Amt der steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8A

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

 

è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                                                     

 

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GZ:

FA1F – 18.02-35/2004-1

Bezug:

BMGF-75100/0012-IV/B/10/2004

Graz, am 29.Oktober 2004

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes

über das Inverkehrbringen und die

Anforderungen an die Sicherheit von

pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln

entlang der Lebensmittelkette, von

Gebrauchsgegenständen und kosmetischen

Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und

Verbraucherschutzgesetz – LMSVG);

Anhörungsverfahren.

 

 


 

 

 

Zu dem im Begutachtungsverfahren übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) wird seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

1.         Zu § 3 Z 4:

Im Text werden die Tätigkeiten „Herstellen, Verarbeiten, Zubereiten und Behandeln“ offenbar gleichwertig aneinandergereiht.

 

In § 3 Z 8 wird das Herstellen definiert als Gewinnen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten und Mischen.

Es wird daher angeregt, im Text zu Z 4 die Worte Verarbeiten und Zubereiten zu streichen, da sie gemäß Z 8 zum Begriffsinhalt von „Herstellen“ gehören.

 

2.       Zu § 3 Z 18:

Nach dieser Begriffsbestimmung ist die Notschlachtung eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.

 

In den ab 1. 1. 2006 gültigen Bestimmungen gibt es den Begriff  „Schlachtung aus besonderem Anlass“ nicht mehr, da die Richtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch durch die RL 2004/41/EG zum 1.1.2006 aufgehoben wird.

 

Hingegen regeln folgende zwei Bestimmungen in der VO (EG) Nr. 853/2004 die Notschlachtung:

Anhang III Kapitel 4, Schlachthygiene:

„Fleisch von Tieren, die infolge eines Unfalles in einem Schlachthof notgeschlachtet werden, kann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, sofern bei der Untersuchung außer Verletzungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, keine anderen schweren Verletzungen festgestellt werden.“

Kapitel VI: Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes:

„Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, die außerhalb des Schlachthofes notgeschlachtet wurden, nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sämtliche (9!) nachstehenden Anforderungen erfüllt werden:

1.  Ein ansonsten gesundes Tier muss einen Unfall erlitten haben, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert hat.

2.  Der Tierarzt muss eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt haben.

....

6.  Eine Erklärung des Tierarztes, in der das günstige Ergebnis der Schlachttieruntersuchung ... vermerkt sind ...“

 

Gemäß der VO (EG) Nr. 853/2004 gibt es also Notschlachtungen sowohl im Schlachtbetrieb als auch außerhalb. Stets muss ein Tierarzt die Schlachttieruntersuchung vornehmen und nur seine Entscheidung, die er nach den Zielsetzungen des Tierschutzes trifft (Schmerzen, Leiden, Beschädigungen und Ängstigungen zu vermeiden), ist dafür maßgeblich, ob das Tier noch transportfähig ist oder nicht, niemals die Auffassung des Verfügungsberechtigten.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die Definition der Notschlachtung des LMSVG-Entwurfes denen der VO (EG) Nr. 853/2004 [Anhang III Kapitel IV Z 2 lit b) und Kapitel VI) anzupassen.

 

3.         Zu § 4 Abs. 3 Z 2:

Der Text sollte besser lauten: „für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.“

 

4.         Zu § 6:

In Zeile 3 erscheint im Wort „Gebührentarifverordnung“ der Wortteil „tarif“ entbehrlich. In der fünften Zeile wird die Formulierung „kostendeckende Gebühren“ statt „Gebühren zu kostendeckenden Tarifen“ angeregt, dies nach dem Vorbild des § 60 Abs. 1.

 

5.         Zu § 8:

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nicht hervor, ob auch die bisher dem Veterinärwesen zugeordneten Hygienekontrollen von der Verordnungsermächtigung erfasst sind, was für erforderlich erachtet wird.

 

6.         Zu § 9 Abs. 4:

Der Begriff „Diätküchen“ ist im LMG 1975 nicht verwendet worden und nicht definiert, er sollte deshalb entfallen oder definiert werden.

 

7.         Zu § 10:

Überdies sollte in der 3. Zeile das Wort „oder“ zwischen den beiden genannten Verordnungen durch „und gegebenenfalls“ ersetzt werden, da auch beide Verordnungen zu berücksichtigen sein können.

 

8.         Zu § 11:

Für die Registrierung und Zulassung von Betrieben sind derzeit vier Systeme implementiert :

1.      Bereits zugelassene Betriebe – „ Kontrollnummernbetriebe“ ( Fleisch, Milch, Eiprodukte, Fisch)

1.2.Landwirtschaftliche Betriebe ( LFBIS-Nummern)

1.3.Gewerbliche Betriebe (Gewerberegister),

1.4.Betriebe, die der Überwachung nach dem LMG 1975 durch den Landeshauptmann unterliegen und in der bundesländereinheitlichen Betriebsdatenbank im ALIAS im jeweiligen Bundesland erfasst sind.

Diese Systeme müssten in ein einheitliches System zusammengeführt werden.

 

9.         Zu § 11 Abs.3:

Es müsste im Sinne einer einheitlichen Vorgangweise der Länder definiert werden, wann „ausreichende Daten“ vorliegen.

 

10.       Zu § 11 Abs. 5:

Es wird empfohlen, nicht nur die Liste der zugelassenen Betriebe, sondern auch die Liste der registrierten Betriebe zu veröffentlichen und im Internet abrufbar zu machen, wie dies derzeit bereits in den AVN in größeren Zeitabständen geschieht.

 

11.       Zu § 11 Abs. 6:

Da für die Registrierung und Zulassung der Betriebe für die Länder ein derzeit noch nicht abzuschätzender zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen wird, sollte diese Bestimmung dahingehend abgeändert werden, dass vor Verordnungserlassung auch die Länder  anzuhören sind.

 

12.       Zu § 12:

Die Formulierungen in Z. 1 „die direkte Abgabe kleinerer Mengen...“

und in Z. 3  „... oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen ...“

sind zu unbestimmt und können leicht zu Interpretationsunterschieden, in der Folge zu Ungleichbehandlung und somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Eine deutliche Eingrenzung dieser beiden Begriffe wird  angeregt..

 

 

13.       Zu § 14:

In Abs. 1 Z 2 sollte der Textvorschlag am Ende ergänzt werden durch:

„... betreffend Bau, Konzeption und Ausrüstung der Betriebe anpassen, soweit die Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dies zulassen.

 

14.       Zu § 16 (1):

„(1) Unternehmer, die

            1. ....

haben die Bestimmungen on Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen sind, einzuhalten.“

Es stellt sich die Frage, weshalb an dieser Stelle nicht normiert wird, dass auch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (z.B. die Vorschriften über den Transport von Schlachttieren zum Schlachthof [Anhang III Abschnitt I Kapitel I] und die Mitlieferung der Informationen zur Lebensmittelkette [Anhang II Abschnitt III] einzuhalten sind.

 

15.       Zu § 20:

Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die zuständige Behörde verankerte Möglichkeit, spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen an Kontrollstellen zu übertragen, sollte hier nicht fehlen, sondern ebenfalls geregelt werden.

 

16.       Zu § 20 Abs. 3:

Aus der Formulierung des Textes sollte klar zum Ausdruck kommen, dass es sich bei den in diesem Absatz geregelten Organen um solche handelt, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen; aus dem vorliegenden Entwurf kann dies nur im Umkehrschluss aus Abs. 4 abgeleitet werden.

 

17.       Zu § 20 Abs. 4:

Der vorliegende Text kann missverstanden werden; es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, erst dann als amtliche Tierärzte gelten, wenn sie als Aufsichtsorgane für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und Hygienekontrollen beauftragt werden.

 

Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

          (4) Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann andere Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 24 erfüllen, als Aufsichtsorgane für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für Hygienekontrollen von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben sowie Wildbearbeitungsbetrieben gemäß § 21 ff beauftragen. Mit der Beauftragung sind diese Tierärzte ebenfalls amtliche Tierärzte.

 

Prinzipiell erhebt sich die Frage, ob amtliche Tierärzte, die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, vor oder mit der Beauftragung als Aufsichtsorgane zu bestellen sind, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.

 

Amtliche Fachassistenten werden laut Definition in § 3 Z 15 vom Landeshauptmann „herangezogen“, laut § 21 Abs. 1 werden sie durch Bescheid für die Dauer von 5 Jahren beauftragt. Sind auch diese als Aufsichtsorgane zu bestellen?

 

18.       Zu § 21 bis 23:

Die Bestimmung zur Vermeidung von Befangenheit oder Interessenkonflikten sollte nicht nur für amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten gelten, sondern prinzipiell für alle Aufsichtsorgane gemäß diesem Bundesgesetz.

 

19.       Zu § 23 Abs. 3:

Diese Bestimmung sieht das Ruhen der Beauftragung vor, regelt jedoch nicht, durch welchen Rechtsakt das Ruhen eintreten soll. Es sollt daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen werden, wobei auch der Rechtszug zu regeln wäre.

 

20.       Zu § 24 Abs. 2 Z 2:

Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

„(2) Die beauftragten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten

       1. ....

       2. haben vom Landeshauptmann festgelegte oder veranstaltete Lehrgänge zu besuchen und jährlich den Nachweis darüber mindestens jährlich diesem vorzulegen.“

Zur Begründung ist auszuführen, dass auch der Landeshauptmann Lehrgänge veranstaltet und dabei leicht die Teilnahme evident halten kann. Der Nachweis über den Besuch der vom Landeshauptmann festgelegten Lehrgänge, beispielsweise in einem anderen Bundesland abgehaltene Fortbildungsveranstaltungen, deren Besuch er anerkennt, sollte dem Landeshauptmann und nicht der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden, da behördliche Maßnahmen bei Nichtteilnahme gemäß § 24 Abs. 3 der Landeshauptmann und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen hat.

Überdies würde sich die Frage ergeben, an welche Bezirksverwaltungsbehörde solch ein Besuchsnachweis zu übermitteln wäre, wenn der amtliche Tierarzt in mehreren Bezirken als Aufsichtsorgan tätig ist. Zudem fehlt auch der ausdrückliche Auftrag an die Bezirksverwaltungsbehörden, dem Landeshauptmann die Besuchsnachweise weiter zu senden.

Die Evidentnahme der Besuchsnachweise sollte nicht einmal jährlich, d.h. in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt, erfolgen müssen, sondern sollte auch kontinuierlich möglich sein.

 

21.       Zu § 24 Abs. 2 und 3:

Diese Bestimmungen sollten nicht nur für amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten, sondern prinzipiell für alle Aufsichtsorgane gemäß diesem Bundesgesetz verpflichtend sein. Die Bestimmung des Abs. 3 enthält keine Aussage über den Rechtsmittelzug.

 

22.       Zu § 26 Abs. 5:

Sollten andere Berichte als die Kontrollberichte gemäß § 30 Abs. 1 zu erstellen sein, ist dies ein beträchtlicher Mehraufwand für die Lebensmittelaufsicht. Weiters wäre zu prüfen, ob die Weiterleitung von Kontrollberichten an Dritte nicht datenschutzrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Durch die vorgesehene Regelung wird die Zuständigkeitsregelung der noch nicht beschlossenen INVEKOS – Umsetzungsverordnung vorweggenommen. Gleichzeitig scheint eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Tierschutz-Kontrollverordnung erforderlich und muss darauf hingewiesen werden, dass die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 bisher nicht in den Geltungsbereich des LMSVG fällt und ein Entwurf einer entsprechenden Verordnung gemäß § 8 LMSVG noch nicht vorliegt.

 


23.       Zu § 30 Abs. 1:

Die Pflicht zu Übermittlung von Berichten ist in Fällen von beanstandungsfreien Kontrollen abzulehnen und auch im Artikel 9 Abs. 3 der VO (EG) 882 /2004 nicht vorgesehen. Es entstünde ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand durch die Versendung von ca. 12.000 Kontrollberichten allein in der Steiermark. Außerdem würde ein derartiger Bericht, der lediglich eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Revision widerspiegelt, seitens mancher Unternehmer als „Freibrief“ angesehen und benutzt werden.

 

Für die Qualitätssicherung (ständig aktualisierte schriftliche Arbeitsanweisungen, Effizienzkontrolle, sowie internes und externes Audit) der Lebensmittelkontrolle gemäß VO (EG) 882/2004 werden ca. 10 % des derzeitigen Arbeitsaufwandes hinzuzurechnen sein.

 

24.       Zu § 30 Abs.7:

Mit dem vorgeschlagenen Text würde der mit Erkenntnis des VfGH aufgehobene § 43 Abs. 3 des LMG 1975 wieder eingeführt werden. Es wird vorgeschlagen, die Formulierung „Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige der Agentur …..“ zu wählen. Es müsste auch geklärt werden, ob diese „Unterstützung“ für die Länder mit Gebühren verbunden ist.

 

25.       Zu § 31:

Die Verpflichtung, bei jeder Probennahme drei Probenteile zu entnehmen und entsprechend zu verpacken, bedeutet bei jeder Probenentnahme – für die Steiermark bei 4.700 lt. Probenplan vorgeschriebenen Proben- um ein Drittel mehr Arbeit für die Aufsichtsorgane.

 

26.       Zu § 31 Abs. 2:

Es sollt ausdrücklich festgelegt werden, dass die im Unternehmen zurückgelassenen Gegenproben ebenfalls amtlich verschlossen sein müssen, damit jegliche Manipulation ausgeschlossen werden kann. Es sollte ergänzt werden, dass nur eine Gegenprobe zu entnehmen ist, wenn eine Probe beim Hersteller genommen wird.

 

27.       Zu § 31 Abs. 4:

Die vorgesehenen Bestimmung, wonach der Hersteller oder wenn dies nicht möglich ist, der Importeur oder Vertreiber in Österreich über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe von der Lebensmittelaufsicht schriftlich informiert werden muss, bedeutet ebenfalls einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Es sollte klargestellt werden, wer den Hersteller zu informieren hat, dass eine Aufbewahrung nicht möglich ist. Grundsätzlich wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur Information des Herstellers nicht der Behörde, sondern dem Unternehmer zu übertragen.

 

28.       Zu § 31 Abs. 9:

Um dem Hersteller bei einer Probenziehung im Handel nicht das Recht auf die Gegenprobe gemäß § 31 Abs. 4 zu nehmen, sollte der Text besser lauten: „Wird die Probe beim Hersteller entnommen, kann dieser auf die Gegenprobe verzichten.“ Es sollte klar zum Ausdruck kommen, dass nur die Partei und nicht das Aufsichtsorgan auf eine Gegenprobe verzichten kann.

 

29.       Zu § 31 Abs. 12:

Es sollten zumindest die Erläuterungen mit dem Hinweis ergänzt werden, dass zusätzlichen Schulungserfordernisse dafür  in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1. festzulegen sind.

 

30.       Zu § 33 Abs. 1 Z 4:

Da „Bearbeiten“ laut § 3 Z 8 als Teilbereich der Herstellung definiert ist und das Wort Erzeugung in den Definitionen nicht enthalten ist, werden zur einheitlichen Verwendung der Begriffe folgende Textänderungen empfohlen:

„Unternehmer sind verpflichtet,

     ....

4. auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft  und .... sowie über alle Einheiten des Betriebes ..., die der Erzeugung, der Bearbeitung Herstellung und dem sonstigen Inverkehrbringen dienen, zu erteilen .... .“

 

31.       Zu § 34 Abs. 1:

Diese Bestimmung muss entschieden abgelehnt werden, und zwar mit folgender  Begründung:

 

1.  Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind gemäß Begriffsbestimmung in § 3 Z 12 die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft – somit auch die mehrfach genannten EG-Verordnungen 852/2004 und 853/2004.

Die Pflicht des Landeshauptmannes, praktisch in jedem Fall, wenn Waren oder Betriebe nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, mit schriftlichem Bescheid Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung anzuordnen, erscheint illusorisch und praxisfremd.

Bei relativ geringfügigen Mängeln, wie beispielsweise geringe Unterschreitung der Mindesttemperatur des Wassers (82°C) [VO 853 Anh. III, Abschnitt I, Kap. II Z 2] zum Sterilisieren von Arbeitsgeräten, geringes Überschreiten der vorgeschriebenen Höchsttemperaturen von frischem Fleisch (7 °C bzw. 3°C) [VO 853 Anh. III, Abschnitt I, Kap. VII Z 1], geringe Überschreitung der höchstzulässigen Raumtemperatur von 12°C bei der Zerlegung [VO 853/2004 Anh. III, Abschnitt I, Kap. V Z 2], jeweils durch einen Bescheid des Landehauptmannes vorzuschreiben, dient kaum der Lebensmittelsicherheit, sondern überlastet hauptsächlich die Personalressourcen des Landes und widerspricht einer sparsamen, einfachen und rasch wirkungsvollen Verwaltung.

Beispielsweise sind bei täglich über 100 Kontrolluntersuchungen im Bundesland Steiermark geringfügige Mängel häufig anzutreffen – sie wären trotz ihrer Geringfügigkeit mit Bescheid des Landeshauptmanns gemäß § 34 zu bearbeiten, auch wenn gemäß § 36 keine Anzeige erfolgen muss.

 

2.  Der bisherige Weg, dass der amtliche Tierarzt (Fleischuntersuchungstierarzt) auf die Abstellung festgestellter Abweichungen von Vorschriften zu dringen hat und erst bei nicht fristgerechter oder nicht ausreichender Mängelbehebung den Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verständigt, die dann im Vorfeld eines Bescheides des Landeshauptmannes die für sie vorgesehenen Verwaltungsschritte setzen muss, hat sich bisher in der Regel bewährt.

 

3.  Die Bestimmung, dass prinzipiell immer mit einem Bescheid des Landeshauptmannes zu reagieren ist, widerspricht der Forderung nach Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Kapitel II Art. 7 Abs. 2 normiert ist.

 

4. Nach § 36 (Anzeigepflicht) hat zudem das Aufsichtsorgan neben der Auslösung des aufwändigen Verfahrens „Bescheid des Landeshauptmannes“ auch Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Diese kann erfahrungsgemäß wesentlich rascher und somit wirkungsvoller durch ein Verwaltungsstrafverfahren die Abstellung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften erreichen. Nur wenn Mängel weiterhin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht behoben werden, sollte bescheidmäßig die Abstellung der Verstöße mit Maßnahmen gemäß den Ziffern 1 bis 14 von § 34 Abs. 1 angeordnet werden.

 

5. Schließlich erscheint es widersprüchlich, dass zwar immer ein Bescheid des Landeshauptmannes vorgeschrieben werden soll, laut § 36 aber von einer Anzeige (mit der Aussicht auf ein Verwaltungsstrafverfahren) abgesehen werden kann, wenn lediglich geringfügige Mängel bestehen. Denn sowohl für das Verfahren gemäß § 34 (Landeshauptmann-Bescheid), als auch für die Maßnahmen nach § 36 ist in der Regel das Aufsichtsorgan zur Information verpflichtet. De facto (siehe auch § 53 Abs. 2) muss es nach beiden Paragrafen vorgehen und veranlasst nach § 34 einen unabwendbaren Ablauf, hat aber nach § 36 die Möglichkeit einer elastischen Reaktion je nach Lage des Falls mit Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder Verhängung einer Organstrafverfügung.

 

Wichtig wäre daher, bei festgestellten Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechend der Bedeutung und dem Risiko für die menschliche Gesundheit nur verhältnismäßige Maßnahmen zu setzen. Daher sollte eine Abstufung in der Bewertung von Abweichungen und Verstößen sowie eine Kaskade von Maßnahmen möglich sein. Dies ist in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Artikel 54 Abs. 1 auch ausdrücklich vorgesehen:

„.... Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße.“

 

Um eine einheitliche Vollziehung zu gewährleisten, sollte wie im Verwaltungsstrafverfahren dem Landeshauptmann die Möglichkeit einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate eingeräumt werden.

 

32.       Zu § 36:

Die Möglichkeit, dass  das einzelne Aufsichtsorgan von der der Anzeigeerstattung absieht, wenn „der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur in geringem Ausmaß gegeben ist„ erscheint problematisch, da derartige Fragestellungen grundsätzlich dem Strafverfahren zugewiesen sind.

Auch die Beurteilung, ob Mängel „lediglich geringfügig“ sind, sollte nicht vom Aufsichtsorgan, sondern von den Gutachtern der AGES getroffen werden.

 

33.       Zu § 36 Z 1:

Folgende Textänderung zur besseren Lesbarkeit wird angeregt:

„.... Die Aufsichtsorgane können jedoch von der Erstattung einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn

1.      der Unternehmer einer behördlich angeordneten Maßnahme  .... nachgekommen ist oder der Unternehmer gemäß § 33 Abs. 3 .... vorgegangen ist und .....“

 

34.       Zu § 42 Abs. 6:

Der Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht im Absatz 2, sondern im Absatz 3 geregelt, weshalb der Verweis dementsprechend zu korrigieren wäre:

„Der Landeshauptmann kann einen Bescheid gemäß Abs. 3 widerrufen,...“

 

35.       Zu § 46:

In diesen Fällen sollte auch der Landeshauptmann vorab rechtzeitig verständigt werden.

 

 

36.       Zu § 52 Abs. 2:

In der 3. Zeile sollte es heißen: „... und amtliche[n]r Fachassistenten ...“ 

 

37.       Zu § 52 Abs. 3:

Die Begriffe „Zuchtwild“ und „Flachbrustvögel“ sind durch „Farmwild“ zu ersetzen (siehe Verordnung 853/2004, Anhang I, Z 1.6).

 

Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:

     (3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild im Haushalt des Tierhalters [durch den Tierhalter] für den Eigenbedarf sind von der Untersuchungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn

1.  das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den [eigenen] Verzehr durch den Tierhalter und seine[r] im Haushalt lebenden Familienangehörigen  bestimmt ist und

2.  es sich nicht um eine Notschlachtung handelt, [oder] beim Tier[ein] kein Seuchenverdacht gegeben ist, das Tier keine Krankheitserscheinungen zeigt, die einen Einfluss auf die Verwendbarkeit als Lebensmittel haben [oder] und kein Verdacht auf höher als erlaubte Rückstände gegeben ist.

 

Zur Begründung ist auszuführen, dass die bisherige Formulierung im Fleischuntersuchungsgesetz (§ 1 Abs. 3), wonach nur derartige Schlachtungen im Haushalt des Tierhalters unter den genannten Bedingungen von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind, folgende Vorteile hatte:

1.  Die Schlachtung muss nicht der Tierhalter selbst vornehmen, der dazu häufig gar nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, sondern meist wird ein gelernter Fleischhauer engagiert. Damit sind grundsätzliche Anliegen des Tierschutzes und der Hygiene besser gewährleistet als nach dem neuen Text.

2.  Diese Schlachtungen durch den Tierhalter, aber nicht mehr verbindlich nur in seinem Haushalt (Betrieb), könnten dann auch in registrierten Schlachtstätten vorgenommen werden, aber doch nicht der Untersuchungspflicht unterliegen. Konflikte bei solchen Schlachtungen gemeinsam mit untersuchungspflichtigen Schlachtungen wären unvermeidbar, insbesondere beim plausiblen Getrennthalten.

 

Die Ausnahme von der Untersuchungspflicht an das Schlachten durch den Tierhalter selbst zu binden, würde das Risiko nicht tierschutzgerechten Schlachtens und das Risiko von deutlichen Hygienemängeln beinhalten, da der Tierhalter diesbezüglich nicht ausgebildet sein muss. An vergleichbare bedenkliche Situationen bei Brauchtumsschlachtungen durch Moslems darf erinnert werden.

 

38.         Zu § 54 Abs. 1 Z 1:

Es wird empfohlen, den Text wie folgt zu ergänzen:

„(1) Der amtliche  Tierarzt ist berechtigt,

          1. bei der Schlachtung zur Untersuchung des Fleisches

....

          die hiefür notwendigen Proben von Tierkörpern zu entnehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen zu lassen;“

Durch diese Beifügung sollte sichergestellt sein, dass die Probenahme zweifelsfrei sachgerecht erfolgt.

 

39.         Zu § 54 Abs. 1 Z 2:

Im Sinne der Verordnung (EG) 854/2004 Anhang I Abschnitt I, Kapitel I Z 1 sollte der Ausdruck „Teile“ durch „Nebenprodukte“ ersetzt werden, so dass die Formulierung folgendermaßen lautet:

 „Der amtliche Tierarzt ist berechtigt,

       .....

       2.  geeignete Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen Nebenprodukten zu entnehmen, ....“

 

40.       Zu 54 Abs. 1 Z 3:

Es wird angeregt, wegen des tatsächlich größeren Untersuchungsspektrums den Ausdruck„bakteriologische Fleischuntersuchung“ durch „mikrobiologische Fleischuntersuchung“ zu ersetzen, .

 

41.       Zu § 57:

Die Überschrift sollte durch den Ausdruck „und Fleisch“ ergänzt werden, da Untersuchungen gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 bei oder nach dem Schlachten erfolgen, somit auch am Fleisch. Denn laut Art. 3 Z 17 der VO 178/2002 umfasst die Primärproduktion die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten, also nicht des Fleisches.

Folgende Überschrift des § 57 wird daher vorgeschlagen:

„Rückstände bei Fleisch, lebenden Tieren und tierischen Primärerzeugnissen“

 

42.       Zu § 57 und 58:

LH

 

43.       Zu § 60 Abs. 1:

Der 1. Satz sollte im Sinne des Artikel 28 der Verordnung 882/2004 wie folgt ergänzt werden:

„Der Unternehmer hat für amtliche Kontrollen, die nach Feststellung eines Verstoßes über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen, ...“

 


44.       Zu § 63 Abs. 4:

In der 6. Zeile ist offenbar der Bezug  auf § 54 Abs. 1 Z. 1 und 2 falsch, richtig wäre § 52 Abs. 1.

 

45.       Zu § 72 Abs. 1:

Folgende Ergänzung wird vorgeschlagen:

„(1) Wird von einer Privatperson bei begründetem Verdacht einer nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Ware .....“

Damit soll mutwilligen Begehren begegnet werden.

 

46.       Zu § 82 Abs. 2:

Auch die Abgabe von untauglich beurteiltem Fleisch sollte mit Strafe bedroht werden. Derzeit bleibt untauglich beurteiltes Fleisch, bis es vom Entsorgungsbetrieb abgeholt wird, beim Unternehmer, der es u.U. zweckentfremdet verwenden könnte. Untauglich beurteiltes Fleisch stellt u.U. ein höheres Risiko als nicht untersuchtes Fleisch dar.

 

47.       Zu § 91 Abs. 2:

Die Bestimmung enthält keine Aussage darüber, wer das Bundesministerium vom Ausgang des Strafverfahrens zu verständigen hat.

 

48.       Zu § 94:

Wie bereits zu § 34 ausgeführt, sollte eine Amtsbeschwerde gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate auch im Hinblick auf Maßnahmenbescheide gemäß § 34 Abs. 1 möglich sein.

 

49.       Zu § 103:

Es fehlen Bestimmungen über die Vorgangsweise, wenn eine Akkreditierung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

 

50.       Zu § 104 Abs. 1:

 

Nach dieser Bestimmung sind alle bisher in der Überwachung der Vollziehung des Lebensmittelrechtes und des Fleischuntersuchungsrechtes ( Amtsärzte, Amtstierärzte und Lebensmittelaufsichtsorgane im Sinne des § 35 Abs. 2 lit. b  LMG 1975 ) nachzuschulen. Dies wird für die Länder mit großem Aufwand an Zeit und Kosten verbunden sein, der erst nach Vorliegen der nach § 24 des Entwurfes zu erlassenden Verordnung abzuschätzen sein wird.

Beim Übergang vom LMG 1951 auf das LMG 1975 hat man mit der  Bestimmung des § 79 Abs. 1 LMG 1975 („ Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des Lebensmittelgesetzes 1951 begründet worden sind, bleiben aufrecht; sie unterliegen künftighin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“) diese Problematik vermieden.

Allenfalls wäre an spezielle Fortbildungsveranstaltungen für bereits tätige Organe zu denken.

 

51.       Zu § 104 Abs. 2:

Auf Grund § 4 Abs. 2 FUG wäre der Text wie folgt zu berichtigen::

„Die gemäß § 4 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes ernannten bestellten freiberuflichen Fleischuntersuchungstierärzte gelten ....“

                                             

 

Zusammenfassend wird angemerkt, dass durch den vorliegenden Entwurf sowohl im Bereich der Lebensmittelaufsicht als auch im unmittelbaren Verwaltungsbereich dem Land Steiermark ein beträchtlicher zusätzlicher Personal- und Sachaufwand erwächst, der in seiner tatsächlichen Höhe aber erst nach Vorliegen des entgültigen Gesetzestextes und der zu erlassenden Verordnung konkretisiert werden kann.

 

Nach vorsichtiger derzeitiger Schätzung werden allein im Bereich der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (der Bereich der Stadt Graz ist hier nicht berücksichtigt) mindestens 4 zusätzliche Aufsichtsorgane und ein/e MitarbeiterIn für den Innendienst notwendig sein, um angesichts der neuen Aufgaben die Kontrolltätigkeit im derzeitigen Umfang aufrecht erhalten zu können.

 

Der zusätzliche Personalbedarf im Verwaltungsbereich des Amtes der Landesregierung wird nicht zuletzt wesentlich von der entgültigen Formulierung des § 34 und der damit verbundenen Zahl der vom Landeshauptmann zu erlassenden Bescheide abhängen.


 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme zugeleitet. Zusätzlich wird eine weitere Ausfertigung an die E-Mail-Adresse Begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übersandt.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)