ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR GESUNDHEITSÖKONOMIE

Scherffenberggasse 4, 1180  Wien

 

Geschäftsführer Univ. Prof. Dr. Dr. hc Josef Dézsy

 

 

 

 

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Dr. Gerhard Aigner

Radetzkystraße 2
1030  Wien

 

 

 

Wien, 18. Oktober 2004
Univ.
Prof. Dr. Dé/We

K_A/ÖSTERR.GES. 


Patienten- / Patientenverfügungsgesetz

 

Sehr geehrter Herr Dr. Aigner,

 

zu § 11 Aufklärungspflicht möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

 

Unter diesem Paragraph sollte vermerkt werden, dass der Patient nicht nur über das, was der Arzt mit ihm vorhat, sondern auch, welche Möglichkeiten, Methoden und einzelne Lösungsansätze gegeben sind, aufgeklärt wird.

Beispiel: Für die Nierensteinentfernung gibt es derzeit etwa 4 verschiedene Methoden (herkömmliche Operation, Schlinge, percutane Lithotripsie und ESWL); dasselbe gilt in vielen Bereichen.

 

Es soll nicht so sein, dass der Arzt nur jene Art der Behandlung durch die Patienten „absegnen“ lässt, die er beherrscht, sondern er sollte den Patienten die verschiedenen aktuellen Möglichkeiten und deren Risiken und Chancen erklären und dann gemeinsam das für den Patienten Vorteilhafteste beschließen. Schließlich geht es ja hier nicht nur um die Genehmigung der Operation, sondern auch um die Berücksichtigung der optimalen Möglichkeiten für den einzelnen Patienten (die Gefahr besteht ja derzeit darin, dass der Arzt jene Behandlungstechnik wählt, die er beherrscht und nicht die, die für den Patienten optimal ist).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Univ. Prof. Dr. Dr. hc Josef Dézsy

Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Gesundheitsökonomie