Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

Radetzkystr 2

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

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Bearbeiter/in                   

Tel

501 65

Fax

Datum

93310/0004-I/B/8/200

SV-GSt

Flemmich

DW  2411

DW 2695

18.10.2004

 

 

 

 

 

 


Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999, das Arzneimittelgesetz und das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert werden

 

 

Die Bundesarbeitskammer nimmt zum gegenständlichen Entwurf wie folgt Stellung:

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festigung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung und Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen sowie hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile.

 

Dem Entwurf wird grundsätzlich zugestimmt. Es ist allerdings unverständlich, warum die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nur eine Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen gemäß § 21 Blutsicherheitsgesetz und § 62 b Arzneimittelgesetz erlassen kann, aber nicht muss.

 

Zur Vorbeugung von Krankheiten ist die Kontrollpflicht gem § 18 Abs 1 Blutsicherheitsgesetz und § 67 Abs 2 Arzneimittelgesetz strenger zu regeln. Es wäre die Kontrollperiode zu verkürzen.

 

 

 

 

Herbert Tumpel                                                               Christoph Klein

Präsident                                                                       iV des Direktors