BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR BILDUNG,
WISSENSCHAFT UND KULTUR
für die Bundeslehrer an
allgemeinbildenden Schulen und
Bundeserzieher an Heimen für
Schüler allgemeinbildender Schulen
1080 Wien, Strozzigasse 2, Tel.
01/53 120-3210 FAX: 01/53 120-3219
E-Mail-Adresse: za.ahs@bmbwk.gv.at
Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das
Schulunterrichtsgesetz
geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren!
In offener Frist
übermittelt der Zentralausschuss AHS seine Stellungnahme zum gegenständlichen
Bundesgesetz.
I) ad „individuelle Berufsorientierung“
Um das Fernbleiben der
Schüler zum Zweck der Berufsorientierung im Sinne des Entwurfes zu ermöglichen,
genügt ein Rundschreiben des BMBWK, das darauf hinweist, dass es sich bei
Absenzen dieser Art um einen begründeten Anlass bzw. wichtigen Grund im Sinne
des Schulpflichtgesetzes §9 Abs. 6 bzw. SCHUG § 45 Abs. 4 handelt.
Wir lehnen die Einführung
der individuellen Berufsorientierung (§ 13b SchuG) in der vorliegenden Form mit
aller Entschiedenheit ab.
Begründung:
1)
Berufsorientierung ist bereits jetzt im Lehrplan
vorgesehen und erlaubt in seiner gültigen Form eine ausreichend flexible
Gestaltung, die den Bedürfnissen und Interessen vor Ort, die
schulartenspezifisch, ja selbst klassenspezifisch sehr unterschiedlich sind,
gerecht wird.
2)
Einige Bestimmungen des zur Begutachtung vorliegenden §
13b haben keinerlei Bezug zur Praxis und sind undurchführbar.
Sollte trotz unserer
massiven Bedenken ein § 13b eingeführt werden, fordern wir folgende Änderungen:
ad § 13b Abs. 1: Wir schlagen folgende
Formulierung vor:
„Schüler der letzten
Schulstufe einer Schulart (ausgenommen der Berufsschule) sowie Schüler der 4.
Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sind auf Ansuchen eines ihrer
Erziehungsberechtigen berechtigt, zum Zweck der Berufsorientierung an bis zu
fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben.“
Begründung:
Es kann nicht Aufgabe der
Schule sein, die Aufsicht über Minderjährige zu übernehmen, die sich auf ihren
ausdrücklichen Wunsch hin mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten alleine
außerhalb des Schulgebäudes aufhalten. Die Verantwortung hat der
Erziehungsberechtigte[1]
zu tragen.
Weder der Klassenvorstand
noch der (nach SchUG und Schulpflichtgesetz bei mehrtägigen Absenzen dazu
berufene) Schulleiter kann die Erlaubnis von einer Interessensabwägung abhängig
machen, wenn der Gesetzgeber dem Schüler im ersten Satz das Recht auf
Fernbleiben erteilt!
ad § 13b Abs. 2: Wir fordern die
Streichung des ersten Satzes und schlagen folgende Formulierung für § 13b Abs.
2 vor:
„Die individuelle
Berufsorientierung hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt
sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und darüber hinaus konkrete
sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt zu ermöglichen.“
Begründung:
Der gestrichenen Passage
fehlt jeglicher Bezug zur Praxis. Den Erziehungsberechtigten, die das Ansuchen
stellen, ist der Lehrplan wohl nicht so vertraut, dass sie feststellen können,
ob der Grund ihres Ansuchens diesem entspricht. Bei 30 Schülerinnen und
Schülern (und teilweise mehr!), die alle fünf Tage individuelle
Berufsorientierung nutzen, würde eine Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung
in einem Schuljahr bis zu 150 und mehr derartige individuelle Vorbereitungen,
Begleitungen und Nachbereitungen erfordern. Das ist absurd und nur umsetzbar,
wenn man in den Lehrplänen der vierten und achten Klasse AHS nichts anderes als
„individuelle Berufsorientierung“ vorsieht.
ad § 13b Abs. 3: Wir schlagen folgende
Formulierung vor:
„Bei der Durchführung der
individuellen Berufsorientierung in einem Betrieb ist eine Eingliederung in den
Arbeitsprozess nicht zulässig. Die Schüler sind von ihren Erziehungsberechtigten
auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen,
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygenische Vorschriften,
hinzuweisen. Die Auswahl des Betriebes obliegt den Schülern in Absprache mit
ihren Erziehungsberechtigten.“
Begründung:
Ein Lehrer ist kein Jurist
mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht und auch kein Gewerbeinspektor. Es ist ihm
daher weder zuzumuten, sich mit allen dafür relevanten Rechtsnormen
auseinanderzusetzen, noch Betriebe zu inspizieren, um eine Empfehlung abgeben
zu können, es sei denn, man befreit Klassenvorstände von vierten und achten
Klassen von ihrer weiteren Lehrtätigkeit. Daran ist aber wohl nicht gedacht,
wie den Erläuternden Bemerkungen („keine finanziellen Mehrbelastungen für den
Bund“) zu entnehmen ist. Daher können nur die Erziehungsberechtigten haften.
ad § 13b Abs. 4: Wir fordern folgende
Formulierung:
„Bleibt ein Schüler nach
Abs. 1 vom Unterricht fern, entfällt die Aufsichtspflicht nach § 51 Abs. 3
SchUG.“
Begründung:
Es entbehrt jeglichen
Bezugs zur Praxis, ist undurchführbar und einem Schulleiter unzumutbar, für
jeden einzelnen Schüler einer vierten oder achten Klasse AHS für bis zu fünf
Tage pro Schuljahr eine Aufsichtsperson zu stellen oder in den Betrieben nach dafür
geeigneten Personen zu suchen und für deren Eignung verantwortlich gemacht
werden zu können. Der in den Erläuterungen angeführte Vergleich „wie bei
Schulveranstaltungen“ ist völlig unzutreffend, weil es sich bei den Leitern von
Schulveranstaltungen in aller Regel um Personen handelt, die der Schulleiter
aus der tagtäglichen Beobachtung ihres Wirkens kennt! Wenn
Erziehungsberechtigte wünschen, dass ihre Kinder die Möglichkeit nutzen, die
ihnen § 13b Abs. 1 gibt, so haben sie auch für die Beaufsichtigung zu sorgen,
wenn sie eine solche für notwendig erachten.
II) ad „Frühwarnsystem“
ad § 19 Abs. 3a: Wir
schlagen folgende Formulierung vor:
„Wenn die Leistungen des
Schülers erstmalig auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand die Gefahr erkennbar werden lassen, dass im Jahreszeugnis
eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ droht, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer
Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind
insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB
Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und
Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote,
Leistungsnachweise) zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe,
dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer
geringeren Dauer als acht Wochen.“
Begründung:
Das „Frühwarnsystem“ ist
in sinnvoller Weise erst nach einer gewissen Unterrichtszeit anzuwenden. Nach
der Formulierung im Entwurf müsste der Lehrer bereits nach der ersten
Mitarbeitsleistung eines Schülers im Schuljahr, sollte diese negativ sein, eine
Nachricht an die Erziehungsberechtigten schicken. Dies würde letztlich dazu
führen, dass „Frühwarnungen“ von Schülern und Erziehungsberechtigten überhaupt
nicht mehr ernst genommen werden, was den Erfolg dieses Instruments nicht
steigern, sondern reduzieren würde.
Ziel einer „Frühwarnung“
ist die Vermeidung einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis. Wir sehen in
einer Änderung der bisherigen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 den pädagogischen
Vorteil, dass „Frühwarnungen“ bei begründeter Gefahr auch schon im ersten
Semester ausgesprochen werden können, bzw. dass nach einer negativen
Beurteilung in der Schulnachricht nicht weitere negative Leistungen im zweiten
Semester abgewartet werden müssen, bis eine „Frühwarnung“ ausgesprochen werden
kann. Der vorliegende Entwurf birgt aber in seiner Textierung die große Gefahr
in sich, dass die bisherige Gefahr, dass nicht rechtzeitig „frühgewarnt“ werden
durfte, in ihr Gegenteil umschlägt, nämlich dass zu früh „frühgewarnt“ werden
muss, was für Schüler/innen entmutigend und für Eltern wie eine
„Vorverurteilung“ ihres Kindes wirken kann!
Weiters sind wir der
Ansicht, dass nach einer erfolgten „Frühwarnung“ das Wissen um den
Leistungsstand des Schülers keine Bringschuld des Lehrers, sondern eine
Holschuld des Erziehungsberechtigten ist. Daher soll in einem Fach eine
„Frühwarnung“ nur einmal im Schuljahr ausgesprochen werden müssen.
ad § 19 Abs. 4: Obwohl im
Entwurf keine Änderung vorgesehen ist, wäre eine solche notwendig. Wir schlagen
folgende Formulierung vor:
„Wenn der Schüler seine
Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt
oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im
Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben
(Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur
Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept,
Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung
und den schulärztlichen Dienst) zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der
Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat;
diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit
einer geringeren Dauer als acht Wochen.“
Begründung:
Die derzeit gültige
Fassung von § 19 Abs. 4 SchUG beginnt mit den Worten:
„Wenn die Leistungen des
Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand
im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären...“
Daher hat am Ende dieses
Absatzes die Passage einen Sinn, deren Streichung wir nun anregen. Im Entwurf
ist nirgendwo vom „zweiten Semester“ die Rede, womit dieser Halbsatz obsolet
geworden ist.
ad § 44a: Wird unsere Forderung
nach Änderung von § 13b Abs. 4 berücksichtigt, entfällt auch die Änderung von
§ 44a!
III) ad „Inkrafttreten“
ad § 82 Abs. 5i: Wir fordern, dass die
Änderungen in § 19 erst mit 1. März 2005 in Kraft treten.
Begründung:
Die Schüler kommen
frühestens am 7. Jänner 2005 in die Schule zurück. Wenn sie an diesem Tag eine
Benachrichtigung nach § 19 Abs. 3a erhalten, stellt sie zu diesem Zeitpunkt nur
eine Belastung für alle Beteiligten dar, ohne eine positive Auswirkung auf die
Schulnachricht nach sich zu ziehen:
Es dauert durchschnittlich
zumindest ein bis zwei Wochen, bis es zu einem beratenden Gespräch kommt. Die
Noten für die Schulnachricht sind aber bis Ende Jänner zu fixieren. Zwischen
dem beratenden Gespräch und der Fixierung der Noten läge so wenig Zeit, dass
eine Änderung der Beurteilung praktisch ausgeschlossen ist, jedenfalls nicht
Folge eines Beratungsgesprächs sein kann. Ein Inkrafttreten der Änderungen im §
19 mit 1. Jänner 2005 würde dem Beratungsinstrument „Frühwarnung“ in seinem
Ansehen und damit in seiner Wirkung ebenso schaden wie ein Einsetzen mit der
ersten negativen Leistung im Rahmen der Mitarbeit (s.o. zu § 19 Abs. 3a)!
Für den Zentralausschuss
Mag. Gerhard Riegler e.h.
Wien, 20. Oktober 2004
[1] Personenbezogene Bezeichnungen umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.