wichtigkeit des Ermittlungsverfahrens von vornherein zu relativieren? Die Wörter „soweit möglich“ wären daher zu vermeiden.

 


Für § 5 des Begutachtungsentwurfes wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

Ergibt eine gemäß den Vorschriften des § 4 durchgeführte Prüfung aller möglichen Maßnahmen, dass nach Erwägung partieller Betriebsbeschränkungen zur Erreichung der gesetzlichen Ziele Luftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 4 leg.cit. ausgeschlossen werden müssen, gelten anstatt des in Art 9 der Verordnung(EWG) Nr.2408/92 vorgesehenen Verfahrens folgende Vorschriften:

 

Auch in § 7 des Entwurfes sollte der Ausdruck „Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge“ durch Luftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 4 leg.cit. ausgetauscht werden.

 

Ansonsten werden keine Einwände gegen diesen Entwurf erhoben.

 

 

Der Vorsitzende des
Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol:

 

 

Dr. Christoph Purtscher