An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

E-Mail: begutachtungen@bmgf.gv.at

E-Mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

25-fache Ausfertigung an den Nationalrat

Wien, am 17. November 2004

 

 

 

 

 

Betreff:          Stellungnahme zum Entwurf des Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes – Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste begrüßt außerordentlich, daß dem intensiven Wunsch nach einer europäisch vergleichbaren Form der Ausbildung nunmehr der Weg eröffnet werden soll.

 

Die Einrichtung von Fachhochschulstudienlehrgängen wird von den Berufen der gehobenen medizinisch-technischen Diensten aus Gründen der Praxisorientierung sowie der aus unserer Sicht qualitätssichernden Zugangsbeschränkung (Eignungsprüfung) als die geeignete Form der Anpassung unserer derzeit – im Ausland unbekannten und nach EU-Richtlinie aber dem tertiären Abschluß gleichzustellenden - postsekundären Ausbildungen im Rahmen des Bolognaprozesses gesehen.

 

Der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nimmt im Detail Stellung in folgender Gliederung:

Zusammenfassung – Ausführungen/MTD-Gesetz – Anhang/FHStG-Gesetz.

 

 

 

 

 

Zusammenfassung

 

 

  1. Die Ausbildung an Fachhochschulen zu einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst wird vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste begrüßt. Die beabsichtigte Beibehaltung der parallelen Ausbildung an Akademien ohne „Ablaufdatum“ wird strikt abgelehnt.
  2. Die Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungsqualität durch eine entsprechende Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen wird vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste unterstützt. Die Umsetzung ist durch entsprechende gesetzliche Regelungen zu garantieren.
  3. Die Leitung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges ist ausschließlich von einer/m Angehörigen der entsprechenden Sparte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste wahrzunehmen. Den jetzigen DirektorInnen ist die Leitung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges zu ermöglichen und eine Frist für eine akademische Weiterqualifizierung festzulegen. Ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt kann nur jemand LeiterIn eines Fachhochschul-Studienganges werden, der/die sowohl über die Qualifikation der entsprechenden Sparte des medizinisch-technischen Dienstes als auch einen akademischen Abschluß verfügt.
  4. Die sprachliche Entrümpelung der Möglichkeiten der Berufsausübung findet die ausdrückliche Zustimmung.
  5. Die Änderungen der Berufsbezeichnung entspricht den Wünschen der Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.
  6. Das Anführen des Begriffes „Diplom“ wird abgelehnt, sofern die jetzige Änderung des MTD-Gesetzes die Ausbildung an Akademien tatsächlich ohne Ablaufdatum vorsieht.
  7. Für AbsolventInnen von Akademien ist eine Nachgraduierung zum Bakk.FH vorzusehen. Diese ist allerdings mit AbsolventInnen von Ausbildungen an Akademien zu begrenzen, deren Ausbildung bis zum 30. September 2007 begonnen hat.
  8. Die Berufsberechtigung ist dringend losgelöst von der Absolvierung der Ausbildung  zu betrachten und gegenüber jedem Dritten erkennbar in eine Liste einzutragen.
  9. Der medizinisch-wissenschaftliche Leiter an Akademien ist analog dem vorliegenden Vorschlag für die Änderung des GuKG ausschließlich fakultativ vorzusehen.

 

 

 

Ausführungen

 

Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule

 

Zu § 3 Abs. 4

 

ü Die Erlangung der Berufsberechtigung durch die Ausbildung an einer Fachhochschule entspricht dem Wunsch der Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dies erfüllt die Kriterien des Bologna-Prozesses der Ausbildung im tertiären Ausbildungssektor und der Vergleichbarkeit ihrer Abschlüsse.

 

Nicht akzeptabel ist hingegen die Beibehaltung der Ausbildung im postsekundären Bereich, der medizinisch-technischen Akademien, ohne Ablaufdatum. Der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste fordert die Aufnahme einer Bestimmung, wonach der Beginn einer Ausbildung bis längstens 30. September 2007 an Akademien erfolgen kann. Danach führen nur mehr Ausbildungen an Fachhochschulen gemäß FHStG zu einer Berufsberechtigung gemäß MTD-Gesetz.

 

Begründung:

 

-          Die Diversifizierung der Ausbildung erhöht die Unübersichtlichkeit auf einem ohnehin heterogenen Ausbildungsmarkt, die noch verstärkt wird von der Freizügigkeit im europäischen Wirtschaftsraum. Sowohl KonsumentInnen (potenzielle InteressentInnen für die Ausbildung, PatientInnen) als auch Arbeitgeber und Behörden auf regionaler und überregionaler Ebene sehen sich dabei einem Gewirr an unterschiedlichen Abschlüssen und – sofern § 10 Abs. 1 verwirklicht wird – Berufsbezeichnungen ausgesetzt. Dies führt zu einer Orientierungslosigkeit der KonsumentInnen und zu einer Fülle an verschiedenen Regelungen, die im Falle der Anerkennungen und Nostrifikationen anzuwenden sein werden. Die damit einhergehende Erhöhung der Komplexität erfolgt zu Lasten der Transparenz und der Rechtssicherheit in der Umsetzung der anzuwendenden Normen.

 

-          Zwei Ausbildungsschienen, die am „Gesundheitsmarkt“ zu derselben Berufsberechtigung führen, die aber an verschiedenen „Trägersystemen“ – Fachhochschule bzw. Rechtsträger von Krankenanstalten – angebunden sind, führen zu einer Zweigleisigkeit in administrativer, organisatorischer und vor allem finanzieller Hinsicht. Derzeit bestehen Akademien mit einer Anzahl von teilweise unter 20 Studierenden (!) pro Ausbildungsjahr, teils in unmittelbarer geographischer Nähe zu der nächsten fachlich identen Akademie. Eine weitere Sektoralisierung der Ausbildung zu identen Berufsberechtigungen ist strikt abzulehnen. Den in den Erläuterungen zur geplanten Novelle angesprochenen finanziellen Einsparungspotentialen durch Einführung der Ausbildung auf Fachhochschulen kann nur entsprochen werden, wenn dies zu einer Standortbereinigung führt. Die getrennte Betrachtung von Studienplätzen nach Akademie und Fachhochschule ist dabei unzulässig. Ausgangspunkt der Beurteilung hat der österreichweite Bedarf zu sein. Die Bedarfsdeckung hat daher nicht durch eine möglichst ausufernd gesäte Ansiedlung von Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen, sofern man das Ziel der finanziellen Einsparungspotentiale nicht als schales Lippenbekenntnis im Raum stehen lassen möchte.

 

-          Der Bologna-Prozeß sieht eine Verwirklichung des gemeinsamen europäischen Hochschulraumes mit besserer Vergleichbarkeit der Ausbildungsabschlüsse und einer Zunahme von Transparenz und Mobilität bis 2010 vor. Die mangelnde Umsetzung des Bologna-Prozesses würde zu einer bildungspolitischen Sackgasse für alle AbsolventInnen von medizinisch-technischen Akademien führen. Das Erkennen dieser Situation führt dann zu unverantwortlichem Handeln, wenn bei gegebenen Möglichkeiten diese nicht genutzt werden.

 

-          Der Stichtag 30. September 2007 ermöglicht die Umsetzung des Bologna-Prozesses bis 2010 und gibt bestehenden Akademien, deren Personal, Rechtsträgern und entscheidenden Politikern ausreichend Zeit zur Umsetzung.

 

ü Der Gleichhaltung mit dem erfolgreichen Abschluß eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges an einer österreichischen Fachhochschule soll zur Klarstellung ein Verweis auf das FHStG angefügt werden.

 

 

Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungsqualität

 

Zu § 3 Abs. 5 Z 1 und Z 2

 

ü Die Verordnungsermächtigung des BMGF ist zu begrüßen.

Bei den Berufen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste handelt es sich um gesetzlich reglementierte Gesundheitsberufe. Die Absolvierung der Ausbildung ist unmittelbar mit einer Berufsberechtigung verknüpft. Die Berufsberechtigung ermöglicht es den AbsolventInnen der Ausbildung, eigenverantwortlich im Gesundheitswesen tätig zu werden. Dazu zählen auch die Berufsausübung am und für PatientInnen auf Intensivstationen und anderen Hochrisikobereichen wie z.B. in der Strahlentherapie oder der selbständige Umgang mit Frühgeborenen oder ansteckenden Erkrankungen. Die Möglichkeit der freiberuflichen Berufsausübung erhöht die Anforderung an den Sorgfaltsmaßstab an die AbsolventInnen von Ausbildungen zu Berufen der gehobenen medizinisch-technischen Diensten noch mehr. Aus klar auf der Hand liegenden Gründen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung ist für die Ausbildung aller Angehörigen von an und für PatientInnen arbeitenden Berufsgruppen eine Mitsprache des in Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Ministers zu fordern bzw. sind entsprechende Vorgaben ins FHStG aufzunehmen.

Dem für Bildungsangelegenheiten zuständige Ministerium bzw. dem Fachhochschulrat kommt dabei die Aufgabe zu, die zwingend zu erwerbenden Kompetenzen zur Sicherstellung einer gefahrenminimierenden Berufsausübung in eine dem FHStG entsprechende Form zu gießen.

Alle Länder mit vergleichbaren Ausbildungen sehen dazu eine Kompetenz einer für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Behörde vor.

Aus Sicht des Dachverbandes der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist es dafür unabdingbar, analoge Bestimmungen ins FHStG einzufügen (siehe dazu im Anhang).

 

 

Zu § 3 Abs. 5 Z 3

 

ü Die Qualifikationserfordernisse der Leitung der Ausbildung an einzurichtenden Fachhochschulstudiengängen hat die Besonderheiten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe zu berücksichtigen. Daher ist die Forderung des Dachverbandes, die Leitung an die der jeweils entsprechenden Sparte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste absolvierten Ausbildung zu knüpfen – unbeschadet allfälliger weiterer Voraussetzungen.

Für die Leitung sind nach einer Übergangsfrist zusätzlich zu einer Absolvierung einer Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst weitere Qualifikationserfordernisse zu fordern. Dies setzt ein einschlägiges akademisches Qualifizierungsangebot voraus.

 

ü Exkurs: Für das bestehende Ausbildungssystem der Akademien ist die Position des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters abzulehnen. Die Entwicklung der Ausbildung aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse haben zu einer Spezifität und Komplexität der Ausbildung mit berufsbezogenen Inhalten geführt, die weit über die Aneinanderreihung medizinischer Grundlagen hinausgeht. Tatsächlich gibt es keinen Einfluss des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters auf die Sicherstellung der Ausbildung gemäß Ausbildungsverordnung. Es erfolgt weder die Auswahl noch der Einsatz von Lehrpersonen durch diese Funktion, noch die inhaltliche Bestimmung der Lehrinhalte. Daher ist auch für die bestehenden Akademien – analog der geplanten Veränderungen im GuKG – diese Position fakultativ vorzusehen oder zur Gänze zu streichen.

 

 

Berufsausübung freiberuflich oder im Dienstverhältnis

 

Zu § 7

 

Die sprachliche Neuregelung ist nach der angehäuften sprachlichen Überfrachtung des §7 zu begrüßen.

 

Allerdings verbirgt sich dahinter eine gesetzlich nicht notwendigerweise zu regelnde Formulierung für die Form der Berufsausübung. Anders ausgedrückt: wenn ohnehin alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlich bekannten Vertragstypen einschließlich der freien Berufsausübung – selbstverständlich unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Erfordernisse - zulässig sind, erhebt sich die Frage nach der grundsätzlichen Notwendigkeit dieser Regelung.

 

Die Ausbildung führt zum Erwerb bestimmter Kernkompetenzen, unabhängig vom institutionellen Rahmen.

Aus berufspolitischer Sicht liegt der entscheidende qualitätssichernde Aspekt in der Sicherstellung einer vorliegenden Berufsberechtigung. Hier besteht das Vakuum. Die in §3 angeführten Voraussetzungen der Berufsberechtigung werden bei der geplanten Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung gemäß § 7a Abs. 2 von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geprüft. Ein Vakuum besteht bei der Berufsausübung im Dienstverhältnis.

 

Begründung:

 

-          Mangels anderer Regelung obliegt es dem Arbeit- bzw. Dienstgeber, das Vorliegen der Berufsberechtigung zu prüfen. Die Heterogenität der möglichen Arbeitgeber läßt den Schluß zu, daß a) viele Arbeitgeber überhaupt nicht informiert sind über alle notwendigen Voraussetzungen für die Berufsberechtigung und b) die Mobilität am internationalen Arbeitsmarkt zu einer Steigerung der Unübersichtlichkeit der Voraussetzungen insbesondere bei im Ausland absolvierten Ausbildungen führt. Der zweite Punkt gewinnt mit der Einführung einer Ausbildung an Fachhochschulen noch mehr an Brisanz. Sollte dann noch die derzeitige Ausbildung an Akademien weitergeführt werden, verkehrt sich das Ziel der Qualitätssicherung durch eine gesetzlich reglementierte Ausbildung ins Gegenteil.

 

-          Zudem gesellt sich in einer nicht unbeträchtlich großen Anzahl die Tatsache, daß Arbeitgeber die Unübersichtlichkeit – und die mangelnde behördliche Überprüfung! – ausnutzen, in Österreich nicht berufsberechtigte Personen als Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten zu beschäftigen.

 

ü Daher fordert der Dachverband dringend, daß die Berufsberechtigung von einer vom Arbeitgeber unabhängigen Stelle festgestellt und öffentlich einsehbar dokumentiert wird. Dies wäre beispielsweise mit einer angestrebten Liste der berufsberechtigten Personen gemäß MTD-Gesetz erfüllt.

 

Bei Einführung einer Stelle zur Feststellung und Überprüfung der Berufsberechtigung erübrigt sich demnach § 7.

 

 

Berufsbezeichnungen

 

Zu § 10 Abs. 1

 

ü Die Anpassung der Berufsbezeichnungen an international übliche Begriffe und den tatsächlichen Berufsinhalten ist unwidersprochen zu begrüßen.

 

ü Das Anfügen des Begriffes „Diplom“ ist abzulehnen, sofern die jetzige Abänderung des MTD-Gesetzes die Ausbildung an Akademien nicht zeitlich begrenzt.

 

Begründung:

 

-          Publizität: die bereits angesprochene  Heterogenität im Ausbildungssektor wird überdies begleitet von einer Fülle an neu etablierten und sich etablierenden Berufen, die den gesellschaftlichen Wandel und die geänderten Bedürfnisse widerspiegeln. Die Verwendung von verschiedenen Berufsbezeichnungen für ein und dieselbe Berufsberechtigung ist nicht nachvollziehbar und aus Gründen der Publizität strikt abzulehnen. Das Nachstellen eines Titels mit Hinweis auf die Absolvierung einer Fachhochschule schadet demnach nicht, weil dies nur auf den akademischen Abschluß, nicht aber auf den Beruf, verweist.

 

-          Der Begriff „Diplom“ wird in den letzten Jahren inflationär gebraucht. Galt es vormals, damit eine Abgrenzung zu inhaltlich und umfangmäßig geringer Ausgebildeten zu verdeutlichen, hat sich dies heute teilweise ins Gegenteil verkehrt. Diplom-Ausbildungen sind besonders im nicht-reglementierten Gesundheits- und Wellnessbereich in Überzahl vorhanden und garantieren damit keinem vertrauensvollen Konsumenten eine qualitätsvolle und umfassende Ausbildung in einem gesetzlich anerkannten Gesundheitsberuf.

 

-          Die Identifizierung von Angehörigen eines gesetzlich reglementierten – und damit staatlich anerkannten – Gesundheitsberufes erfolgt ausschließlich über die unverwechselbare Berufsbezeichnung. Der Bestandteil „Diplom“ gehört dazu nicht mehr.

 

-          Der geplante Vorbehalt des Führens der Bezeichnung “Diplom“ für AbsolventInnen von Akademien suggeriert eine Mehr an Qualifikation gegenüber AbsolventInnen von Fachhochschulen. In der Tat handelt es sich dabei offenkundig aber „nur“ um eine institutionell anders gestaltete Ausbildungsform.

 

 

Weiterqualifizierung

 

Master – Lehrgänge

 

Das Ausbildungssystem auf Fachhochschul-Ebene sieht nach einem Bakkalaureat-Abschluß eine Weiterqualifizierung im Rahmen eines Master–Lehrganges vor.

 

ü Es besteht dringender Handlungsbedarf, ein auch gesetzlich befürwortetes und anerkanntes System der postgradualen Bildung entsprechend den bildungspolitischen Notwendigkeiten zu etablieren.

 

ü Wie die Bemühungen um eine internationale Vergleichbarkeit der zur Berufsberechtigung führenden Abschlüsse sind daher die der Weiterqualifizierung dienenden anerkannten Bildungsmaßnahmen nicht dem Belieben des Landeshauptmannes zu unterstellen, sondern haben sich an internationalen Maßstäben zu orientieren.

 

ü Für AbsolventInnen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen bzw. diesen gleichgehaltenen Personen sind fachlich einschlägige Masterstudiengänge einzurichten. Dies gilt umso mehr für jetzige DirektorInnen und künftige Leitungen von Ausbildungen.

 

 

Fort- und Sonderausbildungen gemäß §§ 31 f

 

ü Der vorliegende Entwurf läßt die nach dem Erlangen der Berufsberechtigung – sei es über die Absolvierung eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Akademie – gewünschten bzw. zu fordernden Weiterqualifizierungen gänzlich unberührt. Konkret bedeutet dies, daß das von den medizinisch-technischen Berufen zu keiner Zeit angenommene System der Fortbildungen gemäß § 31 und Sonderausbildungen gemäß § 32 bis auf wenige Ausnahmen totes Recht darstell(t)en.

 

ü Die Bestimmungen über Sonderausbildungen wurden meist nur auf jene gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für Lehr- und Unterrichtstätigkeit im Bereich der medizinisch-technischen Akademien angewendet. Allerdings erfolgte auch hier zunehmend eine Liberalisierung durch Anerkennung gleichwertiger – oder höherwertiger ? – Abschlüsse anderer Ausbildungen. Insbesondere wurde für das Lehrpersonal auf die erste Variante - der dreijährigen Berufserfahrung - des § 3 Z 2 MTD-Ausbildungsverordnung zurückgegriffen.

 

ü Sonderausbildungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 galten dagegen nie als qualitätssicherndes Merkmal einer postgradualen Qualifizierung. Dies galt umso mehr für die Fortbildungen gemäß § 31. Der Mangel an gesetzlich definierten Führungsaufgaben – beispielsweise analog der Pflegedienstleitung im KaKuG – machte die Sonderausbildung für Führungsaufgaben wenig erstrebenswert, zumal die Ausbildungsinhalte die Bedürfnisse der medizinisch-technischen Berufe überdies nicht berücksichtigten.

 

ü Insbesondere die Sonderausbildungen orientieren sich am Krankenanstaltenbereich, was einer Anwendbarkeit des Wissens in anderen Bereichen entgegensteht.

 

ü Eine von Institutionen unabhängige Bildung hat daher das Ziel zu sein. Bei der Implementierung der Aus- und Weiterbildung auf Fachhochschul-Ebene ist dies zu berücksichtigen.

 

 

Master-Lehrgänge als „Hintertür“ zur Erlangung der Berufsberechtigung als MTD ?

 

ü Potentielle Anbieter von Master-Fachhochschulstudiengängen sind in Erwartung der Etablierung von Fachhochschulstudiengängen für die gehobenen medizinisch-technischen Berufe. Es wird als Chance erkannt, über die Absolvierung von einzurichtenden Master-Studiengängen durch nicht zur Berufsausübung gemäß MTD-Gesetz berechtigten Personen gemeinsam mit berechtigten Personen eine Berechtigung zur Ausübung identer Tätigkeiten zu erreichen. Damit wäre die berufspolitisch angestrebte Sicherung der Ausbildung von Gesundheitsberufen obsolet, sofern es sich um derzeitige Vorbehaltstätigkeiten der Gesundheitsberufe handelt.

 

Aus diesem Grund sind zwingend entsprechende Bestimmungen in den vorliegenden Entwurf aufzunehmen, die für bestimmte Inhalte weiterführende Master-Ausbildungen Angehörigen der  gehobenen medizinisch-technischen Berufe vorbehalten.

 

 

Nachgraduierung

 

ü Der Dachverband fordert, daß AbsolventInnen von Akademien berechtigt sind, den Titel „Bakk.FH“ im Anschluß an ihre Berufsbezeichnung zu führen. Diese Nachgraduierung ist für alle AbsolventInnen von Akademien zu fordern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung des MTD-Gesetzes berufsberechtigt sind bzw. für an Akademien in Ausbildendung stehende Personen sowie für jene, deren Ausbildung spätestens mit 30. September 2007 begonnen hat. Entsprechende Regelungen sind im MTD-Gesetz festzuhalten.

 

Begründung:

-          AbsolventInnen von Akademien haben eine hochqualifizierte dreijährige Ausbildung, die sich bezüglich der darin vermittelten Kompetenzen nicht von der Ausbildung an Fachhochschulen unterscheidet.

-          Die im Bologna-Prozeß geforderte Vergleichbarkeit der Bildungsabschlüsse darf nicht zu Lasten jener gehen, die eine objektiv – zumindest – gleichwertige Ausbildung absolviert haben.

-          Die Befristung mit 30. September 2007 soll sicherstellen, daß österreichweit eine Überführung in Fachhochschulen stattfinden wird und 2010 gemäß dem Bologna-Prozeß abgeschlossen ist.

 

 

Übergangsbestimmungen

 

ü Es sind Bestimmungen vorzusehen, die es Personen, die bis zum 30. September 2007  mit einer Ausbildung an Akademien beginnen, ermöglicht, bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung diese nach Auslaufen der Ausbildung an Akademien noch weiterführen können und zu einem zur Berufsberechtigung führenden Abschluß gelangen.

 

ü Den jetzigen DirektorInnen muß es ermöglicht werden, die Leitung eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges zu übernehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG

 

 

Änderungen des FHStG aufgrund des Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes, insb. der Änderungen des MTD-Gesetzes

 

  1. Zu § 3 Abs. 2 Z 3

 

Das bisher bewährte Ausbildungssystem muß sichergestellt bleiben, da die Ausbildung zu einer Berufsberechtigung für die Berufsausübung unmittelbar am und für Patienten führt. Daher ist zu prüfen, ob für die Gewährleistung eine entsprechende Formulierung zu dem Begriff „Berufspraktikum“ zu ergänzen ist.

 

Begründung:

-          Garant für den Erfolg, daß eine nur dreijährige Ausbildung mit für die Berufsausübung am und für den Patienten zu derart hochqualifizierten AbsolventInnen führen kann, liegt in der fein aufeinander abgestimmten Vernetzung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Es muß sichergestellt sein, daß daraus nicht gemäß dem Handlungsspielraum des FHStG ein der theoretischen Ausbildung nachfolgendes „Praktikum“ wird.

 

  1. Zu § 5 Abs. 2

 

Die in § 10 Abs. 1 MTD-Gesetz angeführten Berufsbezeichnungen sind in der Wahl des Bakkalaureatsstudienganges zu berücksichtigen. Nur Fachhochschulstudiengänge, die zu einer Berufsberechtigung für eine der Sparten der gehobenen-medizinisch-technischen Dienste führen oder deren Weiterqualifizierung dienen, dürfen eine Bezeichnung mit Hinweis auf die Berufe gemäß MTD-Gesetz führen. Anderen Studiengängen sind diese oder verwechslungsfähige Bezeichnungen untersagt.  Dies ist durch entsprechende legistische Maßnahmen sicherzustellen.

 

Begründung:

-          Als Schutz der Interessenten für einschlägige Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie in der Folge von PatientInnen und Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen kommt dem Wiedererkennungswert einer Berufsbezeichnung eine große Bedeutung zu.

-          PatientInnen haben das Recht, mit der Bezeichnung österreichweit eine ganz bestimmte Qualifikation zu verknüpfen, analog dem Beruf des „Arztes oder der „dipl. Gesundheits- und Krankenpflegeperson“.

  1. Zu § 5 Abs. 4 und Abs. 5

 

Der Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades ist dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Minister vorzulegen, wenn mit dem Abschluß der Nostrifizierung eine Berufsberechtigung zur Berufsausübung in einer der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Österreich erworben wird. In Österreich ist dafür dringend die Einführung einer Liste vorzusehen.

 

Begründung:

-          Die Berufsberechtigung in einem gesetzlich reglementierten Gesundheitsberuf ist in allen Ländern der EU an eine Entscheidung des dafür zuständigen Ministers oder einer eigens dafür eingerichteten Behörde gebunden.

 

  1. Zu § 6 Abs. 2

 

Z 6 hat für die Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste der in Gesundheitsangelegenheiten zuständige Minister zu sein. In Z 7 ist der jährliche Bericht eben diesem Minister vorzulegen.

 

  1. Zu § 14 Abs. 3

 

Für den Fall des Erlöschens oder des Widerrufs eines Fachhochschul-Studienganges zu einer der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste hat der in Gesundheitsangelegenheiten zuständige Minister ein Vorschlagsrecht.

 

  1. Studiengangsleitung

 

Im Rahmen des FHStG sind für die Überführung der Akademien in Fachhochschulen Vorkehrungen zu treffen, daß die bisherigen fachspezifischen und organisatorischen LeiterInnen der Akademien als Studiengangsleitung eingesetzt werden können.

 

 

Wir hoffen, daß unsere Anregungen Eingang in die endgültigen Fassungen der Gesetze finden werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Anna-Elisabeth Trauttenberg

Präsidentin des Dachverbandes

der gehobenen medizinisch-technischen Dienste