LANDESSCHULRAT
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FÜR
STEIERMARK
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Sachbearbeiter: Klaus
Perko |
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Tel.:
(0316)345/125
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Fax.:
(0316)345/438 |
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e-mail: klaus.perko@lsr-stmk.gv.at |
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Bei
Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen
(GZ) anführen |
An
das
Bundesministerium
für Bildung,
Wissenschaft
und Kultur
Minoritenplatz
5
1014 Wien
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GZ.:
ISchu1/39
- 2004 |
Graz, am 21. Oktober 2004 |
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Betreff:
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem
das
Schulunterrichtsgesetz geändert wird;
Stellungnahme
Zu dem mit do. Erlass vom 28. September
2004, Zl.: 12.940/2-III/2/2004, anher übermittelten Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, wird gemäß §
7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 240/1962, in der geltenden
Fassung, nachstehende Stellungnahme abgegeben:
Zu Z 1 (§ 13b):
Abs. 1:
Im Klammerausdruck sollte auch die vierte
Klasse der Volksschule als Ausnahme angeführt werden.
Die Erteilung der Erlaubnis zum
Fernbleiben vom Unterricht sollte nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten
erfolgen. Aus diesem Grund müsste in § 68 lit. u angefügt werden: „(ausgenommen
im Zusammenhang mit § 13b)“.
Neben den Eltern sollte auch die
Schülerberatung bzw. der/die Koordinator/in für Berufsorientierung einbezogen
werden. Die Interessensabwägung ist klarer zu definieren, da gerade Schüler/innen
die mit schulischen Misserfolgen kämpfen, von der individuellen
Berufsorientierung Gebrauch machen sollten.
In § 70 Abs. 1 lit. i sollte im
Klammerausdruck neben § 45 auch § 13b Abs. 1 angeführt werden.
Abs. 2:
Hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände,
in denen die individuelle Berufsorientierung vorzubereiten, zu begleiten und
nachzubereiten ist, sollte vom Klassenvorstand nach Anhörung der
Schülerberatung die Entscheidung getroffen werden. Im Allgemeinen sollten
diese Vor- und Nachbereitungsarbeiten in der verbindlichen Übung
Berufsorientierung erfolgen.
Abs. 3:
Auch für die Auswahl des Betriebes soll
nicht ausschließlich der Klassenvorstand zuständig sein; auch hier wären die
Schülerberater/innen bzw. Koordinatoren/Koordinatorinnen für Berufsorientierung
einzubeziehen.
Abs. 4:
Die Festlegung geeigneter
Aufsichtspersonen sollte durch den Schulleiter nach Anhörung des Klassenvorstandes
erfolgen.
Es sollte gewährleistet sein, dass
jedenfalls bis zur achten Schulstufe eine lückenlose Aufsicht eingerichtet
wird.
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 3a):
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Erläuterungen im Gegensatz zum Entwurfstext stehen. Während die vorgeschlagene
Formulierung im Entwurf die bisher bereits bestehende Regelung, die „im zweiten
Semester“ anzuwenden ist, auf das erste Semester ausdehnt, wobei die (fiktive)
Beurteilung mit "Nicht genügend" jeweils auf Grund der bisher
erbrachten Leistungen beruhen soll, ist in den Erläuterungen davon die
Rede, dass künftig bereits eine drohende negative Beurteilung im zweiten
Semester die Folgewirkungen nach sich ziehen soll. Die Wendung „drohende“
negative Beurteilung könnte insofern missverstanden werden, dass es sich um
„prophylaktische“ Mahnungen handeln könnte, d.h. dass im Zeitpunkt der Mitteilung
an die Erziehungsberechtigten der Schüler/die Schülerin zwar noch nicht auf
"Nicht genügend" steht, eine entsprechende Verschlechterung jedoch
„droht“ (d.h. in Zukunft zu erwarten wäre).
Grundsätzlich besteht gegen den
vorgeschlagenen Entwurfstext kein Einwand. Es wird jedoch vorgeschlagen,
anstelle der Wendung „in der Schulnachricht oder im Jahreszeugnis“ besser die
Formulierung „im ersten oder im zweiten Semester“ zu verwenden. Hiedurch wäre
deutlich zu erkennen, dass bezüglich des zweiten Semesters keine Änderung
eintritt, die bisherige Regelung jedoch auf das erste Semester ausgedehnt wird.
Die Verwendung der Begriffe „Schulnachricht“ und „Jahreszeugnis“ könnte dazu
verführen, mit der Verständigung allzu lange zuzuwarten.
Weiters sollte überlegt werden, ob für
die Verständigungen nicht doch wieder ein letztmöglicher Termin einzuführen
wäre. Der Wegfall der seinerzeitigen Frist „bis spätestens sechs Wochen vor
Ende des Unterrichtsjahres“ durch die Novelle BGBl.Nr. 767/1996 hat in der
Praxis – trotz mehrfacher Erläuterungen der Rechtslage und trotz der
Bezeichnung „Frühwarnsystem“ – vielfach dazu geführt, dass Verständigungen erst
zu einem sehr späten Zeitpunkt vorgenommen wurden, mit der Begründung, dass der
Leistungsstand vorher immer positiv gewesen sei und sich eben erst z.B. durch
die letzte Schularbeit auf "Nicht genügend" verschlechtert habe. In
diesem Fall ergibt sich jeweils die Frage, ob im Hinblick auf § 20 Abs. 1 SchUG
(Zugrundelegung aller in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten
Leistungen) einzelne punktuelle negative Leistungen zu einem späten Zeitpunkt
die Jahresnote noch beeinflussen können. Auch die vom Gesetz intendierte
Beratung und Erarbeitung von Fördermaßnahmen ist zu einem späten Zeitpunkt kaum
mehr möglich; die Beratung besteht in derartigen Fällen häufig nur in dem
Hinweis, dass der Schüler/die Schülerin eine mündliche Prüfung ablegen müsse.
Ein gesetzlicher Endtermin für die Mitteilung würde zur Rechtssicherheit
wesentlich beitragen.
Der Amtsführende Präsident:
Dr. Horst Lattinger
F.d.R.d.A.: