Zahl: PrsG-432.00

Bregenz, am 28.10.2004

 

 

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1030 Wien
SMTP:  ivb10-legistik@bmgf.gv.at

 

Auskunft:

Dr. Borghild Goldgruber-Reiner

Tel: +43(0)5574/511-20217

 

 

Betreff:

Bundesgesetz über das Inverkehrbringen und die Anforderung an die
Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)

Bezug:

Schreiben vom 27.09.2004, GZ: BMGF-75100/0012-IV/B/10/2004

 

Zum im Betreff genannten Gesetzesentwurf wird Stellung genommen wie folgt:

 

I.         Allgemeines

 

Grundsätzlich wird die Neufassung der lebensmittelrechtlichen Regelungen unter Einbeziehung des Veterinärrechts begrüßt. Die Rechtsmaterie stellt sich (insbesondere aus dem Blickwinkel des Vollzugs) aber äußerst umfangreich und komplex dar, kann der Inhalt des vorliegenden Entwurfs doch nur im Querlesen mit den zahlreichen und umfangreichen EU-Verordnungen (auf die mehrfach verwiesen wird) ergründet werden. Erschwerend kommen die vielen, im Entwurf enthaltenen Verordnungsermächti­gungen hinzu, mit denen in weiterer Folge wichtige und vor allem auch kostenrele­vante Detailinhalte vorgegeben werden sollen.

 

Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass den Ländern (zusätzliche) Kosten entstehen, dass aber auch Einnahmen für amtliche Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen, durch Gebühren zu erwarten sind. Die oben erwähnte legistische Vorgehensweise, vor allem das Fehlen von Verordnungsentwürfen, bedingt, dass weite Bereiche des Gesetzesentwurfs derzeit weder inhaltlich noch kostenmäßig abschließend beurteilt werden können, insbesondere kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht beurteilt werden, ob die Umsetzung der EU-Verordnungen nur im notwendigen, oder doch in einem überschießenden Maße erfolgen wird.

 

Das bisherige System der (von fast allen Bundesländern eingerichteten) Ausgleichskassen hat sich wegen des damit verbundenen überörtlichen Ausgleichs bewährt und soll beibehalten werden können. Das im Entwurf vorgesehene Festlegen von Gebühren für Großbetriebe durch die Bundesministerin steht dem entgegen und wird abgelehnt, wäre ein Ausgleich doch nur mehr unter den Kleinbetrieben möglich, wo ohnedies höhere Kosten anfallen. Dazu mehr unter II., Anmerkungen zu § 63.

II.      Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu § 3 Z. 6 lit. d:

Die Begriffsbestimmung ist in dieser Form unklar und sprachlich schwer verständlich. Folgende Änderung wird vorgeschlagen: „Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich in Kontakt mit dem menschlichen Körper oder mit den Schleimhäuten in Berührung kommen,“.

 

Zu § 3 Z. 8:

Das Inverkehrbringen ist in Artikel 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert. Der Zusatz „sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht“, ist daher entbehrlich.

 

Zu § 4 Abs. 3 Z. 2:

Diese Formulierung ist unpräzise. Um die Abgrenzung zur Wertminderung zu erleichtern, wäre sie – in Anlehnung an § 8 lit. b LMG – zweckmäßigerweise wie folgt zu ergänzen: „für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist“.

 

Für diätetische Mittel ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorgesehen. Bisher war auch für Nahrungsergänzungsmittel eine Meldung im § 18 LMG vorgesehen. Ein entsprechendes Meldeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel sieht das LMSVG nicht mehr vor. Dies wird zu Schwierigkeiten bei der Kontrolle dieser Produktgruppe führen.

 

Zu § 8:

Bei diesen Verordnungen sind die von den EU- Verordnungen gewährten regionalen Spielräume jedenfalls im Sinne der Betriebe mit nur regionalem Absatz zu nutzen.

 

Zu § 9 Abs. 4:

Der Begriff „Diätküchen“ sollte wegen mangelnder Bestimmtheit entfallen.

 

Zu § 11 Abs. 2:

Die demonstrative Aufzählung wäre um die Betriebsdatenbank „ALIAS“ zu ergänzen. Außerdem sollte der Lebensmittelaufsicht zusätzlich ein Zugriffsrecht auf die Daten der landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe eingeräumt werden, da sich „das Nutzen“ der vorhandenen Daten sonst als schwierig erweisen wird.

 

Zu § 11 Abs. 3:

Hier ist unklar, ob die Registrierungspflicht überhaupt oder nur die Antragspflicht zur Registrierung entfallen soll.

 

Der Begriff „ausreichend“ ist unpräzise und wäre zu konkretisieren. Die Registrierungspflicht obliegt nämlich dem Unternehmer. Ohne Klarstellung ist es ihm nicht möglich abzuschätzen, ob „ausreichend“ Daten über seinen Betrieb vorliegen.

 

Zu § 11 Abs. 4:

Diese Betriebsdatenbanken sind unbedingt nötig. Einerseits für die verwaltungs­mäßige Verknüpfung mit Gewerberecht, Strafrecht etc., andererseits auch für die Erstellung von Stichprobenplänen bzw. für die Erfassung und Verwaltung von Kontrollen, Probenziehungen und deren Befunden.

 

Zu § 11 Abs. 6:

Hier sollte eine Befassung der Länder (Anhörungsrecht) vorgesehen werden.

 

Zu § 12 Z. 1 und 2:

Die Begriffe „kleine Mengen“ und „örtlich“ sind unbestimmt und wären zu präzisieren.

 

Zu § 12 Z. 3:

Im Bereich der Jagd sollten nicht nur „kleine Mengen“, sondern auch größere Mengen (wie z.B. ein oder auch mehr Stück Rotwild mit ca. 100 kg Wildbretgewicht) unter die noch auszuarbeitende „Wildfleisch-Verordnung“ fallen, da diese Verordnung (voraussichtlich) in der Jagdpraxis umsetzbare Untersuchungs- und Hygienebestimmungen normieren wird.

 

Zu § 15 Z. 2:

Die Erlaubnis, dass Rohmilch, welche hinsichtlich des Gehaltes an somatischen Zellen nicht bestimmten Grenzwerten entspricht, zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen verwendet werden darf, wird aus Konsumentensicht abgelehnt. Ein gesteigerter Gehalt an somatischen Zellen ist nämlich Indikator für eine Störung der Eutergesundheit.

 

Zu § 17 Abs. 1 Z. 1:

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass Lebensmittel nicht sicher sind, wenn davon auszugehen ist, dass diese (lit. a) gesundheitsschädlich oder (lit. b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Da es sich hier aber um Gebrauchsgegenstände handelt, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, wird eine Einschränkung auf Art. 14 Z. 2 lit. a für sinnvoll erachtet, ebenso wie eine Änderung des Hinweises auf § 4 Abs. 3 Z. 1.

 

Zu § 17 Abs. 2 Z. 1:

Die Ausführungen zu Abs. 1 treffen sinngemäß auch auf kosmetische Mittel zu.

 

Art. 2 der Richtlinie Nr. 89/109/EWG schreibt vor, dass Bedarfsgegenstände unter anderem so hergestellt sein müssen, dass sie unter den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist „eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen.“ Ein Verbot des Inverkehrbringens derartiger Gebrauchsgegenstände sollte daher aufgenommen werden. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in § 28 Abs. 1 lit. b LMG.

 

Zu § 20 Abs. 2:

Gemäß den in Abs. 2 zitierten EU-Verordnungen (178/2002, 882/2004 und 854/2004) hat die Kontrolle qualitätsgesichert zu erfolgen. Dies bedeutet einen wesentlich höheren Aufwand für jede einzelne Kontrolle. Für das Einbeziehen der landwirtschaftlichen Betriebe in das Kontrollsystem sind die risikobasierten Stichprobenpläne essentiell.

 

Zu § 20 Abs. 3 erster Absatz:

Da der Inhalt der nach § 24 zu erlassenden Verordnung nicht bekannt ist, kann der den Ländern in Verbindung mit § 104 Abs. 1 entstehende Mehraufwand, der beträchtlich sein kann, nicht abgeschätzt werden.

 

Zu § 20 Abs. 4:

Die Verordnung (EG) 882/2004 sieht in Art. 5 die Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen vor. Für den „Lebensmittelbereich“ sollte eine sinngemäße Auslagerungsmöglichkeit vorgesehen werden.

 

Zu § 20 Abs. 4 und 5:

Unklar ist der künftige Status der Wildfleischuntersucher gemäß § 4 Abs. 2 Wildfleischuntersuchungsverordnung, BGBl II Nr. 400/1996. Diese sind im Revier bzw. in der Wildsammelstelle tätig, nicht jedoch in einem Wildbearbeitungsbetrieb.

 

Zu § 20 Abs. 8, letzte Zeile:

Der Begriff der „Fleischbe- oder verarbeitung“ ist nicht ganz trennscharf, da die Bearbeitung welche die Zerlegung umfasst, bereits im Abs. 3 geregelt ist.

 

Zu § 24 Abs. 1:

Die EU-Verordnung 882/2004 gibt im Anhang II den Inhalt der Ausbildung und Schulung der Aufsichtsorgane vor. Daraus ergibt sich (i.V.m. den §§ 20 und 104) für die Länder die Notwendigkeit, die bisherigen Lebensmittelaufsichtsorgane entsprechend nachzuschulen: Damit sind erhebliche Kosten verbunden.

 

Zu § 25 Abs. 2:

Diese zusätzliche Berichtspflicht über die Durchführung des Kontrollplanes zum bisherigen Revisions- und Probenbericht (in § 26 Abs. 2 ausgeführt) wird zusätzlichen Aufwand für die Erstellung nach sich ziehen.

 

Zu § 26 Abs. 4:

Hier könnte die Wortfolge „betreffend die Tierhaltung“ gestrichen werden, da die vorgeschlagene Einschränkung des Datentransfers (auf die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung der amtlichen Kontrolle) ausreichend scheint.

 

Zu § 26 Abs. 5:

Diese Vorschrift sieht vor, dass der Landeshauptmann der Agrarmarkt Austria (AMA) Kontrollberichte gemäß den in dieser Bestimmung näher zitierten EU-Rechtgrund­lagen zu übermitteln hat. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass laut Entwurf der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 als zuständige Behörde für „anderweitige Verpflichtungen“ die jeweilige Fachbehörde vorgesehen sei. Der Landeshauptmann habe daher die konkreten Vorgaben entsprechend den maßgeblichen EU-Rechtsvor­schriften zu erfüllen.

 

Dieser Themenbereich war in der ersten Jahreshälfte 2004 Inhalt zahlreicher Besprechungen auf der beamteten und politischen Ebene. In den politischen Agrarreferentenkonferenzen vom 18. Juni 2004 und 2. September 2004 wurde einstimmig und mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschlossen, dass die Kontrolle der „anderweitigen Verpflichtungen“ (mit der einzigen Ausnahme der Kontrolle der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie) im Jahr 2005 von der Agrarmarkt Austria (AMA) durchzuführen ist. Im Herbst 2005 soll eine Evaluierung und allfällige Neufestlegung der Zuständigkeiten für die nachfolgenden Jahre erfolgen. Der in den Erläuterungen genannte Entwurf der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 wurde in der Folge entsprechend angepasst, die Ausführungen in den Erläuterungen beziehen sich daher auf einen früheren Zeitpunkt und entsprechen nicht mehr den Tatsachen.

 

Die vorgeschlagene Regelung wird aufgrund dieser Beschlüsse entschieden abgelehnt. Die gesetzliche Regelung im LMSVG muss (alternativ zum Landeshauptmann) zumindest auch die Möglichkeit vorsehen, dass die AMA zuständige Stelle für die Durchführung der Kontrollen der „anderweitigen Verpflichtungen“ ist, um die im Herbst 2005 stattfindenden Gespräche nicht zu präjudizieren.

 

Zu § 30 Abs. 1:

Im Sinne der EU-Verordnung 882/2004 haben die Aufsichtsorgane im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Damit ist jedenfalls ein erheblicher Mehraufwand für die einzelnen Kontrollen verbunden. Auch die mit der Qualitätssicherung selbst in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (Erstellung und ständige Aktualisierung der erforderlichen schriftlichen Arbeitsanweisungen, vorgesehene Effizienzkontrolle durch interne und externe Audits) sind mit deutlichem Mehraufwand verbunden. Auch dieser Faktor wurde in den Kostenberechnungen des Bundes nicht berücksichtigt.

 

Hinsichtlich der Hinterlassung des im Rahmen der Kontrolle zu erstellenden Berichtes geht der vorliegende Text über die Vorgabe des Artikel 9 Abs. 3 der EU-Verordnung 882/2004 hinaus und wäre auf die dort vorgesehene Formulierung einzuschränken: Der in der EU-Verordnung gewählte Begriff „zur Verfügung stellen“ lässt nämlich im Unterschied zum im Entwurf gewählten Begriff „aushändigen“ auch die nachträgliche Zusendung des Berichtes, etwa im Falle eines Ausfalles der EDV-Ausstattung des Aufsichtsorgans, zu. Die Aushändigung einer Abschrift des Kontrollberichtes auch im Nichtbeanstandungsfall ist in der EU-Verordnung nicht obligatorisch vorgesehen und könnte zu Missbrauch durch den Unternehmer führen. Ein derartiger Bericht würde zudem lediglich eine Momentaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellen. Sollte die vorgesehene – über die EU-Verordnung hinausgehende – Regelung dennoch für notwendig erachtet werden, sollte jedenfalls eine Kostenpflichtigkeit statuiert werden.

 

Zu § 30 Abs. 7:

In diesem Absatz sollte klar gestellt werden, dass die Begleitung durch Sachverständige der AGES GmbH nur über Anforderung durch den Landeshauptmann erfolgt und nicht auf deren eigenen Wunsch. Die Formulierung könnte lauten: „Über Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige ...“.

 

Zu § 31:

Bei den Fleischproben, insbesondere in Schlachtbetrieben, wird es in der Praxis kaum möglich sein, Gegenproben zu entnehmen.

 

§ 31 Abs. 2:

Hier wird auf Grund des Erkenntnisses EuGH vom 10.04.2003, RS C-276/01 nunmehr abweichend vom Lebensmittelgesetz eine zweite Gegenprobe vorgesehen. Dies erscheint im Lichte des Erkenntnisses zwar notwendig, jedoch bedeutet die Verpflichtung, drei Probenteile zu ziehen und entsprechend zu verpacken, eine deutliche Erhöhung des Aufwandes bei der Probennahme.

 

Zu § 31 Abs. 3:

Da auch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt derartige Untersuchungen vornimmt, ist mit Kosten für die Aufbewahrung der Proben zu rechnen.

 

Zu § 31 Abs. 4:

Hier wird ebenfalls auf Grund des erwähnten Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs eine Informationspflicht für die Aufsichtsorgane normiert, die zu einer deutlichen Erhöhung des Sach- und Zeitaufwandes für die Ermittlung der Anschrift des Herstellers/Importeurs bzw. Vertreibers und dessen schriftliche Verständigung führen wird.

 

Zu § 31 Abs. 6:

Von den Lagerbedingungen und Aufbewahrungsfristen von Proben ist im Falle von Untersuchungen und Probenziehungen gemäß § 31 Abs. 3 auch die Lebensmittelunter­suchungsanstalt betroffen. Sie sollte daher eingebunden werden. Es wird vorgeschlagen, Abs. 6 wie folgt zu formulieren: „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat aufgrund eines Vorschlages der Agentur, nach Befassung der Untersuchungsanstalten der Länder Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung von Proben nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.“

 

Zu § 31 Abs. 7:

Da gemäß § 64 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Verordnung das für die Übernahme der amtlichen Proben örtlich zuständige Institut für Lebensmitteluntersuchung der AGES GmbH abweichend von den bisherigen Bestimmungen normieren kann, sind hier durchaus erhebliche Mehrkosten für die Länder für den Probenversand möglich.

 

Zu § 31 Abs. 9:

Die Möglichkeit des Unternehmers, auf die Ausfolgung der für ihn bestimmten Gegenprobe zu verzichten, wird befürwortet. Bei Probennahmen bei Unternehmen, die nicht selbst Hersteller der beprobten Ware sind, könnte nur auf eine der beiden Gegenproben verzichtet werden. Auf die hier für den Hersteller zu hinterlassende Gegenprobe könnte im Sinne des in Rede stehenden EuGH-Erkenntnisses nur dieser selbst verzichten. Eine Klarstellung wäre wünschenswert.

 

Zu § 32:

Eine Übertragung der Probenentnahme an entsprechend qualifizierte Personen sollte vorgesehen werden (siehe auch Anmerkung und Bezug zu § 20).

 

Zu § 33 Abs. 1 Z. 2:

Das Namhaftmachen eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG hat in der Vergangenheit oft zu Problemen geführt, da solche Verantwortlichkeiten nicht immer klar geregelt waren. Es sollte auf den Hygieneverantwortlichen (in KMU in der Regel ident mit Betriebsinhaber) abgestellt werden.

 

Zu § 33 Abs. 1 Z. 4:

Auf Verlangen sollten den Aufsichtsorganen auch Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe (Rezeptur) von Waren erteilt werden müssen. Diesbezüglich wäre Z. 4 zu ergänzen. Eine derartige Auskunftspflicht sieht das LMG im § 38 vor.

 

Zu § 34:

Die hier festgelegten Maßnahmen, die der Landeshauptmann mit Bescheid bzw. das Aufsichtsorgan vor Ort treffen kann, gehen weit über das bisher im LMG vorgesehene Ausmaß hinaus und gründen sich in Artikel 54 der EU-Verordnung 882/2004. Wie auch in den Erläuterungen festgehalten wird, bringt diese Bestimmung einen deutlichen Mehraufwand für die Länder mit sich. Insbesondere unter Hinweis auf Abs. 1 Z. 2 und 3 fehlt es auch an einer erforderlichen Regelung über den actus contrarius.

 

Zu § 36:

Die Möglichkeit, von der Anzeigeerstattung abzusehen, wenn „der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur in geringem Ausmaß gegeben ist“, scheint rechtlich bedenklich, da derartige Sachverhalte im Zuge eines Strafverfahrens zu klären sind. Darüber hinaus scheint das Absehen von einer Anzeigeerstattung bei Waren, die nur geringfügige Mängel aufweisen, nach erfolgter Untersuchung und Beanstandung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt problematisch, zumal in diesem Falle trotzdem die Kosten für die erfolgte Untersuchung mittels Gebührenbescheid vorzuschreiben und gegebenenfalls einzufordern sind. Dies umso mehr, als im Falle der Anzeigeerstattung nur in jenen Fällen die Untersuchungskosten vom Unternehmer zu tragen sind, in denen eine Bestrafung erfolgt. Sollte also die Strafbehörde wegen des nur geringfügigen Mangels das Verfahren einstellen, entstünde keine Erstattungspflicht für die Untersuchungskosten (siehe § 72 Abs. 2 des Entwurfes).

 

Zu § 42:

Für die Zulassung der Kontrollstellen sowie für die Überwachung deren Tätigkeit entsteht den Ländern ein zusätzlicher Aufwand. Wenngleich die Kosten dafür von den Verwendern der geschützten Marken zu tragen sind, wird ein zusätzlicher Personalaufwand entstehen.

 

Zu § 46:

In diesem Fall sollte auch der Landeshauptmann rechtzeitig hievon verständigt werden.

 

Zu § 50 Abs. 1 Z 2:

Im Entwurf wird auf die hygienischen Mindestanforderungen des Bestimmungslandes abgestellt. Dies wird abgelehnt. Es müsste darauf geachtet werden, dass auch auf Exportwaren die Hygienevorschriften des Gemeinschaftsrechtes Anwendung finden.

 

Zu § 50 Abs. 3:

Eine Heranziehung der Aufsichtsorgane des Landes kommt nur im Rahmen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung, d.h. unter der Leitung des Landeshauptmannes, im Betracht. Auch wenn es sich inhaltlich um einen Tatbestand nach Art. 102 Abs. 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) B-VG handeln sollte, kann der Landeshauptmann nach Art. 102 Abs. 3 mit der Vollziehung desselben beauftragt werden.

 

Zu § 54 Abs. 2:

Die Einbeziehung von Viren oder sonstigen Erregern von Tierkrankheiten oder Zoonosen in die bakteriologischen Fleischuntersuchung ist deshalb nicht sinnvoll, da die derzeit verwendeten Labormethoden dies nicht leisten können. Es würden nur zusätzliche Kosten entstehen.

 

Zu § 56 Abs. 1:

Die Verordnungsermächtigung überschneidet sich mit Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes BGBl I Nr. 28/2002.

 

Zu § 60:

Für amtliche Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinaus gehen, hat der Unternehmer nunmehr Gebühren zu entrichten. Dies wird grundsätzlich befürwortet. Für die Vorschreibung und Eintreibung der Gebühren entsteht allerdings ein Mehraufwand.

 

Zu § 63:

Art. 7 Abs. 3 F-VG bietet die Möglichkeit für den Bund, die Überlassung der dort erwähnten Abgaben davon abhängig zu machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben „zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze“ dem Bund vorbehalten bleibt. Eine Mischform zwischen diesen Formen (teilweise durch Bundesgesetz und darauf aufbauender Verordnung im Bereich der Großbetriebe und teilweise als Grundsatzbestimmung mit Ausführungskompetenz für Kleinbetriebe), wie sie der Entwurf enthält, scheint (insbesondere durch das Wort „oder“) finanzverfassungsrechtlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Im übrigen knüpft der Vorbehalt an eine bestimmte Abgabe und nicht an ein bestimmtes Subjekt an. Die kompetenzrechtliche Teilung derselben Abgabe wird daher abgelehnt. Wie bisher sollen sämtliche Gebühren durch Ausführungsgesetze der Länder präzisiert und gestaltet werden können, um eine volle Deckung der Kosten zu erreichen.

 

In fast allen Bundesländern sind sogenannte Ausgleichskassen eingerichtet (vgl. für Vorarlberg § 6 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl Nr. 75/1994 i.d.g.F.). Das Prinzip der Ausgleichskassa bedeutet insbesondere, dass die Nachteile von kleinen Strukturen mit den Vorteilen von Großbetrieben ausgeglichen werden, dass für Großbetriebe und kleine Metzgereien in den ländlichen Regionen einheitliche Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestehen.

 

Das Ziel, für Großbetriebe - zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - österreichweit einheitliche Gebührensätze (insbesondere für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung) festzulegen, wird nicht übersehen. Eine Regelung, wonach die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die Höhe von Landesabgaben festlegt, die Länder aber die Kosten zu tragen haben, zu deren (teilweise oder gänzlicher) Deckung diese Gebühren beitragen sollen, ist aus unserer Sicht aber verfehlt. Verfehlt auch deshalb, da es im Ergebnis dazu führen würde, dass die Landesregierung (im Unterschied zu derzeit) für die kleineren Betriebe auf Grund der strukturellen Nachteile und der geringeren Menge deutlich höhere Gebühren vorschreiben müsste, als die Bundesministerin für die größeren Betriebe vorsehen könnte. Daran vermag auch das Anhörungsrecht des Landeshauptmannes nichts zu ändern. Durch die in § 63 Abs. 3 und 4 vorgeschlagenen Regelungen ist unserer Auffassung nach das Prinzip der Ausgleichskassa in der derzeitigen Form nicht mehr möglich, weshalb diese abgelehnt werden.

 

Es wird begrüßt, dass bei Einzelbetrieben nicht auf das Prinzip der Kostendeckung zurückgegriffen wird. Trotzdem sollte (gesamthaft gesehen) das Prinzip der Kostendeckung (Gebühreneinnahmen sollen die Ausgaben für die Kontrollen durch das Land voll abdecken), wie es bisher in der bundesgesetzlichen Grundlage (§ 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl Nr. 522/1982 i.d.g.F.) vorgesehen war, beibehalten werden. Eine derartige Klarstellung wird für den vorliegenden Entwurf ausdrücklich gefordert.

 

Zu § 65:

Aus dieser Formulierung ist abzuleiten, dass bei einer Inanspruchnahme der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle (Untersuchung von amtlichen gezogenen Lebensmittelproben) der Probeneinsender die Gebühren zu erstatten hat. Dies wird entschieden abgelehnt.

 

Zu § 73 Abs. 7:

Die Untersuchungsanstalten der Länder werden verpflichtet, der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln. Die Kosten für den Betrieb der Untersuchungsanstalten der Länder sind von den Rechtsträgern der Anstalten zu tragen. Die Agentur hingegen wird vom Bund finanziert. Es ist nicht einzusehen, dass die Untersuchungsanstalten der Länder (die nach den Erläuterungen 40 % der amtlichen Proben untersuchen) der Agentur kostenfrei Untersuchungsergebnisse übermitteln. Es wird vorgeschlagen, eine Kostentragung der Agentur vorzusehen, zumindest jedoch sollte durch die kostenlose Beistellung entsprechender Softwarepakete durch die Agentur der Datenaustausch erleichtert werden.

 

Zu § 94:

Eine Amtsbeschwerde gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate sollte auch im Hinblick auf die Maßnahmenbescheide gemäß § 34 Abs. 1 möglich sein.

 

Zu § 95 Abs. 2:

Das Zitat ist auf LMSVG 2005 zu korrigieren.

 

Zu § 95 Abs. 4 Z. 3 und 4:

Diesbezüglich wird ersucht, nochmals zu überprüfen, ob ein außer Kraft Setzen der genannten Verordnungen tatsächlich mit dem vorbeugenden Gesundheitsschutz vereinbar ist.

 

Zu § 104 Abs 1:

Die mit dieser Bestimmung angeordnete Nachschulung der bisher in der Vollziehung des Lebensmittelgesetzes tätigen Personen (Amtsärzte, Amtstierärzte und Lebensmittelaufsichtsorgane im Sinne des § 35 Abs. 2 lit. b LMG) wird für die Länder mit sehr großem Aufwand an Zeit und Geld verbunden sein. Genaueres lässt sich erst nach Vorliegen der nach § 24 des Entwurfes zu erlassenden Verordnung dazu feststellen.

 

Wenngleich Fortbildungen für die Aufsichtsorgane grundsätzlich befürwortet werden und schon im Hinblick auf die ständig steigenden Anforderungen an die Kontrolltätigkeit erforderlich sind, sollte im Rahmen der vorgesehenen Verordnung die bisherige Ausbildung, Weiterbildung und Berufserfahrung entsprechend Berücksichtigung finden und einfließen.

 

Die Frist für die Erfüllung der Anforderungen einer nach § 24 des Entwurfes zur erlassenden Verordnung müsste auf zumindest 10 Jahre verlängert werden, um eine gestaffelte, den Dienstbetrieb nicht störende Entsendung sämtlicher Organe zu diesen Ausbildungs- bzw. Ergänzungslehrgängen zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, als derartige Lehrgänge in aller Regel in Wien durchgeführt werden und somit v.a. für die Aufsichtsorgane aus den westlichen Bundesländern große Belastungen mit sich bringen. Es wird daher angeregt, § 104 Abs. 1 wie folgt zu formulieren:

 

„Aufsichtsorgane gemäß § 35 Abs. 2 LMG 1975 gelten als besonders geschulte Organe gemäß § 20 Abs. 2. Unbeschadet dessen müssen sie die Anforderungen einer nach § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung spätestens zehn Jahre nach deren Inkrafttreten erfüllen.“

 

III.   Außerhalb des Entwurfes

 

Zu § 20 Abs. 7:

Es wird angeregt, den Inhalt dieser Bestimmung auch für im Fleischgewerbe beschäftigte Personen zu übernehmen.

 

 

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesstatthalter

 

 

Dr. Hans-Peter Bischof

 


 

Nachrichtlich an:

 

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2.      Abt. Sanitätsangelegenheiten (IVd), im Hause, via VOKIS versendet

3.      Abt. Landwirtschaft (Va), im Hause, via VOKIS versendet

4.      Abt. Veterinärangelegenheiten (Vb), Römerstraße 11, 6900 Bregenz, via VOKIS versendet

5.      Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg (LMUA), Montfortstraße 4, 6900 Bregenz, via VOKIS versendet

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7.      Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BHBR), Seestraße 1, 6900 Bregenz, via VOKIS versendet

8.      Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BHFK), Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, via VOKIS versendet

9.      Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (BHDO), Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn, via VOKIS versendet

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16. Herrn, Nationalrat Karlheinz Kopf, Rheinstraße 24, 6844 Altach, SMTP:  karlheinz.kopf@parlinkom.gv.at

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19. Herrn, Nationalrat Manfred Lackner, , SMTP:  manfred.lackner@parlinkom.gv.at

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23. Herrn, Jochen Weber, , SMTP:  Jochen.Weber@volkspartei.at

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27. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, SMTP:  post.landnoe@noel.gv.at

28. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhaus, 4020 Linz, SMTP:  post@ooe.gv.at

29. Amt der Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg, SMTP:  landeslegistik@salzburg.gv.at

30. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landhaus, 8011 Graz, SMTP:  post@stmk.gv.at

31. Amt der Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 25, 6020 Innsbruck, SMTP:  post@tirol.gv.at

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