Vereinigung christlicher Lehrerinnen und Lehrer
an höheren und mittleren Schulen Österreichs

Bundesverband

Bundesobmann: Mag. Walter Jahn
1090 Wien, Harmoniegasse 8/19
w.r.jahn@aon.at

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit der das
Schulunterrichtsgesetz
geändert wird

Sehr geehrte Damen und Herren!

In offener Frist übermittelt die Vereinigung christlicher Lehrerinnen und Lehrer an höheren und mittleren Schulen Österreichs (VCL), Bundesverband, ihre Stellungnahme zum gegenständlichen Gesetzesentwurf.

Zu 1. Individuelle Berufsorientierung:

Die VCL-Österreich betrachtet Fernbleiben aus Gründen der Berufsorientierung als "begründeten Anlass" bzw. "wichtigen Grund" im Sinne des SchPflG § 9 bzw. des SchUG § 45.

Allerdings würde es unserer Auffassung nach bereits die zurzeit geltende Gesetzeslage zulassen, dass Berufsorientierung als Entschuldigungsgrund angesehen wird. Falls es unterschiedliche Ausle­gungen gibt, würde ein Rundschreiben des BMBWK zur Klarstellung ausreichen.

Wir sprechen uns daher dafür aus, den geplanten § 13b nicht zu beschließen.

Die vorliegende Formulierung wird jedenfalls mit Entschiedenheit als praxisfremd abgelehnt:

1. Der Schulleiter kann nicht die Verantwortung für Schüler/innnen übernehmen, die sich auf eige­nen Wunsch außerhalb der Schule an eine Betriebsstätten aufhalten, deren spezifische Gefahren dem Schulleiter in der Regel völlig unbekannt sind.

Es ist auch vom Zeitaufwand her nicht zumutbar, dass ein Schulleiter für vielleicht fünfzig Betriebe Aufsichtspersonen auswählt. Wenn Lehrer/innen - die aber mit den spezifischen Gefahren ebenso wenig vertraut sind wie der Schulleiter - als Aufsichtspersonen abgestellt werden, führt dies zu jenem häufigen Unterrichtsentfall, der in letzter Zeit mit Recht in der Öffentlichkeit kritisiert wurde.

(Dass die/der für den Entwurf Verantwortliche selbst Bedenken hatte, zeigt die Formulierung in den Erläuterungen zu Z 1: "Auswahl ... auch durch den Schulleiter - was genau bedeutet hier "auch"?; vergleiche im vorgeschlagenen Gesetzestext: "durch den Schulleiter".)

Die Verantwortung für die nötige Aufsicht sollen daher die Erziehungsberechtigten, in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Betriebe, tragen.

2. Wegen der bereits angeführten Gründe des mangelnden Wissens - es kann nicht davon ausgegan­gen werden, dass Lehrer/innen arbeitsrechtliche Bestimmungen im nötigen Umfang kennen bzw. die Eignung von Betrieben beurteilen können - und des unzumutbaren Zeitaufwands soll die Aus­wahl des Betriebes nicht in Absprache mit dem Klassenvorstand erfolgen, sondern im Einverneh­men zwischen den Schülern bzw. Schülerinnen und den Erziehungsberechtigten.

3. Eine individuelle Vorbereitung für bis zu 36 Schüler/innen - als zusätzliche Aufgabe zum schon bisher erteilten Unterricht - ist allein vom Zeitaufwand her undurchführbar.

Sollte die Vorbereitung auf mehrere Lehrer/innen aufgeteilt werden, wäre der jeweilige Zeitaufwand in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Zu 2. Frühwarnsystem:

Die VCL-Österreich unterstützt alle Maßnahmen, die geeignet sind, positive Jahresabschlüsse zu sichern. Die Differenzierung zwischen "Frühwarnung" und "Frühinformation" wird ausdrücklich begrüßt.

Im Detail schlagen wir folgende Änderungen vor:

1. Ein "Nicht genügend" in der Semester-Schulnachricht soll als Frühwarnung gelten. Die Einla­dung zu einem beratenden Gespräch kann durch einen zusätzlichen Hinweis in der Schulnachricht verdeutlicht werden.

Ein seitens der Lehrerin / des Lehrers wohl überlegtes "Nicht genügend" in der Schulnachricht ist eine verlässliche Grundlage für ein beratendes Gespräch. Ende Jänner bleibt noch genügend Zeit für Fördermaßnahmen.

2. Sollte der Zeitpunkt der Schulnachricht als zu spät angesehen werden, bliebe folgende Alterna­tive:

Die Nachricht an die/den Erziehungsberechtigten - mit daran anschließendem Beratungsgespräch - soll erfolgen, wenn sich ein "Nicht genügend" in der Schulnachricht deutlich abzeichnet.

Zu diesem Zeitpunkt - Mitte Dezember - können einerseits schon seriöse Einschätzungen vorge­nommen werden und bleibt andereseits genug Zeit, so dass Fördermaßnahmen zum Erfolg führen.

Die vorgeschlagene Formulierung (Frühwarnung "auf Grund der bisher erbrachten Leistungen" - also schon nach der ersten Schularbeit / nach dem ersten Test?) würde zu einer großen Menge von "Frühwarnungen" nach der ersten Schularbeit bzw. nach dem ersten Test führen, mit anschließenden "Entwarnungen" und gegebenenfalls neuerlichen "Frühwarnungen". Dadurch käme es zur Entwer­tung einer bisher sehr erfolgreichen Maßnahme.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass eine große Menge von Warnungen über (vorübergehend) drohende "Nicht genügend" leicht zur Entmutigung der Schüler/innen führen kann.

Wien, am 27. Oktober 2004

                                                                                                       Mit freundlichen Grüßen

                                                                                                           Mag. Walter Jahn,
                                                                                                              Bundesobmann