Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

 

 

 

 

 

Mau/Els            16. November 2004

 

Betreff: Bundesgesetz über die Etablierung von Fach-

              hochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die

              gehobenen medizinisch-technischen Dienste und

              für Hebammen sowie die Änderung des Gesundheits-

              und Krankenpflegegesetzes

              (Gesundheitsbeurfe-Rechtsänderungsgesetz)

 

 

Die ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe begrüßt grundsätzlich die Schaffung der Grundlagen für Fachhochschul-Bakalaureatsstudiengänge für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst und der Hebammen, muss jedoch in diesem Zusammenhang festhalten, dass der gehobene Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege derzeit von den Fachhochschulen noch ausgenommen ist.

 

Zum vorliegenden Entwurf wird von seiten der ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheits-berufe folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu § 3 Abs 4:

Ziel des Bolognaabkommens war eine Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Hoch-schulraumes, der in der EU unter anderem zu einer besseren Vergleichbarkeit der Abschlüsse, zu mehr Transparenz und Mobilität führen sollte.

Daher sollte innerhalb eines überschaubaren (ca 7 Jahre) Übergangzeitraumes ein einheitliches Ausbildungssystem für MTD und Hebammen im tertiären Bereich angeboten werden.

Das Diplom einer Akademie muss auch als Zugangsvoraussetzung für ein Masterstudium gelten

 

Zu § 3 Abs 5 – Artikel 1:

Hier wäre als Pkt 4 die gesetzliche Interessensvertretung der Arbeiterkammer aufzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des MTD-Gesetzes)

Zu Z 1 (§3)

Damit auch weiterhin gewährleistet ist, dass Angehörige der Berufsgruppen der MTD und Hebammen als Lehrende an den Fachhochschulstudiengängen tätig werden können, fordert die ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe, dass die derzeitigen Abschlüsse der 2,5jährigen Sonderausbildungen als Lehrbefugnis für die kommenden FHS anerkannt werden.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 und 2 (Änderung des MTD-Gesetzes und Hebammengesetzes):

Hier wird von der Aufhebung einer“ Bildungssackgasse“ gesprochen, die sich im Gesetzes-entwurf nicht wiederfindet.

Um die Durchlässigkeit nach oben hin zu gewährleisten, fordert die ÖGB-Fachgruppenver-einigung für Gesundheitsberufe die Implementierung weiterführender Fach-Masterstudien-lehrgänge.

 

Zu § 35 Abs 2:

Die derzeitige Regelung sieht vor, dass die Berufsausübung des geh. Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zwar selbstständig aber ansonsten nur in bestimmten Einrichtungen erfolgen kann. Die Berufsausübung im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes ist nach der gegenwärtigen Regelung nicht zulässig und wird nunmehr legistisch vorgesehen.

Damit wird die immer wieder auftauchende Forderung contraproduziert, genügend Personen in der Pflege auszubilden und zu beschäftigen. Da die Krankenanstalten ca. 70 % ihres Aufwandes für das Personal verwenden, kann die nunmehrige Regelung nur als einen Freibrief für die Krankenanstaltenträger gesehen werden, ein Drittel weniger Personal zu beschäftigen und jeweils bei spitzen Zeiten über die Arbeitskräfteüberlassung einzusetzen.

Dies ist weder im Sinne de Papientenschutzes sinnvoll, da Arbeitskräfte durch die Arbeitskräfte-überlasser an verschiedene Institutionen versendet werden, keinen gleichbringenden Qualitäts-standard im Krankenhaus gewährleisten können.

Im Sinne des normalen Dienstbetriebes ist es den Ärzten kaum möglich, festzustellen, wer welche Qualität im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich aufweist, um ihn entsprechend der ärztlichen und pflegerischen Vorschriften qualitätsgesichert einzusetzen.

Daher für die nunmehr vorgesehene Regelung fast zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Qualitätsstandards in den Krankenanstalten und wird die ohnedies hohen Schadensfälle in den Anstalten noch verstärken.

 

Zu § 41 Abs 5:

Hier fordert die ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe, dass die Qualitätsnormen zum Betrieb einer Ausbildungsstätte zur Gesundheits- und Krankenpflege regelmäßig überprüft wird.

Dafür bedarf es einer Einrichtung für Qualitätssicherung, die von der gesetzlichen Interessens-vertretung zu beschicken ist.

 

 

 

 

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

Zu Z 4 (§3 Abs. 5):

Heimhilfen mit absolviertem Modul für Basisversorgung können aus Sicht der ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe nur im Rahmen der Pflege gesunder, altersbedingt beeinträchtigter oder behinderter Menschen eingesetzt werden. Ob der zu be-treuende Mensch sich im Zustand der Gesundheit oder Krankheit befindet, hat der Arzt im Einzelfall zu entscheiden. Sobald ein Mensch als krank geführt oder bezeichnet wird, haben die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zuständig zu sein.

In diesem Zusammenhang wird auch die Durchführung der Verabreichung von Arzneimittel gesehen.

 

Die ÖGB-Fachgruppenvereinigung für Gesundheitsberufe ersucht obige Einwände zu berücksichtigen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Direktor                                               DGKP                                                 Oberin

Johann Hable                                       Karl Preterebner                              Monika Mauerhofer

Stellv. BV                                            Bundessekretär                                   Bundesvorsitzende