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Datum
09.11.2004
Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des Entwurfes zur Neuerlassung des Außenhandelsgesetzes bzw. zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes.
Bevor
auf die einzelnen Rechtsinhalte im Detail eingegangen wird, ergehen folgende grundsätzliche
Bemerkungen:
Die Neuerlassung des Außenhandelsgesetzes in der vorliegenden Entwurfsfassung hätte eine wesentliche Verschärfung der Rechtsmaterie zur Folge, wodurch speziell die österreichische Wehrwirtschaft, die österreichischen Exporte von zivil genutzten Dual Use-Waren sowie von Militärgütern inkl. Zulieferindustrie massiv betroffen würden.
Wenngleich ein Teil der Änderungen auf die innerstaatlich erforderliche Umsetzung von EU-Rechtsakten zurückzuführen ist, so enthält dieser Entwurf auch eine Reihe von verschärfenden und erschwerenden Neuerungen, die auf eigenständig – österreichischen Intentionen basieren und zu vermeiden sind. Diese führen zu Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der österreichischen Firmen. Die Wirtschaftskammer Österreich geht davon aus, dass es nicht nur im wirtschafts- und industriepolitischen Interesse Österreichs gelegen, sondern auch aus Sicht der strategischen Landesverteidigung wünschenswert ist, wenn eine prosperierende Wirtschaft am Standort Österreich für diese sensiblen Bereiche aufrechterhalten werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang selbstverständlich zu erwähnen, dass auch die österreichische Wirtschaft alle Bemühungen zur Verhinderung des Terrorismus und des illegalen Waffenhandels mitträgt und unterstützt. Das gemeinsame österreichische Ziel sollte aber sein, die Rahmenbedingungen für die korrekt arbeitende, legale Wirtschaft so zu belassen, dass diese ihre Wettbewerbschancen auch tatsächlich am Standort Österreich weiter wahrnehmen kann.
Das AußHG 2004 integriert auch Bestimmungen des bisherigen CWKG (Chemiewaffenkonvention - Durchführungsgesetz), was einem Wunsch der chemischen Industrie entspricht.
Bemerkungen im Detail:
Die Definitionen des Abs. 1, die dem
bisherigen Außenhandelsgesetz großteils fehlten, sollten zur rechtlichen
Klarheit beitragen und sind weitgehend EG-Rechtsakten entnommen. Der
Gleichschaltung von immaterieller mit materieller militärischer Software und
Technologie wird nichts entgegengehalten.
Zur Verordnungsermächtigung des Abs. 2 wird die Formulierung vorgeschlagen: „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung ................. zu bestimmen, welche Güter als militärische Güter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind (Militärgüterliste)“. Es gibt zweifellos eine Vielzahl von Gütern, die für militärische Zwecke im Sinne einer Verwendung durch Militärstellen bestimmt sind, aber nicht als militärische Güter lt. Liste anzusehen sind. Eine Gleichsetzung könnte zu Verwirrungen führen, daher sollte die Passage „eigens für militärische Zwecke“ gestrichen werden. Wir gehen davon aus, dass die gesondert zu erlassende Außenhandelsverordnung gemäß Abs. 2 die Militärgüterliste des Wassenaar-Arrangements und keine darüber hinausgehenden Positionen enthalten wird.
Während das bisherige Außenhandelsgesetz vom Grundsatz der Bewilligungserteilung ausgeht und explizit die Gründe einer möglichen Versagung nennt, wird im vorliegenden Entwurf die umgekehrte Methode gewählt und eine Liste von Voraussetzungen für die Gewährung einer Bewilligung angeführt. Dies ist eine vom Ansatz her einschränkendere Methode, für die es keine zwingende Notwendigkeit gibt. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert, dass der Vorschlag in das bisher gehandhabte System rückgeführt wird. Dies sollte auch als Zeichen gesehen werden, dass Österreich trotz der materiell selbstverständlich erforderlichen Kontrollen und Kriterien an einem Weiterbestehen und einer Förderung der einschlägigen Wirtschaftskreise auf österreichischem Staatsgebiet interessiert ist.
Die im § 5 genannten Voraussetzungen basieren auf dem EG-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, der zwar im Europäischen Rat beschlossen und somit als politisch verpflichtend gilt, aber niemals kundgemacht wurde. Mehrere EU-Mitgliedstaaten wehren sich seit Jahren massiv gegen seine offizielle Verbindlicherklärung. Österreich würde durch den vorliegenden Entwurf diese Kriterien in vorauseilendem Gehorsam in innerstaatliches Recht umsetzen, während sich andere Mitgliedstaaten offenbar gegen eine Verbindlicherklärung wehren. Solange der EG-Verhaltenskodex nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt und angewandt (!) wird, führt dessen Einbau in das Außenhandelsgesetz zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der österreichischen Wirtschaft.
Die in Zif.2 gewählte Formulierung würde dazu führen, dass für Waffen, Munition oder Sprengmittel grundsätzlich keine Bewilligung erteilt werden kann. Die Wirtschaftskammer Österreich geht davon aus, dass dies in dieser Form nicht beabsichtigt war und ersucht um entsprechende Korrektur der Formulierung.
Die in Zif.3 angeführten „Menschenrechtsverletzungen im Bestimmungsland“, die bisher kein Kriterium des Außenhandelsgesetzes waren, lassen eine Verschärfung, eine Unvorhersehbarkeit der Bewilligungspraxis und damit Rechtsunsicherheit befürchten. Wir sprechen uns für eine Streichung dieses Kriteriums, zumindest aber für dessen Einschränkung auf „besonders schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen“ aus. Ansonsten könnte aufgrund der derzeit im Entwurf enthaltenen völlig unbestimmten Formulierung theoretisch jeglicher Export von kontrollpflichtigen Waren generell verhindert werden, da bekanntlich diverse NGOs regelmäßig Menschenrechtsverletzungen in jedem Staat dieser Erde, auch in Österreich, feststellen.
Zu Zif.6 wird die Streichung des ersten Halbsatzes vorgeschlagen, da für eine Verweigerung einer Ausfuhrbewilligung (zB. im Falle von Dual Use-Gütern) die tatsächliche Endverwendung ausschlaggebend sein sollte und nicht alleine das beabsichtigte Bestimmungsland. Es ist durchaus denkbar, dass bewilligungspflichtige Waren auch in einem solch sensiblen Land nachgewiesenermaßen und kontrollierbar zivile industrielle Verwendung haben können. In einem solchen Falle wäre die Bewilligung zu erteilen. Auch der Verhaltenskodex für Waffenausfuhren nennt dieses Kriterium als eines, das bei der Bewilligungserteilung zwar zu berücksichtigen ist; er nennt es aber nicht als zwingenden Versagungsgrund.
Zif.10 wäre ersatzlos zu streichen, da es weder möglich noch angemessen ist, dass das Ausfuhrland die wirtschaftlichen und technischen Kapazitäten des Importlandes, dessen Entwicklung und die Angemessenheit des beabsichtigten Exportes mit den Kapazitäten des Importlandes beurteilt. Die Unbestimmtheit dieses Kriteriums gibt unakzeptablen Spielraum für Entscheidungen und führt zu Rechtsunsicherheit. Auch dieses Kriterium ist übrigens im Verhaltenskodex für Waffenausfuhren der EU nicht als verpflichtend genannt. Im Übrigen haben auch ärmere Länder ein Recht, Maßnahmen zu ihrer Selbstverteidigung zu setzen, auch wenn sie nicht in der Lage sind, die dafür notwendigen Produkte selbst im Land zu erzeugen und diese daher einführen müssen.
Die Wirtschaftskammer Österreich fordert nachdrücklich die Streichung der vorgesehenen Meldepflichten für die Verbringung von Waren der Militärgüterliste im innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Diese würden eine schwerwiegende Verschärfung und Verschlechterung und ein absolutes Handelshemmnis im innergemeinschaftlichen Warenverkehr bedeuten. Die Wirtschaftskammer Österreich hält dies in Anbetracht des EG-Binnenmarktes und des für alle Mitgliedstaaten politisch verbindlichen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren (siehe Ausführungen zu § 5) für absolut entbehrlich, da aufgrund des erwähnten Verhaltenskodex eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Bewilligungspraxis mit einheitlichen Kriterien vorgegeben wird, die Kontrollen innerhalb der EG obsolet macht und sicherstellt, dass auch im Falle eines späteren Exportes eine entsprechende Ausfuhrkontrolle durch die Mitgliedstaaten gegeben ist. Sollte seitens des BMwA allerdings Sorge bestehen, dass andere Mitgliedstaaten den Verhaltenskodex der EU möglicherweise doch nicht entsprechend anwenden, so lehnt die Wirtschaftskammer Österreich auch die Übernahme der strengen Bewilligungskriterien des § 5, deren Begründung ja der vorher erwähnte Verhaltenskodex ist, als Wettbewerbsungleichheit ab.
Da Österreich eine kleine Volkswirtschaft ist, ist seine Militärgüterwirtschaft nur auf Basis des Inlandsmarktes nicht lebensfähig und bedarf der Möglichkeit, flexibel, rasch und unbürokratisch die sicheren EG-Märkte beliefern zu können oder mit diesen ohne weitere Melde- und Bewilligungspflichten zu kooperieren. Dies würde durch die vorgesehene Meldepflicht und die darin enthaltenen Fristen unmöglich gemacht werden und den Wirtschaftsstandort Österreich auf diesen Sektoren extrem schädigen, zum Teil sogar in Frage stellen. Die im Entwurf enthaltene Ausnahmeregelung für Waffen und Munition, die ohnehin einer Meldepflicht gemäß § 37 Waffengesetz unterliegen, stellt zwar für den betroffenen Firmenkreis eine Erleichterung dar, ist aber genauso wenig ausreichend wie die Verordnungsermächtigung für eine Ausnahme zur Meldepflicht für besonders konstruierte Bestandteile für Militärgüter, zumal deren genauer Inhalt und dessen Formulierung noch nicht bewertet werden können.
Folgendes Beispiel mag die Problematik erläutern:
Im Rahmen der Produktion eines Militärfahrzeuges in Österreich, das der Kategorie 6 der Außenhandelsverordnung unterliegt und damit als Ware der Militärgüterliste anzusehen ist, werden regelmäßig eine Unzahl von Kfz-Teilen bzw. Karosserieteilen zwischen diversen EU-Mitgliedstaaten transportiert, um dort veredelt, verarbeitet und montiert zu werden. Diese Lieferungen erfolgen jeweils auf tagesaktueller Basis, damit just-in-time, und lassen in keiner Form einen zeitlichen Spielraum für vorherige Verbringungsmeldungen und dem Abwarten von etwaigen Untersagungen zu. Nach Fertigstellung der Fahrzeuge werden diese in aller Regel zum Zwecke des Tests bzw. der Abnahmeprüfung durch den EU-Auftraggeber innergemeinschaftlich versandt, wobei diese Versendungstermine äußerst kurzfristig, oftmals innerhalb von nur wenigen Tagen festgelegt werden. In weiterer Folge gibt es regelmäßig innergemeinschaftliche Versendungen von Ersatzteilen oder der kompletten Fahrzeuge zum Zwecke der Reparatur oder Wartung. Von Seiten der einschlägigen österreichischen Industrie besteht große Sorge, dass Auftragsfertigungen von Österreich abgezogen werden, sollte die vorgeschlagene Meldepflicht und damit Terminverzögerungen im innergemeinschaftlichen Verkehr tatsächlich realisiert werden. Es wird konkret befürchtet, dass beispielsweise in Österreich nur mehr die Produktion des halbfertigen, noch nicht mit militärischen Aspekten behafteten Fahrzeuges belassen wird und der gesamte Fertigstellungsteil mit militärischen Komponenten nicht mehr nach Österreich vergeben wird. Bei einer einzigen österreichischen Firma hätte das beispielweise innerhalb von 2-3 Jahren allein einen Umsatzverlust von 10 Mio. Euro zur Folge.
Ergänzend zu dem vorgenannten Beispiel sind mittelfristig nicht planbare Spotaufträge, kurzfristige Beschaffungsvorgänge zu nennen, die unmöglich werden, wenn die Meldeverpflichtungen und Fristen des § 12 AußHG-Entwurfs tatsächlich in Kraft treten.
Abs. 3 nennt als Frist, die nach einer abgegebenen Meldung für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr abzuwarten ist, 3 Wochen, bei Einholung eines Gutachtens sogar 5 Wochen. Soll dies tatsächlich bedeuten, dass vor jeder meldepflichtigen innergemeinschaftlichen Verbringung eine Frist von max. 5 Wochen abgewartet werden muss, bevor diese Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in den anderen durchgeführt werden kann? Dies ist praxisfremd und unakzeptabel. Es sollte doch in jedem Fall möglich sein, die politische Beurteilung eines EU-Mitgliedstaates im Bezug auf bewaffnete Konflikte, Stabilität, Terrorismus, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen etc. innerhalb von einigen wenigen Tagen zu treffen; es sollte doch nicht notwendig sein, 3 bzw. 5 Wochen zu benötigen, um einen Mitgliedstaat der EU in den vorgenannten Kriterien zu beurteilen. Die Frist darf höchstens 5 Arbeitstage betragen.
Formell ist weiters zu bemerken:
Im Abs. 3 werden zwei Fristen genannt, innerhalb denen ein Bescheid zu erlassen ist. In einem sprachlichen Widerspruch dazu steht der zweite Satz des Abs. 3, demzufolge der Vorgang als bewilligt gilt, „sofern nach Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde.“ Diese Wendung lässt alles offen, wie insbesondere, was passiert, wenn der Bescheid verspätet ergeht. Es kann aber nicht auf das Geschehen nach Fristablauf ankommen, sondern lediglich auf das, was innerhalb der Frist geschieht. Da es ausweislich der Erläuterungen auch tatsächlich das Ziel ist anzuordnen, dass dann, wenn innerhalb der Frist kein Bescheid erlassen wird, der Vorgang als bewilligt gilt, wird angeregt, das Gewollte zu verdeutlichen und die Wendung „Sofern nach Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde“ durch die Wendung „Sofern innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde“ zu ersetzen.
Im Abs. 6 ist ebenfalls von einem innerhalb einer Frist zu erlassenden Bewilligungsbescheid die Rede. Es ist angezeigt, als Sanktion für deren Versäumung ebenso wie im Abs. 3 vorzusehen, dass die Verbringung der Güter als bewilligt gilt.
In jedem Fall ist es unabdingbar, dass alle innergemeinschaftlichen Verbringungen von Materialien, die zur Produktion, zur Reparatur, zur Wartung, zur Präsentation und zur vorübergehenden Verwendung innergemeinschaftlich verbracht werden ebenso wie Ersatzteile von einer Regelung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ausgenommen werden.
Ungeachtet der obigen Bemerkungen, fordert die Wirtschaftskammer Österreich jedoch generell die Streichung der generellen Melde- bzw. Bewilligungspflicht im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und schlägt eine Verordnungsermächtigung vor, die es dem BMwA ermöglicht, in jenen (seltenen) Fällen, die es angemessen erscheinen lassen, einen Warenverkehr zu einem anderen EU-Mitgliedstaat zu unterbinden (zB. im Falle einer kriegerischen Auseinandersetzung dieses EU-Mitgliedstaates) eine entsprechende Bewilligungspflicht per Verordnung zu erlassen. Damit sollte dem Sicherheitsinteresse Österreichs in jedem Fall genüge getan sein.
Wenngleich die Ausfuhrkontrolle von technischer Unterstützung eine Umsetzung von EG-Recht darstellt, so wurde diese im vorliegenden Entwurf in Verbote gemäß § 13 und in Bewilligungspflichten gemäß § 14 unterteilt. Es ist uneinsichtig, warum eine solch komplizierte Form gewählt wurde, zumal diese nicht kongruent ist zur warenbezogenen Ausfuhrkontrollregelung von Dual Use-Waren gemäß EG VO 1334/2000. Derselbe Kontrollzweck könnte mit einer einheitlichen Bewilligungspflicht über alle Tatbestände in gleichem Umfang, aber wesentlich klarer für die Betroffenen, erreicht werden.
§ 14 Abs. 1 Zif. 2 geht weit über die EG-Kontrollerfordernisse hinaus und unterwirft die technische Unterstützung praktisch in jedem Land (außer den USA, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Norwegen und Japan) einer Bewilligungspflicht. Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich auch gegen diese vom EG-Recht nicht geforderte Ausdehnung der Bewilligungstatbestände aus. Im Übrigen dürfte im § 14 Abs. 1 Zif. 2 irrtümlich § 13 Zif. 1 statt § 13 Zif. 2 zitiert sein.
Zu § 19
Im § 19 wird statuiert, dass für Mischungen und Fertigprodukte die Chemikalien, welche auf der Liste 3 der Chemiewaffenkonvention enthalten sind, automatisch unter das neue Außenhandelsgesetz fallen sollen. Dies ist durch die Chemiewaffenkonvention keineswegs gedeckt, diesbezügliche Streitigkeiten innerhalb der OPCW dauern nach wie vor an. Die Europäische Union hat hinsichtlich dieser Liste 3-Stoffe eine EU-weite Harmonisierung der Mengengrenzen in der Europäischen Dual Use-Verordnung untergebracht.
Zu § 22
Die Wirtschaftskammer Österreich geht davon
aus, dass von der im § 22 enthaltenen Verordnungsermächtigung zur Erlassung von
Befreiungsbestimmungen für die auch bisher im § 4 Außenhandelsgesetz 1995
enthaltenen Tatbestände Gebrauch gemacht wird. Im Interesse der betroffenen
Wirtschaftsbeteiligten sollte die Wertschwelle analog zu der im Zollrecht und
in der Außenhandelsstatistik zur Anwendung gelangenden Wertschwelle von € 1.000
(für die Abgabe der EXTRASTAT bzw. der schriftlichen Zollanmeldung) festgelegt
werden.
In Abs. 3 wird angeordnet, dass dann, wenn
innerhalb bestimmter Fristen kein Antrag gestellt oder „die Bewilligung nicht
erteilt“ wird, das Rechtsgeschäft als aufgelöst gilt. Die Wendung „die
Bewilligung nicht erteilt“ kann zweierlei bedeuten: die faktische
Nichterteilung durch Nichterledigung des Antrags ebenso wie die formelle
Nichterteilung durch dessen Abweisung. Die erste Variante würde zu einem rechtsstaatlich
unerträglichen Ergebnis führen (der Zeitpunkt der Auflösung des
Rechtsgeschäftes bliebe unklar). Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte
daher klargestellt werden, dass die zweite Variante gemeint ist. Es bietet sich
an, statt „oder wird die Bewilligung nicht erteilt“ zu sagen, „oder wird der
Antrag abgewiesen“.
Abs. 1 sowie die Erläuterungen dazu
schließen die Möglichkeit ein, dass die Bestellung Verantwortlicher
Beauftragter auch unabhängig von einem Bewilligungsantrag, einer tatsächlich
getätigten Ausfuhr oder einer Meldung verlangt werden kann. Diese Möglichkeit
der Ausdehnung von Verpflichtungen (die mit der Bestellung eines
Verantwortlichen Beauftragten verbunden sind) auf Unternehmen, die aufgrund
ihres konkreten Tätigkeitsfeldes überhaupt nicht in den Anwendungsbereich
fallen, wird abgelehnt.
Abs. 4 enthält Fristen von 3 bzw. 5 Wochen
für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. Die Wirtschaftskammer Österreich
hält dazu mit Nachdruck fest, dass es sich dabei um die maximal wirtschaftlich
noch vertretbaren Fristen handelt, die aber auch gleichzeitig angemessen lang
sind, um eine Bewertung des in Aussicht genommenen Exportgeschäftes seitens der
Behörden durchzuführen. Eine etwaige Verlängerung dieser im § 31 Abs. 4 genannten
Fristen oder ein etwaiger Entfall jeglicher Befristungen wäre für die
Wirtschaft absolut untragbar.
Abs. 1 normiert, dass im Falle des
Inkrafttretens eines Verbotes, nachdem ein positiver Bewilligungsbescheid
ausgestellt wurde, dieser automatisch als widerrufen gilt, sofern dem Verbot
nicht durch eine Auflage entsprochen werden kann. Im Interesse der
Rechtssicherheit für den einzelnen Normunterworfenen, der schließlich einen
individuellen Bescheid in Händen hält, der ihm die Durchführung eines bestimmten
Exportgeschäftes ausdrücklich erlaubt, fordert die Wirtschaftskammer
Österreich, dass seitens der bescheidausstellenden Behörde die betroffenen
Bescheidinhaber von dem ex lege erfolgten Außerkrafttreten der Bewilligung
zwingend in Kenntnis gesetzt werden.
In Abs. 4 wird angeordnet, dass der
Bundesminister für Finanzen unverzüglich von jedem Bescheid gemäß Abs. 2 zu
verständigen ist. Es wird aber nicht gesagt, wen diese Verständigungspflicht
trifft. Es sollte klargestellt werden, dass der den Bescheid erlassende
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bundesminister für Finanzen davon
zu verständigen hat.
Zu § 34
Der Anordnung des Abs. 1 letzter Satz
zufolge haben die Beteiligten, denen ein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen
wird, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen. Die
Verfassungskonformität dieser Vorschrift ist unter Sachlichkeitsgesichtspunkten
fraglich: Den Überwachungsaufwand verursachen nämlich nicht nur die rechtswidrig
handelnden Personen, sondern alle, die unter die Bestimmungen des
Außenhandelsgesetzes fallen und damit auch die, die sich korrekt verhalten. Es
muss daher bezweifelt werden, dass das Faktum der Rechtsverletzung durch eine
Person als vernünftiger Grund im Sinne der Judikatur des VfGH zum
Gleichheitssatz angesehen werden kann, der es rechtfertigt, ihr über die
konkreten Verfahrenskosten hinaus auch einen Anteil an den nicht allein von ihr
verursachten allgemeinen Überwachungskosten aufzuerlegen. Darüber hinaus sieht
die Wirtschaftskammer Österreich in dieser Formulierung eine nicht
verfassungskonforme Unbestimmtheit hinsichtlich der Höhe und der Art der
Berechnung der Verfahrenskosten und der Überwachung.
Abs. 2 nennt Beispiele der möglichen Überwachungshandlungen der Behörde, wobei insbesondere Zif. 7 („die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen“) unverhältnismäßig in Bezug auf die dadurch im Unternehmen hervorgerufenen Kosten erscheint, wenn man allfällig notwendige Umrüstzeiten von Maschinen, abweichende Produktionsabläufe etc. in Betracht zieht. Die vorgesehene Formulierung erlaubt eine theoretisch uferlose Anwendung, die es unbedingt erforderlich macht, dass die Einschränkung „.....sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen“ ergänzt wird. Weiters sollte sichergestellt sein, dass durch die Buch- und Lagereinsicht keine Betriebsgeheimnisse an unbefugte Dritte gelangen und geeignete Sachverständige damit betraut werden.
Die zollrechtlich relevanten Aufbewahrungsfristen von Unterlagen betragen ebenso wie die in der EG-Dual Use-Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflichten 3 Jahre. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert daher, im Sinne der Angleichung an die EG-Rechtssetzung auch im nationalen Außenhandelsgesetz eine Frist von 3 Jahren vorzusehen. Eine 7-jährige Aufbewahrungsfrist für alle detaillierten Unterlagen, die weit über die vom Handelsrecht geforderten hinausgehen, wird abgelehnt. Sie überschreitet im Übrigen auch beispielsweise die Verjährungsfrist im gerichtlichen Strafrecht gemäß § 57 Abs. 3 StGB.
In dieser Vorschrift ist von einem
Untersagungsbescheid gemäß § 7 Abs. 2 Zif. 3 die Rede. § 7 Abs. 2 ist jedoch
nicht weiter untergliedert; die bezogene Zif. 3 existiert nicht.
Zu §§ 39 - 45
Die Strafbestimmungen wurden im Vergleich
zum derzeit in Kraft stehenden AHG wesentlich verschärft, die Strafdrohungen
angehoben. Die Wirtschaftskammer Österreich stellt sich nicht grundsätzlich
gegen eine vernünftige Sanktionierung von strafbaren Handlungen, sie fordert
allerdings die nochmalige Überprüfung und Anpassung von Strafdrohungen und
-tatbeständen unter dem Gesichtspunkt von Angemessenheit und
Verhältnismäßigkeit, die der Entwurf derzeit vermissen lässt. Der Entwurf der
Strafbestimmungen ist von überschießendem Eifer geprägt.
Die Intention von § 39 Zif. 6 sollte sein,
bewusste Umleitungen von bewilligungspflichtigen Exportwaren zu sanktionieren.
Die konkrete Formulierung ist allerdings geeignet, auch ungewollte, zB. durch
transporttechnische, politische oder sonstige unvorhergesehene, unabwendbare
Ereignisse bewirkte (vorübergehende?) Veränderungen des Bestimmungsziels und
die Mitwirkung daran (zB. durch Transport- od. Speditionsunternehmen) unter
Strafdrohung zu stellen, die allein bei Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahre
Freiheitsstrafe betragen kann. Diese scheint überschießend und
ungerechtfertigt.
Die Formulierung sollte so gewählt werden,
dass nur vorsätzliche, bewusste Umlenkungen erfasst sind, um unnötige
Kriminalisierungen zu vermeiden.
Zu Zif. 8a wäre zu bemerken, dass seitens
der Behörde auch ein bestimmter Transportweg der Ware mittels Auflage
vorgeschrieben werden könnte. Ein Abweichen von diesem vorgeschriebenen Transportweg
ist aus vielerlei, zB. verkehrstechnischen Gründen denkbar. Die vorgesehene
strenge Bestrafung erscheint nicht angemessen, wenn die Ware trotzdem ihr
vorgesehenes und durch die Bewilligung gedecktes Bestimmungsziel erreicht.
In Zif. 10 u. 11 wird jeweils auf § 7 Abs. 2
Zif. 2 sowie auf § 11 Abs. 2 Zif. 2 Bezug genommen. Die bezogenen Vorschriften
verfügen jedoch über keine Zif. 2. Desgleichen dürfte die Bezugnahme auf § 12
Abs. 3 nicht richtig zitiert sein. Die Formulierung des Zif. 10 ist weiters
dahingehend zu ergänzen, dass „unrichtige od. unvollständige Angaben“ nur auf
den jeweils konkreten Wissensstand des Betroffenen abstellen, da ansonsten
Personen für Dinge od. Umstände verantwortlich gemacht werden könnten, die sie
nicht wissen od. auch nicht wissen können. Ähnliches gilt für „unrichtige
Angaben“ der Zif. 14, die sich wiederum nur auf den konkreten Wissenstand des
Antragstellers beziehen dürfen.
Die in Abs. 4 vorgesehene
Gerichtszuständigkeit (!) bei fahrlässiger Verletzung von Meldepflichten zB. im
innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist unverhältnismäßig und sollte
wesentlich geringwertiger sanktioniert werden, zumal die fahrlässige Verletzung
dieser Meldepflicht nur geringe Sicherheitsrisiken erwarten lässt und einen
geringen Unrechtsgehalt hat.
Die Strafdrohung von § 41 Abs. 1 ist – wenn
auch vorsätzlich begangen – in Anbetracht der zu verhängenden Freiheitsstrafe
überhöht, bedenkt man, dass unter diese Straftatbestände auch das
Nichtvorliegen eines Überwachungsdokumentes zB. für die Einfuhr von Stahlwaren
fällt, das ohnehin ohne jede Beschränkung und für jede Menge erteilt worden
wäre. Auch hier fehlt jegliches Augenmaß. Das zu § 39 Gesagte gilt hier
sinngemäß.
§ 42 Abs. 1 sieht verwaltungsbehördlich zu
verhängende Geldstrafen in der Höhe von bis zu € 73.000 vor. Diese Strafhöhe
ist weitaus überhöht und dürfte darüber hinaus verfassungswidrig sein. Nach der
Judikatur des VfGH ist die Verhängung schwererer Strafen den Gerichten
vorbehalten, wobei die Literatur annimmt, dass die Grenze der zulässigerweise
noch von Verwaltungsbehörden zu verhängenden Strafen vermutlich zwischen €
35.000 und € 60.000 liegt (zB. Öhlinger, Verfassungsrecht 2003, Rz 615). Die
von § 42 Abs. 1 erfassten Tatbestände sind allerdings von so geringem
Unrechtsgehalt, dass eine gerichtliche Strafe wiederum unangemessen ist.
Beispielsweise erfasst § 42 Abs. 1 Zif. 3
folgende Situation:
Bei der Zollabfertigung eines
Textilproduktes stellt sich heraus, dass dieses seit kurzer Zeit (zB. aufgrund
einer neuen Einreihungsverordnung der Europäischen Kommission) in eine andere
Zolltarifnummer einzureihen ist als früher. Die Waren dieser neuen
Zolltarifnummer unterliegen einem Überwachungsverfahren, dh. es bedarf einer
Einfuhrbewilligung, die jedenfalls ohne Einschränkung gewährt würde. Dem
Einführer, der im vorliegenden Beispiel im vereinfachten Zollverfahren selbst
anschreibt, ist der Umstand der Neutarifierung nicht bekannt. Er würde nach dem
vorliegenden Beispiel einer Strafdrohung von bis zu € 73.000 unterliegen.
Kriegsmaterialgesetz
Zum Zwecke der leichteren Überschaubarkeit für die Wirtschaft und der Verwaltungsökonomie spricht sich die Wirtschaftskammer Österreich zum wiederholten Male für die Zusammenführung der Kontrolle von Kriegsmaterialien (derzeit KMG) und der Ausfuhrkontrolle sogenannter ziviler Militärgüter (derzeit AHG) unter Anwendung des Außenhandelsgesetzes für alle Güter aus.
Solange dies nicht realisiert ist, bestehen Überschneidungen beider Warenlisten bzw. sind Produkte in beiden Listen enthalten. Es ist daher durch entsprechende Bestimmungen in beiden Gesetzen dafür Sorge zu tragen, dass
- für ein und dieselbe Ware jedenfalls nur eine Bewilligung erforderlich ist, dh. eine Bewilligung nach dem einen Gesetz auch als Bewilligung nach dem anderen Gesetz automatisch gilt
- ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung nach dem einen Gesetz automatisch als Antrag nach dem anderen Gesetz gewertet wird und auch verwaltungsintern entsprechend weitergeleitet wird, sollte sich infolge der Produktprüfung herausstellen, dass eben die andere Rechtsgrundlage anzuwenden wäre. Dies ist insofern notwendig, da für die Beurteilung der tatsächlich zutreffenden Rechtsgrundlage oft ein Sachverständiger erforderlich ist.
Grundsätzlich wäre es wünschenswert, wenn die entsprechenden Warenlisten (Militärgüterliste nach dem Außenhandelsgesetz, allenfalls Kriegsmaterialliste sowie die Liste der dem Waffengesetz unterliegenden Waren) einheitlich geregelt sein könnte.
Wunschgemäß wird diese Stellungnahme auch
auf elektronischem Weg an das Präsidium des Nationalrat übermittelt. Die
Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung ihrer Anregungen und
Änderungsvorschläge und verbleibt
mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.