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ZAHL |
DATUM |
FANNY-VON-LEHNERT-STRASSE 1 |
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TEL. (0662) 8042 - |
3853 |
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BETREFF |
FAX (0662) 8042 - 3893 |
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StVO-Novelle 2004 – Stellungnahme zum Entwurf |
uvs@salzburg.gv.at |
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum vorliegenden Entwurf (Geschäftszahl: BMVIT-160.007/0003-II/ST5/2004) wird seitens des UVS Salzburg Folgendes bemerkt:
Die für den Vollzug durch den UVS bedeutsamste Änderung der Novelle betrifft die Einführung und Verankerung von Alkohol- und Suchtgiftvortestgeräten (§ 5 Abs. 2a, 3a und 9a sowie § 5a Abs. 3).
Beide Geräte haben zum Ziel, die Verdachtslage in Bezug auf das Vorliegen einer Alkohol- bzw. Suchtgiftbeeinträchtigung auf einfachem und raschem Weg zu erhärten oder zu entkräften und solcherart die Effizienz der Kontrollen zu erhöhen.
Während jedoch die Überprüfung der Atemluft mittels des Vortestgerätes nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 2a (Ziff. 3 des Entwurfes) für den Betroffenen nicht verpflichtend ist und eine Weigerung dieser Überprüfung zur Folge hat, dass das einschreitende Organ – ebenso wie bei einem positiven Testergebnis – eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomaten vorzunehmen hat, normiert § 5 Abs. 9a, 3. Satz (Ziff. 8 des Entwurfes) ausdrücklich eine Verpflichtung der betreffenden Person, der Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes nachzukommen und sich der Überprüfung auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel zu unterziehen.
Obwohl den Erläuterungen (Allgemeiner Teil, letzter Absatz) zufolge mit der Novelle keine neuen Verwaltungsübertretungen geschaffen werden, stellt die Verweigerung des Suchtgiftvortests (anders als die Verweigerung des Alkoholvortests) damit sehr wohl ein strafbares Verhalten dar.
Aus dem Wortlaut des Abs. 9a, letzter Satz („. . . andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.“) ergibt sich nun, dass lediglich bei einem positiven Ergebnis des Vortests, also bei Vorliegen von Suchtgiftspuren, eine anschließende Vorführung zu einem Arzt im Sinne der Absätze 5 und 9 stattzufinden hat, im Falle der bereits als solche strafbaren Verweigerung des Vortests hingegen (ebenso wie bei einem negativen Ergebnis) eine Vorführung zur sog. klinischen Untersuchung zu unterbleiben hat. Dies, obwohl - als Voraussetzung für die Aufforderung zum Suchtgiftvortest gemäß Abs. 9a, 1. Satz, – beim betreffenden Fahrzeuglenker Symptome vorliegen (müssen), die auf eine entsprechende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit schließen lassen.
Da der Entwurf jedoch für dieses Verweigerungsdelikt eine spezielle Strafbestimmung nicht vorsieht und dieses Delikt somit lediglich nach der subsidiären Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a strafbar wäre, ergeben sich im Zusammenhang mit Suchtgiftübertretungen nach der StVO nunmehr folgende, sachlich wohl nicht zu rechtfertigende Unterschiede in den Strafhöhen:
Übertretung Strafbestimmung
Strafrahmen
§ 5 Abs. 1 (Lenken eines Fahrzeuges § 99 Abs. 1b € 581 – € 3.633
in SG-beeintr. Zustand)
§ 5 Abs. 9 (Verweigerung der Vorführung § 99 Abs. 1 lit. b € 1.162 – € 5.813
zur klinischen Untersuchung)
§ 5 Abs. 9a (Verweigerung des Vortests) § 99 Abs. 3 lit. a - € 726
§ 5 Abs. 10 (Verweigerung der Blutab- § 99 Abs. 1 lit. c € 1.162 – € 5.813
nahme anlässlich der klin.
Untersuchung)
Es wäre daher anzuregen, für alle zuvor angeführten Übertretungsformen eine eigene und einen einheitlichen Strafrahmen vorsehende Strafbestimmung zu schaffen.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Verweigerung des Suchtgiftvortests ohne gleichzeitige Anpassung des § 39 Abs. 1 FSG nicht zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins berechtigen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg

Mag. Peter Mottl
Ergeht weiters an:
Präsidium des Nationalrates – per e-mail