Ö S T E R R E I C H I S C H E Ä R Z T E K A M M E R
Körperschaft öffentlichen
Rechts
Mitglied der World Medical
Association
Bundesministerium für WIEN, I.,
Gesundheit und Frauen Weihburggasse 10 - 12
Radetzkystraße 2 Postfach 213
1030 Wien 1011 WIEN
GZ: BMGF-92645/0020-I/8/2004
Unser Zeichen: Dr. WK/bw Wien,
am 8. November 2004
Betreff: Patienten-/Patientinnenverfügungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Österreichische Ärztekammer bezieht sich auf den
im Betreff genannten Entwurf und verweist in diesem Zusammenhang auf das mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen am 2. Oktober 2003 geführte
konsensuale Gespräch sowie unsere Ausführungen zum letzten Entwurf vom 29.
Oktober 2003, der sich letztendlich auf Patientenverfügungen im Zusammenhang
mit tödlichen Krankheitszuständen bezogen hatte.
Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf, der die
schwierige Thematik der PatientInnenverfügung zum Inhalt hat, findet nunmehr
seinen Anwendungsbereich auf Patienten, die eine Patientenverfügung errichtet
haben, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung bereits erkrankt sind
oder nicht.
Den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass
intendiert sei, dem Patienten aufzuzeigen in welcher Form und mit welchem
Inhalt eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden kann oder wann sie
nur das Ziel verfolgt, dass die Wünsche des Patienten als Orientierungshilfe in
ärztliche Entscheidungen einfließen. Zum anderen soll für Ärzte/Zahnärzte in
der Praxis klar und leicht erkennbar sein, in welchen Fällen sie von einer
rechtlich verbindlichen Patientenverfügung auszugehen haben, sodass sich aus
der Anwendung oder Unterlassung einer Behandlung keine haftungsrechtlich
relevanten Vorwürfe ergeben können und in welchen Fällen sie auf die Wünsche
des Patienten ohne rechtliche Bindung im Sinne einer Orientierungshilfe bei der
Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens Bedacht zu nehmen haben.
Im Rahmen dieses
Spannungsverhältnisses wird nunmehr neuerlich versucht, die Kriterien für die
Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit oder bloße Beachtlichkeit
(Orientierungshilfe) von Patientenverfügungen festzulegen.
Die derzeitige rechtliche
Beurteilung geht von einer verstärkten Indizienwirkung aus, d.h. grundsätzlich
sind Patientenverfügungen auch in Zukunft gültig, was aber nichts am Auftrag
der behandelnden Ärzte/Zahnärzte zur Erforschung des mutmaßlichen
Patientenwillens ändert. Wenn es also Anzeichen dafür gibt, dass der
Patientenwille im Moment der medizinischen Intervention sich nicht mehr mit dem
zeitlich vorverlagert geäußerten Willen in der Patientenverfügung deckt, ist
die Patientenverfügung für den Arzt/Zahnarzt nicht verbindlich und hat unter
Umständen nur mehr Hinweischarakter. Diese relative Rechtsunsicherheit für die
Ärzte/Zahnärzte führt an sich zu Haftungsrisiken; eine gesetzliche Regelung
muss somit zum Ziel haben, dem Patienten zu dienen, Klarheit zu schaffen und
die Haftungsrisiken der Ärzte/Zahnärzte zu minimieren.
Der naheliegende Schluss in einer
gesetzlichen Regelung, Patientenverfügungen entweder immer und unbedingt als
rechtsverbindlich zu erklären oder aber ihnen ebenso gesetzlich nur bloße
Indizienwirkung zuzuerkennen, ist offensichtlich nicht umsetzbar. Der Entwurf legt daher die Beurteilung
der Gültigkeit und Verbindlichkeit der Verfügung dem behandelnden Arzt/Zahnarzt
auf. In diesem Sinne hegen wir größte Bedenken an der Vollziehbarkeit der
zahlreichen an die Gültigkeit und Verbindlichkeit zu stellenden Anforderungen.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit
seien folgende Notwendigkeiten der Überprüfung durch die Ärzte/Zahnärzte unter
dem Titel der Gültigkeit der Verfügung angeführt:
-
Bei
Zweifeln, insbesondere bei minderjährigen, unter Sachwalterschaft stehenden
Personen und solchen mit Anzeichen einer psychischen Krankheit, die Bestätigung
über das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit.
-
Bei
im Nachhinein beim behandelnden Arzt/Zahnarzt auftretenden Zweifeln die
Nachfrage bei dem seinerzeit aufklärenden Arzt/Zahnarzt über die Einsichts- und
Urteilsfähigkeit.
-
Erkundigungspflicht
des behandelnden Arztes/Zahnarztes, wenn konkrete Hinweise auf Irrtum,
physischen, psychischen, sozialen Zwang oder Täuschung bei der Erstellung der
Patientenverfügung vorhanden sind.
-
Beurteilung
durch den aufklärenden und die Einsichtsfähigkeit bestätigenden Arzt/Zahnarzt
und durch den behandelnden Arzt/Zahnarzt, dass die Anordnung rechtlich
zulässig, tatsächlich möglich und medizinisch indiziert ist.
-
Dokumentation
mündlicher Verfügungen bei Krankenhausaufenthalten, Aufenthalten in
Pflegeheimen und Hospizeinrichtungen.
-
Schriftliche
Bestätigung des beratenden Arztes/Zahnarztes bzw. des Patientenvertreters und
des aufklärenden Arztes/Zahnarztes bei Verwendung von Formularen seitens des
Patienten.
-
Verpflichtung
des Arztes/Zahnarztes, nach Anzeichen zu suchen, ob die Patientenverfügung
widerrufen ist.
Zur Feststellung der Verbindlichkeit
einer solchen als gültig anerkannten Patientenverfügung treffen den
Arzt/Zahnarzt folgende Verpflichtungen:
-
Recherchepflichten
des Arztes/Zahnarztes, ob die Patientenverfügung nach drei Jahren erneuert
wurde.
-
Prüfung,
ob die Krankheitssituation und die Verfügung konkret genug beschrieben ist.
-
Prüfung,
ob die in der Verfügung beschriebene Situation dem Zustand des
nicht-einsichtsfähigen Patienten im Moment der Entscheidung über die
medizinische Behandlung entspricht.
-
Feststellung
durch den behandelnden Arzt, ob der Patient im Moment der medizinischen
Intervention nicht mehr einsichts-, urteils- oder kommunikationsfähig ist.
-
Prüfung,
ob bei der Abfassung der Verfügung Aufklärung erfolgt ist (Unterschrift des
aufklärenden Arztes).
Angesichts der Fülle von
Aufgaben, die an den Arzt gestellt sind, ist mit Fug und Recht die
Umsetzbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen zu bezweifeln bzw. werden diese
keinen relevanten Beitrag zur Schaffung der notwendigen Rechtssicherheit
leisten können. Dem Arzt werden die Beurteilung des mutmaßlichen Willens des
Patienten, teils juristische komplexe Bewertungen, teils medizinisch sehr weit
reichende und bedeutsame Entscheidungen
- allesamt mit erheblichem Zeitaufwand - zugemutet, die durchaus im
Widerspruch zur Notwendigkeit und Dringlichkeit des ärztlichen Handelns stehen
werden. Bei einer fehlerhaften Beurteilung werden den behandelnden Arzt
beträchtliche haftungsrechtliche Folgen treffen.
Wir regen daher an, die
gesetzliche Regelung auf die Behandlung in der letzten Lebensphase (terminale
Phase einer tödlich endenden Krankheit) einzuschränken und dabei von einer
absoluten Verbindlichkeit der Verfügung auszugehen, die inhaltlichen und
formellen Voraussetzungen klar festzuschreiben und auf ein Minimum zu
beschränken.
Abzulehnen ist, dass
Patientenverfügungen, die mangels Bestimmtheit oder Aufklärung nicht
verbindlich sind, als Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen
Patientenwillens dienen.
Darüber hinaus schlagen wir
vor, Patientenverfügungen auf Grund der Bedeutsamkeit der Erklärung erhöhten
formalen Kriterien zu unterwerfen. Dazu gehört aus unserer Sicht vor allem die
öffentliche Beglaubigung durch Notar oder Gericht, um auf diesem Wege die
Einhaltung der Formkriterien sicher stellen zu können.
Zudem schlagen wir im
Interesse auch der betroffenen Patienten die Einrichtung eines EDV-gestützten
Registers – ähnlich dem für Testamente oder Organspenden – vor. Damit könnte
sichergestellt werden, dass der Patient nicht dauernd die Verfügung bei sich
tragen muss, was ohnedies schlichtweg unmöglich ist und dennoch dem Willen des
Patienten Rechnung getragen werden kann. Für den Arzt wäre damit der Vorteil
verbunden, sicher sein zu können, dass er nicht eine etwaige Verfügung
übersehen hat bzw. eine aktuellere Version existiert. Freilich müsste dann die
Eintragung ins Register für die Gültigkeit konstitutiv sein. Da aber unserer
Ansicht nach ohnedies eine öffentliche Beglaubigung vorgesehen werden soll,
könnte dem leicht Rechnung getragen werden.
Letztlich könnte auch nach
dem Muster der Rechtssprechung des Deutschen Bundesgerichtshofes im
Konfliktfall die Entscheidung des Gerichts vorgesehen werden.
Ungeachtet dieser
grundsätzlichen Bedenken wird im Einzelnen zum Entwurf bemerkt:
Zu § 1 Abs 2 lautet sinngemäß:
„Die Patientenverfügung kann vom Patienten
errichtet werden, gleichgültig, ob er im Zeitpunkt der Errichtung bereits
erkrankt ist oder nicht.“
Diese weite Formulierung schließt nicht aus, dass der
Patient eine Patientenverfügung zu einem Zeitpunkt errichtet und zu dem er noch
keine Kenntnisse über allenfalls später auftretende Krankheitsbilder oder
Krankheitssituation hat. Es ist zu bezweifeln, ob der Patient in diesem Fall
seinen Willen zu erklären vermag.
Zu § 2 Abs 2
Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit
des Patienten im Moment der Errichtung der Verfügung sollte vom beratenden Arzt
bestätigt werden. Dies deshalb, weil im Nachhinein der behandelnde Arzt keine
Möglichkeit mehr hat festzustellen, ob seinerzeit Gründe für die Zweifel an der
Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgelegen sind.
Zu § 3
Die hier formulierte Voraussetzung
für die Gültigkeit, die letztlich ebenfalls der behandelnde Arzt zu prüfen
hätte, nämlich Freiheit von Irrtum, List, Täuschung, physischem psychischem
oder sozialem Zwang wird mangels konkreter Überprüfungsmöglichkeit inhaltsleer
bleiben.
Zu § 4
Die Beurteilung, ob der
Behandlungswunsch tatsächlich möglich und medizinisch indiziert ist, wird dem
beratenden und behandelnden Arzt zuzumuten sein, die Beurteilung der
rechtlichen Zulässigkeit setzt wiederum Rechtswissen voraus, das dem
behandelnden Arzt nicht unterstellt werden kann.
Zu § 5, Abs 2
Hier wird in Bezug auf die
Gültigkeit zwischen einzelnen Inhalten differenziert, die die Voraussetzungen
der §§ 3 bis 4 erfüllen und anderen, die diese nicht erfüllen. Eine derartige
Komplexität in der Beurteilung des behandelnden Arztes ist abzulehnen, denn
entweder liegen die Voraussetzungen für die Gültigkeit alle vor, dann ist die
gesamte Verfügung gültig oder sie liegen – wenn auch, nur teilweise - nicht
vor, dann ist die gesamte Verfügung ungültig.
Zu § 6
Die Möglichkeit einer mündlichen
Patientenverfügung bei Krankenhausaufenthalten ist eher abzulehnen. Zunächst
sind daran administrative Belastungen der Ärzte gebunden, andererseits kommt es
entscheidend darauf an, dass der Wille des Patienten auch authentisch durch
eine dritte Person, nämlich durch den Arzt, in Schriftform umgesetzt wird. Hier
können sich Irrtümer und Abweichungen ergeben. Umso mehr gilt dies, wenn die
Erklärungen in Pflegeheimen oder in Hospizen abgegeben werden, wo die
personelle Infrastruktur unter Umständen auch gar nicht in der Form vorhanden
ist, um eine authentische Dokumentation durchzuführen. Daneben sollte auch die
Unterschrift des Patienten, sofern er dazu medizinisch in der Lage ist,
notwendig sein.
Zu § 7
Alle Patientenverfügungen, sowohl
intra- als auch extramural sind vom Patienten zu unterzeichnen, also
schriftlich zu dokumentieren. Sowohl die eigenhändig geschriebenen als auch die
auf Formularen zum Ausdruck gebrachten und nur unterschriebenen
Patientenverfügungen sind vom beratenden Arzt zu unterzeichnen. Zusätzlich sollte
eine Beglaubigung durch einen Notar oder ein Gericht verpflichtend und nicht
nur optional vorgesehen werden. Die Patientenverfügung wäre sodann in ein
Register einzutragen. Klar zu stellen ist, dass der Patient die
Patientenverfügung aufzubewahren hat und diese nicht Teil der
Patientendokumentation des Zahnarztes bzw. niedergelassenen Arztes ist, den
also keine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht trifft. Davon unberührt ist
freilich die allgemeine Aufklärungspflicht und die bereits im Ärztegesetz normierte
Pflicht zur Führung eines Patientenaktes.
Zu § 8
Der Widerruf sollte nur entweder die
gesamte Verfügung betreffen oder überhaupt nicht wirksam sein, ein teilweiser
Widerruf führt nur zu weiteren Interpretationsproblemen. Wenn ein teilweiser
Widerruf geplant ist, so ist die gesamte Verfügung zu widerrufen und es kann
eine neue in den aufrecht bleibenden Teilen erstellt werden. Ein mündlicher
Widerruf, jedenfalls aber ein Widerruf durch allgemein verständliche Zeichen
oder Handlungen, ist problematisch.
Zu § 10 Abs 2
Eine Änderung einzelner Inhalte der
Patientenverfügung muss zu einer gänzlichen Erneuerung der Verfügung führen,
siehe auch die Feststellung zu § 8 Widerruf.
Die Erneuerung der
Patientenverfügung (§ 10 PvG) und die Einhaltung der diesbezüglichen
Formvorschriften obliegt dem Patienten bzw. der Patientin. Der Zahnarzt bzw.
der niedergelassene Arzt ist nicht verpflichtet, den Patienten bzw. die
Patientin auf den Ablauf der Drei-Jahrespflicht aufmerksam zu machen.
Zu § 11
Der beratende Arzt wird in der Regel
auch der aufklärende Arzt sein; beide Faktoren, nämlich die ärztliche Beratung,
damit verbunden die Urteils- und Einsichtsfähigkeit und die Tatsache der
Aufklärung sind jedenfalls in jeder Form der Patientenverfügung durch den Arzt
schriftlich zu bestätigen.
Zu § 13
Der Charakter einer
Orientierungshilfe wird bei fehlender Verbindlichkeit (§§ 10, 11 und 12)
festgestellt; es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auch bei Fehlen von
Teilen der Voraussetzungen für die Gültigkeit die anderen Aussagen der
Patientenverfügung als Orientierungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen
Patientenwillens dienen sollten. Diese Bestimmung bietet in dieser Form höchste
Rechtsunsicherheit.
Zu § 15
Die Einschränkung im Zusammenhang
mit der medizinischen Notfallversorgung, nämlich dass der Arzt letztlich zur
Nachschau auf das Vorliegen einer Patientenverfügung verpflichtet ist, und nur
dann davon Abstand genommen werden kann, wenn durch diesen Zeitaufwand das
Leben oder die Gesundheit.
Die Österreichische Ärztekammer
ersucht um Berücksichtigung der oben angeführten Einwände und teilt mit, dass
wir – sollte dies gewünscht werden - unsere Ausführungen gerne präzisieren und
allenfalls eine Textierung vorlegen werden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Reiner Brettenthaler
Präsident