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18.10.2004
Abgabenänderungsgesetz
2004
Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Gesetzesentwurfes und gestattet sich, folgende Stellungnahme abzugeben:
Art. I - Einkommensteuergesetz
Zu § 3 Abs. 1 Z 17 EStG:
Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, dass der restriktiven Judikatur des VwGH dadurch begegnet wird, dass die Steuerbefreiung auch für Gutscheine direkt im Gesetz verankert werden soll.
Die beabsichtigte Textierung "(...), wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können", würde jedoch zu gravierenden Nachteilen führen.
Dies deshalb, da auch bei gesetzeskonformer Einlösung (in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes) Steuerpflicht deshalb entstehen könnte, weil eine Einschränkung der angebotenen Menü-Gutscheine nur auf jene Gaststätten, die sich in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Arbeitsplatzes befinden, nicht möglich ist. Die Erfüllung dieser gesetzlichen Forderung wäre mit einem derart hohen Administrationsaufwand verbunden, dass die Befreiungsbestimmung in der Praxis nicht mehr anwendbar wäre. Ein gangbarer Weg wäre, das Wort "können" zu streichen und somit auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich die Einlösung des Gutscheines, abzustellen.
Zu § 6 Z 6 EStG:
Die geplanten Änderungen des vorliegenden
Gesetzestextes zu § 6 Z 6 EStG sind offenbar durch die Rsp des EuGH (in der Rs
Hughes de Lasteyrie du Saillant) verursacht und verfestigen damit gleichzeitig
die offizielle BMF-Auffassung, wonach § 6 Z 6 EStG auch auf sonstige Leistungen
Anwendung findet (vgl. Rz 2507ff EStR 2000). Nach dem vorliegenden Text dieser
Gesetzesnovelle wird die Bestimmung des § 6 Z 6 EStG dahingehend ergänzt, dass
auch sonstige Leistungen zwischen dem Inlands- und Auslandsbereich desselben
Steuerpflichtigen oder verbundener Steuerpflichtiger davon erfasst sind.
Die Anwendung der geplanten neuen Bestimmung wird
in den meisten Fällen schon in der Praxis scheitern: Sind es doch im Regelfall
·
nicht
direkt erbrachte, konkrete sonstige Leistungen einer Filiale an eine andere
Filiale, die hier nach den Grundsätzen von Fremdpreisen bewertet werden
müssten,
·
sondern es
käme auch auf die Gesamtleistungen innerhalb eines Unternehmensverbandes an,
die in Einzelfällen auch Auslandsfilialen zugute kommen könnten.
Es wäre unsachlich, in einem Gesamtunternehmen
(mit Stammhaus und in-/ausländischen Filialen) die Erstellung jeder Leistung,
welche der wirtschaftlichen Förderung seiner einzelnen Betriebsstätten dient,
nach dieser geplanten Vorschrift den Betriebsstätten gleichsam in Rechnung
stellen zu müssen. Im DBA-Umfeld würde die nunmehr geplante Gesetzesvorschrift
auch letztlich die Zahl der notwendigen Verständigungsverfahren deutlich
erhöhen.
Die Absicht dieser Gesetzesstelle wird vor allem
dadurch nicht erfüllt, dass hier ein uneingeschränkter und unanwendbarer
"totaler" Leistungsbegriff zugrunde gelegt wird.
Schon allein aus diesen Gründen lehnen wir die
Ausdehnung des Anwendungsbereiches von § 6 Z 6 EStG auf sonstige Leistungen
zwischen dem Inlands- und Auslandsbereich desselben Steuerpflichtigen oder
verbundener Steuerpflichtiger ab.
Die geplante Textierung des § 6 Z 6 EStG
widerspricht uE außerdem dem EU-Recht (vgl dazu auch EuGH Rs
Lankhorst-Hohorst), da sonstige Leistungen in Form von Nutzungseinlagen oder
Einlagen von Leistungen zwischen inländischen Betrieben oder Betriebsstätten
desselben Steuerpflichtigen oder verbundener Steuerpflichtiger nach der
Verwaltungspraxis steuerlich nicht zu berücksichtigten sind, während
Nutzungseinlagen oder Einlagen von Leistungen zwischen inländischen und
ausländischen Betrieben oder Betriebsstätten desselben Steuerpflichtigen oder
verbundener Steuerpflichtiger künftig steuerlich zu berücksichtigen wären.
Zu § 18 Abs. 1 EStG:
Betreffend die Sonderausgabenbegünstigung für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik ( § 124 b Z 81 leg. cit.) wäre eine Verlängerung derselben über den 31.12.2004 hinaus wünschenswert.
Zu § 24 Abs. 6 EStG:
Von der Wirtschaftskammer Österreich wird besonders begrüßt, dass nur mehr dann eine Versteuerung der stillen Reserven zu erfolgen hat, wenn dem Abgabepflichtigen tatsächlich Geldmittel zufließen und dass die bestehende, wirtschaftshemmende Regelung aufgegeben wird.
Wir gestatten uns anzuregen, dass auch in der Neufassung dieser Bestimmung der ausdrückliche Hinweis erfolgt, stille Reserven unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 leg. cit. zu versteuern.
Nicht einsichtig ist jedoch, dass bei Veräußerung die Frist der Steuerhängigkeit von derzeit 5 Jahren verlängert werden soll. Die Dauer der Frist und deren Beginn mit dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sollte jedoch jedenfalls im Gesetz ausdrücklich genannt werden.
Im Zusammenhang mit Wertänderungen des ehemaligen Betriebsgebäudes zwischen Betriebsaufgabe und tatsächlicher Veräußerung enthält der Entwurf nur eine Aussage betreffend zwischenzeitige Wertminderungen. Zu Werterhöhungen verschweigt sich der Entwurf. Dies könnte dann zu unangemessenen steuerlichen Folgen führen, wenn die Wertsteigerungen nach Betriebsaufgabe auf Investitionen des Eigentümers (Instandsetzungsaufwendungen, Herstellungsaufwendungen) zurückzuführen sind, die (im betrieblichen Bereich) aktivierungspflichtig wären. Problemlos sind jene Fälle, wo derartige Aufwendungen ohnedies zur Erhöhung der Buchwerte führen (z.B. Vermietung). In jenen Fällen allerdings, in denen das Gebäude nach Betriebsaufgabe nicht zur Einnahmenerzielung verwendet wird, müßten diese Aufwendungen den Buchwert des Gebäudes erhöhen. Ansonsten wären Einnahmen zu versteuern, ohne dass damit ursächlich zusammenhängende Aufwendungen berücksichtigt wurden.
Zu § 33 Abs. 8 EStG:
Die Anwendung des Negativsteuerprinzips auch auf Grenzgänger wird insbesondere wegen der im Ausland ausgebildeten Lehrlinge begrüßt.
Zu § 93 Abs. 3 Z 7 EStG:
Der erste Teilstrich sollte lauten:
„(...) aus Kapitalerträgen gemäß Z 4 bis 6 mit Ausnahme von gemäß § 42 Abs. 4 InvFG 1993 als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen,(...)“
Zu § 93 Abs. 3a EStG:
Ein
Nebeneinanderbestehen von 3 Möglichkeiten in Hinblick auf die
Auslandsfondsbesteuerung ist aus unserer Sicht unvertretbar. So gäbe es
1.
Kunden, die
die Optionserklärung zum Abzug der KESt gem. § 93 (3a) EStG abgeben und somit
KESt auf ausschüttungsgleiche Erträge iSd § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG
("Auslandsfonds-KESt"), aber keine Sicherungssteuer abgezogen
bekommen,
2.
Kunden, die
keine Optionserklärung, dafür aber eine Offenlegungserklärung abgegeben haben.
Diesen Kunden wird weder Auslandsfonds-KESt noch Sicherungssteuer abgezogen.
3.
Kunden, die
weder eine Options- noch eine Offenlegungserklärung abgegeben haben. Diesen
Kunden wird Sicherungssteuer abgezogen.
Die inländischen Zahlstellen hätten zwei Arten
von Abzugssteuer und zwei verschiedene Erklärungen zu verwalten, was
v einen erhöhten Verwaltungsaufwand (z.B.
Evidenzhaltung von verschiedenen Formularen)
v einen höheren Programmierungs- und
Systemwartungsaufwand,
v einen höheren Beratungsbedarf beim Kunden
(aufgrund der drei Möglichkeiten!)
und damit einhergehend
v einen höheren Schulungsaufwand und
v eine höhere Fehleranfälligkeit
(Haftungsproblematik!)
verursachen würde.
Die geplante Regelung würde somit zu einer
erheblichen und unzumutbaren Kostenbelastung für die depotführenden Banken
bedeuten.
Das neue Besteuerungssystem des § 93
Abs. 3a EStG, wonach (wahlweise) ein neuer der KESt vergleichbarer Tatbestand
für ausschüttungsgleiche Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG) ausländischer
Investmentfonds iSd § 42 Abs. 1 InvFG in Anspruch genommen werden kann, wird
abgelehnt, da wesentliche Fragen in der Umsetzung dieser geplanten neuen
Bestimmung nicht geklärt sind. Außerdem ist zu kritisieren, dass die
depotführenden Banken einerseits kein Recht auf Ablehnung des in der
Gesetzes-Novelle vorgesehenen „unwiderruflichen Auftrages“ haben, aber
andererseits für die Einbehaltung und Abfuhr der neuen KESt haften (siehe § 95
Abs. 2 EStG). Solange erhebliche Zweifelsfragen auf der Sachverhaltsebene (z.B.
Qualifikation eines Wertpapiertitels [ausländische Aktie oder ausländisches
Index-Zertifikat] als ausländischen Kapitalanlagefonds) wie auch im
Rechtsbereich (ob und in welchem Ausmaß eine Befreiungsbestimmung [20%-Grenze
bei bestimmten saldierten Substanzgewinnen] zur Anwendung kommt) ungeklärt
sind, halten wir die Normierung einer optionalen KESt mit Einbehaltungs- und
Abfuhrpflicht zu Lasten von Dritten [im konkreten Fall von depotführenden Kreditinstituten]
für sachlich nicht gerechtfertigt. Eine gesetzliche Bestimmung, die
haftungsbedroht einen „Abzug“ und eine „Abfuhr“ eines KESt-Betrages verlangt,
ist unseres Erachtens deshalb verfassungswidrig, weil der KESt-Abzug allein auf
das Erteilen eines „unwiderruflichen Auftrages“ gestützt wird, ungeachtet der
Tatsache, ob der Anleger dem abzugspflichtigen Kreditinstitut rechtzeitig
ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt
hat oder nicht (arg: „der KESt-Abzug hat zu erfolgen, auch wenn kein Ertrag
fließt, von dem die KESt abgezogen werden kann“).
Statt der in der vorliegenden
Gesetzes-Novelle vorgesehenen neuen (optionalen) KESt auf ausschüttungsgleiche
Erträge wird angeregt,
1.
das
bis dato in der praktischen Abwicklung seitens der depotführenden Banken
bewährte Institut der sog „Sicherungs-Kapitalertragsteuer“ (vgl. § 42 Abs. 4
InvFG, § 42 Abs. 1 Satz 1 ImmoInvFG iVm § 93 Abs. 3 Z 5 EStG) beizubehalten und
2.
außerdem
dieser „Sicherungs-Kapitalertragsteuer“ Endbesteuerungswirkungen zu verleihen
sowie
3.
diese
neue Endbesteuerung durch eine Option auf Veranlagung (vgl. dazu § 97 EStG) zu
ergänzen, wenn und soweit die nachgewiesenen „ausschüttungsgleichen Erträge“ im
Verhältnis zur Steuerbasis für die „Sicherungs-Kapitalertragsteuer“ geringer
sind.
Wesentliche
Aspekte der Abwicklung dieser neuen KESt wurden nicht berücksichtigt.
Ausschüttungsgleiche Erträge werden bei weißen Auslandsfonds nur einmal im Jahr
bekannt gegeben. Investmentfondsanteile werden aber das ganze Jahr über
gehandelt. Da zu den maßgeblichen Kauf- und Verkaufzeitpunkten keine
Steuerdaten vorliegen, ist eine korrekte Abwicklung der neuen KESt nicht
möglich.
Zusammenfassend ist zum geplanten § 93 Abs. 3a EStG zu sagen:
· Die organisatorische Umsetzung wäre für die Banken überaus aufwändig.
· Eine künstlich von der Finanzverwaltung geschaffene Konkurrenzsituation durch eine gesetzliche Kann-Bestimmung, noch dazu mit Produkten, die im Wettbewerb zu Produkten der inländischen KAG´s stehen, wird grundsätzlich abgelehnt.
· Darüber hinaus sind die Themen „Nachweis“ bzw. „Haftung“ ebenso wie die Vorgangsweise bei unterjährigen Käufen und Verkäufen im vorliegenden Entwurf unbefriedigend bzw. nicht gelöst.
· Die im Raum stehende Frage der Pauschalbesteuerung von nicht vorhandenen Gewinnen (schwarze Fonds) ist nicht durch Verlagerung der Sonderbesteuerungs-Veranlagung zu den Banken zu lösen.
Zu § 94 Z 5 und Z 6 lit. c EStG:
Aus
gesetzessystematischen Gründen wird die Aufnahme der Wortgruppe „Kapitalerträge
im Sinne des
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG“ in die
Befreiungstatbestände des § 94 Z 5 EStG und des
§ 94 Z 6 lit. c EStG angeregt.
Zu § 95 Abs. 2 EStG:
Die in § 95 Abs. 2 EStG normierte
solidarische Haftung des steuerlichen (inländischen) Vertreters (muss ein
inländisches Kreditinstitut oder inländischer Wirtschaftstreuhänder sein) mit
dem Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds im Hinblick auf die
Abfuhr der KESt wird formell und inhaltlich abgelehnt.
Die Formulierung des vorliegenden
Gesetzestextes ist äußerst unklar, da die Haftung - nach Maßgabe der Textierung
der vorliegenden Gesetzes-Novelle - für jenen KESt-Betrag, der „auf Grund einer
unrichtigen Mitteilung ...geleistet“ wird, vorgesehen ist; gemeint dürfte wohl
„der KESt-Betrag“ sein, „der „auf Grund einer unrichtigen Mitteilung ... nicht
geleistet wird“.
Die Haftung des steuerlichen
Vertreters für den Erfolg bei objektiv unrichtiger Berechnung wurde von den
steuerlichen Vertretern der ausländischen Fonds (überwiegend österreichische
Kreditinstitute) immer schon abgelehnt und vom BMF bei der Einführung des
Instituts des „steuerlichen Vertreters“ auch so zugesagt. Das Verlangen einer
Haftung ist schon deshalb überschießend, weil die Details der Berechnungen nur
aus Einzelauskünften des BMF sowie aus entsprechenden BMF-Erlässen zur erfahren
sind, und überdies die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Berechnungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds nicht alleine im Inland
beurteilt werden kann.
Eine solidarische Haftung mit einem
dieser Haftungsnorm nicht unterworfenen Ausländer ist im übrigen
rechtspolitisch nicht vertretbar.
Was überhaupt unter dem im § 95 Abs.
2 EStG verwendeten Begriff „steuerlicher Vertreter“ zu verstehen ist, ist bei
genauer Betrachtung der einzelnen Fallgestaltungen ebenso wenig klar erkennbar,
da es ja einen solchen z.B. bei „schwarzen“ Fonds naturgemäß nicht geben kann.
Wer könnte hier - nach Ansicht des Gesetzgebers - wohl gemeint sein, etwa die
depotführende Bank (als KESt-Abfuhrpflichtiger) in deren Funktion als „Ersatz -
steuerlicher Vertreter“?
Zu kritisieren ist weiters, dass der
vorliegende Gesetzestext kein Ablehnungsrecht für den im § 93 Abs. 3a Satz 2
EStG genannten „unwiderruflichen Auftrag“ durch die depotführende Bank vorsieht.
Eine Umsetzung des geplanten Vorhabens ohne die Schaffung eines
Ablehnungsrechts ist bei Anwendung der im Bankgeschäft gebotenen
Sorgfaltspflichten verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, da bei den in der
Praxis häufig anzutreffenden Schwierigkeiten bei der Errechnung von
„ausschüttungsgleichen Erträgen“ den Kreditinstituten auch ein Recht auf eine
Kündigung der Kundenbeziehung zuzugestehen ist. Die Problematik in der
praktischen Handhabung ist einfach darin begründet, dass bis dato keine
zentrale Erfassung der einmal durch ein Kreditinstitut ermittelten Werte
vorgesehen ist, die Berechnungsmodi unter den steuerlichen Vertretern - wie
allgemein bekannt - auch sehr unterschiedlich ausfallen, und damit mit einer
bunten Vielfalt an „ausschüttungsgleichen Erträgen“ für ein und denselben
ausländischen Kapitalanlagefonds zu rechnen ist.
Abschließend erlauben wir uns noch
auf administrative Hindernisse hinzuweisen: Eine umfassende interne
Datenermittlung / Datenwartung und Terminwartung im Hinblick auf die Abfuhr-Termine,
basierend auf den unterschiedlichen Rechnungsjahren der Fonds, lassen einen
unabsehbaren administrativen Aufwand erwarten.
Wir erlauben uns außerdem
anzumerken, dass nicht nur die Ermittlung der Basis für die KESt, sondern auch
deren Festsetzung nicht nach bescheidrechtlichen Mindeststandards erfolgt.
Defacto hat der steuerliche Vertreter keine Durchsetzungsmöglichkeit, um die
Veröffentlichung der steuerlich relevanten Bemessungsgrundlage auf der BMF-Homepage
zur richtigen Zeit (ungesäumt) und ohne Fehler durchzusetzen. Es gibt
zahlreiche Veröffentlichungen, die von der Eingabe durch einen Irrtum abweichen
oder die irrtümlich doppelt oder dreifach mit unterschiedlichen Zahlen auf die
BMF-Homepage genommen wurden. Dagegen ist kein Rechtsbehelf verfügbar. Daher
ist eine Haftung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht tragbar.
Art. II - Körperschaftsteuergesetz
Zu § 9 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 6 Z 2 KStG:
·
Nach
der vorliegenden Gesetzes-Novelle soll jeweils das Ergebnis der
Gruppenmitglieder sowie das Einkommen des Gruppenträgers zunächst gesondert
ermittelt werden, um danach das steuerliche Ergebnis des Gruppenmitglieds dem
Einkommen des beteiligten Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers zuzurechnen.
Diese Textierung bedeutet uE eine Schlechterstellung gegenüber dem Status quo,
da die Verrechnung der dem Gruppenträger zugerechneten steuerlichen Ergebnisse
der Gruppenmitglieder mit den eigenen steuerlichen Verlustvorträgen des
Gruppenträgers nicht mehr sichergestellt ist. Es ist unbedingt erforderlich,
gesetzlich vorzusehen, dass die steuerlichen Ergebnisse (Einkommen) von
Gruppenmitgliedern zunächst dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Gruppenträgers
zuzurechnen sind und erst danach die Einkommensermittlung beim Gruppenträger
stattfindet, da ansonsten zu befürchten ist, dass es zu einer
Schlechterstellung gegenüber der derzeitigen Regelung kommt.
· Der Entwurf sieht Korrekturen in § 9 Abs. 6 vor, die unserer Ansicht nach Schlechterstellungen auch im gesamten Gruppenbesteuerungskonzept mit sich bringen könnten:
Durch die Neuformulierung der Ziffer 2 ist es nunmehr unklar, ob weiterhin das Gesamtergebnis der Unternehmensgruppe gegen allfällige Verlustvorträge des Gruppenträgers verrechnet werden darf oder ob auch der Gruppenträger lediglich seinen unabhängig ermittelten eigenen Jahresgewinn gegen seine Verlustvorträge verrechnen darf. Die Worte „steuerlich maßgebendes Ergebnis“ werden durch „Einkommen“ ersetzt und der Abs. 6 Z 2 letzter Satz entfällt.
Da die Regelung so ausgelegt werden könnte, dass die Verluste (außer Wartetastenverluste), die während des Bestehens einer Gruppe entstehen, nicht beim Gruppenmitglied verbleiben, sondern dem Gruppenträger zugerechnet werden, können diese nur verwertet werden, wenn der Gruppenträger gewinnstark ist. Damit kommen aber Holdings de facto nicht als Gruppenträger in Betracht.
·
Durch die Gleichsetzung des Einkommens
als Ergebnis im Sinne des Abs. 1 Z 1 soll nach den Erläuterungen klargestellt
werden, dass hinsichtlich der Vorgruppen- und Außergruppenverluste die
Möglichkeit einer ungekürzten Verrechnung eigener Jahresgewinne mit solchen
Verlusten gegeben sein soll. Dieser Aussage steht - jedenfalls scheinbar - der
zweite Satz in dieser Erläuterungsstelle entgegen, wonach
§ 2 Abs. 2b bei der Einkommensermittlung von Gruppenmitgliedern anzuwenden ist.
Ein solches Gruppenmitglied scheint jedoch als eigenen Verlustvortrag nur einen
Vorgruppenverlust haben zu können. Es bleibt somit weiter unklar, ob dieser Vorgruppenverlust
unter den zweiten oder dritten Satz dieser Erläuterungsstelle fallen soll.
Zu § 9 Abs. 6 Z 6 KStG:
Die Nachversteuerung der beim Gruppenträger geltend gemachten Verluste eines ausländischen Gruppenmitglieds anlässlich seines Ausscheidens aus der Gruppe soll auf den Fall der Liquidation des ausländischen Gruppenmitgliedes ausgedehnt werden.
Dies würde bedeuten, dass praktisch jedes risikobehaftete - ausländische - Investment nicht mehr im Rahmen einer Gruppe erfolgen könnte, da im Fall eines Fehlschlages der Verlust zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen würde.
Die generelle Einbeziehung der Liquidation in die Nachversteuerung ist auch deshalb nicht verständlich, weil eine Verwendung der Verluste im Regenfall sowieso nicht möglich sein wird.
Die beabsichtigte Gesetzesänderung zielt - aus verständlichen Gründen - darauf ab, die Doppelverwertung von Verlusten zu verhindern. Somit müßte es genügen, die Nachversteuerung auf spezielle Mißbrauchskonstellationen zu beschränken.
Zu § 9 Abs. 7 KStG:
Nach der geplanten Gesetzesänderung sollen nicht nur wie bisher Teilwertabschreibungen, sondern künftig auch Veräußerungsverluste betreffend Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig sein.
Auch diese Bestimmung würde insbesondere die Möglichkeit, risikobehaftete Investitionen in ausländische Beteiligungen zu tätigen, deutlich hemmen.
Wenn also die steuerliche Nichtabsetzbarkeit von Teilwertabschreibungen Veräußerungsgewinne mindert, weil dadurch der Buchwert höher bleibt, so müßten steuerlich nicht geltend gemachte Teilwertabschreibungen auch zu steuerlich wirksamen Veräußerungsverlusten führen können.
Zu § 9 Abs. 7 letzter Teilstrich KStG:
Es wird angeregt, gesetzlich zu regeln, dass Zuschreibungen, die in früheren Jahren steuerlich nicht abzugsfähige Teilwertabschreibungen aufholen, steuerneutral sind (vgl. Wiesner/Mayr, RdW 2004, 445). Diese Rechtsfolge soll auch für jene Fälle Geltung haben, in denen der Wertanstieg im Jahr der Veräußerung der Beteiligung stattfindet.
Zu § 9 Abs. 8 1. Teilstrich KStG:
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen,
dass bei aus vielen Mitgliedern bestehenden Gruppen die Unterfertigung des
Gruppenantrages durch die gesetzlichen Vertreter aller einzubeziehenden
inländischen Körperschaften eine besondere administrative Belastung darstellt.
UE sollte es ausreichen, wenn das Gruppenmitglied eine entsprechende gesonderte
Erklärung abgibt, diese nachweislich einer allenfalls beteiligten inländischen
Körperschaft zur Kenntnis gebracht und anschließend vom Gruppenträger dem
Gruppenantrag beigeschlossen wird.
Zu § 9 Abs. 8 5. Teilstrich KStG:
Es wird angeregt, gesetzlich zu
regeln, dass die Monatsfrist des § 9 Abs. 8 5. Teilstrich für die Einreichung
des Gruppenantrages beim Finanzamt des Gruppenträgers und die Anzeige der
Antragstellung beim bisherigen Finanzamt des nunmehrigen Gruppenmitgliedes als
bloße Ordnungsvorschrift und nicht als Anwendungsvoraussetzung für die
Gruppenbesteuerung anzusehen sind.
Zu § 9 Abs. 10 3. Teilstrich KStG:
Vor dem Hintergrund der bisherigen
Diskussionen (als Veränderung der Gruppenstruktur sieht man häufig lediglich
das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds infolge Beteiligungsveräußerung) sollte
gesetzlich klargestellt werden, dass bei wirtschaftlich begründeten
Veränderungen der Gruppenstruktur (vor allem bei den Fällen der Erweiterung der
Gruppe nach oben in der Beteiligungskette [Gesellschafter des bisherigen
Gruppenträgers wird neuer Gruppenträger oder der bisherige Gruppenträger wird
von einer Körperschaft erworben, die nun den neuen Gruppenträger bildet]) die
Gruppe im Fall des Wechsels des Gruppenträgers fortgesetzt werden darf, und
dass in diesem Fall die Rechtsfolge des § 9 Abs. 10 3 Teilstrich KStG
(nachträgliches Wegfallen der gesamten Gruppeneffekte) nicht eintritt.
Zu § 21 Abs. 2 Z 1 KStG:
Zur Klarstellung der bestehenden
Gesetzeslage wird angeregt, in
§ 21 Abs. 2 Z 1 KStG neben den
Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 auch die Wortgruppe „Kapitalerträge im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG“ ausdrücklich
aufzunehmen.
Zu § 24 Abs. 4 KStG:
Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes im Steuerreformgesetz 2005 von 34% auf 25% wird der Wirtschaftsstandort Österreich sicherlich wesentlich an Attraktivität gewinnen. Um diese Intention nicht teilweise zu konterkarieren, wäre es sachgerecht, auch die Mindestkörperschaftsteuer entsprechend abzusenken.
Art. III - Umgründungssteuergesetz
Zu § 7 Abs. 2 UmgrStG:
Nach dem Gesetzesentwurf sollen die steuerschonenden Bestimmungen des UmgrStG für den Fall, dass das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Rechtsnachfolgers eingeschränkt ist, auch dann keine Anwendung finden, wenn die Umwandlung auf eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der EU erfolgt. Bisher hat diese Möglichkeit sehr wohl bestanden.
Auch wenn die Versteuerung bis zum tatsächlichen Verkauf aufgeschoben werden kann, stellt die geänderte Bestimmung eine Verschlechterung dar, welche im Hinblick auf die Intensivierung der wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen EU-Staaten nicht zielführend erscheint.
Zu § 3 Abs. 13:
In der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7.10.2003, welche Grundlage für die vorliegende Gesetzesänderung ist, wird hinsichtlich der Lieferung an den Endverbraucher näher erläutert, dass der Leistungsort normalerweise der Ort ist, an dem sich der Zähler des Erwerbers befindet. Zur besseren Bestimmung des Leistungsortes (Ort der tatsächlichen Nutzung) sollte daher gesetzlich auch auf den Ort des Zählers verwiesen werden.
In den Erläuterungen wird klargestellt, dass die Lieferung von Gas und Elektrizität nicht als bewegte Lieferung im Sinn des Art. 8 der 6. EG-Richtlinie anzusehen ist. Daraus folgt, dass weder Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder Importe im Zusammenhang mit Strom- oder Gaslieferungen vorliegen können. Es ist klarzustellen, inwieweit in diesem Zusammenhang die Vereinfachungsregelungen der RZ 422a der Umsatzsteuerrichtlinien weiterhin anzuwenden sind, da diese z.B. bei einer Lieferung von elektrischer Energie an Unternehmer in andere EU-Mitgliedstaaten von einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausgehen.
Weiters weisen die Erläuterungen darauf hin, dass die Änderungsrichtlinie vorsieht, dass bei Lieferungen eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers an einen Unternehmer der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Es würde sich somit um Reverse Charge bei einer Lieferung handeln, welches im Umsatzsteuergesetz derzeit nicht vorgesehen ist.
Die Umsatzsteuerrichtlinien sehen diesbezüglich in der RZ 2601a vor, dass die Reverse Charge-Regelung auch bei der Strom- bzw. Gaslieferung anwendbar ist. Auch hier ist klarzustellen, inwieweit die Richtlinien weiterhin anwendbar sind. Eine Klarstellung im § 19 UStG würde in diesem Zusammenhang jedenfalls die nötige Rechtssicherheit bringen.
Zu § 12 Abs. 2 Z 1:
Ausdrücklich spricht sich die Wirtschaftskammer Österreich gegen die geplante Änderung des § 12 Abs. 2 aus. Diese würde zu einer eindeutigen Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen, wonach bei Gebäuden die Geringfügigkeitsgrenze nicht gegolten hat. Durch diese Gesetzesänderung wird jedenfalls dem Urteil des EuGH vom 08.05 2003, c-269/00, nicht Rechnung getragen, sodass mit neuen Beschwerden und Rechtsunsicherheiten zu rechnen sein wird.
Zu § 19 Abs. 1:
Die geltende Gesetzeslage führt zu einer Begünstigung ausländischer Unternehmer (v.a. Tankkartenunternehmer) in Form eines Wettbewerbsvorteils. So können derzeit ausländische Tankkartenunternehmer an Frächter Tankkarten für den Gebrauch der österreichischen Mautstraßen netto veräußern. Als Leistungsempfänger schuldet der Frächter zwar die Umsatzsteuer, kann sich diese aber gleichzeitig wieder als Vorsteuer abziehen. Würde er dieselbe Tankkarte von einem österreichischen Tankkartenunternehmer erwerben, müsste er die Umsatzsteuer vorfinanzieren. Durch die Novellierung der gesetzlichen Regelung wird diese Ungleichbehandlung beseitigt, wenngleich damit ein administrativer Mehraufwand auch für die Finanzverwaltung einhergeht.
Als Konsequenz der gesetzlichen Änderung wird der ausländische Unternehmer mit seiner Leistung in Österreich steuerpflichtig. Er hat daher eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer zu legen. Diese hat der Leistungsempfänger dann gemäß § 27 Abs. 4 einzubehalten und an das Finanzamt (Graz Stadt) abzuführen. Der Leistungsempfänger haftet für diese Umsatzsteuer. In diesem Fall ist eine Anpassung der Umsatzsteuerrichtlinien 3491 ff an die neue gesetzliche Regelung erforderlich.
Zu § 14 GebG:
Die Wirtschaftskammer Österreich beantragt außerdem, im § 14 TP 6 Abs. 5 die Aufnahme eines Befreiungstatbestandes für die von Marktfahrern regelmäßig zu entrichtenden Eingabegebühren, welche bei der Anmeldung zu Tages- und Wochenmärkten in den verschiedenen Gemeinden anfallen.
Marktfahrer unterscheiden sich in ihrer
Steuerleistung keineswegs von Standortkaufleuten. In Summe ergeben die von den
Gemeinden verlangten Marktentgelte vergleichbare Aufwände wie die Mieten für
Standortkaufleute.
Für Marktfahrer stellt es – bei Beschickung von ca. 180 bis 200 Märkten pro Jahr – eine erhebliche finanzielle Belastung dar, wenn sie neben den laufmeterabhängigen Marktentgelten im Rahmen der Anmeldung zu Märkten (somit für jede einzelne Marktbeschickung) an die Gemeinde zusätzlich noch jeweils € 13,-- Eingabegebühr zu entrichten haben.
Zu § 20 Z 5 GebG:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Sicherungsgeschäfte für Kreditverträge die gleichzeitig auch zur Besicherung für Forderungen aus künftig abzuschließenden Kreditverträgen dienen, nicht befreit.
Im Hinblick auf die bei allen Kreditinstituten notwendige Praxis, auch solche Sicherungsgeschäfte befreit zu halten, werden seit langer Zeit Sicherungsgeschäfte, die auch Forderungen aus künftig abzuschließenden (gebührenauslösend beurkundeten) Kreditverträgen dienen, nicht erfaßt. Diese Verwaltungspraxis konnte aber nicht verhindern, dass anlässlich von Gebührenprüfungen bei Banken Feststellungen getroffen werden, die deswegen nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, weil dieser die Gebührenfreiheit solcher Sicherungsgeschäfte für künftige Verträge von vornherein verneinen würde.
Es ist daher unbedingt notwendig, die allgemeine Praxis, auch Sicherungsgeschäfte für künftige im Inland beurkundete Geld- und Haftungskredite hereinzunehmen, im Rahmen des
§ 20 Z 5 durch eine entsprechende Ausdehnung festzuschreiben.
Zu § 33 GebG:
Im § 33 TP 5 Abs. 3 wird bestimmt, dass bei unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem 3-fachen des Jahreswertes zu bewerten sind, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem 18-fachen des Jahreswertes. Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vervielfachung bei bestimmter Vertragsdauer bei langfristigen Bestandverträgen zu einer enormen Gebührenbelastung führen kann, die nicht in einem entsprechenden Verhältnis zu Verträgen mit unbestimmter Vertragsdauer steht und auch nicht mit dem das Gebührengesetz beherrschenden Äquivalenzprinzip zu erklären ist. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert daher dringend, dass auch bei Bestandverträgen mit bestimmter Vertragsdauer die Höchstgrenze ebenfalls mit dem dreifachen Jahreswert begrenzt wird.
Zu § 13 vorletzter Satz InvFG:
Ausnahmen von der KESt-Auszahlungsverpflichtung
Der Verweis auf § 94 Z 5 EStG hinsichtlich des Unterlassens einer KESt-Auszahlung bei thesaurierenden Fonds ist zu eng. Auch bei der KAG bekannten Privatstiftungen, die an einem vollthesaurierenden Fonds beteiligt sind, sollte eine KESt-Auszahlung unterbleiben können (vgl. BMF-Erledigung vom 31.8.1998).
Der Verweis auf Z 5 wäre deshalb zu streichen.
Zu § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG:
Im neuen Textentwurf zum § 40 Abs. 2 Z 1 erster Satz wurde offenbar redaktionell die Wortpassage „nach Abzug der dafür anfallenden Kosten“ vergessen. Wir ersuchen um dringende Reparatur der neuen Textierung, da der Kostenabzug für die gesamte Fondsbranche langjährige Praxis ist.
Zu § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG:
Es müsste klargestellt werden, dass der individuelle Nachweis stets im Wege der persönlichen Veranlagung zu führen ist.
·
Absenkung
der Ertragsfiktion
Obwohl mit der vorliegenden
Gesetzes-Novelle versucht wird, die Kritik des VfGH-Beschlusses zu B 539/03
sowie der diesbezüglichen Literatur zu berücksichtigen, wird die Höhe des
fingierten Kapitalertrages iSd § 42 Abs. 2 InvFG unverändert belassen. Unseres
Erachtens ist die 10%ige Ertragsfiktion (gegenüber nur mehr 6% im Fall der
Sicherungs-Kapitalertragsteuer [vgl. § 42 Abs. 4 InvFG] bei potentiell
steuerunehrlichen Anlegern) nicht mehr zu begründen und sollte daher auf z.B. 6
% abgesenkt werden.
Es wird daher angeregt, den
gegenständlichen Text des ersten Satzes in § 42 Abs. 2 InvFG auf „.. mindestens
aber mit 6 % des letzten...“ zu ändern.
·
Vermeidung
von negativen ausschüttungsgleichen Erträgen
Die Anfügung an § 42 Abs. 2 ist
sprachlich unklar und würde dazu führen, dass auch in der Höhe von
KESt-pflichtigen Ausschüttungen keine negativen ausschüttungsgleichen Erträge
bei der KESt-Berechnung anzusetzen wären. Es entstünde eine willkürliche
Doppelbesteuerung. Es wird daher folgende sprachliche Neufassung angeregt: „..
, dass nur dadurch ein negativer..“ (statt „kein“).
Zu § 42 Abs. 4 InvFG:
Es wird angeregt, in § 42 Abs. 4
InvFG den nach dem 2. Teilstrich stehenden Verweis „Abs. 2 letzter Satz gilt
sinngemäß“ durch „Abs. 2 Satz 4 gilt sinngemäß“ zu ersetzen.
Art. X - EU-Quellensteuergesetz
Zu § 7 Abs. 1 EU-QuStG:
In § 7 Abs. 1 EU-QuStG zweiter Satz wird geregelt:
"Diese beträgt für die ersten drei Kalenderjahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15 %, in den darauf folgenden drei Kalenderjahren 20 % und danach 35 %."
Das würde bedeuten:
01.07.2005 bis 31.12.2007: 15%
01.01.2008 bis 31.12.2010: 20%
ab 01.01.2011: 35%
Hingegen spricht Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie von den "ersten drei Jahren der Übergangszeit ....", was zu einem anderen Ergebnis führen würde:
01.07.2005 bis 30.06.2008: 15 %
01.07.2008 bis 30.06.2011: 20 %
ab 01.07.2011: 35 %
Die in der Richtlinie verankerte Systematik deckt sich auch mit der Sichtweise der auf dem Meeting vom 13. Juli 2004 in Luxemburg vertretenen Staaten (Belgien, Luxemburg, Schweiz, Liechtenstein, Jersey, Isle of Man).
UE besteht hier der Bedarf einer Gesetzesänderung. Der geänderte Gesetzestext müsste lauten:
"Diese beträgt für die ersten drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes 15 %, in den darauf folgenden drei Kalenderjahren 20 % und danach 35 %."
Art. XII -
Normverbrauchsabgabegesetz
Orientierung des Grenzwerts
Gemäß Entwurf des Normverbrauchsabgabegesetzes sollen ab 1.7.2005 Dieselfahrzeuge, welche eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/pro km aufweisen, mit € 300,-- gefördert werden . Für Fahrzeuge, die diesen Wert nicht erreichen, ist eine Strafsteuer von 0,75 % der Bemessungsgrundlage (Nettopreis) höchstens aber € 150,00 vorgesehen.
Der Grenzwert von 0,005 g/pro km ist ein willkürlicher nationaler Wert. Es wird ein EU-konformer einheitlicher Grenzwert gefordert. Österreich möge sich am zukünftigen Partikelwert für EU 5 orientieren. Dieser Wert ist auf EU-Ebene festzulegen.
Der Malus ist EU-widrig.
Die EU macht strenge Abgrenzungen betreffend steuerliche Anreize zur Förderung der vorgezogenen Einführung abgasarmer Fahrzeuge, um das harmonische Funktionieren des Binnenmarktes und den Verbraucherschutz nicht zu beeinträchtigen (siehe Rl 98/69/EG, Erwäg 20, 21 und Art 5). Dabei werden positive Anreize innerhalb bestimmter Grenzen zugelassen, es ist aber kein Malus für die sonstigen Fahrzeuge vorgesehen. Eine Zusatzbelastung für diese Fahrzeuge ist daher EU-widrig, weil die RL 98 nur positive Anreize, jedoch keine Bestrafung geltender Technologien vorsieht (vgl. auch RL 99/96/EG).
Das Modell führt zu zusätzlichen Steuereinnahmen.
Mit 1. Juli 2005 sind nur etwa 25 Prozent der neuen Diesel PKW – insbesondere teurere Fahrzeuge mit mehr als 110 PS – mit Filtertechnik erhältlich. Für 75% der Dieselneufahrzeuge wird eine Strafsteuer von bis zu € 150,00 schlagend. Einschließlich sämtlicher Nebeneffekte (Verschiebung des Kaufverhaltens in Richtung leistungsstärkere Autos, höherer Treibstoffverbrauch) bringt die Bonus-Malus-Aktion einen Einnahmenüberschuss für das Budget, der im Durchschnitt von sozial schwächeren Käuferschichten finanziert wird. Damit finanzieren diese mit der Strafsteuer (ca. € 15,8 Mio. NoVA zzgl. 20% USt. € 3,2 Mio. = € 19 Mio.!) die Förderung für die großen Fahrzeuge über 110 PS. Berechnungen ergaben, dass das Aufkommen durch den Malus den geplanten Bonus (dem Strafaufkommen von insgesamt € 25,4 Mio. steht ein Fördervolumen von nur € 15,7 Mio. gegenüber) übersteigt. Malussysteme sind aber nur dann sinnvoll, wenn sie ein erwünschtes Verhalten auslösen, nicht aber hauptsächlich dazu dienen, zusätzliche Einnahmen zu erreichen.
Fehlende Erfolgsaussicht des geplanten Bonussystems
Aufgrund der hohen tatsächlichen Anschaffungskosten fällt die Höhe der Förderung von 300 € möglicherweise zu gering aus, um als entsprechender Anreiz zu wirken.
Ausweitung und Verschiebung des Angebots
Bei einer Einführung des Bonusmodells mit 1. Juli 2005 werden nur Fahrzeughändler mit einer Vertretung von leistungsstarken Fahrzeugen über ca. 110 PS profitieren, denn nur diese Marken verfügen über eine Partikelfiltertechnologie. Für die Volumensfahrzeuge unter 110 PS steht die Filtertechnologie noch nicht zu Verfügung. Fahrzeughändler, welche in dem Segment von den 25% nicht vertreten sind, haben hingegen massive Verkaufseinbrüche zu erwarten. Standorte und Arbeitsplätze werden durch eine zu rasche Einführung gefährdet, darunter zahlreiche klein- und mittelständische Fahrzeugbetriebe. Weiters ist anzumerken, dass die derzeit förderbaren Fahrzeuge mit entsprechender Abgastechnologie einen höheren Treibstoffverbrauch von + 5 % bis + 9 % aufweisen, und damit mehr CO2 und NOx emittieren!
Neufahrzeuge müssen per 1.1.2006 die strenge Abgasnorm EU 4 erfüllen. Diese Fahrzeuge würden durch die Strafsteuer diskriminiert werden. Die Partikelwerte von EU 5 (noch festzulegen) sind frühestens 2008/9 relevant.
Die Hersteller werden gemäß Selbstverpflichtung bis zum Jahr 2008 flächendeckend Partikelfilterfahrzeuge anbieten. Kein Hersteller ist in der Lage, auf die österreichische Regelung so schnell zu reagieren. Österreich bedeutet für die Automobilhersteller einen Markt von 1% - 4% ! Die Motorenentwicklung benötigt mehrere Jahre und ist auf die EU-Gesetzgebung abgestimmt.
Eine Verschiebung des Bonus-Modells erhöht die Verfügbarkeit von Fahrzeugen (auch in günstigeren Kategorien), die mit Dieselpartikelfiltern ausgestattet sind und verbessert damit die Wirksamkeit der Initiative, führt zu keinen Wettbewerbsverzerrungen in den Handelsstrukturen und verhindert stärkere Emissionen.
Die Wirtschaftskammer Österreich lehnt diese Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes wegen der damit verbundenen Marktstörungen und Wettbewerbsverzerrungen sowie wegen EU-rechtlicher Bedenken ab.
Zu § 11 (4) KommStG:
Es sollte noch eine Klarstellung erfolgen, an welche Gemeinde (oder Gemeinden) die Kommunalsteuererklärung zu übermitteln ist, da zukünftig die Unternehmer nicht mehr die monatlichen Bemessungsgrundlagen an jede einzelne Gemeinde abzugeben haben, sondern nur noch die jährlichen Bemessungsgrundlagen sowie eine Aufteilung auf alle betroffenen Gemeinden übermitteln müssen.
Der vorliegende Entwurf, wonach die Begünstigungen entfallen sollen, wenn innerhalb von fünf Jahren die Betriebsinhabereigenschaft auf eine andere Person übergeht, die in den letzen 15 Jahren in der selben Branche bereits Betriebsinhaber war, ist zwar aus Sicht der Missbrauchsvermeidung verständlich. Der Realität im Wirtschaftsleben, in der auch kurzfristig Umstrukturierungen vollzogen werden müssen, entspricht dies nicht. Denn gerade in den ersten Jahren sind Marktanpassungen und flexible Umstrukturierungen häufig ein Gebot der Stunde. Es ist auch nicht verständlich, warum wegen einigen wenigen Problemfällen alle Gründer und Nachfolger ihre Unternehmensstruktur fünf Jahre lang unangetastet lassen müssen, nur um Nachzahlungen bei den Gründungs- und Lohnnebenkosten zu vermeiden. Dies bedeutet konkret, dass ein neu gegründetes Unternehmen in der Startphase keine branchenerfahrenen Gesellschafter aufnehmen kann – wissenschaftliche Studien hingegen belegen, dass Teamgründungen erfolgreicher agieren als Einzelgründungen.
Weiters bedeutet dies, dass bis max. fünf Jahre alte Unternehmen nicht an andere Unternehmer übertragen werden dürfen, ohne die Begünstigungen zu verlieren. Die daraus resultierende Nachzahlung kann im Einzelfall die ohnehin oft angespannte Liquiditätssituation von Jungunternehmen weiter massiv beeinträchtigen und es käme zu ungeplanten Kostenbelastungen.
Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht daher nachdrücklich darum, die geplante Sperrfrist von 5 Jahren auf max. 2 Jahre zu reduzieren.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Befreiung von den Grundbuchseintragungsgebühren für Betriebsübergaben künftig generell versagt wird.
Dies würde eine wesentliche Verschlechterung zur geltenden Rechtslage bedeuten, da eine Befreiung von Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch bisher auch bei Betriebsübertragungen möglich war, wenn alle Tatbestandselemente einer Befreiung für Neugründungen gem. § 1 Z 4 leg. cit. vorgelegen sind.
Die Wirtschaftskammer Österreich plädiert daher grundsätzlich für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, wobei ein Kompromiss insofern denkbar wäre, dass Grundbuchseintragungsgebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 75.000,-- (Freibetrag analog zur Grunderwerbsteuerbefreiung) entfallen.
Außerdem wären zwecks wirksamer Förderung von Betriebsneugründungen und – übernahmen insbesondere folgende Gesetzesänderungen von wesentlicher Bedeutung:
· Gleichstellung von Gründern und Übernehmern im Hinblick auf die Begünstigung lt. § 1 Z 7 leg.cit. (zumindestens für durch den Übernehmer zusätzlich beschäftigte Arbeitnehmer)
· zeitliche Ausdehnung der Begünstigung in § 1 Z 7 leg. cit. von 12 Monaten auf 3 Jahre;
· Abschaffung der Kreditvertragsgebühren für NeuFöG-Betriebe;
· Abschaffung der Bestandvertragsgebühren für NeuFöG-Betriebe;
· Keine Mindestkörperschaftsteuer für NeuFöG-Betriebe für die ersten 3 Jahre.
In die BAO soll aufgenommen werden, dass die Entrichtung von Abgabenbeträgen sowie deren Entgegennahme durch die Abgabenbehörde keine Rechtshandlungen im Sinne des § 2 Anfechtungsordnung oder des § 27 Konkursordnung darstellen. Die Entrichtung von Abgaben würde durch diese Bestimmung vollkommen anfechtungsfest werden.
Die WKÖ spricht sich vehement gegen diese
einseitige Bevorzugung des Fiskus gegenüber allen anderen Konkursgläubigern
aus.
Sinn und Zweck des Anfechtungsrechts ist es, die
zur Befriedigung der Gläubigeransprüche zur Verfügung stehende Konkursmasse
gegen Vorgänge vor der Konkurseröffnung zu immunisieren. Vorgänge, die geeignet
waren, den Befriedigungsfonds "Konkursmasse" zu verkleinern oder
zumindest die Befriedigung hieraus zu erschweren, sollen anfechtbar sein (vgl. König,
Die Anfechtung nach der Konkursordnung, 3. Auflage, 2003, Rz 1). Nach der
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sollen nach den Grundsätzen der Konkurs-
bzw. Anfechtungsordnung alle Gläubiger gleich behandelt werden. Die
Gleichbehandlung ist das zentrale Anliegen der KO bzw. AO. D.h. sämtlichen
(unbesicherten) Gläubigern soll die gesamte vorhandene Konkursmasse als
Befriedigungsfonds zur Verfügung stehen. Das Anfechtungsrecht dehnt diesen
Gedanken auch auf Rechtshandlungen vor der Konkurseröffnung aus. Wenn einzelne
Gläubiger kurz vor der Konkurseröffnung bevorzugt werden, sollen diese
Vermögensverschiebungen zu Lasten der Konkursmasse durch das Anfechtungsrecht
rückgängig gemacht werden können. Das Anfechtungsrecht zielt daher darauf ab,
die Gleichstellung der Gläubiger wiederherzustellen, wenn diese Gleichstellung
auf verschiedene Weise verletzt wurde. Die Gleichstellung der Gläubiger ist
sicher das wichtigste Anliegen in einem Insolvenzverfahren. Das
Anfechtungsrecht ist daher auch rechtspolitisch äußerst wichtig.
Der Fiskus sollte unserer Ansicht nach in einem
Konkurs wie jeder sonstige Gläubiger behandelt werden. Eine Bevorzugung des
Fiskus durch die Freistellung von Abgabenzahlungen von der Anfechtung würde die
Konkursmasse zu Lasten der sonstigen Gläubiger ausdünnen.
Klar und nachvollziehbar ist es, dass Gläubiger,
die mit Anstrengung Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Ansprüche erlangt
haben, die so erlangten Zahlungen oder Sicherstellungen nur sehr ungern wieder
zurückzahlen. Dieser Befund trifft aber auf alle von der Rechtsordnung nicht
tolerierten Zahlungen zu, bei denen eine Rückerstattung zu erfolgen hat.
Grundsätzlich ist es wünschenswert, wenn
Konkursanträge frühzeitig gestellt werden; sei es durch den Schuldner selbst
oder durch einen Gläubiger. Die rechtzeitige Konkurseröffnung ist auch
volkswirtschaftlich sehr sinnvoll, da sie eine Verlustproduktion eines
Unternehmens frühzeitig beendet. Die Anfechtung nach der KO soll Gläubiger dazu
bringen, frühzeitig einen Konkursantrag zu stellen und nicht alle erdenklichen
Mittel aufzuwenden, sich bessere oder frühere Befriedigung gegenüber allen
anderen Gläubigern zu verschaffen. Derzeit wird ein großer Anteil von
Konkursanträgen durch die Finanzverwaltung gestellt. Wenn sämtliche
Abgabenzahlungen anfechtungsfest gestellt werden, hätte die Finanzverwaltung
aber kein Interesse mehr, Konkursanträge zu stellen. Die volkswirtschaftlich
nachteilige Unternehmensführung würde dadurch fortgesetzt werden.
Ohne Anfechtung hätte der Masseverwalter auch
keine Möglichkeit, Vermögenswerte in die Masse zurückzuholen, die einerseits
die Kosten eines geordneten Verfahrens abdecken, andererseits aber auch eine
„Manövriermasse“ für eine Unternehmenssanierung darstellen. Volkswirtschaftlich
sinnvolle Unternehmenssanierungen würden dadurch wesentlich erschwert werden.
Weiters besteht die immanente Gefahr, dass andere
öffentliche Gläubiger (Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen etc.) gleiche
Vorrechte verlangen werden. Im Konkursverfahren stehen aber in der Regel ca. 25
% der Konkursforderungen im weitesten Sinne öffentlichen Gläubigern zu.
Die WKÖ spricht sich daher vehement gegen eine
einseitige Bevorzugung des Fiskus gegenüber allen sonstigen Gläubigern aus.
Zu Z 6 und 7 (§ 54 a Abs. 2-3 ZollR-DG):
Diese Bestimmung würde bedeuten, dass die Wirtschaft künftig anlässlich der Überführung in den freien Verkehr unter dem Stichwort Risikomanagement auch für Versender und Aussteller von Unterlagen - bei Importen aus der VR China können mehrere Präferenz-Ursprungszeugnisse oder auch nichtpräferentielle Ursprungsnachweise vorliegen - eine TIN benötigt.
Hier sehen wir die Gefahr einer erheblichen Abfertigungsverzögerung, weil im Gegensatz zur bisherigen ZID Vergabe im vereinfachten Anschreibeverfahren (die ZID wurde nachträglich elektronisch vom Zollamt Innsbruck eingeholt), die Vergabe der TIN erhebliche Wartezeiten nach sich zieht und der Zollstandort Österreich Schaden nehmen könnte. Als Hinweis darf angeführt werden, dass in der BRD derzeit lediglich für Anmelder und/oder Warenempfänger bzw. Vertreter eine Zollnummer vergeben wird.
Ein weiteres Problem sehen wir in der Schaffung einschlägiger Stammdatenverwaltungen.
Die Wirtschaftsbeteiligten sind ja jetzt schon mit Zahlungsaufschub - Nr., ATU Nr., VST Nr., SteuerNr, ZID Nr. und TIN Nummer in ihren Stammdatenverwaltungen einer EV-Verwaltung
(§ 26 Abs.3 Z 2 UStG) belastet. Die Stammdatenverwaltungen werden ja durch immer neue Nummern und zusätzliche Anforderungen nicht mehr nachvollziehbar.
Erfahrungen der Vergangenheit - die leider immer wieder zu Konfrontationen (auch den § 26 Abs. 3 Z 2 UStG betreffend) führen, beweisen doch, dass die Fülle von Stammdatenaufschreibungen notwendigerweise immer wieder zu Fehlern führen müssen.
Zu Z 8 (§ 54a Abs. 4 ZollR-DG):
Was die bloße elektronische Kundmachung von Verordnungen, z.B. zum Inhalt des Einheitspapieres betrifft, so ist festzuhalten, dass auch das Bundesgesetzblattgesetz eine elektronische Kundmachung vorsieht. Allerdings werden - nicht zuletzt, um dem Bürger den Zugang zum Recht zu ermöglichen - Gesetze weiterhin auch in schriftlicher Form kundgemacht. Soll der Slogan „Zoll - Partner der Wirtschaft" nicht ein leeres Schlagwort bleiben, so sind zumindest bei den Zollstellen für die Wirtschaftsbeteiligten entsprechende Exemplare dieser Verordnungen zur Einsichtnahme bereit zu halten.
Das ZollR-DG zählt aber zu den nationalen Zollrechtsvorschriften zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts. Solange der ZK, die ZK-DVO sowie andere Verordnungen der Gemeinschaft in schriftlicher Form kundgemacht werden, ist diese Form auch für die zum Zollkodex erlassenen Vorschriften auf einzelstaatlicher Ebene einzuhalten.
Daher sprechen wir uns gegen die Beschränkung der Kundmachung nur auf elektronische Medien aus. Wir begrüßen, wenn durch die zusätzliche elektronische Übermittlung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes die umfassende und kostenneutrale Information der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet wird. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber die Informationen im Rahmen elektronischer Möglichkeiten allen Interessierten zur Verfügung stellt - und zwar nicht über ein kostenpflichtiges Service wie etwa die RDB (so kostet etwa eine Pauschalgebühr in der RDB ab 159 €, bzw. 32 € Mindestmonatstarif ), sondern ähnlich dem Zolltarif der EU, der mit sämtlichen Handelsbeschränkungen und Quoten ein kostenloses Service für europäische Unternehmen darstellt.
Weiters ist bei der Beschränkung auf nur elektronische Kundmachungsmedien ein Ausfallsszenario für die Datenbank zu beachten, da wir aus Erfahrungen wissen, dass Datenbanken gerade in der Einführungsphase nicht vollständig zur Verfügung stehen.
Das gilt auch für § 55 Abs. 6.
Zu Z 9 bis 12 (§ 55 ZollR-DG):
Die Wirtschaftskammer spricht sich im Sinne ihrer Mitgliedsfirmen gegen den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes insofern aus, als durch dieses Gesetz nur noch in jenen Fällen eine elektronische Abwicklung der Verfahren möglich ist, die im von der Zollverwaltung geplanten e-zoll.at -System vorgenommen werden.
Dem erst 1999 eingeführten und in der Zwischenzeit mehrfach reformierten System EDI-VV wird durch den Entfall von § 55 Abs. 1 Z 3 gänzlich der Boden entzogen werden. Und dies, obwohl ein EU-weit neues einheitliches System der elektronischen Zollabwicklung wahrscheinlich mit Inkrafttreten des neuen Zollkodex (nicht vor 2008/2009 mit weiteren jahrelangen Umsetzungsphasen) zu erwarten ist. Es ist bis heute nicht sichergestellt, wie man auf die Änderung zum modernisierten Zollkodex reagiert. Im Artikel 10 (vgl. Entwurf von Taxud 458/2004-Rev.3 vom 22.7.2004) wird der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte an Bedeutung gewinnen. Artikel 73 sieht in Absatz 3, 3. Gedankenstrich vor, dass unter gewissen Voraussetzungen sogar von einer summarischen Anmeldung abgesehen werden kann. In Artikel 104 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ist auch angedacht, Anmelder von der Verpflichtung zur Gestellung von Nichtgemeinschaftswaren zu befreien.
Auf die Schwierigkeiten bei der Einführung von NCTS für die Wirtschaftsbeteiligten mit 1.07.2004, vor allem auf die mit der Zollverwaltung aufgetretenen Probleme, weisen wir hin.
Der Entfall der geltenden Z 3 könnte nur dann toleriert werden, wenn die Funktionalität der Übermittlung der Nachrichten aufgrund des EDI-VV-Systems ausschließlich bei den Zollbehörden (Z 2 neu), ohne zusätzliche Kosten für die Wirtschaft und ohne zeitliche oder sonstige Einschränkung erhalten bleibt.
Als Alternativsystem zum bisherigen für die Einzelanmelder bzw. den Wirtschaftsteilnehmern auf Freiwilligkeitsbasis angebotene Option könnten wir uns e-zoll.at durchaus vorstellen.
Zu Z 15 (§ 62 Abs. 2 Z. 3 ZollR-DG):
Wir sprechen uns gegen die Aufhebung des § 62 Abs. 3 aus, weil dadurch die im Sinne des Art. 97 Abs. 2 lit. b ZK vorgesehenen und weiterhin auch nach Einführung des NCTS geltenden Vereinfachungen eliminiert wären.
Aus heutiger Sicht - bei Aufrechterhaltung der Befreiung der Gestellung, die auch im modernisierten Zollkodex vorgesehen ist - muss diese Rechtsvorschrift natürlich erhalten bleiben. Wirtschaftsbeteiligte, die Nichtgemeinschaftswaren aus der Schweiz beziehen, haben momentan durch diese Vereinfachung den nicht unerheblichen Vorteil, Waren sehr rasch und ohne zusätzlichen Kostenaufwand (NCTS) durch Anschreibung in ein Zollverfahren zu überführen.
Anregungen zum Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955
Zu § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG:
· Im Sinne einer Beseitigung von Zweifelsfragen sowie einer Vereinheitlichung der Erbschaftssteuer-Endbesteuerung aller Kapitalanlagen, möchten wir die Streichung des statischen Verweises des § 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilsticht ErbschStG anregen. Dies würde gleichzeitig auch zu einer erbschaftssteuerlichen Endbesteuerung der Immobilieninvestmentfonds führen, was verfassungsrechtlich dringend geboten wäre. Das Immobilieninvestmentfondsgesetz sieht derzeit zur ESt-rechtlichen Endbesteuerung keine korrespondierende erbschaftssteuerliche Endbesteuerung vor.
· Aus gesetzessystematischen Gründen wird angeregt, im § 15 Abs. 1 Z 17 Teilstrich 1 ErbStG bei der Wortgruppe „...§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988...“ den Zusatz „in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr. 12/1993“ ersatzlos zu streichen, da es sonst zur steuerlichen Ungleichbehandlung von Vermögenserwerben kommt, je nachdem ob sich das Kapitalvermögen im sog „KESt-Kreislauf“ befindet oder die entsprechenden Kapitalerträge der besonderen Einkommensteuer gem. § 37 Abs. 8 EStG unterliegen.
Abschließend gestatten wir uns, drei wesentliche Änderungswünsche gesondert vorzubringen:
· Zeitlich unbeschränkter Verlustabzug auch für Einnahmen- Ausgabenrechner;
· Verlängerung des zeitlichen Geltungsbereiches der Investitionszuwachsprämie (insbesondere für KMUs);
· Absenkung der Kfz-Steuer auf EU Mindestniveau.
Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt. Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung ihrer Anregungen und Änderungsvorschläge und verbleibt
mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.