Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Bundesgesetz über Patienten-/Patientinnenverfügungen (Patienten-/Patientinnenverfügungen-Gesetz – PvG); Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1626/2
25.10.2004

 

 

Zu GZ. BMGF-92645/0020-I/B/8/2004 vom 07. Oktober 2004


Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Grundsätzlich wird die Regelung der Patientenverfügung befürwortet, um Unklarheiten zu beseitigen und die Entscheidung des Patienten in den Mittelpunkt zu stellen.

Die Formerfordernisse der Patientenverfügung im intramuralen Bereich (§ 6) werden angesichts der mögli­chen Tragweite derartiger Willensentscheidungen als nicht ausreichend angesehen. Um allfälligen Miss­verständnissen oder Missbräuchen vorzubeugen, müsste die über eine mündliche Patientenverfügung erstellte Dokumentation zumindest vom Patienten (oder von seinem bevollmächtigten Stellvertreter) unterfertigt werden. Es stellt sich die Frage, ob nicht, sowohl im Interesse der Patienten als auch im Interesse der behandelnden Ärzte, generell eine schriftliche Patientenverfügung vorgesehen werden sollte. Andernfalls müsste nicht nur für die Krankenanstalten, sondern auch für die anderen Institutionen eine ent­sprechende Dokumentationspflicht ausdrücklich festgelegt werden.

Hinsichtlich der bei Patientenverfügungen im extramuralen Bereich vorgesehenen Unterschrift eines Pa­tientenvertreters (§ 7 Abs. 2) wird darauf hingewiesen, dass der Patientenvertreter nach § 11e des Kran­kenanstalten- und Kuranstaltengesetzes grundsätzlich nur in Krankenanstalten tätig sein darf. Die vorge­sehene Regelung wäre nur dann möglich, wenn die Patientenvertretungen auch für den niedergelassenen Bereich zuständig wären. Die Vorgabe eines Musterformulars für eine schriftliche Patientenverfügung als Anlage zum Gesetz würde als hilfreich angesehen.

Die gänzliche Formfreiheit des Widerrufs (§ 8) wird als bedenklich angesehen. Es wäre zu überlegen, auch für den Widerruf eine Dokumentationspflicht vorzusehen.

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

Für die Landesregierung:



Dr. Liener
Landesamtsdirektor