LANDESSCHULRAT

FÜR STEIERMARK

 

  

Sachbearbeiter:  Klaus Perko

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GZ.: ISchu1/39 - 2004

Graz, am 21. Oktober 2004

__

 

Betreff:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Schulunterrichtsgesetz geändert wird;

 

Stellungnahme

 

 

 

 

Zu dem mit do. Erlass vom 28. September 2004, Zl.: 12.940/2-III/2/2004, anher übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, wird gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, nachstehende Stellungnahme abgege­ben:

 

Zu Z 1 (§ 13b):

 

Abs. 1:

 

Im Klammerausdruck sollte auch die vierte Klasse der Volksschule als Ausnahme angeführt werden.

 

Die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sollte nur im Einvernehmen mit den Erzie­hungsberechtigten erfolgen. Aus diesem Grund müsste in § 68 lit. u angefügt werden: „(ausgenommen im Zusammenhang mit § 13b)“.

 

Neben den Eltern sollte auch die Schülerberatung bzw. der/die Koordinator/in für Berufsorientierung einbe­zogen werden. Die Interessensabwägung ist klarer zu definieren, da gerade Schüler/innen die mit schulischen Misserfolgen kämpfen, von der individuellen Berufsorientierung Gebrauch machen sollten.

 

In § 70 Abs. 1 lit. i sollte im Klammerausdruck neben § 45 auch § 13b Abs. 1 angeführt werden.

 

Abs. 2:

 

Hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände, in denen die individuelle Berufsorientierung vorzubereiten, zu be­gleiten und nachzubereiten ist, sollte vom Klassenvorstand nach Anhörung der Schülerberatung die Ent­scheidung getroffen werden. Im Allgemeinen sollten diese Vor- und Nachbereitungsarbeiten in der verbind­lichen Übung Berufsorientierung erfolgen.


 

Abs. 3:

 

Auch für die Auswahl des Betriebes soll nicht ausschließlich der Klassenvorstand zuständig sein; auch hier wären die Schülerberater/innen bzw. Koordinatoren/Koordinatorinnen für Berufsorientierung ein­zubeziehen.

 

Abs. 4:

 

Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen sollte durch den Schulleiter nach Anhörung des Klas­senvor­standes erfolgen.

 

Es sollte gewährleistet sein, dass jedenfalls bis zur achten Schulstufe eine lückenlose Aufsicht ein­gerichtet wird.

 

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 3a):

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen im Gegensatz zum Entwurfstext stehen. Während die vorgeschlagene Formulierung im Entwurf die bisher bereits bestehende Regelung, die „im zweiten Semes­ter“ anzuwenden ist, auf das erste Semester ausdehnt, wobei die (fiktive) Beurteilung mit "Nicht genügend" jeweils auf Grund der bisher erbrachten Leistungen beruhen soll, ist in den Erläuterungen davon die Rede, dass künftig bereits eine drohende negative Beurteilung im zweiten Semester die Folgewirkungen nach sich ziehen soll. Die Wendung „drohende“ negative Beurteilung könnte insofern missverstanden werden, dass es sich um „prophylaktische“ Mahnungen handeln könnte, d.h. dass im Zeitpunkt der Mitteilung an die Erzie­hungsberechtigten der Schüler/die Schülerin zwar noch nicht auf "Nicht genügend" steht, eine entsprechende Verschlechterung jedoch „droht“ (d.h. in Zukunft zu erwarten wäre).

 

Grundsätzlich besteht gegen den vorgeschlagenen Entwurfstext kein Einwand. Es wird jedoch vorgeschla­gen, anstelle der Wendung „in der Schulnachricht oder im Jahreszeugnis“ besser die Formulierung „im ers­ten oder im zweiten Semester“ zu verwenden. Hiedurch wäre deutlich zu erkennen, dass bezüglich des zweiten Semesters keine Änderung eintritt, die bisherige Regelung jedoch auf das erste Semester ausgedehnt wird. Die Ver­wendung der Begriffe „Schulnachricht“ und „Jahreszeugnis“ könnte dazu verführen, mit der Verständigung allzu lange zuzuwarten.

 

Weiters sollte überlegt werden, ob für die Verständigungen nicht doch wieder ein letztmöglicher Termin einzuführen wäre. Der Wegfall der seinerzeitigen Frist „bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unter­richtsjahres“ durch die Novelle BGBl.Nr. 767/1996 hat in der Praxis – trotz mehrfacher Erläuterungen der Rechtslage und trotz der Bezeichnung „Frühwarnsystem“ – vielfach dazu geführt, dass Verständigungen erst zu einem sehr späten Zeitpunkt vorgenommen wurden, mit der Begründung, dass der Leistungsstand vorher immer positiv gewesen sei und sich eben erst z.B. durch die letzte Schularbeit auf "Nicht genügend" ver­schlechtert habe. In diesem Fall ergibt sich jeweils die Frage, ob im Hinblick auf § 20 Abs. 1 SchUG (Zugrundelegung aller in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen) einzelne punktuelle ne­gative Leistungen zu einem späten Zeitpunkt die Jahresnote noch beeinflussen können. Auch die vom Gesetz intendierte Beratung und Erarbeitung von Fördermaßnahmen ist zu einem späten Zeitpunkt kaum mehr möglich; die Beratung besteht in derartigen Fällen häufig nur in dem Hinweis, dass der Schüler/die Schülerin eine mündliche Prüfung ablegen müsse. Ein gesetzlicher Endtermin für die Mitteilung würde zur Rechtssi­cherheit wesentlich beitragen.

 

 

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Dr. Horst Lattinger

 

 

 

F.d.R.d.A.: