Zl. ZS-R/P-43.00/04 Ba/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                              Wien, 11. November 2004

An das                                                                                            per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1030 Wien

und an das
Präsidium des Nationalrates                                                       per E-Mail
(25 Ausfertigungen in Papierform)

Betr.:     Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz

Bezug:  E-Mail des BMGF vom 18. Oktober 2004,
GZ: 92250/0048-Stab I/B/2004 15. 10. 2004

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1 Z 1 – § 3 MTD-Gesetz

Die Anerkennung der Ausbildung an einer Fachhochschule wird grundsätzlich positiv bewertet. Allerdings bestehen nach den derzeit zur Verfügung stehenden Informationen Bedenken, ob – insbesondere im Bereich der Berufspraktika – das Niveau der derzeitigen Ausbildungen gewährleistet ist.

In Bezug auf die nach § 3 Abs. 5 MTD-Gesetz durch Verordnung festzulegenden Bestimmungen, erscheint die Qualitätssicherung im Bereich der klinisch-praktischen Ausbildung im Rahmen der Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungsqualität als ganz wesentlich. Da die freiberufliche Berufsausübung unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung möglich ist, muss eine entsprechende praktische Ausbildung während der Fachhochschulausbildung sichergestellt sein.

Zu Artikel 1 Z 2 - § 7 MTD-Gesetz

Aus Sicht der Krankenversicherungsträger birgt die Änderung zu § 7 MTD-Gesetz erhebliche Probleme:

Durch die alleinige Anführung der Möglichkeit der Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ohne Aufzählung oder Umschreibung der möglichen Dienstgeber wird die bislang bestehende Begrenzung der Berufsausübungsmöglichkeiten beseitigt.

Zunächst entstehen dadurch erhebliche Abgrenzungsprobleme zu Krankenanstalten. Durch die geplante Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass z. B. Angehörige eines medizinisch-technischen Dienstes als Dienstgeber mit einer beliebigen Anzahl von anderen Angehörigen desselben Dienstes Dienstverhältnisse begründen und damit dem Umfang nach bereits eine Krankenanstalt vorliegt. Eine ärztliche Aufsicht ist nicht vorgesehen, sodass zwar faktisch eine Krankenanstalt vorliegen kann, eine Einordnung unter die dortigen Rechtsgrundlagen – wenn überhaupt, da ja eine ärztliche Tätigkeit nicht vorliegt – lediglich anhand der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien (hier wohl vor allem der Organisationsgrad) möglich wäre. Schon aus kompetenzrechtlicher Sicht ist daher die Änderung bedenklich.

Bei Aufgabe der Beschränkung der möglichen Dienstgeber von Angehörigen des medizinisch-technischen Dienstes wäre rechtlich zu determinieren, welche Personen oder „Einrichtungen“ in welchen Organisationsformen zur Erbringung von Krankenbehandlungen berechtigt sind. Durch die Neuregelung können Einrichtungen entstehen, bei denen – wenn überhaupt – lediglich der Inhaber über eine Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung des entsprechenden medizinisch-technischen. Dienstes verfügt. Soll dennoch die Einrichtung zur Erbringung von Krankenbehandlungen berechtigt sein (z. B. Fitnesscenter)?

Welchen Zweck § 7a, der die freiberufliche Berufsausübung regelt, noch haben soll, ist unklar. Da es möglich wäre, dass z. B. ein Gewerbetreibender Dienstverhältnisse mit Angehörigen des medizinisch-technischen Dienstes begründet, und der Dienstgeber diesfalls keine Berufsberechtigung zur freiberuflichen Ausübung der Dienstes vorweisen muss, sind Angehörige des medizinisch-technischen Dienstes, welche den Beruf freiberuflich ausüben wollen, durch die Bestimmung gem. § 7a MTD-Gesetz benachteiligt.

Darüber hinaus wären im Falle der Aufgabe der bisherigen Beschränkungen unseres Erachtens jedenfalls zusätzliche Kriterien aufzunehmen, um eine ausreichende Qualität der Krankenbehandlung sicherzustellen (die Vermischung von Gewerbebetrieben mit Einrichtungen der Krankenbehandlung soll offensichtlich ermöglicht werden).

Für die Krankenversicherungsträger vergrößert sich durch die Neuregelung das Problem des Kostenersatzes. § 135 ASVG bestimmt nämlich lediglich, dass der Leistungserbringer zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sein muss, nicht jedoch, dass er die Leistung auch freiberuflich erbringen muss. Auch aus diesem Aspekt heraus wäre die Organisationsform klarzustellen, da durch die geplante Änderung im MTD-Gesetz gerade ein Rückschluss auf die ärztliche Hilfe nicht möglich ist, denn dort ist die Begründung von Dienstverhältnissen zwischen Ärzten nicht zulässig.

Durch die Neuregelung und die dadurch ermöglichte erweiterte Berufsausübung wird auch erheblicher finanzieller Druck auf die Krankenversicherungsträger entstehen, wenn u.a. in Gewerbebetrieben (z. B. Fitnesscenter) sich der Kundenkreis vermischt und ein Teil der Kunden auf Rechnung des sozialen Krankenversicherung (zumindest im Wege des Kostenersatzes) behandelt wird.

Eine abschließende Aufzählung der verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Begründung eines Dienstverhältnisses sollte daher beibehalten werden.

Zu Artikel 1 Z 3 – § 7a MTD-Gesetz

Der im Zuge des Verwaltungsreformgesetzes 2001 (BGBl. I Nr. 65/2002) vorgenommene Übergang von einem Bewilligungsverfahren zu einem Meldeverfahren zieht schwerwiegende Folgen nach sich. Da nunmehr mit dem Tag der Meldung bereits die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen werden kann – ohne dass die Berufsvoraussetzungen geprüft werden ‑ ist im Hinblick auf die Sicherheit der Patienten als auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit problematisch. Zwar ist die Behörde angehalten unverzüglich die Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen, doch ist in der Praxis zu erwarten, dass die vom Gesetz her vorgesehene Frist (maximal 3 Monate) von der Behörde zumindest teilweise ausgeschöpft wird. Somit entsteht ein zeitlicher Graubereich, der für die Sozialversicherungsträger u. a. administrative Probleme mit sich bringt, da der Leistungserbringer freiberuflich tätig ist, wobei es darüber noch keine offiziellen Nachweise gibt. Für den Versicherungsträger ist keineswegs sichergestellt, dass dem Leistungserbringer die freiberufliche Berufsausübung nicht nachträglich untersagt wird. Tritt dieser Fall ein, bleibt offen, ob der Versicherungsträger in diesem Zeitraum zwischen Tag der Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde und der Untersagung der vorübergehenden freiberuflichen Tätigkeit Kostenzuschüsse leisten müsste.

Um derartige Probleme weitgehend hintanzuhalten, wird folgende Änderung des § 7a Abs. 5 vorgeschlagen:

„Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung unter Vorlage sämtlicher in Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Unterlagen von der Behörde bestätigt wurde.“

Zu Artikel 1 Z 5 - § 10 MTD-Gesetz:

Gemäß § 10 des Entwurfes werden die derzeit geltenden Berufsbezeichnungen unter Beibehaltung der bisherigen Berufsbilder geändert. Weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen geht eindeutig hervor, ob die derzeit geltenden Bezeichnun­gen von Personen, welche bereits eine entsprechende Ausbildung absolviert haben, weitergeführt werden dürfen oder nicht. Diesbezüglich wird daher eine Klar­stellung angeregt.

Zu Artikel 3 Z 4 - § 3 GuKG:

Das Tatbestandsmerkmal „zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten“ in § 3 Abs. 5 stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar. Aus diesem Grund wird eine nähere Umschreibung des Tätigkeitsfeldes angeregt.

Zu Artikel 2 Z 3 – § 11 HebammenG

Sinngemäß gelten die Ausführungen zur Qualitätssicherung bei § 3 Abs. 5 MTD-Gesetz auch für die entsprechenden Änderungen im Hebammengesetz.

Zu Artikel 3 Z 22 – § 36 GuKG

Korrespondierend zu Artikel 1 Z 3 – § 7a MTD-Gesetz sollte § 36 Abs. 3a GuKG lauten:

„Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung unter Vorlage sämtlicher in Abs.  1 Z 1 bis 3 geforderten Unterlagen von der Behörde bestätigt wurde.“

Zu Artikel 3 Z 37 – § 94 GuKG

Die Aufnahme der Zahnmedizin als Möglichkeit der verkürzten Ausbildung in der Pflegehilfe erscheint uns nicht sinnvoll.

Zu den Schlussbestimmungen

Da die vorgeschlagenen Änderungen alle rückwirkend in Kraft treten sollen, wird aus Gründen der Klarheit angeregt, jeweils in den Schlussbestimmungen das Wort „rückwirkend“ aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Für die Geschäftsführung: