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Amt der steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 8A An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1031 Wien |
è Sanitätsrecht und Krankenanstalten Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F –
18.02-36/2004-1 |
Bezug: |
BMGF-92645/0020-I/B/8/2004 |
Graz, am 3.November 2004 |
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Ggst.: |
Entwurf eines Bundesgesetzes über Patienten-/Patientinnenverfügungen (Patienten-/Patientinnenverfügungen- Gesetz – PvG); Anhörungsverfahren. |
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Zu dem im Begutachtungsverfahren übermittelten Entwurf
eines Bundesgesetzes über Patienten-/Patientinnenverfügungen
(Patienten-/Patientinnenverfügungen-Gesetz – PvG) wird seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die in der Praxis
sowohl für Patienten als auch für behandelnde Ärzte/ Ärztinnen mit erheblichen
Unsicherheiten verbundenen Patientenverfügungen einer näheren Regelung
zugeführt werden sollen. Zu einzelnen Bestimmungen wird Folgendes ausgeführt.
1. Zu
§ 2 Abs. 2 leg cit (Bestätigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit in Zweifelsfällen
durch den beratenden Arzt/ die beratende Ärztin):
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten im Hinblick
auf eine zu errichtende Patientenverfügung besonders genau zu prüfen ist. Die
Entscheidung über das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sollte
durch den behandelnden/ beratenden Arzt daher im Zweifel durch ein
psychiatrisches Konsilium abgesichert werden, da nur der Facharzt für
Psychiatrie diese Frage zweifelsfrei klären kann.
2. Zu
§ 6 (Errichtung von Patienten/Patientinnenverfügungen im intramuralen Bereich):
Der
vorliegende Entwurf sieht vor, dass Patienten-/Patientinnenverfügungen im intramuralen
Bereich mündlich abgegeben und lediglich in der Krankengeschichte dekursiert werden
sollen.
Sowohl
im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt/ Krankenhaus und Patient als auch aus
forensischen Gründen muss die Errichtung einer Patientenverfügung
auch im intramuralen Bereich jedenfalls in Schriftform und mit unterschriftlicher
Bestätigung durch den Patienten und den behandelnden/ beratenden Arzt der intramuralen Einrichtung nach einem
genau dokumentierten Aufklärungsgespräch
erfolgen. Dies könnte nachträgliche Unsicherheiten über den Inhalt
der Patientenverfügung möglichst vermeiden und wohl auch die in der Literatur teilweise
empfohlene Beiziehung von Zeugen bzw. notarielle Beglaubigung der Patientenunterschrift
ersetzen.
3. Zu
§ 7 Abs. 1 leg cit (Errichtung der Patientenverfügung im extramuralen Bereich):
Vor allem aus Sicht der
Krankenanstaltenträger ist es von Bedeutung, dass die im extramuralen Bereich
verfassten Patientenverfügungen auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 12 PvG
entsprechen. Unter diesem Aspekt erscheint die eigenhändige Errichtung von
Patientenverfügungen ohne Verwendung eines Vordrucks als „Raster“ problematisch
zu sein. Es wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Formulare z.B. von der Patientenvertretung des Landes
Steiermark mit entsprechenden Erläuterungen bereits vorliegen und aufgrund
ihrer Gestaltung einerseits eine detaillierte Auseinandersetzung mit der
geplanten Patientenverfügung gewährleisten, andererseits Unterstützung dafür
bieten, dass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 entsprechend Rechnung getragen
wird.
Dem Präsidium des
Nationalrates werden unter einem 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme
zugeleitet. Zusätzlich wird eine weitere Ausfertigung an die E-Mail-Adresse Begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
übersandt.
Für die
Steiermärkische Landesregierung:
(Landeshauptmann
Waltraud Klasnic)