Textfeld: Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Eisenstadt, am  5.11.2004

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2227

Mag.a Elke Landl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B746-10000-4-2004

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes über Patienten-/Patientinnenverfügungen (Patienten-/Patientinnenverfügungen-Gesetz – PvG); Stellungnahme

 

Bezug:          BMGF-92645/0020-I/B/8/2004

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über Patienten-/Patientinnenverfügungen (Patienten-/Patientinnenverfügungen-Gesetz – PvG) erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

Eine Normierung im Bereich der Patientenverfügungen wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung grundsätzlich begrüßt. Jedoch führt der vorliegende Entwurf in der Praxis zu nachfolgenden Problemen:

Zu § 5 iVm §§ 2 und 3:

Für den Arzt, dem eine Patientenverfügung vorgelegt wird, ist es unmöglich, zu beurteilen, ob der Patient zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig war, die Erklärung frei und ernstlich abgegeben wurde und die Verfügung nicht durch Irrtum, List, Täuschung oder durch physischen, psychischen oder sozialen Zwang veranlasst worden ist.

Hinsichtlich der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird dieses Problem zwar insofern relativiert, als gemäß § 11 einer bindenden Patientenverfügung eine ärztliche Aufklärung vorauszugehen hat, die Patientenverfügung einen Aufklärungsvermerk zu beinhalten hat und eine Aufklärung nur bei einsichts- und urteilsfähigen Personen möglich ist. Das Vorliegen der sonstigen obgenannten allgemeinen Gültigkeitserfordernisse kann jedoch keinesfalls von einem Arzt, dem die zum Zeitpunkt der Errichtung der Patientenverfügung vorliegenden näheren Umstände nicht bekannt sind, beurteilt werden.

Zu § 8:

Diese Bestimmung normiert, dass eine Patientenverfügung jederzeit frei und formlos, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder durch allgemein verständliche Zeichen oder Handlungen widerrufen werden kann. Dies wird in der Praxis bei der Entscheidung, ob eine vorliegende Patientenverfügung bindend ist oder nicht, zu erheblichen Problemen führen.

 

Beigefügt wird, dass u.e. 25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet werden. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 5.11.2004

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller