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                   Rp 460/2/04/AK                   4002                   27.10.2004

                                       Dr. Adriane Kaufmann

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird wie folgt Stellung:

 

Zu § 2 Abs 1a und Abs 4:

In Abs 1 lit a werden als Ziel der Filmförderung „die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme..., die geeignet sind, sowohl die entsprechenden Publikumsakzeptanz als auch die internationale Anerkennung zu erreichen,...“ genannt.

 

In Abs 4 wird hinsichtlich der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung genannt, dass der Hersteller „...einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.“

 

Im Gesetz kommt es somit zu einer Inkonsistenz innerhalb eines Paragrafen, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen würde und die Wirtschaftskammer Österreich regt deshalb an, diese Nicht-Übereinstimmung im Text zu erklären oder zu ändern.

 

Zu § 2a:

Grundsätzlich wird die Errichtung eines Filmrates (§ 2a) begrüßt. Da der Filmrat als Koordinierungsgremium für alle beteiligten Interessenvertretungen dienen soll regt die Wirtschaftskammer Österreich an, dass dem Filmrat auch je ein Vertreter des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie und des Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter angehören soll.

 

Zu § 5:

Auch im Aufsichtsrat des Filminstitutes wäre es wünschenswert, wenn je ein Vertreter des Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen und des Fachverbandes der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter vertreten wäre.

 

Zu § 11a:

Eine Angleichung der Verwertungsfenster parallel zur deutschen Regelung erscheint der Filmindustrie sehr sinnvoll. Demgegenüber treten die Rundfunkveranstalter und die Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter für längere Fristen ein. Der Fachverband der Lichtspieltheater und Audiovisionsveranstalter sieht durch den vorliegenden Entwurf die Gefahr, dass durch laufende Abänderungen der Sperrfristen die Primärauswertung durch Filmtheater künftig unterlaufen wird und spricht sich für eine Beibehaltung der 6-Monats-Frist aus.

 

Hinsichtlich des Rechterückfalls an Produzenten bei mitfinanzierten Fernsehanstalten sprechen sich die Rundfunkveranstalter für eine Frist von 7 Jahren aus, da eine Reduzierung auf 5 Jahre sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, da es keine europaweite Regelung gibt, die einen Rechterückfall nach fünf Jahren vorsieht. Ausnahmen davon sollten dann vorgenommen werden, wenn internationale Vereinbarungen anderes bedingen.

 

Zu § 11a Abs 8:

Die Wirtschaftskammer Österreich regt an, dass folgende Formulierung noch ergänzt wird: “Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionzwecken gilt nicht als Sperrfristverletzung.“ Weiters würde es die Wirtschaftskammer Österreich für sinnvoll erachten, wenn in den Erläuternden Bemerkungen darauf hingewiesen würde, dass das Recht auf Kurzberichterstattung durch diese Bestimmung gewährleistet ist.

 

Zu § 12 Abs 1:

Die Dauer von programmfüllenden Kinofilmen beträgt im noch geltenden Filmförderungsgesetz mindestens 79 Minuten, im Entwurf wird eine Vorführdauer von mindestens 70 Minuten für prgrammfüllende Kinofilme gewährt. Es stellt sich hier die Frage, ob hier ein Redaktionsversehen vorliegt oder ob gewollt auf eine Mindestlänge von 70 Minuten gekürzt werden wollte.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Christoph Leitl         Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.