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BMJ-L706.016/0004-II 2/2004

 

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Betrifft:       Entwurf eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen und die Anforderungen an die Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG)

 

Das Bundesministerium für Justiz begrüßt grundsätzlich die Ausarbeitung eines neuen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG). Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, das Fleischuntersuchungsgesetz aufzuheben und die dort enthaltenen Bestimmungen in das neue LMSVG einzuarbeiten.

I. Zu den Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts

Zu den Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts, die in die führende Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen, wird festgehalten:

1. Beschränkung auf Gesundheitsschädlichkeit

Grundsätzlich wird begrüßt, dass gerichtlich strafbar nur noch ein Verhalten sein soll, das im Zusammenhang mit gesundheitsschädlichen Waren begangen wird, und ein Verhalten in Bezug auf verdorbene, verfälschte oder nachgemachte Waren nur noch mit Verwaltungsstrafen geahndet werden soll.

Eine kurze Definition, was unter Gesundheitsschädlichkeit zu verstehen ist, enthält das Gesetz nun in § 4 Abs. 3 Z 1. Darauf sollte in den Erläuterungen zu § 82 ausdrücklich hingewiesen werden. Darüber hinaus könnte auch darauf hingewiesen werden, dass bei der Auslegung des Begriffs auch die in Art. 14 Abs. 4 VO 178/2002 enthaltenen Kriterien zu berücksichtigen sein werden.

2. Zu § 82 Abs. 2:

Die soeben dargestellte Abgrenzung zwischen gerichtlichen Straftatbeständen und solchen des Verwaltungsstrafrechts wird jedoch in § 82 Abs. 2 durchbrochen. Diese Bestimmung wurde offensichtlich aus § 49 Fleischuntersuchungsgesetz übernommen – ein Umstand, auf den im Übrigen in den Erläuterungen hingewiesen werden sollte – und bedroht mit gerichtlicher Strafe das bloße In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln (insbesondere Fleisch), ohne dass diese der vorgeschriebenen Untersuchung unterzogen wurden; eine Gesundheitsschädlichkeit wird nicht gefordert.

Die Beibehaltung der Bestimmung bedürfte daher zumindest einer besonderen Begründung. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob nicht bereits mit dem Straftatbestand des § 225 StGB (Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen) das Auslangen gefunden werden kann: Ist Fleisch zur Dokumentation der durchgeführten Untersuchung grundsätzlich mit einem Zeichen zu versehen, so ist ein In-Verkehr-Bringen ohne dieses Zeichen kaum möglich, und der Tatbestand ist weitgehend überflüssig. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass es in den letzten Jahren nur wenige Verurteilungen nach dem FleischuntersuchungsG gegeben hat (2002: 4).

Sollte die Bestimmung beibehalten werden, würde es sich empfehlen, sie in einen gesonderten Paragrafen (nach dem § 83) aufzunehmen, schon um eine statistische Erfassung von Anzeigen und Verurteilungen zu erleichtern, aber auch aus systematischen Gründen.

Jedenfalls ist unverständlich, warum in § 82 die Qualifikationen in Abs. 2, in § 83 aber in Abs. 3 enthalten sind.

3. Neue Qualifikation?

Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren häufigeren „Lebensmittelskandale“ in der EU mit zum Teil gravierenden Folgen wäre zu überlegen, eine zusätzliche Qualifikation einzuführen, die sich an den (inhaltlich verwandten) Delikten der Gemeingefährdung (§§ 169 ff StGB) orientiert: Bei der Tatfolge des Todes einer größeren Zahl von Menschen könnte (in § 82 Abs. 3) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bzw (in § 83 Abs. 2) von bis zu drei Jahren vorgesehen werden.

4. Zu § 87

Die Beibehaltung des bisherigen § 70 LMG wird begrüßt.

In der Praxis ist es zur Frage des Verhältnisses zwischen den Straftatbeständen des LMG zu jenen des StGB zu gewissen Unsicherheiten gekommen. Da für die Lösung dieser Fragen auf den Inhalt der Bestimmung zurückgegriffen werden kann, sollten in die Erläuterungen diesbezügliche Ausführungen aufgenommen werden. Der genaue Inhalt dieser Ausführungen hängt auch von der Frage ab, ob § 82 Abs. 2 beibehalten wird. Das BMJ ist gerne bereit, an der Ausarbeitung entsprechender Bemerkungen mitzuwirken.

5. Bestimmung über Einziehung

Nicht mehr enthalten in dem Abschnitt über die gerichtlichen Strafbestimmungen ist eine Bestimmung über die Einziehung (§ 65 LMG).

Nach Ansicht des BMJ scheint eine solche Bestimmung jedoch erforderlich. Es sollte zumindest der derzeit geltende § 65 LMG 1975 beibehalten werden. Die geltenden Bestimmungen über die Einziehung nach StGB/StPO scheinen nicht ausreichend, sie enthalten jedenfalls keine dem § 65 Abs. 4 und 5 LMG 1975 entsprechende Sonderregelung.

Zu berücksichtigen wäre weiters, dass derzeit die Verwaltungsstrafbestimmung des § 74 LMG in Abs. 8 unter anderem auch auf § 65 LMG 1975 verweist und der Bestimmung dadurch ein eigenständiger normativer Gehalt zuzukommen scheint, dass § 65 LMG 1975 bzw. die darin ausdrücklich erwähnten Bestimmungen der §§ 443ff StPO über § 17 VStG hinausgehen und nur auf Grund dieses Verweises im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anzuwenden sind.

6. Mitteilungspflicht bei Einstellung oder Freispruch

§ 72 LMG 1975 sieht eine Mitteilungspflicht an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall der Anzeigenzurücklegung oder der Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens ohne Schuldspruch, ohne Einziehung und ohne Verfall vor. Eine solche Bestimmung ist in dem nunmehr vorliegenden Entwurf nicht mehr enthalten, scheint jedoch zweckmäßig, weshalb angeregt wird, diese – etwa in § 89 (Informationspflicht) – zusätzlich aufzunehmen.

7. Überschrift des Abschnitts

Der erste Abschnitt des vierten Hauptstücks sollte mit „Gerichtliche Strafbestimmungen“ überschrieben werden.

8. Bestimmungen über das In-Kraft-Treten

a. In den Schlussbestimmungen fehlen allgemeine Vorschriften über das In-Kraft-Treten; lediglich für die §§ 10 bis 16, 26 Abs. 5 und 27 (1.1.2006) und 25 (1.1.2007) sind (aufgeteilt auf die §§ 95 und 98) ausdrückliche Bestimmungen dieses Inhalts enthalten. Da es wohl nicht in Betracht kommt, das Gesetz mit Ausnahme der genannten Bestimmungen an dem der Kundmachung im BGBl. folgenden Tag in Kraft treten zu lassen, ist die Festlegung eines konkreten Datums für das In-Kraft-Treten sowohl im Hinblick auf die zum Teil komplizierten Neuregelungen des Gesetzes als auch auf die geänderten Strafbestimmungen unerlässlich. Im Übrigen sollten die Inkrafttretensbestimmungen des § 98 wohl nicht unter die Übergangsbestimmungen, sondern in den ersten Abschnitt des fünften Hauptstückes eingeordnet werden, dessen Überschrift allerdings zu ändern wäre (auch im Hinblick auf § 95 Abs. 2 Satz 1).

b. Vor allem aber hätte die vorgeschlagene Regelung weitreichende (wohl nicht beabsichtigte) Folgen für jene Verhaltensweisen, die nach geltendem Recht gerichtlich strafbar sind, nach dem Entwurf aber lediglich Verwaltungsdelikte sein sollen (es handelt sich vor allem um die §§ 58 bis 64 LMG): Wurden solche Taten vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LMSVG begangen, wurde aber das Strafverfahren noch nicht beendet, so könnten weder die bisher geltenden gerichtlichen Straftatbestände (§§ 1, 61 StGB) noch die neuen Verwaltungstatbestände angewendet werden. Solche Taten blieben daher straflos.

Es ist daher unabdingbar, dass eine Übergangsbestimmung aufgenommen wird, die – nach dem Vorbild von Art. V Abs. 6 des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 62/2002 – wie folgt lauten könnte:

„Die §§ XX bis 64 LMG [sowie der § 49 des Fleischuntersuchungsgesetzes] sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, weiter anzuwenden.“

Ob in dieser Bestimmung auch die §§ 56 und 57 anzuführen sind, hängt davon ab, ob auch die bisherigen Tathandlungen des § 56 Abs. 1 Z 2 in Zukunft nur noch als Verwaltungsstraftatbestände geahndet werden oder ob sie in § 82 Abs. 1 LMSVG miterfasst sind; dies kann das Bundesministerium für Justiz nicht mit Sicherheit beurteilen. Ob auch § 49 FleischuntersuchungsG anzuführen ist, hängt davon ab, ob § 82 Abs. 2 als gerichtlicher Straftatbestand beibehalten wird (dazu oben 2.).

II. Zu anderen Bestimmungen

Zu § 1 Z 11:

Die Umschreibung des Begriffs „Betrieb“ (mit „jede Einheit eines Unternehmens“) geht über den allgemeinen Sprachgebrauch weit hinaus und erfasst auch räumlich nicht getrennte Organisationseinheiten.

Zu § 30:

Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass als Befugnis der Aufsichtsorgane nunmehr auch die Befugnis aufgenommen wurde, Personen zu befragen. Dadurch sollten Anzeigen zweckmäßigerweise  bereits Befragungen von Aufsichtspersonen (von Verdächtigen) enthalten, die von kompetenten und in Fragen des LMG erfahrenen Aufsichtsorganen durchgeführt wurden; dadurch könnte eine erneute Durchführung von Vernehmungen durch häufig in diesem Fachgebiet weniger erfahrene Organe der Sicherheitsbehörden oder aber, vor allem bei drohender Verjährung, durch die Gerichte im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen vermieden und das Verfahren dadurch beschleunigt werden.

Zu § 36:

Aus den Erläuterungen geht hervor, dass im Sinne einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Lebensmittelunternehmer und Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter bestimmten Voraussetzungen von einer Anzeige im Verwaltungsstrafverfahren abgesehen werden können soll.

Auch wenn das Verwaltungsstrafverfahren nicht in den Kompetenzbereich des BMJ fällt, so darf dennoch die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die in § 21 VStG vorgesehenen Möglichkeiten des Absehens von Strafe und der Anzeige ausreichen. Es darf insbesondere auch darauf hingewiesen werden, dass die geplante Regelung wohl vor allem in jenen Fällen Schwierigkeiten bereiten könnte, in denen sowohl eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten sein wird (weil etwa der Verwaltungsstraftatbestand nur verwirklicht ist, wenn kein gerichtlich strafbarer Tatbestand erfüllt wird).

Aus legistischer Sicht könnte erwogen werden, die Möglichkeit der Aufsichtsorgane, von der Erstattung einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen, als eigenen Abs. 2 einzufügen und ausdrücklich anzufügen, dass die Aufsichtsorgane bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung von der Erstattung einer Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde absehen können.

Hinsichtlich der Z 3 wird ebenfalls angeregt, die Formulierung nochmals zu überdenken. Hier sollte wohl das Ausmaß des Verschuldens und nicht das Ausmaß des Verdachtes ausschlaggebend sein.

Zu § 37:

Diese Bestimmung über die vorläufige Beschlagnahme sieht zutreffend wie bisher einen Verweis auf § 113 StPO sowie die Verpflichtung vor, eine entsprechende Beschlagnahme oder einen Beschlagnahmebescheid einzuholen.

Es wird jedoch angeregt, in dieser Bestimmung auch eine Verständigungspflicht an die Staatsanwaltschaft vorzusehen, damit diese allenfalls mit weiterer geeigneter Antragstellung bei Gericht vorgehen kann.

Zu § 72:

In Abänderung der bisherigen Bestimmung (§ 45 LMG 1975) wird in Abs. 2 hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens vorgeschlagen, abweichend von § 381 Abs. 1 Z 3 StPO im Fall einer Verurteilung der zum Kostenersatz verpflichteten Partei den Ersatz der Kosten der Untersuchung an die untersuchende Stelle vorzuschreiben . Begründet wird diese Änderung mit dem Erkenntnis des VfGH vom 1. Oktober 2003, Zl. A 4/02-11. Eine solche Regelung war bisher nur für das Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen.

Die vorgeschlagene Bestimmung wird aus grundsätzlichen Erwägungen nachdrücklich abgelehnt.

Die Bestimmung lässt es im Übrigen völlig im Unklaren, wie vom Gericht vorzugehen ist, wer die Kosten vorzuschreiben hat und welches Vorgehen möglich ist, wenn die Kosten uneinbringlich sind; weiters ist keine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen. 

Das BMJ erstattet daher nachstehenden Vorschlag, durch den auch die Vorgaben des Erkenntnisses des VfGH  vom 1. Oktober 2003 erfüllt werden:

„§72 (2) Im gerichtlichen Strafverfahren sind die Kosten der Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (§ 65) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall einer Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz dieser Kosten nach Maßgabe der §§ 389 bis 392 StPO aufzutragen.“

Der derzeitige Abs. 3 könnte, nachdem der Hinweis auf den Gebührentarif bereits in Abs. 2 enthalten wäre, entfallen.

Die Bestimmung für das Verwaltungsstrafverfahren sollte in einen eigenen Absatz  aufgenommen werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Zu § 90 (Verwaltungsstraftatbestände)

Während die in § 90 Abs. 1 und 5 vorgeschlagenen Straftatbestände noch bestimmte Tathandlungen anführen, enthalten die in Abs. 2, teils auch die in Abs. 3 angeführten Tatbestände überhaupt keinen Hinweis mehr, durch welche Tathandlungen sie verwirklicht werden können. Sie beschränken sich auf pauschale Verweise auf österreichische und EG-Verordnungen, wobei die österreichischen Verordnungen offenbar erst erlassen werden sollen und bei den EG-Verordnungen anscheinend auch zukünftige Änderungen mitumfasst werden (dynamische Verweisung). Für den Rechtsunterworfenen ist daher nicht mehr vorhersehbar, durch welche Handlungen er Straftatbestände verwirklichen könnte. Die Bestimmung entspricht nicht den Gestaltungsanleitungen der Z 50 des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien. Sie stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar.

Durch die pauschalen Verweise werden auch Verstöße mit sehr unterschiedlichem Unrechtsgehalt den selben Strafdrohungen unterstellt. Insbesondere werden Verstöße gegen Verbotsnormen mit gleicher Strafe bedroht wie Verstöße gegen Melde-, Mitwirkungs- und Aufsichtspflichten (auf diese nimmt das Gesetz selbst Bezug, vgl Abs. 8). Dies bedeutet einerseits, dass bloße Formalverstöße mit unverhältnismäßig hoher Strafe bedroht sind. Andererseits können schwerwiegende Verstöße nicht ausreichend streng bestraft werden; die Strafdrohung von 14.000 Euro kann in diesen Fällen  unzureichend sein. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass die Sanktionsandrohung den im Gemeinschaftsrecht vielfach bestehenden Anforderungen – wirksam, abschreckend und verhältnismäßig – nicht genügt. Zu bedenken ist auch, dass es sich zum Teil um Tatbestände handelt, die nach bisherigem Recht gerichtlich strafbar sind. Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl nicht im Einklang.

Insgesamt sollte sich der Gesetzgeber der Mühe unterziehen, durch – zumindest zusammenfassende – Anführung der Tathandlungen und differenzierte Strafdrohungen ein Mindestmaß an Rechtssicherheit zu schaffen.

Der zweite Abschnitt des vierten Hauptstück sollte mit „Verwaltungsstrafbestimmungen“ überschrieben werden.

III. Legistische Anregungen

Zusätzlich werden einige legistisch-sprachliche Bemerkungen angefügt:

·        Im § 4 Abs. 2 Z 3 wäre am Ende ein „oder“ anzufügen, weil die Z 4 und 5 durch die an deren Ende stehenden Worte „nicht entsprechen“ miteinander verbunden sind.

·        Im § 9 Abs. 4 fehlt in der vorletzten Zeile im Wort „Aufsicht“ der Buchstabe f.

·        Im § 10 scheint der letzte Halbsatz („sofern diese nichts anderes bestimmen“) entbehrlich, weil die angeführten EG-Verordnungen wohl auch dann eingehalten werden, wenn sie selbst abweichende Bestimmungen enthalten.

·        Im § 21 Abs. 1 sollte der zweite Satz besser lauten: „Wiederholte Beauftragungen sind zulässig.“ oder „Erneute Beauftragungen sind zulässig.“

·        Im § 21 Abs. 2 dürfte § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes gemeint sein. Im letzten Satz dieses Absatzes sollte es statt „ist“ „sind“ lauten.

·        Der letzte Halbsatz im § 22 Abs. 2 sollte besser lauten: „..., die in Österreich ihren Berufssitz haben“.

·        Im § 24 Abs. 1 Z 1 hätte das erste Wort richtig „dem“ zu lauten.

·        Im § 37 Abs. 6 hätte es im letzten Satz richtig „bei Gefahr im Verzug“ zu lauten.

·        Im § 40 Abs. 1 sollte der vorletzte Halbsatz besser lauten: „... und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung)...“.

·        Im § 47 wäre das Wort „auftreten“ an das Ende der Z 3 zu rücken. Im letzten Satz hätte es richtig zu lauten: „Im Sinne der Art. 18 ff ...“.

·        Im § 52 Abs. 1 hätte es zu heißen: „... entsprechend den Vorgaben der Anhänge I, II und III ...“.

·        Im § 52 Abs. 3 Z 2 hätte es im letzten Halbsatz zu lauten: „... oder der Verdacht auf höhere als erlaubte Rückstände gegeben ist“.

·        § 71 wäre wie folgt zu fassen: „Für den Sachverständigenbeweis gelten im gerichtlichen Strafverfahren die Bestimmungen der Strafprozessordnung ...“.

·        Im § 79 letzter Halbsatz sowie im § 81 Abs. 2 lit. i wäre jeweils vor den Worten „ein(em) fachkundiger/n Bediensteter/n das Wort „je“ einzufügen.

·        Im § 82 Abs. 1 hätte der Beistrich nach dem Ausdruck „kosmetische Mittel“ zu entfallen, ebenso im § 82 Abs. 2 der Beistrich nach den Worten „Zubereitungen von solchem Fleisch“.

·        Im § 82 Abs. 2 sollte weiters der vorletzte Halbsatz wie folgt gefasst werden: „... sofern die Handlung nicht nach Abs.  1 mit Strafe bedroht ist,...“.

·        Im § 82 Abs. 3 hätte es zu heißen: „Gefahr für Leib oder Leben“.

·        Die Überschrift zu § 84 sollte eher  „Untersagung der Gewerbeausübung“ lauten.

·        In § 84 Abs. 2 muss es statt „Zeitpunkt“ lauten „Zeitraum“ (Vgl § 66 abs. 2 LMG).

·        Die Strafdrohungen der Verwaltungsstrafbestimmungen im § 90 sollten jeweils wie folgt formuliert werden: „... ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 14.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 28.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen“. In der bisher vorgesehenen Formulierung bleibt unklar, ob die Ersatzfreiheitsstrafe nur für den Wiederholungsfall vorgesehen ist.

·        Im § 90 Abs. 8 sollte der letzte Halbsatz des ersten Satzes lauten: „... bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz.“.

·        § 93 erscheint insgesamt entbehrlich, weil über die Geltung der allgemeinen Bestimmungen des VStG wohl kein Zweifel besteht.

·        § 95 Abs. 2 sollte zu Beginn lauten: „Die §§ 10 bis 16 LMSVG treten ...“ oder noch besser: „Die §§ 10 bis 16 treten ...“ (vgl. § 98).

·        Im § 107 Z 6 hätte sich die Vollziehung durch die Bundesministerin für Justiz auf die §§ 82 bis 89 zu beziehen.

Eine Übermittlung des Stellungnahme in 25-facher Ausfertigung an das Präsidium des Nationalrates ist ebenfalls erfolgt.

 

16. November 2004
Für die Bundesministerin:
Dr. Fritz Zeder

 

 

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