Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen

und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

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An das

Bundesministerium für soziale Sicherheit,

Generationen und Konsumentenschutz

<anna.hoermann@bmsg.gv.at

 

 

 

Wien, am 18. Oktober 2004

 

Betr.:            Entwurf einer 63. Novelle zum ASVG;

GZ: 21117/0011-II/A/1/2004

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundessenioren­beirates beim BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

 

I   ALLGEMEINES

 

Der vorliegende Entwurf soll die Struktur des Hauptverbandes der Österreichischen Sozial­versicherungsträger hauptsächlich unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Ver­fassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2003 (G 222/02 und G 1/03) neu ordnen. Damit wird die mit der 58. Novelle zum ASVG statuierte Konstruktion formal gänzlich aufgegeben, denn, es „soll der Hauptverband wieder ein echter Verband der Sozialversicherungsträger werden“ und überdies eine weisungsfreie Selbstverwaltung (wieder) auch in den Gremien des Haupt­verbandes Platz finden.

 

Ausdrücklich begrüßt wird, dass erstmals Vertreter der großen Ver­sichertengruppe der Pensionisten Sitz und Stimme in einem Verwaltungskörper der Sozial­versicherung, nämlich der Trägerkonferenz des Hauptverbandes, haben sollen.

 

Geschäftsführung, Controllinggruppe und Sozial- und Gesundheitsforum Österreich verlieren kon­sequenterweise den Status eines Verwaltungskörpers. An die Stelle der bisherigen Ge­schäftsführung tritt ein weisungsgebundenes Verbandsmanagement. Controllinggruppe und Sozial- und Gesundheitsforum werden de facto Hilfsorgane mit besonderen Aufgaben. Aller­dings ergeben sich hinsichtlich der Controllinggruppe aus ihrer Zusammensetzung, ihrer Tätig­keit und ihren Berichtspflichten verfassungsrechtliche Bedenken. Sie ist letztlich ein Organ der Aufsichtsbehörden, das ständig und unmittelbar in die Tätigkeit der Ver­sicherungsträger und des Hauptverbandes eingebunden ist, ohne jedoch primär diesem ver­antwortlich zu sein. Im üblichen Sprachgebrauch versteht man unter „Controlling“ eine Ein­richtung, die verantwortliche Entscheidungsträger berät und allfällige Fehlentwicklungen oder gar Missstände rasch aufzeigt. In der vorliegenden Konstruktion hat die Controllinggruppe andere Aufgaben und keinen direkten Zugang zu den Vorständen des Hauptverbandes oder der Versicherungsträger bzw. dem jeweiligen Management. Es ist auch keine unmittelbare Verbindung der Controllinggruppe zur Vertretung der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Schließ­lich gehört es auch nicht zu den taxativ aufgezählten Aufgaben der Trägerkonferenz (an welche innerhalb der Sozialversicherung die Controllinggruppe zu berichten hat!) über diese Berichte oder die daraus zu schließenden Folgerungen Beschluss zu fassen. Mangels eines Beschlusses in einem der Aufsicht unterliegenden Verwaltungskörper ist aber weder ein Ein­spruch der Aufsichtsbehörde noch in weiterer Folge eine bescheidmäßige endgültige Er­ledigung der Sache durch die Aufsichtsbehörde möglich. Die vorgesehene Berichterstattung der Controllinggruppe an die Aufsichtsbehörden ist daher möglicherweise informativ, erlaubt aber rechtlich einwandfrei keinen unmittelbaren Eingriff in den Gang der Dinge, ohne gegen fundamentale Grundsätze der Selbstverwaltung zu verstoßen.

 

Da eine echte, der gesamten Sozialversicherung dienliche und auch in den Grundaufbau der Selbstverwaltung passende Controllingeinrichtung sehr nützlich wäre, wird angeregt, Berichtspflicht der Controlling­gruppe auch an den Vorstand vorzusehen, jedenfalls aber die Beratung und Beschluss­fassung über Berichte der Controllinggruppe ausdrücklich unter den Aufgaben der Träger­konferenz aufzuzählen, wozu zweckmäßigerweise ein „ständiger“ Ausschuss der Träger­konferenz einzurichten wäre.

 

Es sind aus der Sicht des Seniorenrates - deutlicher noch als beim Neu-Konstrukt der Cont­rollinggruppe - bei weiteren Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden, worauf in der Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen des Ent­wurfes eingegangen wird.

 

Angesichts der Tatsache, dass der vorliegende Entwurf, wie ein­gangs bereits vermerkt, erstmalig die Vertretung der versicherungspflichtigen Pensionisten in einem Verwaltungskörper der Sozialversicherung beinhaltet, muss dem Österreichischen Seniorenrat besonders daran gelegen sein, jede begründete Möglichkeit zu einer neuer­lichen Anfechtung dieser Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof auszuschließen.

 

 

 

II  ZU EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES ENTWURFES

 

Zu den Ziffern 5-17 (6. Unterabschnitt des Abschnittes III;  §§ 32a-32f)

Setzt man diese Bestimmungen mit § 31, Abs.3, Zif.2 insbesondere letzter Teilsatz in Ver­bindung, so wird die Berechtigung der im Allgemeinen Teil zur Controllinggruppe (neu) vor­gebrachten Bedenken augenfällig. Der gesetzliche Auftrag an den Hauptverband (dessen zuständige Verwaltungskörper!) ein versicherungsträgerübergreifendes Controlling einzu­richten, ist nach wie vor aufrecht. Dabei könnte es sich nur um eine, wenn auch mit be­sonderen Befugnissen ausgestattete, in den Verwaltungsorganismus eingebettete Ein­richtung handeln. Die im Entwurf vorgesehene Controllinggruppe bleibt nach wie vor wie ein Selbstverwaltungsorgan gestaltet (unmittelbar durch Gesetz errichtet, die Mitglieder sind entsendet, Vorsitzender und Stellvertreter haben Anspruch auf „Entschädigung“, die weiteren Mitglieder auf Sitzungsgeld, für die Enthebung gelten die gleichen Grundsätze wie für Ver­sicherungsvertreter). Aus der vorgeschriebenen Zusammensetzung allerdings, (die Mehrheit bilden von Aufsichtsbehörden entsendete, weisungsgebundene Beamte), geht eindeutig her­vor, dass diese Controllinggruppe ein ständig tätiges Organ der staatlichen Aufsicht ist. Derartiges ist mit einer funktionierenden Selbstverwaltung eher nicht vereinbar, erinnert entfernt an den Beirat, wie er für den Extremfall der vorläufigen Verwaltung in § 451, Abs. 1 vorgesehen ist, macht § 449 Abs. 4 teilweise unnötig und steht in einem gewissen Widerspruch zu § 449, Abs. 1, vorletzter Satz. Die Controlling Gruppe neu ist, wie dargestellt wurde, weder ein Verwaltungskörper noch eine Dienststelle/Organisationseinheit des Hauptverbandes, noch ist sie, was tatsächlich noch am ehesten ihrer Funktion entsprechen würde, ausdrücklich als Hilfsorgan der Aufsicht des Bundes deklariert. Es wird dringend anheim gestellt, sich eindeutig für eine dieser Möglichkeiten zu entscheiden, wobei, je nach dem, entsprechende inhaltliche  Änderungen erforderlich wären.

 

Zu Ziffer 23 (§ 441a, Trägerkonferenz und § 441 e, Aufgaben der Trägerkonferenz)

Die Trägerkonferenz soll aus 37 Versicherungsvertretern bestehen, von denen 34 je zu zweit einen Versicherungsträger bzw. eine Gruppe von Versicherungsträgern repräsentieren und drei weitere, die die Gruppe der bei diesen Versicherungsträgern pflichtversicherten oder leistungsbeziehenden Pensionisten zu vertreten haben. Der Trägerkonferenz sind Aufgaben zugeordnet, die bei den dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträgern teils den Generalversammlungen, teils den Vorständen, teils den Kontrollversammlungen zugeordnet sind. Die allein im Verhältnis zu den Generalversammlungen der Versicherungsträger geringe Zahl der Versicherungsvertreter in der Trägerkonferenz macht es unmöglich, dass die Trägerkonferenz, die Verhältnisse, wie sie sich bei Versicherungsträgern vertretungsmäßig ergeben, auch nur annähernd widerspiegelt. Dazu kommt, dass ohne Rücksicht auf die Größe (Anzahl der bei ihnen versicherten Personen, Anzahl der Leistungsempfänger, Volumen des Beitrags- bzw. Leistungsaufkommens) jedem Träger zwei Sitze in der Trägerkonferenz eingeräumt werden. Es ist absonderlich, dass damit etwa der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Pensionsversicherungsanstalt, die jeweils mehrere Millionen Versicherte zu versorgen haben, das gleiche Gewicht eingeräumt wird, wie der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariats. Mit den Grundsätzen demokratisch fundierter Selbstverwaltung wird das schwer in Einklang zu bringen sein. Wir halten dies für verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem Umstand, dass jeder Träger gleichzeitig durch den Obmann und den ersten Obmannstellvertreter vertreten ist. Diese beiden Personen sind in den meisten Fällen verschiedenen Kurien (Dienstnehmer – Dienstgeber) der Selbstverwaltung zuzuordnen. Sie haben, was sich aus der Natur der Sache ergibt, auch in der Trägerkonferenz die Interessen „ihres“ Versicherungsträgers wahrzunehmen und sind überdies (in dieser Funktion vorrangig) den Interessen der gesamten Sozialversicherung verpflichtet. Die Interessen der gesamten Sozialversicherung stellen sich als Summe der Interessen der Versicherungsträger dar. Konkret werden sie bei jedem Träger letztlich von dessen  Vorstand festgelegt. Sie kommen nach allgemeiner Übung regelmäßig einvernehmlich zustande. Daran hat sich auch der Obmann des Trägers ebenso wie sein Stellvertreter  zu halten, auch wenn er in seiner Funktion als Mitglied der Trägerkonferenz agiert. Beide Personen sind daher für ihr Handeln in der Trägerkonferenz auch ihrem Träger verantwortlich. Unlösbare Interessenkonflikte sind somit vorprogrammiert, was gleichfalls verfassungsrechtlich bedenklich ist. Die Richtigkeit dieser Überlegung wird übrigens durch die gleichfalls vorgesehene Bestimmung erhärtet, dass der Vorstand des jeweiligen Trägers für jede der beiden Kraft Gesetzes der Trägerkonferenz angehörenden Personen einen  Stellvertreter (Es wäre besser von Ersatzleuten zu sprechen) zu wählen hat.

 

Die Trägerkonferenz ist einer der beiden Verwaltungskörper des Hauptverbandes. Sie ist also Organ einer Rechtsperson, ohne selbst Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Es ist daher absonderlich, wenn der von der Trägerkonferenz gewählte Vorsitzende zur Vertretung der „Trägerkonferenz“ im Verhältnis zu einem anderen Verwaltungskörper und im Außenverhältnis zu den Versicherungsträgern berufen sein soll, nicht aber zur Vertretung der Rechtsperson Hauptverband. Denn diese wird dem Verbandsvorstand, also 12 Personen (de facto sind es 24, da stets mit Vertretungsfällen zu rechnen ist) vorbehalten. Überdies ist der Vorsitzende der Trägerkonferenz nicht Vorsitzender des Verbandes. Da nun die Trägerkonferenz unter der Vorsitzführung ihres Vorsitzenden den Verbandsvorstand kreiert, und erst diese den Verbandsvorsitzenden aus ihrer Mitte wählt, resultiert das Kuriosum, dass der Hauptverband den Versicherungsträgern gegenüber einerseits vom Vorsitzenden der Trägerkonferenz, andererseits aber vom Verbandsvorstand vertreten wird. Übrigens ist abgesehen davon, dass sie den Verbandsvorstand kreiert, die Trägerkonferenz auch von der Aufgabenstellung her dem Verbandsvorstand übergeordnet. (Mag auch dessen Bedeutung in der Abwicklung der laufenden Geschäfte größer sein). Jedenfalls ist die Trägerkonferenz dem Verbandsvorstand keine Rechenschaft schuldig, weshalb sie in dieser Hinsicht auch keinen Vertreter braucht. Überdies ist die Konstruktion der Vertretung der Verbandskonferenz durch ihren Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, also einem weiteren Kollegialorgan umso bemerkenswerter, als der Vorsitzende des Verbandsvorstandes („Verbandsvorsitzender“) offenbar allein agiert. Es ist lediglich ein Stellvertreter für ihn zu wählen. Gemeinsames und einvernehmliches Handeln ist nicht vorgesehen. Zu guter Letzt kann zwar der Verbandsvorstand die Einberufung einer Trägerkonferenz erzwingen, nicht aber die Trägerkonferenz die Einberufung eines Verbandsvorstandes. All dies lässt erhebliche Bedenken gegen die verfassungsmäßige Unbedenklichkeit dieser Konstruktion aufkeimen. Von Zweckmäßigkeit kann nicht die Rede sein, wenn die beiden Verwaltungskörper des Hauptverbandes bildlich gesprochen im „diplomatischen Weg“ miteinander verkehren.

 

Zu § 441 b (Verbandsvorstand)

 

Der Österreichische Seniorenrat fordert, dass ihm ein Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Verbandsvorstandes eingeräumt wird. Wenn, wogegen nichts einzuwenden ist, sowohl öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung als auch freiwillig als Vereine organisierten Interessenvertretungen das Recht eingeräumt wird, der Trägerkonferenz (verbindliche?) Vorschläge für die Entsendung von Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu erstatten, wobei deren Herkunft auf die Versichertengruppen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eingeschränkt wird, ist nicht einzusehen, weshalb die gleichfalls bedeutende Versicherungsgruppe der Pensionisten im Verbandsvorstand nicht mit Sitz und Stimme vertreten sein soll. Dabei sollte das Vorschlagsrecht dem engeren Vorstand des Österreichischen Seniorenrates, der mit der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates identisch ist, zukommen. Es wäre inkonsequent und diskriminierend, wollte man die Vertretung der großen Versichertengruppe der Pensionisten nur auf bestimmte Verwaltungskörper beschränken.

 

Zu § 441 g (in Verbindung mit den Ziffern 19 bis 22 des Entwurfes)

Angesichts der Tatsache, dass dem Verbandsvorstand die Errichtung von Ausschüssen nicht nur ermöglicht, sondern bestimmter „beratender Ausschüsse“ zwingend vorgeschrieben wird, ist es jedenfalls angezeigt, dass an den Beratungen solcher Ausschüsse auch Vertreter des Beirates jedenfalls beizuziehen sind.

 

Der Österreichische Seniorenrat erstattet diese Stellungnahme schriftlich und im elektronischen Wege, übermittelt überdies 25 schriftliche Ausfertigungen dem Präsidium des Österreichischen Nationalrates und schließlich auch im elektronischen Wege an die bekannt gegebene Adresse

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

 

 

BM a.D. Karl Blecha

Präsident

LH-Stv.a.D. Stefan Knafl

Präsident