Textfeld: Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Eisenstadt, am  29.10.2004

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2227

Mag.a Elke Landl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B116-10015-2004

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG);  Stellungnahme

 

Bezug:          BMGF-75100/0012-IV/B/10/2004

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu den Kosten:

 

Die auf Grund der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 882/2004 notwendig gewordene Neukonzeption des Lebensmittelbereiches und seiner gesetzlichen Neuordnung wird begrüßt. Es ist jedoch anzumerken, dass damit für die Länder beträchtliche Mehraufwendungen an Personal- und Sachkosten entstehen.

 

Die in den Erläuterungen dargestellten Länderkosten entstehen hauptsächlich im Overhead Bereich (und nicht durch Kontrollen vor Ort), da vermehrte Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, datenmäßige Erfassung der Betriebe, zusätzliche bescheidmäßige Erledigungen gewisser Verwaltungshandlungen, Protokollaufnahmen bei Kontrollen vor Ort im Lebensmittelbereich normiert sind. Aus diesem Grund ist ein starkes Ansteigen des administrativen Verwaltungsaufwandes zu erwarten.

 

Die den Ländern und Gemeinden durch dieses Bundesgesetz entstehenden Gesamtkosten werden im Vorblatt zu den Erläuterungen mit 1.143.070.- Euro angegeben.

 

Den Gemeinden würden nur dann Kosten entstehen, wenn der Landeshauptmann im jeweiligen Bundesland von der in § 20 Abs. 9 leg. cit. normierten Delegationsmöglichkeit Gebrauch macht. Da im Burgenland keine Gemeinde geeignete Aufsichtsorgane hat, kommt eine Delegation faktisch nicht in Frage und erwachsen somit im Burgenland durch dieses Bundesgesetz nur dem Land Kosten.

 

Die anteiligen Kosten des Landes Burgenland an der vorerwähnten Gesamtsumme würden, wenn man den Bevölkerungsschlüssel anwendet (dzt. ca. 3,5% für das Burgenland), ca. 40.000.- Euro jährlich betragen. Zwar wird das ggst. Vorhaben auch Einnahmen für die Länder mit sich bringen, weil bei gewissen Nachkontrollen kostendeckende Gebühren vorgeschrieben bzw. eingehoben werden können, jedoch ist davon auszugehen, dass die Mehrausgaben – wie unten dargestellt - die Einnahmen erheblich überwiegen werden. Die Kostenaussagen in den Erläuterungen sind daher offenbar nicht realistisch.

 

Im Zuständigkeitsbereich der Lebensmittelaufsicht werden auf Grund des vorliegenden Entwurfes eine Vielzahl von neuen Aufgaben bzw. Mehrarbeiten hinzukommen. Nachstehende Fallzahlen werden zusätzlich erwartet:

 

(bis jetzt 5 zugelassen, 5 registriert):                                            FZ: 3000       

 

Die prognostizierten Fallzahlen des Bundes wurden auf das Land Burgenland umgelegt (1/20), sodass davon auszugehen ist, dass im Innendienst mit zusätzlichem Personal zu rechnen ist im Ausmaß von 1 bis 1,3 B-Bedienstetem (inkl. biol. Landbau) und 1 C-Bedienstetem. Sollte es politischer Wille sein, dass die Anzahl der Kontrollen gleich bleibt (ca. 3000 pro Jahr), wäre zusätzlich im Außendienst 1 B-Bediensteter erforderlich.

 

Die B-Bediensten wären zu Lebensmittelinspektoren auszubilden, wobei zu erwähnen ist, dass der nächste Ausbildungskurs in der Zeit vom 17.1. – 17.6.2005 stattfindet und die Kostentragung der Kursgebühren letztmalig durch das Bundesministerium erfolgt.

 

Jährlichen Mehrkosten von (prognostiziert) ca. € 150.000,-- (vorwiegend Personalkosten) stehen prognostizierte Einnahmen pro Jahr von ca. € 90.000,-- gegenüber.

 

Auch im veterinärbehördlichen Bereich werden eine Vielzahl von neuen Aufgaben bzw. Mehrarbeiten hinzukommen.

 

Zusätzliche Aufgaben wären:

 

 

Die Fallzahlen können derzeit nicht berechnet werden, da sehr viele Detailfragen noch abzuklären sind bzw. über Verordnungen geregelt werden.

 

Es kann von einer Personalaufstockung von zumindest 1 A-Bediensteten (Tierarzt), 1 bis 1,5 B-Bediensteten und 1 C-Bediensten ausgegangen werden.

 

Mehrkosten (prognostiziert) von ca. € 20.000,-- bis € 25.000,--  für EDV-Software-Kosten seien hier zu erwähnen.

 

Da nähere Angaben hinsichtlich der Kontrollfrequenz, vor allem im Hinblick auf die Verordnungen (EG) 852/2004, 853/2004, 854/2004 und 882/2004, nicht vorliegen, können die finanziellen Auswirkungen des ggst. Gesetzesvorhabens nicht abschließend beurteilt werden. Hinsichtlich verschiedenster Regelungsinhalte sind Verordnungen ausständig, die Kostenfolgen hängen auch von den noch nicht festgelegten Tarifen der Agentur ab. Auch die aus der Aus- und Fortbildung durch das Land resultierenden Kosten können anhand des Entwurfes nicht abgeschätzt werden. Es wird lediglich die Berücksichtigung des Anhanges II der VO (EG) 882/2002 angeordnet. Weiters fehlen in den Erläuterungen Berechnungen zu den Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Implementierung eines QM-Systems.

 

Im Bereich des UVS Burgenland:

 

In den diesem Gesetzesentwurf zugrunde liegenden EG-Verordnungen wird keine Tribunalqualität der Berufungsinstanz gefordert. Die Zuständigkeit des UVS geht über die Erfordernisse nach den EG-Verordnungen hinaus. Bisher war der Instanzenzug vom Landeshauptmann an den zuständigen Bundesminister.

 

Weiters werden hohe Kosten durch die Mängelbehebungs- und Risikominderungsbescheide gemäß § 34 Abs. 1 verursacht werden, da jede Maßnahme in Bescheidform zu ergehen hat und dies eine Vielzahl von Fällen betreffen wird. In weiterer Folgen werden auch die UVS im Berufungsverfahren mit zusätzlichem Aufwand und daher zusätzlichen Kosten belastet werden.

Die vorliegende Darstellung der finanziellen Auswirkungen des gegenständlichen Gesetzesvorhabens entspricht, soweit damit nicht lediglich Gemeinschaftsrecht umgesetzt wird, nicht den Anforderungen der Vereinbarung über die den Konsultationsmechanismus und den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes.

 

Die diesbezüglichen Berechnungen im Amt der Burgenländischen Landesregierung haben eine erhebliche Mehrbelastung für das Land Burgenland bei Verwirklichung des vorliegenden Gesetzesentwurfes ergeben, die sich nach Bekanntwerden der Verordnungsinhalte noch erhöhen könnte. Seitens des Landes Burgenland wird daher gemäß Art. 2 der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften beantragt, dass Verhandlungen in einem Konsultationsgremium über die dem Land Burgenland durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entstehenden Mehrkosten, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

 


Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen):

Z 8:

Gemäß Z 8 gilt als Inverkehrbringen u. a. das Herstellen, Behandeln und Werben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei der Umschreibung der Tätigkeit des Behandelns sollte der Begriff „Inverkehrbringen“ entfallen, da das Behandeln als eine untergeordnete Tätigkeit des Inverkehrbringens definiert wird.

 

Z 14:

Aus § 20 Abs. 4 folgt, dass unter amtlichen Tierärzten jene zu verstehen sind, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dies sollte auch bei der Begriffsbestimmung durch Einfügung der Wortfolge „zu einer Gebietskörperschaft“ festgelegt werden.

Z 15:

Es wird vorgeschlagen, auf den Bestellungsakt des amtlichen Fachassistenten hinzuweisen und nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „gemäß § 21 Abs. 1 beauftragt wurde und“ einzufügen.

Zu § 4 Abs. 3 Z 2:

 

Hier wäre der Begriff „bestimmungsgemäße Verwendbarkeit“ treffender.

 

Zu § 9 Abs. 3:

Die Übertragung der Entgegennahme der Meldungen an die Agentur mittels Verordnung (statt wie vorgesehen mit Bescheid) scheint aus Gründen der Publizität geeigneter.


Zu § 9 Abs. 4:

 

Das Wort „Ausicht“ in der letzten Zeile ist durch das Wort „Aufsicht“ zu ersetzen.

 

Zu § 11 Abs. 2:

 

Derzeit gibt es verschiedene Systeme für die Registrierung bzw. Zulassung von Betrieben. Das EDV-Programm ALIAS, das bundesweit im Bereich der Lebensmittelaufsicht eingesetzt wird, bietet sich für die Registrierung der Betriebe, die Lebensmittel in Verkehr bringen, an.

 

Daher wäre § 11 Abs. 2 im Sinne der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wie folgt zu ändern:

[….] des Gewerberegisters und anderer beim Landeshauptmann geführten Datenbanken zu nutzen.

 

Zu § 11 Abs. 3:

Dieser Absatz wäre unter Berücksichtigung des geänderten Absatzes 2 obsolet.

 

Zu § 11 Abs. 5:

Im Abs. 5 ist nicht festgelegt, wer die Veröffentlichung der Liste der zugelassenen Betriebe und der Kontrollnummern vorzunehmen hat.

Zu § 11 Abs. 6:

 

Da der Landeshauptmann die Registrierung und Zulassung durchzuführen hat, wäre eine Befassung der Länder in dieser Angelegenheit wünschenswert.

 

Durch die einheitliche Registrierung und Zulassung der Lebensmittelunternehmen erwachsen dem Land nicht unerhebliche Mehrkosten, die erst durch die Durchführungsverordnung nach § 11 Abs. 6 abschätzbar sind.

 

Zu § 12:

 

Der Begriff „örtlich“ bedarf einer genaueren Definition.

 

Zu § 17 Abs. 1 Z 1:

Es wird angeregt, eine Änderung der Satzstellung vorzunehmen und die Wortfolge „nicht sicher“ an das Ende des Satzes hinter die Wortfolge „§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2" zu verschieben.

Zu § 17 Abs. 2 Z 1:

Es wird angeregt, eine Änderung der Satzstellung vorzunehmen und die Wortfolge „nicht sicher“ an das Ende des Satzes hinter die Wortfolge „§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2“ zu verschieben.

 

Zu § 20 Abs. 3:

Gemäß dieser Bestimmung hat sich der Landeshauptmann zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Dies wirft – auch in Zusammenhang mit nachfolgenden Bestimmungen - die Frage auf, was überhaupt unter einem „Aufsichtsorgan“ zu verstehen ist. Da der vorliegende Gesetzesentwurf darüber keine Aussage trifft, wird angeregt, eine Definition der „Aufsichtsorgane“ den Begriffsbestimmungen im § 3 hinzuzufügen.

Zu § 20 Abs. 8:

Der Verweis auf die „Hilfskräfte gemäß Abs. 5“ erscheint missverständlich, da Abs. 5 keine Regelung über „Hilfskräfte“ enthält. Sollten die „betriebseigenen Hilfskräfte“ gemäß Abs. 6 gemeint sein, so wäre der Verweis auf Abs. 5 falsch, andernfalls wird vorgeschlagen, auch die Terminologie von Abs. 5 („amtliche Fachassistenten“) zu übernehmen.

Zu § 24 Abs.1:

 

Aufgrund der im Anhang II der VO (EG) Nr. 882/2004 normierten Ausbildungserfordernisse entstehen den Ländern für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane und für die Zusatzkurse der nach § 35 Abs. 2 LMG 1975 bestellten Aufsichtsorgane Mehrkosten, die erst mit der Erlassung der Ausbildungsverordnung berechenbar sind. Auch hier wäre eine Befassung der Länder vor der Erlassung der Ausbildungsverordnung wünschenswert.

 

Zu § 24 Abs. 2 Z 2:

Gemäß § 21 Abs.1 ist für die Beauftragung der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten der Landeshauptmann zuständig. Da alle beauftragten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten somit beim Landeshauptmann verzeichnet sind, sollten aus Gründen der Zweckmäßigkeit und leichteren Kontrolle auch die jährlichen Nachweise dem Landeshauptmann und nicht der Bezirksverwaltung-sbehörde vorgelegt werden.

 

 

§ 25 Abs. 2:

 

Zusätzliche Berichtspflichten bedingen zusätzlichen Aufwand für die Datenverarbeitung.

 

Zu § 26 Abs. 5:

Die im Abs. 5 vorgesehene Übermittlung der Kontrollberichte durch den Landeshauptmann an die AMA wird abgelehnt.


Zu § 30 Abs. 1:

 

Die Einrichtung eines QM-Systems, dessen Pflege und laufende Evaluierung, bedingt einen deutlichen Mehraufwand sowohl im Administrativbereich als auch während der Außendiensttätigkeit, da qualitätsgesicherte Aufzeichnung zu führen sind.

 

Die Aushändigung eines Kontrollberichtes im Falle einer Nichtbeanstandung könnte vom Lebensmittelunternehmer als „Freibrief“ missbraucht werden und sollte daher entfallen. Demnach wäre der letzte Satz zu streichen.

 

Zu § 30 Abs. 7:

 

Sachverständige der Agentur sollten „auf Aufforderung des Landeshauptmannes“ unterstützend tätig werden.

 

Zu § 31 Abs. 2:

 

Diese Bestimmung bedeutet für die Organe der Lebensmittelaufsicht rund ein Drittel mehr Aufwand bei der Probenziehung, da die Probe in drei Teile zu teilen ist. Auch dem Unternehmer, wenn er nicht Hersteller ist, erwachsen durch die Aufbewahrung erhebliche Kosten.

 

Zu § 31 Abs. 4:

 

Die schriftliche Information des Herstellers erhöht den administrativen Aufwand.

 

Zu § 31 Abs. 7:

 

Da die Bundesministerin die örtliche Zuständigkeit der Institute für Lebensmitteluntersuchung neu zuordnen kann, könnten für die Länder Mehrkosten aufgrund der Probentransportes oder des Probenversandes entstehen.

 

Zu § 31 Abs. 8:

 

Die Einführung einer Bagatellgrenze wäre hier sinnvoll.

 

Zu § 31 Abs. 9:

 

Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des EuGH vom 10.4.2003, RS C-276/01 wäre ein Verzicht auf die Gegenproben nur durch den Hersteller möglich.

 

Zu § 34:

 

Durch die Bescheidausstellung begründet sich ein nicht unerheblicher Mehraufwand an Personalressourcen sowohl im juristischen als auch im fachlichen Tätigkeitsfeld.

 

Zu § 36:

 

Das Absehen von der Erstattung einer Anzeige scheint insofern problematisch, da der Begriff „geringfügige Mängel“ einen weiten Spielraum zulässt. Diese Begriffsdefinition sollte bundesweit einheitlich und daher von der Untersuchungsanstalt im Gutachten festgehalten werden. Einer Erklärung bedarf sicherlich die Tatsache, dass ein Unternehmer trotz Absehens von der Anzeigeerstattung wegen „geringer Mängel“ die Untersuchungskosten zu tragen hat, wohingegen er bei der Einstellung der Anzeige durch die Strafbehörde wegen „Geringfügigkeit“ die Untersuchungskosten nicht zu tragen hat.

 

Die Beurteilung, ob „der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur im geringen Ausmaß gegeben ist“ wäre nach ho. Meinung im Zuge eines Strafverfahrens zu beurteilen.

 

Jedenfalls bedingt die Kostenvorschreibung und deren Einforderung Mehrarbeit im administrativen Bereich.

 

Zu § 42 Abs. 6:

Die Zulassung privater Kontrollstellen erfolgt mit Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 42 Abs. 3. Der im Abs. 6 enthaltene Verweis auf Abs. 2 ist somit unrichtig und sollte auf „gemäß Abs. 3“ korrigiert werden.

Zu § 46:

 

Eine Vorabmeldung auch an den Landeshauptmann wäre hier zu normieren.

 

Zu § 50 Abs. 3:

 

Aufgrund der von der Bundesministerin festzusetzenden Kontrollhäufigkeit ergibt sich ein Mehraufwand für die Länder.

 

Zu § 52 Abs. 3 Z 2:

Um unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass Schlachtungen von Schweinen, … durch den Tierhalter für den Eigenbedarf nur dann von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind, wenn es sich nicht um eine Notschlachtung handelt, kein Seuchenverdacht gegeben ist, das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt und kein Verdacht auf höher als erlaubte Rückstände gegeben ist, wird angeregt, die Formulierung in Ziffer 2 zu ändern.

Da sich das „nicht“ nur auf die Notschlachtung und nicht auf den restlichen Teil des Satzes bezieht, wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„2. es sich weder um eine Notschlachtung handelt noch beim Tier Seuchenverdacht gegeben ist noch das Tier Krankeitserscheinungen zeigt, die …, noch der Verdacht auf höher als erlaubte Rückstände gegeben ist.“

 

Zu § 59:

 

Das Tiermaterialiengesetz als neue Vollzugsmaterie der Lebensmittelaufsicht bedingt zusätzlichen Personalaufwand.

 

Zu § 60 Abs. 1:

 

Die Vorschreibung und Eintreibung der Gebühren erfordert zusätzlichen Personal- und Sachaufwand, der sich aufgrund von Berufungen gegen die Gebührenvorschreibung erhöhen kann.

 

Zu § 63 Abs. 3:

Im Abs. 3 erfolgt ausdrücklich der Hinweis, dass die Einhebung der Gebühren durch den Landeshauptmann zu erfolgen hat; nicht erwähnt wird allerdings, dass auch die Höhe der Gebühren, sofern diese nicht gemäß Absatz 4 von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, vom Landeshauptmann festzusetzen ist.

Vor dem Wort „festzusetzen“ wäre die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ einzufügen.

 

Zu § 63 Abs. 4:

Nach dieser Bestimmung erfolgt die Festlegung der Gebühren für Schlacht- und Zerlegungsbetriebe mit einem größeren Produktionsumfang durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Aufgezählt werden die Gebühren für die routinemäßige Fleischuntersuchung nach § 54 Abs. 1 Z 1 und 2, für die Hygienekontrollen nach § 53 und für die Rückstandskontrollen nach § 55. Nicht erwähnt werden die Gebühren für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung als solche.

Es wird deshalb angeregt die Aufzählung der Gebühren weiter zu fassen, zwischen der Wortfolge „die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ und der Wortfolge „nach § 54 Abs. 1 Z 1 und 2“ die Wortfolge  „und die Gebühr“ einzufügen.

Zu § 94:

 

Auch gegen Bescheide des UVS aufgrund von Maßnahmenbescheide gemäß § 34 Abs. 1 sollte eine Amtsbeschwerde  möglich sein.

 

Zu § 104 Abs. 1:

 

Eine Nachschulung der gemäß § 35 LMG 1975 bestellten Aufsichtsorgane wird für die Länder mit sehr großem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden sein. Da jedoch der Inhalt einer nach § 24 zu erlassenden Verordnung noch nicht feststeht, ist eine vollständige Kostenabschätzung unmöglich. Die Übergangsfrist sollte jedoch von fünf Jahren auf mindestens zehn Jahre ausgedehnt werden, um personelle Engpässe in den Ländern zu vermeiden.

 

 

Beigefügt wird, dass u.e. 25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet werden. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Nießl


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 29.10.2004

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Nießl