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Österreichischer Seniorenrat(Bundesaltenrat Österreichs) Sperrgasse 8-10/III, 1150 WienGeschäftsstelle Der
Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz Tel. 01/892 34 65 Fax 01/892 34 65-24kontakt@seniorenrat.at http://www.seniorenrat.at |
An
das
Bundesministerium
für soziale Sicherheit,
Generationen
und Konsumentenschutz
<anna.hoermann@bmsg.gv.at
Wien, am 18. Oktober 2004
Betr.: Entwurf
einer 63. Novelle zum ASVG;
GZ: 21117/0011-II/A/1/2004
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die
Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie
folgt Stellung:
I
ALLGEMEINES
Der vorliegende Entwurf soll die Struktur des
Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger hauptsächlich
unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10.
Oktober 2003 (G 222/02 und G 1/03) neu ordnen. Damit wird die mit der 58.
Novelle zum ASVG statuierte Konstruktion formal gänzlich aufgegeben, denn, es
„soll der Hauptverband wieder ein echter Verband der Sozialversicherungsträger
werden“ und überdies eine weisungsfreie Selbstverwaltung (wieder) auch in den
Gremien des Hauptverbandes Platz finden.
Ausdrücklich begrüßt wird, dass erstmals Vertreter
der großen Versichertengruppe der Pensionisten Sitz und Stimme in einem
Verwaltungskörper der Sozialversicherung, nämlich der Trägerkonferenz des
Hauptverbandes, haben sollen.
Geschäftsführung, Controllinggruppe und Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich verlieren konsequenterweise den Status eines
Verwaltungskörpers. An die Stelle der bisherigen Geschäftsführung tritt ein
weisungsgebundenes Verbandsmanagement. Controllinggruppe und Sozial- und
Gesundheitsforum werden de facto Hilfsorgane mit besonderen Aufgaben. Allerdings
ergeben sich hinsichtlich der Controllinggruppe aus ihrer Zusammensetzung,
ihrer Tätigkeit und ihren Berichtspflichten verfassungsrechtliche Bedenken.
Sie ist letztlich ein Organ der Aufsichtsbehörden, das ständig und unmittelbar
in die Tätigkeit der Versicherungsträger und des Hauptverbandes eingebunden
ist, ohne jedoch primär diesem verantwortlich zu sein. Im üblichen
Sprachgebrauch versteht man unter „Controlling“ eine Einrichtung, die
verantwortliche Entscheidungsträger berät und allfällige Fehlentwicklungen oder
gar Missstände rasch aufzeigt. In der vorliegenden Konstruktion hat die
Controllinggruppe andere Aufgaben und keinen direkten Zugang zu den Vorständen
des Hauptverbandes oder der Versicherungsträger bzw. dem jeweiligen Management.
Es ist auch keine unmittelbare Verbindung der Controllinggruppe zur Vertretung
der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Schließlich gehört es auch nicht zu den
taxativ aufgezählten Aufgaben der Trägerkonferenz (an welche innerhalb der
Sozialversicherung die Controllinggruppe zu berichten hat!) über diese Berichte
oder die daraus zu schließenden Folgerungen Beschluss zu fassen. Mangels eines
Beschlusses in einem der Aufsicht unterliegenden Verwaltungskörper ist aber
weder ein Einspruch der Aufsichtsbehörde noch in weiterer Folge eine
bescheidmäßige endgültige Erledigung der Sache durch die Aufsichtsbehörde
möglich. Die vorgesehene Berichterstattung der Controllinggruppe an die
Aufsichtsbehörden ist daher möglicherweise informativ, erlaubt aber rechtlich
einwandfrei keinen unmittelbaren Eingriff in den Gang der Dinge, ohne gegen
fundamentale Grundsätze der Selbstverwaltung zu verstoßen.
Da eine echte, der gesamten Sozialversicherung
dienliche und auch in den Grundaufbau der Selbstverwaltung passende
Controllingeinrichtung sehr nützlich wäre, wird angeregt, Berichtspflicht der
Controllinggruppe auch an den Vorstand vorzusehen, jedenfalls aber die
Beratung und Beschlussfassung über Berichte der Controllinggruppe ausdrücklich
unter den Aufgaben der Trägerkonferenz aufzuzählen, wozu zweckmäßigerweise ein
„ständiger“ Ausschuss der Trägerkonferenz einzurichten wäre.
Es sind aus der Sicht des Seniorenrates - deutlicher
noch als beim Neu-Konstrukt der Controllinggruppe - bei weiteren Bestimmungen
des vorliegenden Entwurfes verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden, worauf in
der Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen des Entwurfes eingegangen wird.
Angesichts der Tatsache, dass der vorliegende
Entwurf, wie eingangs bereits vermerkt, erstmalig die Vertretung der
versicherungspflichtigen Pensionisten in einem Verwaltungskörper der
Sozialversicherung beinhaltet, muss dem Österreichischen Seniorenrat besonders
daran gelegen sein, jede begründete Möglichkeit zu einer neuerlichen
Anfechtung dieser Bestimmungen vor dem Verfassungsgerichtshof auszuschließen.
II ZU EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES ENTWURFES
Zu den Ziffern 5-17 (6. Unterabschnitt
des Abschnittes III; §§ 32a-32f)
Setzt man diese Bestimmungen mit § 31, Abs.3, Zif.2
insbesondere letzter Teilsatz in Verbindung, so wird die Berechtigung der im
Allgemeinen Teil zur Controllinggruppe (neu) vorgebrachten Bedenken
augenfällig. Der gesetzliche Auftrag an den Hauptverband (dessen zuständige
Verwaltungskörper!) ein versicherungsträgerübergreifendes Controlling einzurichten,
ist nach wie vor aufrecht. Dabei könnte es sich nur um eine, wenn auch mit besonderen
Befugnissen ausgestattete, in den Verwaltungsorganismus eingebettete Einrichtung
handeln. Die im Entwurf vorgesehene Controllinggruppe bleibt nach wie vor wie
ein Selbstverwaltungsorgan gestaltet (unmittelbar durch Gesetz errichtet, die
Mitglieder sind entsendet, Vorsitzender und Stellvertreter haben Anspruch auf
„Entschädigung“, die weiteren Mitglieder auf Sitzungsgeld, für die Enthebung
gelten die gleichen Grundsätze wie für Versicherungsvertreter). Aus der
vorgeschriebenen Zusammensetzung allerdings, (die Mehrheit bilden von Aufsichtsbehörden
entsendete, weisungsgebundene Beamte), geht eindeutig hervor, dass diese
Controllinggruppe ein ständig tätiges Organ der staatlichen Aufsicht ist.
Derartiges ist mit einer funktionierenden Selbstverwaltung eher nicht
vereinbar, erinnert entfernt an den Beirat, wie er für den Extremfall der
vorläufigen Verwaltung in § 451, Abs. 1 vorgesehen ist, macht § 449 Abs. 4
teilweise unnötig und steht in einem gewissen Widerspruch zu § 449, Abs. 1,
vorletzter Satz. Die Controlling Gruppe neu ist, wie dargestellt wurde, weder
ein Verwaltungskörper noch eine Dienststelle/Organisationseinheit des
Hauptverbandes, noch ist sie, was tatsächlich noch am ehesten ihrer Funktion
entsprechen würde, ausdrücklich als Hilfsorgan der Aufsicht des Bundes
deklariert. Es wird dringend anheim gestellt, sich eindeutig für eine dieser
Möglichkeiten zu entscheiden, wobei, je nach dem, entsprechende
inhaltliche Änderungen
erforderlich wären.
Zu Ziffer 23 (§ 441a,
Trägerkonferenz und § 441 e, Aufgaben der Trägerkonferenz)
Die Trägerkonferenz soll aus 37
Versicherungsvertretern bestehen, von denen 34 je zu zweit einen
Versicherungsträger bzw. eine Gruppe von Versicherungsträgern repräsentieren
und drei weitere, die die Gruppe der bei diesen Versicherungsträgern
pflichtversicherten oder leistungsbeziehenden Pensionisten zu vertreten haben.
Der Trägerkonferenz sind Aufgaben zugeordnet, die bei den dem Hauptverband
angehörenden Versicherungsträgern teils den Generalversammlungen, teils den
Vorständen, teils den Kontrollversammlungen zugeordnet sind. Die allein im
Verhältnis zu den Generalversammlungen der Versicherungsträger geringe Zahl der
Versicherungsvertreter in der Trägerkonferenz macht es unmöglich, dass die
Trägerkonferenz, die Verhältnisse, wie sie sich bei Versicherungsträgern
vertretungsmäßig ergeben, auch nur annähernd widerspiegelt. Dazu kommt, dass
ohne Rücksicht auf die Größe (Anzahl der bei ihnen versicherten Personen,
Anzahl der Leistungsempfänger, Volumen des Beitrags- bzw. Leistungsaufkommens)
jedem Träger zwei Sitze in der Trägerkonferenz eingeräumt werden. Es ist
absonderlich, dass damit etwa der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder
der Pensionsversicherungsanstalt, die jeweils mehrere Millionen Versicherte zu
versorgen haben, das gleiche Gewicht eingeräumt wird, wie der
Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariats. Mit den Grundsätzen
demokratisch fundierter Selbstverwaltung wird das schwer in Einklang zu bringen
sein. Wir halten dies für verfassungsrechtlich bedenklich.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus dem Umstand,
dass jeder Träger gleichzeitig durch den Obmann und den ersten
Obmannstellvertreter vertreten ist. Diese beiden Personen sind in den meisten
Fällen verschiedenen Kurien (Dienstnehmer – Dienstgeber) der Selbstverwaltung
zuzuordnen. Sie haben, was sich aus der Natur der Sache ergibt, auch in der
Trägerkonferenz die Interessen „ihres“ Versicherungsträgers wahrzunehmen und
sind überdies (in dieser Funktion vorrangig) den Interessen der gesamten
Sozialversicherung verpflichtet. Die Interessen der gesamten Sozialversicherung
stellen sich als Summe der Interessen der Versicherungsträger dar. Konkret
werden sie bei jedem Träger letztlich von dessen Vorstand festgelegt. Sie kommen nach allgemeiner Übung
regelmäßig einvernehmlich zustande. Daran hat sich auch der Obmann des Trägers
ebenso wie sein Stellvertreter zu
halten, auch wenn er in seiner Funktion als Mitglied der Trägerkonferenz
agiert. Beide Personen sind daher für ihr Handeln in der Trägerkonferenz auch
ihrem Träger verantwortlich. Unlösbare Interessenkonflikte sind somit
vorprogrammiert, was gleichfalls verfassungsrechtlich bedenklich ist. Die
Richtigkeit dieser Überlegung wird übrigens durch die gleichfalls vorgesehene
Bestimmung erhärtet, dass der Vorstand des jeweiligen Trägers für jede
der beiden Kraft Gesetzes der Trägerkonferenz angehörenden Personen einen Stellvertreter (Es wäre besser von
Ersatzleuten zu sprechen) zu wählen hat.
Die Trägerkonferenz ist einer der beiden
Verwaltungskörper des Hauptverbandes. Sie ist also Organ einer Rechtsperson,
ohne selbst Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Es ist daher absonderlich, wenn
der von der Trägerkonferenz gewählte Vorsitzende zur Vertretung der
„Trägerkonferenz“ im Verhältnis zu einem anderen Verwaltungskörper und im
Außenverhältnis zu den Versicherungsträgern berufen sein soll, nicht aber zur
Vertretung der Rechtsperson Hauptverband. Denn diese wird dem Verbandsvorstand,
also 12 Personen (de facto sind es 24, da stets mit Vertretungsfällen zu
rechnen ist) vorbehalten. Überdies ist der Vorsitzende der Trägerkonferenz
nicht Vorsitzender des Verbandes. Da nun die Trägerkonferenz unter der
Vorsitzführung ihres Vorsitzenden den Verbandsvorstand kreiert, und erst diese
den Verbandsvorsitzenden aus ihrer Mitte wählt, resultiert das Kuriosum, dass
der Hauptverband den Versicherungsträgern gegenüber einerseits vom Vorsitzenden
der Trägerkonferenz, andererseits aber vom Verbandsvorstand vertreten wird.
Übrigens ist abgesehen davon, dass sie den Verbandsvorstand kreiert, die
Trägerkonferenz auch von der Aufgabenstellung her dem Verbandsvorstand
übergeordnet. (Mag auch dessen Bedeutung in der Abwicklung der laufenden
Geschäfte größer sein). Jedenfalls ist die Trägerkonferenz dem Verbandsvorstand
keine Rechenschaft schuldig, weshalb sie in dieser Hinsicht auch keinen
Vertreter braucht. Überdies ist die Konstruktion der Vertretung der
Verbandskonferenz durch ihren Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, also
einem weiteren Kollegialorgan umso bemerkenswerter, als der Vorsitzende des
Verbandsvorstandes („Verbandsvorsitzender“) offenbar allein agiert. Es ist
lediglich ein Stellvertreter für ihn zu wählen. Gemeinsames und
einvernehmliches Handeln ist nicht vorgesehen. Zu guter Letzt kann zwar der
Verbandsvorstand die Einberufung einer Trägerkonferenz erzwingen, nicht aber
die Trägerkonferenz die Einberufung eines Verbandsvorstandes. All dies lässt
erhebliche Bedenken gegen die verfassungsmäßige Unbedenklichkeit dieser
Konstruktion aufkeimen. Von Zweckmäßigkeit kann nicht die Rede sein, wenn die
beiden Verwaltungskörper des Hauptverbandes bildlich gesprochen im
„diplomatischen Weg“ miteinander verkehren.
Zu § 441 b (Verbandsvorstand)
Der Österreichische Seniorenrat fordert, dass ihm ein
Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Verbandsvorstandes eingeräumt wird. Wenn,
wogegen nichts einzuwenden ist, sowohl öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretung als auch freiwillig als Vereine organisierten
Interessenvertretungen das Recht eingeräumt wird, der Trägerkonferenz
(verbindliche?) Vorschläge für die Entsendung von Mitgliedern des
Verbandsvorstandes zu erstatten, wobei deren Herkunft auf die
Versichertengruppen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eingeschränkt wird,
ist nicht einzusehen, weshalb die gleichfalls bedeutende Versicherungsgruppe
der Pensionisten im Verbandsvorstand nicht mit Sitz und Stimme vertreten sein
soll. Dabei sollte das Vorschlagsrecht dem engeren Vorstand des
Österreichischen Seniorenrates, der mit der Seniorenkurie des
Bundesseniorenbeirates identisch ist, zukommen. Es wäre inkonsequent und diskriminierend,
wollte man die Vertretung der großen Versichertengruppe der Pensionisten nur
auf bestimmte Verwaltungskörper beschränken.
Zu § 441 g (in Verbindung mit den
Ziffern 19 bis 22 des Entwurfes)
Angesichts der Tatsache, dass dem Verbandsvorstand
die Errichtung von Ausschüssen nicht nur ermöglicht, sondern bestimmter
„beratender Ausschüsse“ zwingend vorgeschrieben wird, ist es jedenfalls
angezeigt, dass an den Beratungen solcher Ausschüsse auch Vertreter des
Beirates jedenfalls beizuziehen sind.
Der Österreichische Seniorenrat erstattet diese
Stellungnahme schriftlich und im elektronischen Wege, übermittelt überdies 25
schriftliche Ausfertigungen dem Präsidium des Österreichischen Nationalrates
und schließlich auch im elektronischen Wege an die bekannt gegebene Adresse
Mit freundlichen Grüßen
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BM a.D. Karl Blecha Präsident |
LH-Stv.a.D. Stefan Knafl Präsident |