Amt der steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8A

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

 

è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                                                     

 

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GZ:

FA1F – 18.02-36/2004-1

Bezug:

BMGF-92645/0020-I/B/8/2004

Graz, am 3.November 2004

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes über

Patienten-/Patientinnenverfügungen

(Patienten-/Patientinnenverfügungen-

Gesetz – PvG);

Anhörungsverfahren.

 

 


 

 

Zu dem im Begutachtungsverfahren übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über Patienten-/Patientinnenverfügungen (Patienten-/Patientinnenverfügungen-Gesetz – PvG)  wird seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

 

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die in der Praxis sowohl für Patienten als auch für behandelnde Ärzte/ Ärztinnen mit erheblichen Unsicherheiten verbundenen Patientenverfügungen einer näheren Regelung zugeführt werden sollen. Zu einzelnen Bestimmungen wird Folgendes ausgeführt.

 

1.         Zu § 2 Abs. 2 leg cit (Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit in            Zweifelsfällen durch den beratenden Arzt/ die beratende Ärztin):

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten im Hinblick auf eine zu errichtende Patientenverfügung besonders genau zu prüfen ist. Die Entscheidung über das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sollte durch den behandelnden/ beratenden Arzt daher im Zweifel durch ein psychiatrisches Konsilium abgesichert werden, da nur der Facharzt für Psychiatrie diese Frage zweifelsfrei klären kann.

2.         Zu § 6 (Errichtung von Patienten/Patientinnenverfügungen im intramuralen Bereich):

            Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Patienten-/Patientinnenverfügungen im            intramuralen Bereich mündlich abgegeben und lediglich in der Krankengeschichte       dekursiert werden sollen.

            Sowohl im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt/ Krankenhaus und      Patient als auch aus forensischen Gründen muss die Errichtung einer           Patientenverfügung auch im intramuralen Bereich jedenfalls in Schriftform und mit       unterschriftlicher Bestätigung durch den Patienten und den behandelnden/ beratenden Arzt der intramuralen Einrichtung nach einem genau dokumentierten       Aufklärungsgespräch erfolgen. Dies könnte nachträgliche Unsicherheiten über den           Inhalt der Patientenverfügung möglichst vermeiden und wohl auch die in der Literatur             teilweise empfohlene Beiziehung von Zeugen bzw. notarielle Beglaubigung der             Patientenunterschrift ersetzen.

 

3.         Zu § 7 Abs. 1 leg cit (Errichtung der Patientenverfügung im extramuralen Bereich):

Vor allem aus Sicht der Krankenanstaltenträger ist es von Bedeutung, dass die im extramuralen Bereich verfassten Patientenverfügungen auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 12 PvG entsprechen. Unter diesem Aspekt erscheint die eigenhändige Errichtung von Patientenverfügungen ohne Verwendung eines Vordrucks als „Raster“ problematisch zu sein. Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Formulare z.B.  von der Patientenvertretung des Landes Steiermark mit entsprechenden Erläuterungen bereits vorliegen und aufgrund ihrer Gestaltung einerseits eine detaillierte Auseinandersetzung mit der geplanten Patientenverfügung gewährleisten, andererseits Unterstützung dafür bieten, dass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 entsprechend Rechnung getragen wird.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme zugeleitet. Zusätzlich wird eine weitere Ausfertigung an die E-Mail-Adresse Begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übersandt.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung:

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)