Scherffenberggasse 4, 1180 Wien
Geschäftsführer Univ. Prof. Dr. Dr.
hc Josef Dézsy
Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen
Dr.
Gerhard Aigner
Radetzkystraße
2
1030 Wien
Wien, 18. Oktober 2004
Univ. Prof. Dr. Dé/We
K_A/ÖSTERR.GES.
Patienten-
/ Patientenverfügungsgesetz
Sehr
geehrter Herr Dr. Aigner,
zu
§ 11 Aufklärungspflicht möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
Unter
diesem Paragraph sollte vermerkt werden, dass der Patient nicht nur über
das, was der Arzt mit ihm vorhat, sondern auch, welche Möglichkeiten, Methoden
und einzelne Lösungsansätze gegeben sind, aufgeklärt wird.
Beispiel:
Für die Nierensteinentfernung gibt es derzeit etwa 4 verschiedene Methoden
(herkömmliche Operation, Schlinge, percutane Lithotripsie und ESWL); dasselbe
gilt in vielen Bereichen.
Es
soll nicht so sein, dass der Arzt nur jene Art der Behandlung durch die
Patienten „absegnen“ lässt, die er beherrscht, sondern er sollte den Patienten
die verschiedenen aktuellen Möglichkeiten und deren Risiken und Chancen
erklären und dann gemeinsam das für den Patienten Vorteilhafteste beschließen.
Schließlich geht es ja hier nicht nur um die Genehmigung der Operation, sondern
auch um die Berücksichtigung der optimalen Möglichkeiten für den einzelnen
Patienten (die Gefahr besteht ja derzeit darin, dass der Arzt jene
Behandlungstechnik wählt, die er beherrscht und nicht die, die für den
Patienten optimal ist).
Mit
freundlichen Grüßen
Univ.
Prof. Dr. Dr. hc Josef Dézsy
Geschäftsführer
der Österreichischen Gesellschaft für Gesundheitsökonomie