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Frau Bundesministerin Maria Rauch-Kallat Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien |
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PRÄSIDENT |
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PrM/341/BS/ds |
Stellungnahme zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über Patienten-/Patientinnenverfügungen
Sehr geehrte Frau Bundesministerin,
liebe Maria,
das Österreichische Rote Kreuz
erlaubt sich zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
Patienten-/Patientinnenverfügungen binnen offener Frist folgende Stellungnahme
einzubringen:
Grundsätzlich begrüßt das
Österreichische Rote Kreuz das Vorhaben die
Patienten-/Patientinnenverfügung
gesetzlich zu regeln, wodurch sowohl für PatientInnen als auch für ÄrztInnen
eine verbindliche Handlungsgrundlage geschaffen wird.
Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen
Zu § 2 Abs. 2: Man kann unserer
Ansicht nach nicht davon ausgehen, dass bei jedem Minderjährigen die Einsichts-
und Urteilsfähigkeit zweifelhaft ist. Um dem behandelnden Arzt / der
behandelnden Ärztin nicht die juristische Verantwortung aufzubürden, in jedem
Einzelfall zu prüfen und zu begründen weshalb er / sie die Einsichts- und
Urteilsfähigkeit doch als gegeben erachtet, schlagen wir die Festsetzung einer
expliziten Altersgrenze vor, ab welcher die Abfassung von Patientenverfügungen
zulässig ist und deren Gültigkeit bei Einhaltung der vorgeschriebenen
Formerfordernisse (widerleglich) vermutet wird. Willensäußerungen, die von
PatientInnen unterhalb dieser Altersgrenze abgegeben werden, sollten dem Arzt
wie schon derzeit bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens helfen,
jedoch nicht unter allen Umständen als Patientenverfügung verbindliche Wirkung
entfalten.
Zu § 4: Die Erfordernisse Erlaubtheit und Möglichkeit ergeben sich unseres Erachtens aus dem allgemeinen Zivilrecht. Nach dieser Bestimmung kann, was nicht medizinisch indiziert ist, nicht Inhalt einer Patienten-/Patientinnenverfügung sein. Dies würde nach unserer Auffassung dazu führen, dass PatientInnen, die eine Morphiumbehandlung wünschen, diese unter Umständen verweigert werden könnte mit dem Argument, die Behandlung sei eine lebensverkürzende Schmerztherapie und daher medizinisch nicht indiziert. Der Hinweis auf die medizinische Indikation sollte daher entfallen – die Patienten sollen mit ihrer Patienten-/Patientinnenverfügung ja gerade entgegen einer allfälligen medizinischen Indikation Behandlungen ablehnen bzw. verlangen können.
Zu § 5 Abs.1: Dieser Paragraph besagt, dass eine Patienten-/Patientinnenverfügung ungültig und daher unbeachtlich ist, wenn sie nicht alle Voraussetzungen der §§ 3 bis 4 erfüllt. Der Gesetzesentwurf legt jedoch nicht explizit fest, wer zuständig ist darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegen und im Falle der Verneinung, ob eine bestehende Patienten-/Patientinnenverfügung unbeachtlich ist. In der Praxis wird daher der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin die Entscheidung über das Vorliegen der Gültigkeitsvoraussetzungen treffen. Diese wird dadurch auch eine juristische Verantwortung übertragen, die Manche auch als Last und Überforderung empfinden könnten. Durch ein formalisiertes Verfahren und eine daraus resultierende widerlegliche Vermutung der Gültigkeit einer Patienten-/Patientinnenverfügung kann diese Problematik gelöst werden. Wir werden im Folgenden unseren Lösungsansatz in dieser bedeutenden Frage noch darlegen.
Formerfordernisse
Zu § 6: Bei der Intramuralen Errichtung einer Patienten-/Patientinnenverfügung sieht der Entwurf die mündliche Erklärung gegenüber dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärtzin vor, der diese dann in der Krankengeschichte dokumentiert. Um Kommunikationsfehler zu erkennen und Missverständnisse auszuschließen, schlagen wir die zusätzliche Unterzeichnung der Dokumentation durch den Patienten vor. Aus § 6 ist nicht klar ersichtlich, ob sich PatientInnen, die in Krankenanstalten untergebracht sind, auch für eine Extramurale Errichtung entscheiden können.
Bindungswirkung einer Patienten-/Patientinnenverfügung
Zu § 11: „Einer den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin bindenden Patienten-/Patientinnenverfügung muss eine adäquate ärztliche Aufklärung im Hinblick auf die zu treffenden Anordnungen vorausgegangen sein.“ Hier findet sich der einzige Hinweis, dass der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin an eine Patienten-/Patientinnenverfügung gebunden ist, jedoch unter dem Titel „Ärztliche Aufklärung“. Wir erwarten uns, im Sinne der Stärkung von PatientInnenrechten, eine deutlichere Positionierung. PatientInnen sollen einen, auch für Nicht-JuristInnen klar ersichtlichen, Anspruch aus dem Gesetz entnehmen können, dass eine Patienten-/Patientinnenverfügung für ÄrztInnen bindend ist.
Aus der Zusammenschau von § 7 Abs. 2 und § 11 ergibt sich folgende praktische Problematik, auf die wir aufmerksam machen möchten, da insbesondere dieses Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Anwenderfreundlichkeit zu betrachten ist: Im Falle einer nicht eigenhändigen Errichtung muss die Patienten-/Patientinnenverfügung entweder von einem beratenden Arzt, einer beratenden Ärztin oder einem Patientenvertreter / einer Patientenvertreterin unterschrieben werden. Es ist nicht klar ersichtlich, ob eine Unterzeichnung eines beratenden Arztes / einer beratenden Ärztin nach § 7 Abs. 2 auch gleichzeitig ausreicht für die Bestätigung der ärztlichen Aufklärung oder ob eine zweite Unterschrift erforderlich ist. Eine Klarstellung wäre hier wünschenswert. Es wird sich zeigen, ob eine solche Konstruktion praxistauglich ist, die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes könnte jedenfalls darunter leiden.
Die ärztliche Aufklärung und deren Bestätigung durch die Unterschrift des beratenden Arztes / der beratenden Ärztin ist somit in jedem Fall einer extramuralen Errichtung Voraussetzung für die Bindung. Betrachtet man diese Voraussetzung kritisch unter dem Gesichtspunkt des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, brauchen auch selbst gut informierte Patienten, wie z.B. chronisch Kranke, die sehr genau über ihren Krankheitsverlauf Bescheid wissen immer einen Arzt / eine Ärztin, der/die die Aufklärung bestätigt. Ein expliziter schriftlicher Verzicht auf die ärztliche Aufklärung sollte daher jedenfalls in solchen Fällen möglich sein und einer solchen Patienten-/Patientinnenverfügung die Bindungswirkung nicht abgesprochen werden.
Leider überhaupt nicht im Gesetz
geregelt findet sich ein administratives Prozedere. Die Frage, wie ein Arzt im
Anlassfall von einer bestehenden Patienten-/Patientinnenverfügung Kenntnis erlangen
soll, bleibt völlig offen.
Wir schlagen daher die Einrichtung
eines zentral geführten, österreichweiten Archivs, ähnlich dem beim
Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) geführten
Widerspruchsregister gegen Organspende, vor. Diese zentrale Stelle soll die
Registrierung, Administration und Abfrageabwicklung rund um die Uhr
durchführen. Der Ortsverband Mainz des Deutschen Roten Kreuzes führt seit 1996
ein Zentralarchiv für Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patienten- und
Organspendeverfügungen. Wer eine Verfügung archivieren lassen möchte, erhält
nach Einlangen der Verfügung eine Ausweiskarte. Im Notfall
kann der behandlende Arzt aufgrund
der mitgeführten Karte unter Mitteilung der Verfügernummer die archivierte Patienten-/Patientinnenverfügung
bei einem 24 Stunden Service jederzeit abrufen. Der behandelnde Arzt / die behandelnde
Ärztin hat sich im Anlassfall bei diesem Archiv zu informieren ob eine Patienten-/Patientinnenverfügung vorhanden ist. Eine solcherart hinterlegte Patienten-/Patientinnenverfügung ist gültig und zu beachten. Dieses
formalisierte Verfahren bietet den Vorteil, dass die allgemeinen
Gültigkeitserfordernisse von kompetenten MitarbeiterInnen des Archivs überprüft
werden und sich der behandelnde
Arzt / die behandelnde Ärztin auf die Verbindlichkeit von solcherart
hinterlegten Patienten-/Patientinnenverfügungen verlassen kann.
Auch
das ÖRK könnte sich vorstellen, ein derartiges Archiv einzurichten.
Eine weitere, in diesem Zusammenhang stehende Frage bleibt im vorliegenden Gesetzesentwurf ebenso unbeantwortet: Welche Pflichten hat der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin ? Wir schlagen daher die Regelung einer Nachforschungspflicht, ob hinsichtlich eines Patienten eine Verfügung besteht, vor. Folgt man unserem Vorschlag eines zentralen Archivs nicht, wird es dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin in der Praxis obliegen alleine und endgültig zu entscheiden (mangels einer anderen gesetzlichen Regelung), ob eine Patienten-/Patientinnenverfügung den allgemeinen Gültigkeits- und Formerfordernissen entspricht und ob er diese, aufgrund des Bestätigungsvermerkes über die erfolgte ärztliche Aufklärung, als für ihn / sie bindend erachtet. Den behandelnden Arzt / die behandelnden Ärztin trifft somit eine umfassende Entscheidungsbefugnis. Eine rechtliche Überprüfung der Entscheidungen durch eine unabhängige Instanz ist hier nicht vorgesehen, wäre aber im Sinne einer Rechtssicherheit für ÄrztInnen und PatientInnen sehr wichtig und wird seitens des ÖRK dringend eine diesbezügliche Regelung empfohlen.
Berücksichtigt ein behandelnder Arzt / eine behandelnde Ärztin eine bestehende Patienten-/Patientinnenverfügung nicht, so wäre dies eine eigenmächtige Heilbehandlung und hätte daher strafrechtliche Konsequenzen. Der Täter ist jedoch nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen. Es sollte daher eine wirksame Sanktionierungsmöglichkeit bei Nicht-Beachtung einer Patienten-/Patientinnenverfügung in diesem Gesetzesentwurf sichergestellt werden.
Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass die Nicht-Regelung der oben angesprochenen zentralen Fragen dazu führt, dass der Ärzteschaft mit weitreichenden Entscheidungsbefugnissen die praktische Umsetzung der Patienten-/Patientinnenverfügung weitestgehend selbst überlassen wird. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, wie schon mehrmals angesprochen, einer Überforderung des Arztes / der Ärztin mit der Beurteilung von rechtlich schwierigen Fragen.
Ein weiteres wichtiges Thema, das unseres
Erachtens mit der Patienten-/Patientinnenverfügung untrennbar verbunden ist und
daher auch einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedarf, ist die
Vorsorgevollmacht. Die Vorsorgevollmacht soll den PatientInnen die Möglichkeit
bieten, eine Vertrauensperson für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit
mit der Vertretung hinsichtlich medizinischer und/oder sonstiger persönlicher
Angelegenheiten zu betrauen. Hier bedarf es unseres Erachtens einer
gesetzlichen Klarstellung dahingehend, ob, wie es das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch
vorsieht, die Bestellung eines Sachwalters nicht erforderlich ist, wenn ein
Bevollmächtigter für denselben Wirkungsbereich bestellt wurde. Darüber hinaus
bedarf es einer genauen Regelung der Grenzen der Befugnisse des
Bevollmächtigten.
Wir ersuchen hiermit höflich, unsere
generellen Anmerkungen und Stellungnahme zu den einzelnen gesetzlichen
Bestimmungen dieses Entwurfes im Gesetzgebungeverfahren zu
berücksichtigen.
Abschließend erlaube ich mir den
Hinweis, dass wir vom Entwurf dieses Gesetzesvorhabens leider nicht von Deinem
Ministerium informiert wurden, trotz eines diesbezüglichen Ersuchens. Ich darf
Dich daher nochmals bitten, uns
künftig bei so wichtigen, uns betreffenden Gesetzesvorhaben die Möglichkeit
zur Stellungnahme einzuräumen.
Mit freundlichen Grüßen

Fredy Mayer
Präsident
Mag. Doris Schipfer, Kl.115