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Amt der steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 8A An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1031 Wien |
è Sanitätsrecht und Krankenanstalten Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F – 18.02-35/2004-1 |
Bezug: |
BMGF-75100/0012-IV/B/10/2004 |
Graz, am 29.Oktober 2004 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG); Anhörungsverfahren. |
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Zu dem im Begutachtungsverfahren übermittelten Entwurf
eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die
Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der
Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln
(Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) wird seitens des
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt Stellung genommen:
Im Text werden die Tätigkeiten „Herstellen,
Verarbeiten, Zubereiten und Behandeln“ offenbar gleichwertig aneinandergereiht.
In § 3 Z 8 wird das Herstellen definiert als
Gewinnen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten und Mischen.
Es wird daher angeregt, im Text zu Z 4 die Worte
Verarbeiten und Zubereiten zu streichen, da sie gemäß Z 8 zum Begriffsinhalt
von „Herstellen“ gehören.
2. Zu § 3 Z 18:
Nach dieser Begriffsbestimmung ist die Notschlachtung eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.
In den ab 1. 1. 2006 gültigen Bestimmungen gibt es den
Begriff „Schlachtung aus
besonderem Anlass“ nicht mehr, da die Richtlinie 64/433/EWG über die
gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von
frischem Fleisch durch die RL 2004/41/EG zum 1.1.2006 aufgehoben wird.
Hingegen regeln folgende zwei Bestimmungen in der VO
(EG) Nr. 853/2004 die Notschlachtung:
Anhang III Kapitel 4, Schlachthygiene:
„Fleisch von Tieren, die
infolge eines Unfalles in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann
für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung
außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen
schweren Verletzungen festgestellt werden.“
Kapitel VI:
Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes:
„Lebensmittelunternehmer müssen
sicherstellen, dass Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die
außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, nur dann für den
menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sämtliche (9!) nachstehenden
Anforderungen erfüllt werden:
1. Ein ansonsten gesundes Tier muss einen
Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des
Tierschutzes verhindert hat.
2. Der Tierarzt muss eine
Schlachttieruntersuchung durchgeführt haben.
....
6. Eine Erklärung des Tierarztes, in der das
günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung ... vermerkt sind ...“
Gemäß der VO (EG) Nr. 853/2004 gibt es also Notschlachtungen sowohl im Schlachtbetrieb als auch außerhalb. Stets muss ein Tierarzt die Schlachttieruntersuchung vornehmen und nur seine Entscheidung, die er nach den Zielsetzungen des Tierschutzes trifft (Schmerzen, Leiden, Beschädigungen und Ängstigungen zu vermeiden), ist dafür maßgeblich, ob das Tier noch transportfähig ist oder nicht, niemals die Auffassung des Verfügungsberechtigten.
Es wird daher vorgeschlagen, die Definition der
Notschlachtung des LMSVG-Entwurfes denen der VO (EG) Nr. 853/2004 [Anhang III
Kapitel IV Z 2 lit b) und Kapitel VI) anzupassen.
3. Zu
§ 4 Abs. 3 Z 2:
Der Text sollte besser lauten: „für den menschlichen
Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht
gewährleistet ist.“
In Zeile 3 erscheint im Wort „Gebührentarifverordnung“
der Wortteil „tarif“ entbehrlich. In der fünften Zeile wird die Formulierung „kostendeckende
Gebühren“ statt „Gebühren zu kostendeckenden Tarifen“ angeregt, dies nach
dem Vorbild des § 60 Abs. 1.
5. Zu
§ 8:
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nicht hervor,
ob auch die bisher dem Veterinärwesen zugeordneten Hygienekontrollen von der
Verordnungsermächtigung erfasst sind, was für erforderlich erachtet wird.
6. Zu
§ 9 Abs. 4:
Der Begriff „Diätküchen“ ist im LMG 1975 nicht
verwendet worden und nicht definiert, er sollte deshalb entfallen oder
definiert werden.
7. Zu
§ 10:
Überdies sollte in der 3. Zeile das Wort „oder“
zwischen den beiden genannten Verordnungen durch „und gegebenenfalls“ ersetzt
werden, da auch beide Verordnungen zu berücksichtigen sein können.
8. Zu
§ 11:
Für die Registrierung und Zulassung von Betrieben sind derzeit
vier Systeme implementiert :
1.
Bereits
zugelassene Betriebe – „ Kontrollnummernbetriebe“ ( Fleisch, Milch, Eiprodukte,
Fisch)
1.2.Landwirtschaftliche Betriebe ( LFBIS-Nummern)
1.3.Gewerbliche Betriebe (Gewerberegister),
1.4.Betriebe, die der Überwachung nach dem LMG 1975 durch
den Landeshauptmann unterliegen und in der bundesländereinheitlichen
Betriebsdatenbank im ALIAS im jeweiligen Bundesland erfasst sind.
Diese
Systeme müssten in ein einheitliches System zusammengeführt werden.
9. Zu
§ 11 Abs.3:
Es müsste im Sinne einer einheitlichen Vorgangweise der Länder
definiert werden, wann „ausreichende Daten“ vorliegen.
10. Zu
§ 11 Abs. 5:
Es wird empfohlen, nicht nur die Liste der
zugelassenen Betriebe, sondern auch die Liste der registrierten Betriebe zu
veröffentlichen und im Internet abrufbar zu machen, wie dies derzeit bereits in
den AVN in größeren Zeitabständen geschieht.
11. Zu
§ 11 Abs. 6:
Da für die Registrierung und Zulassung der
Betriebe für die Länder ein derzeit noch nicht abzuschätzender zusätzlicher
Verwaltungsaufwand entstehen wird, sollte diese Bestimmung dahingehend
abgeändert werden, dass vor Verordnungserlassung auch die Länder anzuhören sind.
12. Zu
§ 12:
Die Formulierungen in Z. 1 „die direkte Abgabe kleinerer
Mengen...“
und in Z. 3
„... oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen ...“
sind
zu unbestimmt und können leicht zu Interpretationsunterschieden, in der Folge
zu Ungleichbehandlung und somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Eine
deutliche Eingrenzung dieser beiden Begriffe wird angeregt..
13. Zu § 14:
In
Abs. 1 Z 2 sollte der Textvorschlag am Ende ergänzt werden durch:
„... betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der
Betriebe anpassen, soweit die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 dies zulassen.
14. Zu
§ 16 (1):
„(1) Unternehmer, die
1.
....
haben die Bestimmungen on Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, die im Rahmen dieses
Bundesgesetzes zu vollziehen sind, einzuhalten.“
Es stellt sich die Frage, weshalb an dieser Stelle nicht normiert wird, dass auch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (z.B. die Vorschriften über den Transport von Schlachttieren zum Schlachthof [Anhang III Abschnitt I Kapitel I] und die Mitlieferung der Informationen zur Lebensmittelkette [Anhang II Abschnitt III] einzuhalten sind.
15. Zu
§ 20:
Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für
die zuständige Behörde verankerte Möglichkeit, spezifische Aufgaben im
Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen an Kontrollstellen zu übertragen,
sollte hier nicht fehlen, sondern ebenfalls geregelt werden.
16. Zu
§ 20 Abs. 3:
Aus der Formulierung des Textes sollte klar zum Ausdruck kommen, dass es sich bei den in diesem Absatz geregelten Organen um solche handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen; aus dem vorliegenden Entwurf kann dies nur im Umkehrschluss aus Abs. 4 abgeleitet werden.
17. Zu
§ 20 Abs. 4:
Der vorliegende Text kann missverstanden werden; es
sollte klar zum Ausdruck kommen, dass Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis
zu einer Gebietskörperschaft stehen, erst dann als amtliche Tierärzte gelten,
wenn sie als Aufsichtsorgane für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
Hygienekontrollen beauftragt werden.
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
(4)
Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das
Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann andere Tierärzte, die in keinem
Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die
Ausbildungserfordernisse gemäß § 24 erfüllen, als Aufsichtsorgane für die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für Hygienekontrollen von Schlacht-
und Zerlegungsbetrieben sowie Wildbearbeitungsbetrieben gemäß § 21 ff
beauftragen. Mit der Beauftragung sind diese Tierärzte ebenfalls amtliche
Tierärzte.
Prinzipiell erhebt sich die Frage, ob amtliche
Tierärzte, die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, vor oder mit der
Beauftragung als Aufsichtsorgane zu bestellen sind, damit sie ihre Aufgaben
wahrnehmen können.
Amtliche Fachassistenten werden laut Definition in § 3
Z 15 vom Landeshauptmann „herangezogen“, laut § 21 Abs. 1 werden sie durch
Bescheid für die Dauer von 5 Jahren beauftragt. Sind auch diese als
Aufsichtsorgane zu bestellen?
18. Zu
§ 21 bis 23:
Die Bestimmung zur Vermeidung von Befangenheit oder
Interessenkonflikten sollte nicht nur für amtliche Tierärzte oder amtliche
Fachassistenten gelten, sondern prinzipiell für alle Aufsichtsorgane gemäß
diesem Bundesgesetz.
19. Zu
§ 23 Abs. 3:
Diese Bestimmung sieht das Ruhen der Beauftragung vor,
regelt jedoch nicht, durch welchen Rechtsakt das Ruhen eintreten soll. Es sollt
daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen werden, wobei auch
der Rechtszug zu regeln wäre.
20. Zu
§ 24 Abs. 2 Z 2:
Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
„(2) Die beauftragten amtlichen
Tierärzte und amtlichen Fachassistenten
1. ....
2.
haben vom Landeshauptmann festgelegte oder veranstaltete Lehrgänge zu
besuchen und jährlich
den Nachweis darüber mindestens jährlich diesem vorzulegen.“
Zur Begründung ist auszuführen, dass auch der
Landeshauptmann Lehrgänge veranstaltet und dabei leicht die Teilnahme evident
halten kann. Der Nachweis über den Besuch der vom Landeshauptmann festgelegten
Lehrgänge, beispielsweise in einem anderen Bundesland abgehaltene
Fortbildungsveranstaltungen, deren Besuch er anerkennt, sollte dem
Landeshauptmann und nicht der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden, da
behördliche Maßnahmen bei Nichtteilnahme gemäß § 24 Abs. 3 der Landeshauptmann
und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen hat.
Überdies würde sich die Frage ergeben, an welche
Bezirksverwaltungsbehörde solch ein Besuchsnachweis zu übermitteln wäre, wenn
der amtliche Tierarzt in mehreren Bezirken als Aufsichtsorgan tätig ist. Zudem
fehlt auch der ausdrückliche Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörden, dem Landeshauptmann
die Besuchsnachweise weiter zu senden.
Die
Evidentnahme der Besuchsnachweise sollte nicht einmal jährlich, d.h. in der
Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt, erfolgen müssen, sondern sollte auch
kontinuierlich möglich sein.
Diese Bestimmungen sollten nicht nur für amtliche
Tierärzte und amtliche Fachassistenten, sondern prinzipiell für alle
Aufsichtsorgane gemäß diesem Bundesgesetz verpflichtend sein. Die Bestimmung
des Abs. 3 enthält keine Aussage über den Rechtsmittelzug.
22. Zu
§ 26 Abs. 5:
Sollten andere Berichte als die Kontrollberichte gemäß
§ 30 Abs. 1 zu erstellen sein, ist dies ein beträchtlicher Mehraufwand für die
Lebensmittelaufsicht. Weiters wäre zu prüfen, ob die Weiterleitung von
Kontrollberichten an Dritte nicht datenschutzrechtlichen Bestimmungen
widerspricht. Durch die vorgesehene Regelung wird die Zuständigkeitsregelung
der noch nicht beschlossenen INVEKOS – Umsetzungsverordnung vorweggenommen.
Gleichzeitig scheint eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zur
Tierschutz-Kontrollverordnung erforderlich und muss darauf hingewiesen werden,
dass die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bisher nicht in den Geltungsbereich des
LMSVG fällt und ein Entwurf einer entsprechenden Verordnung gemäß § 8 LMSVG noch
nicht vorliegt.
23. Zu
§ 30 Abs. 1:
Die Pflicht zu Übermittlung von Berichten ist in Fällen von beanstandungsfreien Kontrollen abzulehnen und auch im Artikel 9 Abs. 3 der VO (EG) 882 /2004 nicht vorgesehen. Es entstünde ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand durch die Versendung von ca. 12.000 Kontrollberichten allein in der Steiermark. Außerdem würde ein derartiger Bericht, der lediglich eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Revision widerspiegelt, seitens mancher Unternehmer als „Freibrief“ angesehen und benutzt werden.
Für die Qualitätssicherung (ständig aktualisierte
schriftliche Arbeitsanweisungen, Effizienzkontrolle, sowie internes und
externes Audit) der Lebensmittelkontrolle gemäß VO (EG) 882/2004 werden ca. 10
% des derzeitigen Arbeitsaufwandes hinzuzurechnen sein.
24. Zu
§ 30 Abs.7:
Mit dem vorgeschlagenen Text würde der mit Erkenntnis
des VfGH aufgehobene § 43 Abs. 3 des LMG 1975 wieder eingeführt werden. Es wird
vorgeschlagen, die Formulierung „Auf Anforderung durch den Landeshauptmann
können Sachverständige der Agentur …..“ zu wählen. Es müsste auch geklärt
werden, ob diese „Unterstützung“ für die Länder mit Gebühren verbunden ist.
25. Zu
§ 31:
Die Verpflichtung, bei jeder Probennahme drei Probenteile zu entnehmen und entsprechend zu verpacken, bedeutet bei jeder Probenentnahme – für die Steiermark bei 4.700 lt. Probenplan vorgeschriebenen Proben- um ein Drittel mehr Arbeit für die Aufsichtsorgane.
26. Zu
§ 31 Abs. 2:
Es sollt ausdrücklich festgelegt werden, dass die im Unternehmen zurückgelassenen Gegenproben ebenfalls amtlich verschlossen sein müssen, damit jegliche Manipulation ausgeschlossen werden kann. Es sollte ergänzt werden, dass nur eine Gegenprobe zu entnehmen ist, wenn eine Probe beim Hersteller genommen wird.
27. Zu
§ 31 Abs. 4:
Die vorgesehenen Bestimmung, wonach der Hersteller oder wenn dies nicht
möglich ist, der Importeur oder Vertreiber in Österreich über die Tatsache der
Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe von der
Lebensmittelaufsicht schriftlich informiert werden muss, bedeutet ebenfalls
einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Es sollte klargestellt
werden, wer den Hersteller zu informieren hat, dass eine Aufbewahrung nicht
möglich ist. Grundsätzlich wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur
Information des Herstellers nicht der Behörde, sondern dem Unternehmer zu
übertragen.
28. Zu
§ 31 Abs. 9:
Um dem Hersteller bei einer Probenziehung im Handel
nicht das Recht auf die Gegenprobe gemäß § 31 Abs. 4 zu nehmen, sollte der Text
besser lauten: „Wird die Probe beim Hersteller entnommen, kann dieser auf
die Gegenprobe verzichten.“ Es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass nur die
Partei und nicht das Aufsichtsorgan auf eine Gegenprobe verzichten kann.
29. Zu
§ 31 Abs. 12:
Es sollten zumindest die Erläuterungen mit dem Hinweis
ergänzt werden, dass zusätzlichen Schulungserfordernisse dafür in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1. festzulegen
sind.
30. Zu § 33 Abs. 1 Z 4:
Da „Bearbeiten“ laut § 3 Z 8 als Teilbereich der
Herstellung definiert ist und das Wort Erzeugung in den Definitionen nicht
enthalten ist, werden zur einheitlichen Verwendung der Begriffe folgende Textänderungen
empfohlen:
„Unternehmer sind verpflichtet,
....
4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die
erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung,
Herkunft und .... sowie über alle
Einheiten des Betriebes ..., die der Erzeugung, der
Bearbeitung Herstellung und dem sonstigen
Inverkehrbringen dienen, zu erteilen .... .“
31. Zu
§ 34 Abs. 1:
Diese Bestimmung muss entschieden abgelehnt werden,
und zwar mit folgender Begründung:
1. Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften
sind gemäß Begriffsbestimmung in § 3 Z 12 die Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die
unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft – somit auch
die mehrfach genannten EG-Verordnungen 852/2004 und 853/2004.
Die Pflicht des Landeshauptmannes,
praktisch in jedem Fall, wenn Waren oder Betriebe nicht den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, mit schriftlichem Bescheid
Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung anzuordnen, erscheint
illusorisch und praxisfremd.
Bei relativ geringfügigen Mängeln,
wie beispielsweise geringe Unterschreitung der Mindesttemperatur des Wassers
(82°C) [VO 853 Anh. III, Abschnitt I, Kap. II Z 2] zum Sterilisieren von
Arbeitsgeräten, geringes Überschreiten der vorgeschriebenen Höchsttemperaturen
von frischem Fleisch (7 °C bzw. 3°C) [VO 853 Anh. III, Abschnitt I, Kap. VII Z
1], geringe Überschreitung der höchstzulässigen Raumtemperatur von 12°C bei der
Zerlegung [VO 853/2004 Anh. III, Abschnitt I, Kap. V Z 2], jeweils durch einen
Bescheid des Landehauptmannes vorzuschreiben, dient kaum der
Lebensmittelsicherheit, sondern überlastet hauptsächlich die Personalressourcen
des Landes und widerspricht einer sparsamen, einfachen und rasch wirkungsvollen
Verwaltung.
Beispielsweise sind bei täglich
über 100 Kontrolluntersuchungen im Bundesland Steiermark geringfügige Mängel
häufig anzutreffen – sie wären trotz ihrer Geringfügigkeit mit Bescheid des
Landeshauptmanns gemäß § 34 zu bearbeiten, auch wenn gemäß § 36 keine Anzeige
erfolgen muss.
2. Der bisherige Weg, dass der amtliche
Tierarzt (Fleischuntersuchungstierarzt) auf die Abstellung festgestellter
Abweichungen von Vorschriften zu dringen hat und erst bei nicht fristgerechter
oder nicht ausreichender Mängelbehebung den Amtstierarzt der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verständigt, die dann im Vorfeld eines
Bescheides des Landeshauptmannes die für sie vorgesehenen Verwaltungsschritte
setzen muss, hat sich bisher in der Regel bewährt.
3. Die Bestimmung, dass prinzipiell immer
mit einem Bescheid des Landeshauptmannes zu reagieren ist, widerspricht der
Forderung nach Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die in der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, Kapitel II Art. 7 Abs. 2 normiert ist.
4. Nach § 36
(Anzeigepflicht) hat zudem das Aufsichtsorgan neben der Auslösung des
aufwändigen Verfahrens „Bescheid des Landeshauptmannes“ auch Anzeige an die
Staatsanwaltschaft oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diese
kann erfahrungsgemäß wesentlich rascher und somit wirkungsvoller durch ein
Verwaltungsstrafverfahren die Abstellung von Verstößen gegen
lebensmittelrechtliche Vorschriften erreichen. Nur wenn Mängel weiterhin nicht,
nicht vollständig oder nicht fristgerecht behoben werden, sollte bescheidmäßig die
Abstellung der Verstöße mit Maßnahmen gemäß den Ziffern 1 bis 14 von § 34 Abs.
1 angeordnet werden.
5. Schließlich
erscheint es widersprüchlich, dass zwar immer ein Bescheid des
Landeshauptmannes vorgeschrieben werden soll, laut § 36 aber von einer Anzeige
(mit der Aussicht auf ein Verwaltungsstrafverfahren) abgesehen werden kann,
wenn lediglich geringfügige Mängel bestehen. Denn sowohl für das Verfahren
gemäß § 34 (Landeshauptmann-Bescheid), als auch für die Maßnahmen nach § 36 ist
in der Regel das Aufsichtsorgan zur Information verpflichtet. De facto (siehe
auch § 53 Abs. 2) muss es nach beiden Paragrafen vorgehen und veranlasst nach §
34 einen unabwendbaren Ablauf, hat aber nach § 36 die Möglichkeit einer
elastischen Reaktion je nach Lage des Falls mit Anzeige bei der
Bezirksverwaltungsbehörde oder Verhängung einer Organstrafverfügung.
Wichtig wäre daher, bei festgestellten Abweichungen
von lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechend der Bedeutung und dem
Risiko für die menschliche Gesundheit nur verhältnismäßige Maßnahmen zu setzen.
Daher sollte eine Abstufung in der Bewertung von Abweichungen und Verstößen
sowie eine Kaskade von Maßnahmen möglich sein. Dies ist in der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 in Artikel 54 Abs. 1 auch ausdrücklich vorgesehen:
„.... Sie berücksichtigt dabei
die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers
mit Blick auf Verstöße.“
Um
eine einheitliche Vollziehung zu gewährleisten, sollte wie im
Verwaltungsstrafverfahren dem Landeshauptmann die Möglichkeit einer
Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate
eingeräumt werden.
32. Zu § 36:
Die Möglichkeit, dass das einzelne Aufsichtsorgan von der der Anzeigeerstattung
absieht, wenn „der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur in geringem Ausmaß
gegeben ist„ erscheint problematisch, da derartige Fragestellungen
grundsätzlich dem Strafverfahren zugewiesen sind.
Auch die Beurteilung, ob
Mängel „lediglich geringfügig“ sind, sollte nicht vom Aufsichtsorgan, sondern
von den Gutachtern der AGES getroffen werden.
33. Zu § 36 Z
1:
Folgende
Textänderung zur besseren Lesbarkeit wird angeregt:
„.... Die Aufsichtsorgane können jedoch von der
Erstattung einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn
1. der
Unternehmer einer behördlich angeordneten Maßnahme .... nachgekommen ist oder der
Unternehmer gemäß § 33 Abs. 3 .... vorgegangen ist und .....“
34. Zu § 42
Abs. 6:
Der
Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht im Absatz 2, sondern im Absatz 3
geregelt, weshalb der Verweis dementsprechend zu korrigieren wäre:
„Der Landeshauptmann kann einen Bescheid gemäß Abs.
3 widerrufen,...“
35. Zu § 46:
In diesen Fällen sollte auch
der Landeshauptmann vorab rechtzeitig verständigt werden.
36. Zu § 52
Abs. 2:
In der
3. Zeile sollte es heißen: „... und amtliche[n]r Fachassistenten
...“
37. Zu § 52
Abs. 3:
Die
Begriffe „Zuchtwild“ und „Flachbrustvögel“ sind durch „Farmwild“ zu
ersetzen (siehe Verordnung 853/2004, Anhang I, Z 1.6).
Folgende
Formulierung wird vorgeschlagen:
(3)
Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild
im Haushalt des Tierhalters [durch den Tierhalter]
für den Eigenbedarf sind von der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen,
wenn
1. das Fleisch dieser Tiere ausschließlich
für den [eigenen]
Verzehr durch den Tierhalter und seine[r] im Haushalt
lebenden Familienangehörigen
bestimmt ist und
2. es sich nicht um eine Notschlachtung
handelt, [oder]
beim Tier[ein]
kein Seuchenverdacht gegeben ist, das Tier keine
Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als
Lebensmittel haben [oder]
und kein Verdacht auf höher als erlaubte Rückstände gegeben ist.
Zur
Begründung ist auszuführen, dass die bisherige Formulierung im
Fleischuntersuchungsgesetz (§ 1 Abs. 3), wonach nur derartige Schlachtungen im
Haushalt des Tierhalters unter den genannten Bedingungen von der
Untersuchungspflicht ausgenommen sind, folgende Vorteile hatte:
1. Die
Schlachtung muss nicht der Tierhalter selbst vornehmen, der dazu häufig gar
nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, sondern meist wird
ein gelernter Fleischhauer engagiert. Damit sind grundsätzliche Anliegen des
Tierschutzes und der Hygiene besser gewährleistet als nach dem neuen Text.
2. Diese
Schlachtungen durch den Tierhalter, aber nicht mehr verbindlich nur in seinem
Haushalt (Betrieb), könnten dann auch in registrierten Schlachtstätten
vorgenommen werden, aber doch nicht der Untersuchungspflicht unterliegen.
Konflikte bei solchen Schlachtungen gemeinsam mit untersuchungspflichtigen
Schlachtungen wären unvermeidbar, insbesondere beim plausiblen Getrennthalten.
Die
Ausnahme von der Untersuchungspflicht an das Schlachten durch den Tierhalter
selbst zu binden, würde das Risiko nicht tierschutzgerechten Schlachtens und
das Risiko von deutlichen Hygienemängeln beinhalten, da der Tierhalter
diesbezüglich nicht ausgebildet sein muss. An vergleichbare bedenkliche
Situationen bei Brauchtumsschlachtungen durch Moslems darf erinnert werden.
38. Zu
§ 54 Abs. 1 Z 1:
Es
wird empfohlen, den Text wie folgt zu ergänzen:
„(1) Der
amtliche Tierarzt ist berechtigt,
1.
bei der Schlachtung zur Untersuchung des Fleisches
....
die
hiefür notwendigen Proben von Tierkörpern zu entnehmen oder unter seiner
Aufsicht entnehmen zu lassen;“
Durch diese Beifügung sollte sichergestellt sein, dass
die Probenahme zweifelsfrei sachgerecht erfolgt.
39. Zu
§ 54 Abs. 1 Z 2:
Im
Sinne der Verordnung (EG) 854/2004 Anhang I Abschnitt I, Kapitel I Z 1 sollte
der Ausdruck „Teile“ durch „Nebenprodukte“ ersetzt werden, so dass die
Formulierung folgendermaßen lautet:
„Der amtliche Tierarzt ist berechtigt,
.....
2. geeignete Proben in dem für die
Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen
Nebenprodukten zu entnehmen, ....“
40. Zu 54 Abs.
1 Z 3:
Es
wird angeregt, wegen des tatsächlich größeren Untersuchungsspektrums den
Ausdruck„bakteriologische Fleischuntersuchung“ durch „mikrobiologische
Fleischuntersuchung“ zu ersetzen, .
41. Zu § 57:
Die
Überschrift sollte durch den Ausdruck „und Fleisch“ ergänzt werden, da
Untersuchungen gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 bei oder nach dem Schlachten erfolgen,
somit auch am Fleisch. Denn laut Art. 3 Z 17 der VO 178/2002 umfasst die Primärproduktion
die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich
Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem
Schlachten, also nicht des Fleisches.
Folgende
Überschrift des § 57 wird daher vorgeschlagen:
„Rückstände
bei Fleisch, lebenden Tieren und tierischen Primärerzeugnissen“
42. Zu § 57 und
58:
LH
43. Zu § 60
Abs. 1:
Der 1.
Satz sollte im Sinne des Artikel 28 der Verordnung 882/2004 wie folgt ergänzt
werden:
„Der Unternehmer hat für amtliche Kontrollen, die nach
Feststellung eines Verstoßes über die routinemäßige Kontrolltätigkeit
hinausgehen, ...“
44. Zu § 63
Abs. 4:
In der
6. Zeile ist offenbar der Bezug
auf § 54 Abs. 1 Z. 1 und 2 falsch, richtig wäre § 52 Abs. 1.
45. Zu § 72
Abs. 1:
Folgende
Ergänzung wird vorgeschlagen:
„(1) Wird von einer Privatperson bei begründetem
Verdacht einer nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Ware
.....“
Damit
soll mutwilligen Begehren begegnet werden.
46. Zu § 82
Abs. 2:
Auch
die Abgabe von untauglich beurteiltem Fleisch sollte mit Strafe bedroht werden.
Derzeit bleibt untauglich beurteiltes Fleisch, bis es vom Entsorgungsbetrieb
abgeholt wird, beim Unternehmer, der es u.U. zweckentfremdet verwenden könnte.
Untauglich beurteiltes Fleisch stellt u.U. ein höheres Risiko als nicht
untersuchtes Fleisch dar.
47. Zu § 91
Abs. 2:
Die
Bestimmung enthält keine Aussage darüber, wer das Bundesministerium vom Ausgang
des Strafverfahrens zu verständigen hat.
48. Zu § 94:
Wie bereits zu § 34 ausgeführt,
sollte eine Amtsbeschwerde gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate
auch im Hinblick auf Maßnahmenbescheide gemäß § 34 Abs. 1 möglich sein.
49. Zu
§ 103:
Es fehlen Bestimmungen über
die Vorgangsweise, wenn eine Akkreditierung nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgt.
50. Zu
§ 104 Abs. 1:
Nach dieser Bestimmung sind alle bisher in der
Überwachung der Vollziehung des Lebensmittelrechtes und des
Fleischuntersuchungsrechtes ( Amtsärzte, Amtstierärzte und
Lebensmittelaufsichtsorgane im Sinne des § 35 Abs. 2 lit. b LMG 1975 ) nachzuschulen. Dies wird für
die Länder mit großem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden sein, der erst nach
Vorliegen der nach § 24 des Entwurfes zu erlassenden Verordnung abzuschätzen
sein wird.
Beim Übergang vom LMG 1951 auf das LMG 1975 hat man
mit der Bestimmung des § 79 Abs. 1
LMG 1975 („ Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des
Lebensmittelgesetzes 1951 begründet worden sind, bleiben aufrecht; sie unterliegen
künftighin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“) diese Problematik
vermieden.
Allenfalls wäre an spezielle
Fortbildungsveranstaltungen für bereits tätige Organe zu denken.
51. Zu § 104
Abs. 2:
Auf
Grund § 4 Abs. 2 FUG wäre der Text wie folgt zu berichtigen::
„Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes
ernannten
bestellten freiberuflichen Fleischuntersuchungstierärzte gelten ....“
Zusammenfassend wird angemerkt, dass durch den vorliegenden
Entwurf sowohl im Bereich der Lebensmittelaufsicht als auch im unmittelbaren
Verwaltungsbereich dem Land Steiermark ein beträchtlicher zusätzlicher
Personal- und Sachaufwand erwächst, der in seiner tatsächlichen Höhe aber erst
nach Vorliegen des entgültigen Gesetzestextes und der zu erlassenden Verordnung
konkretisiert werden kann.
Nach vorsichtiger derzeitiger Schätzung werden allein im
Bereich der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
(der Bereich der Stadt Graz ist hier nicht berücksichtigt) mindestens 4
zusätzliche Aufsichtsorgane und ein/e MitarbeiterIn für den Innendienst
notwendig sein, um angesichts der neuen Aufgaben die Kontrolltätigkeit im
derzeitigen Umfang aufrecht erhalten zu können.
Der zusätzliche Personalbedarf im Verwaltungsbereich des
Amtes der Landesregierung wird nicht zuletzt wesentlich von der entgültigen
Formulierung des § 34 und der damit verbundenen Zahl der vom Landeshauptmann zu
erlassenden Bescheide abhängen.
Dem Präsidium des
Nationalrates werden unter einem 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme
zugeleitet. Zusätzlich wird eine weitere Ausfertigung an die E-Mail-Adresse Begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
übersandt.
Für die
Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann
Waltraud Klasnic)