ZENTRALAUSSCHUSS

BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR

für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und

Bundeserzieher an Heimen für Schüler allgemeinbildender Schulen

1080 Wien, Strozzigasse 2, Tel. 01/53 120-3210  FAX: 01/53 120-3219

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Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Schulunterrichtsgesetz

geändert wird

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

In offener Frist übermittelt der Zentralausschuss AHS seine Stellungnahme zum gegenständlichen Bundesgesetz.

I) ad „individuelle Berufsorientierung“

Um das Fernbleiben der Schüler zum Zweck der Berufsorientierung im Sinne des Entwurfes zu ermöglichen, genügt ein Rundschreiben des BMBWK, das darauf hinweist, dass es sich bei Absenzen dieser Art um einen begründeten Anlass bzw. wichtigen Grund im Sinne des Schulpflichtgesetzes §9 Abs. 6 bzw. SCHUG § 45 Abs. 4 handelt.

Wir lehnen die Einführung der individuellen Berufsorientierung (§ 13b SchuG) in der vorliegenden Form mit aller Entschiedenheit ab.

Begründung:

1)     Berufsorientierung ist bereits jetzt im Lehrplan vorgesehen und erlaubt in seiner gültigen Form eine ausreichend flexible Gestaltung, die den Bedürfnissen und Interessen vor Ort, die schulartenspezifisch, ja selbst klassenspezifisch sehr unterschiedlich sind, gerecht wird.

2)     Einige Bestimmungen des zur Begutachtung vorliegenden § 13b haben keinerlei Bezug zur Praxis und sind undurchführbar.

Sollte trotz unserer massiven Bedenken ein § 13b eingeführt werden, fordern wir folgende Änderungen:

ad § 13b Abs. 1: Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler der 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sind auf Ansuchen eines ihrer Erziehungsberechtigen berechtigt, zum Zweck der Berufsorientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben.“

Begründung:

Es kann nicht Aufgabe der Schule sein, die Aufsicht über Minderjährige zu übernehmen, die sich auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten alleine außerhalb des Schulgebäudes aufhalten. Die Verantwortung hat der Erziehungsberechtigte[1] zu tragen.

Weder der Klassenvorstand noch der (nach SchUG und Schulpflichtgesetz bei mehrtägigen Absenzen dazu berufene) Schulleiter kann die Erlaubnis von einer Interessensabwägung abhängig machen, wenn der Gesetzgeber dem Schüler im ersten Satz das Recht auf Fernbleiben erteilt!

ad § 13b Abs. 2: Wir fordern die Streichung des ersten Satzes und schlagen folgende Formulierung für § 13b Abs. 2 vor:

„Die individuelle Berufsorientierung hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt zu ermöglichen.“

Begründung:

Der gestrichenen Passage fehlt jeglicher Bezug zur Praxis. Den Erziehungsberechtigten, die das Ansuchen stellen, ist der Lehrplan wohl nicht so vertraut, dass sie feststellen können, ob der Grund ihres Ansuchens diesem entspricht. Bei 30 Schülerinnen und Schülern (und teilweise mehr!), die alle fünf Tage individuelle Berufsorientierung nutzen, würde eine Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung in einem Schuljahr bis zu 150 und mehr derartige individuelle Vorbereitungen, Begleitungen und Nachbereitungen erfordern. Das ist absurd und nur umsetzbar, wenn man in den Lehrplänen der vierten und achten Klasse AHS nichts anderes als „individuelle Berufsorientierung“ vorsieht.

ad § 13b Abs. 3: Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Bei der Durchführung der individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Schüler sind von ihren Erziehungsberechtigten auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygenische Vorschriften, hinzuweisen. Die Auswahl des Betriebes obliegt den Schülern in Absprache mit ihren Erziehungsberechtigten.“

Begründung:

Ein Lehrer ist kein Jurist mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht und auch kein Gewerbeinspektor. Es ist ihm daher weder zuzumuten, sich mit allen dafür relevanten Rechtsnormen auseinanderzusetzen, noch Betriebe zu inspizieren, um eine Empfehlung abgeben zu können, es sei denn, man befreit Klassenvorstände von vierten und achten Klassen von ihrer weiteren Lehrtätigkeit. Daran ist aber wohl nicht gedacht, wie den Erläuternden Bemerkungen („keine finanziellen Mehrbelastungen für den Bund“) zu entnehmen ist. Daher können nur die Erziehungsberechtigten haften.

ad § 13b Abs. 4: Wir fordern folgende Formulierung:

„Bleibt ein Schüler nach Abs. 1 vom Unterricht fern, entfällt die Aufsichtspflicht nach § 51 Abs. 3 SchUG.“

Begründung:

Es entbehrt jeglichen Bezugs zur Praxis, ist undurchführbar und einem Schulleiter unzumutbar, für jeden einzelnen Schüler einer vierten oder achten Klasse AHS für bis zu fünf Tage pro Schuljahr eine Aufsichtsperson zu stellen oder in den Betrieben nach dafür geeigneten Personen zu suchen und für deren Eignung verantwortlich gemacht werden zu können. Der in den Erläuterungen angeführte Vergleich „wie bei Schulveranstaltungen“ ist völlig unzutreffend, weil es sich bei den Leitern von Schulveranstaltungen in aller Regel um Personen handelt, die der Schulleiter aus der tagtäglichen Beobachtung ihres Wirkens kennt! Wenn Erziehungsberechtigte wünschen, dass ihre Kinder die Möglichkeit nutzen, die ihnen § 13b Abs. 1 gibt, so haben sie auch für die Beaufsichtigung zu sorgen, wenn sie eine solche für notwendig erachten.

 

 

II) ad „Frühwarnsystem“

ad § 19 Abs. 3a: Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Wenn die Leistungen des Schülers erstmalig auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand die Gefahr erkennbar werden lassen, dass im Jahreszeugnis eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ droht, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“

Begründung:

Das „Frühwarnsystem“ ist in sinnvoller Weise erst nach einer gewissen Unterrichtszeit anzuwenden. Nach der Formulierung im Entwurf müsste der Lehrer bereits nach der ersten Mitarbeitsleistung eines Schülers im Schuljahr, sollte diese negativ sein, eine Nachricht an die Erziehungsberechtigten schicken. Dies würde letztlich dazu führen, dass „Frühwarnungen“ von Schülern und Erziehungsberechtigten überhaupt nicht mehr ernst genommen werden, was den Erfolg dieses Instruments nicht steigern, sondern reduzieren würde.

Ziel einer „Frühwarnung“ ist die Vermeidung einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis. Wir sehen in einer Änderung der bisherigen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 den pädagogischen Vorteil, dass „Frühwarnungen“ bei begründeter Gefahr auch schon im ersten Semester ausgesprochen werden können, bzw. dass nach einer negativen Beurteilung in der Schulnachricht nicht weitere negative Leistungen im zweiten Semester abgewartet werden müssen, bis eine „Frühwarnung“ ausgesprochen werden kann. Der vorliegende Entwurf birgt aber in seiner Textierung die große Gefahr in sich, dass die bisherige Gefahr, dass nicht rechtzeitig „frühgewarnt“ werden durfte, in ihr Gegenteil umschlägt, nämlich dass zu früh „frühgewarnt“ werden muss, was für Schüler/innen entmutigend und für Eltern wie eine „Vorverurteilung“ ihres Kindes wirken kann!

Weiters sind wir der Ansicht, dass nach einer erfolgten „Frühwarnung“ das Wissen um den Leistungsstand des Schülers keine Bringschuld des Lehrers, sondern eine Holschuld des Erziehungsberechtigten ist. Daher soll in einem Fach eine „Frühwarnung“ nur einmal im Schuljahr ausgesprochen werden müssen.

ad § 19 Abs. 4: Obwohl im Entwurf keine Änderung vorgesehen ist, wäre eine solche notwendig. Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unter­richtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“

Begründung:

Die derzeit gültige Fassung von § 19 Abs. 4 SchUG beginnt mit den Worten:

„Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären...“

Daher hat am Ende dieses Absatzes die Passage einen Sinn, deren Streichung wir nun anregen. Im Entwurf ist nirgendwo vom „zweiten Semester“ die Rede, womit dieser Halbsatz obsolet geworden ist.

ad § 44a: Wird unsere Forderung nach Änderung von § 13b Abs. 4 berücksichtigt, entfällt auch die Änderung von § 44a!

 

III) ad „Inkrafttreten“

ad § 82 Abs. 5i: Wir fordern, dass die Änderungen in § 19 erst mit 1. März 2005 in Kraft treten.

Begründung:

Die Schüler kommen frühestens am 7. Jänner 2005 in die Schule zurück. Wenn sie an diesem Tag eine Benachrichtigung nach § 19 Abs. 3a erhalten, stellt sie zu diesem Zeitpunkt nur eine Belastung für alle Beteiligten dar, ohne eine positive Auswirkung auf die Schulnachricht nach sich zu ziehen:

Es dauert durchschnittlich zumindest ein bis zwei Wochen, bis es zu einem beratenden Gespräch kommt. Die Noten für die Schulnachricht sind aber bis Ende Jänner zu fixieren. Zwischen dem beratenden Gespräch und der Fixierung der Noten läge so wenig Zeit, dass eine Änderung der Beurteilung praktisch ausgeschlossen ist, jedenfalls nicht Folge eines Beratungsgesprächs sein kann. Ein Inkrafttreten der Änderungen im § 19 mit 1. Jänner 2005 würde dem Beratungsinstrument „Frühwarnung“ in seinem Ansehen und damit in seiner Wirkung ebenso schaden wie ein Einsetzen mit der ersten negativen Leistung im Rahmen der Mitarbeit (s.o. zu § 19 Abs. 3a)!

 

Für den Zentralausschuss

 

Mag. Gerhard Riegler e.h.

Wien, 20. Oktober 2004



[1] Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.