![]()
Vereinigung christlicher Lehrerinnen und
Lehrer
an höheren und mittleren Schulen Österreichs
Bundesverband
Bundesobmann: Mag. Walter Jahn
1090 Wien, Harmoniegasse 8/19
w.r.jahn@aon.at
Stellungnahme zum Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit der das
Schulunterrichtsgesetz
geändert
wird
Sehr geehrte
Damen und Herren!
In offener Frist
übermittelt die Vereinigung christlicher Lehrerinnen und Lehrer an höheren und
mittleren Schulen Österreichs (VCL), Bundesverband, ihre Stellungnahme zum
gegenständlichen Gesetzesentwurf.
Zu 1. Individuelle
Berufsorientierung:
Die
VCL-Österreich betrachtet Fernbleiben aus Gründen der Berufsorientierung als
"begründeten Anlass" bzw. "wichtigen Grund" im Sinne des
SchPflG § 9 bzw. des SchUG § 45.
Allerdings würde
es unserer Auffassung nach bereits die zurzeit geltende Gesetzeslage zulassen,
dass Berufsorientierung als Entschuldigungsgrund angesehen wird. Falls es
unterschiedliche Auslegungen gibt, würde ein Rundschreiben des BMBWK zur
Klarstellung ausreichen.
Wir sprechen uns
daher dafür aus, den geplanten § 13b nicht zu beschließen.
Die vorliegende
Formulierung wird jedenfalls mit Entschiedenheit als praxisfremd abgelehnt:
1. Der Schulleiter kann nicht die Verantwortung für Schüler/innnen übernehmen, die sich auf eigenen Wunsch außerhalb der Schule an eine Betriebsstätten aufhalten, deren spezifische Gefahren dem Schulleiter in der Regel völlig unbekannt sind.
Es ist auch vom
Zeitaufwand her nicht zumutbar, dass ein Schulleiter für vielleicht fünfzig
Betriebe Aufsichtspersonen auswählt. Wenn Lehrer/innen - die aber mit den
spezifischen Gefahren ebenso wenig vertraut sind wie der Schulleiter - als
Aufsichtspersonen abgestellt werden, führt dies zu jenem häufigen
Unterrichtsentfall, der in letzter Zeit mit Recht in der Öffentlichkeit
kritisiert wurde.
(Dass die/der
für den Entwurf Verantwortliche selbst Bedenken hatte, zeigt die Formulierung
in den Erläuterungen zu Z 1: "Auswahl ... auch durch den
Schulleiter - was genau bedeutet hier "auch"?; vergleiche im
vorgeschlagenen Gesetzestext: "durch den Schulleiter".)
Die
Verantwortung für die nötige Aufsicht sollen daher die Erziehungsberechtigten,
in Abstimmung mit den Verantwortlichen der Betriebe, tragen.
2. Wegen der
bereits angeführten Gründe des mangelnden Wissens - es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass Lehrer/innen arbeitsrechtliche Bestimmungen im
nötigen Umfang kennen bzw. die Eignung von Betrieben beurteilen können - und
des unzumutbaren Zeitaufwands soll die Auswahl des Betriebes nicht in
Absprache mit dem Klassenvorstand erfolgen, sondern im Einvernehmen zwischen
den Schülern bzw. Schülerinnen und den Erziehungsberechtigten.
3. Eine individuelle
Vorbereitung für bis zu 36 Schüler/innen - als zusätzliche Aufgabe zum
schon bisher erteilten Unterricht - ist allein vom Zeitaufwand her
undurchführbar.
Sollte die
Vorbereitung auf mehrere Lehrer/innen aufgeteilt werden, wäre der jeweilige
Zeitaufwand in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Zu 2.
Frühwarnsystem:
Die
VCL-Österreich unterstützt alle Maßnahmen, die geeignet sind, positive
Jahresabschlüsse zu sichern. Die Differenzierung zwischen
"Frühwarnung" und "Frühinformation" wird ausdrücklich
begrüßt.
Im Detail
schlagen wir folgende Änderungen vor:
1. Ein
"Nicht genügend" in der Semester-Schulnachricht soll als
Frühwarnung gelten. Die Einladung zu einem beratenden Gespräch kann durch
einen zusätzlichen Hinweis in der Schulnachricht verdeutlicht werden.
Ein seitens der
Lehrerin / des Lehrers wohl überlegtes "Nicht genügend" in der Schulnachricht
ist eine verlässliche Grundlage für ein beratendes Gespräch. Ende Jänner bleibt
noch genügend Zeit für Fördermaßnahmen.
2. Sollte der
Zeitpunkt der Schulnachricht als zu spät angesehen werden, bliebe folgende
Alternative:
Die Nachricht an
die/den Erziehungsberechtigten - mit daran anschließendem Beratungsgespräch -
soll erfolgen, wenn sich ein "Nicht genügend" in der
Schulnachricht deutlich abzeichnet.
Zu diesem Zeitpunkt - Mitte Dezember - können einerseits schon seriöse Einschätzungen vorgenommen werden und bleibt andereseits genug Zeit, so dass Fördermaßnahmen zum Erfolg führen.
Die
vorgeschlagene Formulierung (Frühwarnung "auf Grund der bisher erbrachten
Leistungen" - also schon nach der ersten Schularbeit / nach dem ersten
Test?) würde zu einer großen Menge von "Frühwarnungen" nach der
ersten Schularbeit bzw. nach dem ersten Test führen, mit anschließenden
"Entwarnungen" und gegebenenfalls neuerlichen
"Frühwarnungen". Dadurch käme es zur Entwertung einer bisher sehr
erfolgreichen Maßnahme.
Es darf auch
nicht übersehen werden, dass eine große Menge von Warnungen über
(vorübergehend) drohende "Nicht genügend" leicht zur Entmutigung der
Schüler/innen führen kann.
Wien, am 27. Oktober 2004
Mag.
Walter Jahn,
Bundesobmann