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Gesundheit
und Frauen Radetzkystr
2 1010 Wien |
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Ihr Zeichen |
Unser Zeichen |
Bearbeiter/in |
Tel |
501 65 |
Fax |
Datum |
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DW 2411 |
DW 2695 |
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Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Arzneimittelgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden
Die Bundesarbeitskammer nimmt zum gegenständlichen Entwurf wie folgt Stellung:
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festigung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung und Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen sowie hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile.
Dem Entwurf wird grundsätzlich zugestimmt. Es ist allerdings unverständlich, warum die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nur eine Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen gemäß § 21 Blutsicherheitsgesetz und § 62 b Arzneimittelgesetz erlassen kann, aber nicht muss.
Zur Vorbeugung von Krankheiten ist die Kontrollpflicht gem § 18 Abs 1 Blutsicherheitsgesetz und § 67 Abs 2 Arzneimittelgesetz strenger zu regeln. Es wäre die Kontrollperiode zu verkürzen.
Herbert Tumpel Christoph
Klein
Präsident iV des Direktors