An das
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Radetzkystraße 2
1030 Wien
E-Mail: begutachtungen@bmgf.gv.at
E-Mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
25-fache
Ausfertigung an den Nationalrat
Wien,
am 17. November 2004
Betreff: Stellungnahme zum Entwurf des Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes – Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der
Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste begrüßt
außerordentlich, daß dem intensiven Wunsch nach einer europäisch vergleichbaren
Form der Ausbildung nunmehr der Weg eröffnet werden soll.
Die
Einrichtung von Fachhochschulstudienlehrgängen wird von den Berufen der
gehobenen medizinisch-technischen Diensten aus Gründen der Praxisorientierung
sowie der aus unserer Sicht qualitätssichernden Zugangsbeschränkung
(Eignungsprüfung) als die geeignete Form der Anpassung unserer derzeit – im
Ausland unbekannten und nach EU-Richtlinie aber dem tertiären Abschluß
gleichzustellenden - postsekundären Ausbildungen im Rahmen des Bolognaprozesses
gesehen.
Der
Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nimmt im Detail
Stellung in folgender Gliederung:
Zusammenfassung
– Ausführungen/MTD-Gesetz – Anhang/FHStG-Gesetz.
ü Die Erlangung der Berufsberechtigung durch die
Ausbildung an einer Fachhochschule entspricht dem Wunsch der Berufe der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste. Dies erfüllt die Kriterien des
Bologna-Prozesses der Ausbildung im tertiären Ausbildungssektor und der
Vergleichbarkeit ihrer Abschlüsse.
Nicht akzeptabel
ist hingegen die Beibehaltung der Ausbildung im postsekundären Bereich, der
medizinisch-technischen Akademien, ohne Ablaufdatum. Der Dachverband der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste fordert die Aufnahme einer
Bestimmung, wonach der Beginn einer Ausbildung bis längstens 30. September 2007
an Akademien erfolgen kann. Danach führen nur mehr Ausbildungen an
Fachhochschulen gemäß FHStG zu einer Berufsberechtigung gemäß MTD-Gesetz.
Begründung:
-
Die Diversifizierung der Ausbildung erhöht die
Unübersichtlichkeit auf einem ohnehin heterogenen Ausbildungsmarkt, die noch
verstärkt wird von der Freizügigkeit im europäischen Wirtschaftsraum. Sowohl
KonsumentInnen (potenzielle InteressentInnen für die Ausbildung, PatientInnen)
als auch Arbeitgeber und Behörden auf regionaler und überregionaler Ebene sehen
sich dabei einem Gewirr an unterschiedlichen Abschlüssen und – sofern § 10 Abs.
1 verwirklicht wird – Berufsbezeichnungen ausgesetzt. Dies führt zu einer
Orientierungslosigkeit der KonsumentInnen und zu einer Fülle an verschiedenen
Regelungen, die im Falle der Anerkennungen und Nostrifikationen anzuwenden sein
werden. Die damit einhergehende Erhöhung der Komplexität erfolgt zu Lasten der
Transparenz und der Rechtssicherheit in der Umsetzung der anzuwendenden Normen.
-
Zwei Ausbildungsschienen, die am „Gesundheitsmarkt“ zu
derselben Berufsberechtigung führen, die aber an verschiedenen „Trägersystemen“
– Fachhochschule bzw. Rechtsträger von Krankenanstalten – angebunden sind,
führen zu einer Zweigleisigkeit in administrativer, organisatorischer und vor
allem finanzieller Hinsicht. Derzeit bestehen Akademien mit einer Anzahl von
teilweise unter 20 Studierenden (!) pro Ausbildungsjahr, teils in unmittelbarer
geographischer Nähe zu der nächsten fachlich identen Akademie. Eine weitere
Sektoralisierung der Ausbildung zu identen Berufsberechtigungen ist strikt
abzulehnen. Den in den Erläuterungen zur geplanten Novelle angesprochenen
finanziellen Einsparungspotentialen durch Einführung der Ausbildung auf
Fachhochschulen kann nur entsprochen werden, wenn dies zu einer
Standortbereinigung führt. Die getrennte Betrachtung von Studienplätzen nach
Akademie und Fachhochschule ist dabei unzulässig. Ausgangspunkt der Beurteilung
hat der österreichweite Bedarf zu sein. Die Bedarfsdeckung hat daher
nicht durch eine möglichst ausufernd gesäte Ansiedlung von
Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen, sofern man das Ziel der finanziellen
Einsparungspotentiale nicht als schales Lippenbekenntnis im Raum stehen lassen
möchte.
-
Der Bologna-Prozeß sieht eine Verwirklichung des
gemeinsamen europäischen Hochschulraumes mit besserer Vergleichbarkeit der
Ausbildungsabschlüsse und einer Zunahme von Transparenz und Mobilität bis 2010
vor. Die mangelnde Umsetzung des Bologna-Prozesses würde zu einer
bildungspolitischen Sackgasse für alle AbsolventInnen von
medizinisch-technischen Akademien führen. Das Erkennen dieser Situation führt
dann zu unverantwortlichem Handeln, wenn bei gegebenen Möglichkeiten diese
nicht genutzt werden.
-
Der Stichtag 30. September 2007 ermöglicht die Umsetzung des
Bologna-Prozesses bis 2010 und gibt bestehenden Akademien, deren Personal,
Rechtsträgern und entscheidenden Politikern ausreichend Zeit zur Umsetzung.
ü Der Gleichhaltung mit dem
erfolgreichen Abschluß eines Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges an einer
österreichischen Fachhochschule soll zur Klarstellung ein Verweis auf das FHStG
angefügt werden.
ü Die Verordnungsermächtigung
des BMGF ist zu begrüßen.
Bei den Berufen
der gehobenen medizinisch-technischen Dienste handelt es sich um gesetzlich
reglementierte Gesundheitsberufe. Die Absolvierung der Ausbildung ist
unmittelbar mit einer Berufsberechtigung verknüpft. Die Berufsberechtigung
ermöglicht es den AbsolventInnen der Ausbildung, eigenverantwortlich im
Gesundheitswesen tätig zu werden. Dazu zählen auch die Berufsausübung am und
für PatientInnen auf Intensivstationen und anderen Hochrisikobereichen wie z.B.
in der Strahlentherapie oder der selbständige Umgang mit Frühgeborenen oder
ansteckenden Erkrankungen. Die Möglichkeit der freiberuflichen Berufsausübung
erhöht die Anforderung an den Sorgfaltsmaßstab an die AbsolventInnen von
Ausbildungen zu Berufen der gehobenen medizinisch-technischen Diensten noch
mehr. Aus klar auf der Hand liegenden Gründen zur Sicherung der Gesundheit der
Bevölkerung ist für die Ausbildung aller Angehörigen von an und für
PatientInnen arbeitenden Berufsgruppen eine Mitsprache des in
Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Ministers zu fordern bzw. sind
entsprechende Vorgaben ins FHStG aufzunehmen.
Dem für Bildungsangelegenheiten
zuständige Ministerium bzw. dem Fachhochschulrat kommt dabei die Aufgabe zu,
die zwingend zu erwerbenden Kompetenzen zur Sicherstellung einer
gefahrenminimierenden Berufsausübung in eine dem FHStG entsprechende Form zu
gießen.
Alle Länder mit
vergleichbaren Ausbildungen sehen dazu eine Kompetenz einer für
Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Behörde vor.
Aus Sicht des
Dachverbandes der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist es dafür
unabdingbar, analoge Bestimmungen ins FHStG einzufügen (siehe dazu im Anhang).
ü Die
Qualifikationserfordernisse der Leitung der Ausbildung an einzurichtenden
Fachhochschulstudiengängen hat die Besonderheiten der gesetzlich geregelten
Gesundheitsberufe zu berücksichtigen. Daher ist die Forderung des
Dachverbandes, die Leitung an die der jeweils entsprechenden Sparte der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste absolvierten Ausbildung zu knüpfen –
unbeschadet allfälliger weiterer Voraussetzungen.
Für die
Leitung sind nach einer Übergangsfrist zusätzlich zu einer Absolvierung einer
Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst weitere
Qualifikationserfordernisse zu fordern. Dies setzt ein einschlägiges
akademisches Qualifizierungsangebot voraus.
ü Exkurs: Für das bestehende Ausbildungssystem der
Akademien ist die Position des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters
abzulehnen. Die Entwicklung der Ausbildung aufgrund der wissenschaftlichen
Erkenntnisse haben zu einer Spezifität und Komplexität der Ausbildung mit
berufsbezogenen Inhalten geführt, die weit über die Aneinanderreihung
medizinischer Grundlagen hinausgeht. Tatsächlich gibt es keinen Einfluss des
medizinisch-wissenschaftlichen Leiters auf die Sicherstellung der Ausbildung
gemäß Ausbildungsverordnung. Es erfolgt weder die Auswahl noch der Einsatz von
Lehrpersonen durch diese Funktion, noch die inhaltliche Bestimmung der Lehrinhalte.
Daher ist auch für die bestehenden Akademien – analog der geplanten
Veränderungen im GuKG – diese Position fakultativ vorzusehen oder zur Gänze zu
streichen.
Die sprachliche
Neuregelung ist nach der angehäuften sprachlichen Überfrachtung des §7 zu
begrüßen.
Allerdings
verbirgt sich dahinter eine gesetzlich nicht notwendigerweise zu regelnde
Formulierung für die Form der Berufsausübung. Anders ausgedrückt: wenn ohnehin
alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlich bekannten Vertragstypen
einschließlich der freien Berufsausübung – selbstverständlich unter
Berücksichtigung der berufsrechtlichen Erfordernisse - zulässig sind, erhebt
sich die Frage nach der grundsätzlichen Notwendigkeit dieser Regelung.
Die
Ausbildung führt zum Erwerb bestimmter Kernkompetenzen, unabhängig vom
institutionellen Rahmen.
Aus
berufspolitischer Sicht liegt der entscheidende qualitätssichernde Aspekt in
der Sicherstellung einer vorliegenden Berufsberechtigung. Hier besteht das
Vakuum. Die in §3 angeführten Voraussetzungen der Berufsberechtigung werden bei
der geplanten Aufnahme einer freiberuflichen Berufsausübung gemäß § 7a Abs. 2
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geprüft. Ein Vakuum besteht
bei der Berufsausübung im Dienstverhältnis.
Begründung:
-
Mangels anderer Regelung obliegt es dem Arbeit- bzw.
Dienstgeber, das Vorliegen der Berufsberechtigung zu prüfen. Die Heterogenität
der möglichen Arbeitgeber läßt den Schluß zu, daß a) viele Arbeitgeber
überhaupt nicht informiert sind über alle notwendigen Voraussetzungen für die
Berufsberechtigung und b) die Mobilität am internationalen Arbeitsmarkt zu
einer Steigerung der Unübersichtlichkeit der Voraussetzungen insbesondere bei
im Ausland absolvierten Ausbildungen führt. Der zweite Punkt gewinnt mit der
Einführung einer Ausbildung an Fachhochschulen noch mehr an Brisanz. Sollte
dann noch die derzeitige Ausbildung an Akademien weitergeführt werden, verkehrt
sich das Ziel der Qualitätssicherung durch eine gesetzlich reglementierte
Ausbildung ins Gegenteil.
-
Zudem gesellt sich in einer nicht unbeträchtlich großen
Anzahl die Tatsache, daß Arbeitgeber die Unübersichtlichkeit – und die
mangelnde behördliche Überprüfung! – ausnutzen, in Österreich nicht
berufsberechtigte Personen als Angehörige von gehobenen medizinisch-technischen
Diensten zu beschäftigen.
ü Daher fordert der
Dachverband dringend, daß die Berufsberechtigung von einer vom Arbeitgeber
unabhängigen Stelle festgestellt und öffentlich einsehbar dokumentiert wird.
Dies wäre beispielsweise mit einer angestrebten Liste der berufsberechtigten
Personen gemäß MTD-Gesetz erfüllt.
Bei
Einführung einer Stelle zur Feststellung und Überprüfung der Berufsberechtigung
erübrigt sich demnach § 7.
ü Die Anpassung der
Berufsbezeichnungen an international übliche Begriffe und den tatsächlichen
Berufsinhalten ist unwidersprochen zu begrüßen.
ü Das Anfügen des Begriffes „Diplom“ ist
abzulehnen, sofern die jetzige Abänderung des MTD-Gesetzes die Ausbildung an
Akademien nicht zeitlich begrenzt.
Begründung:
-
Publizität: die bereits angesprochene Heterogenität im Ausbildungssektor wird
überdies begleitet von einer Fülle an neu etablierten und sich etablierenden
Berufen, die den gesellschaftlichen Wandel und die geänderten Bedürfnisse
widerspiegeln. Die Verwendung von verschiedenen Berufsbezeichnungen für
ein und dieselbe Berufsberechtigung ist nicht nachvollziehbar und aus
Gründen der Publizität strikt abzulehnen. Das Nachstellen eines Titels mit
Hinweis auf die Absolvierung einer Fachhochschule schadet demnach nicht, weil
dies nur auf den akademischen Abschluß, nicht aber auf den Beruf, verweist.
-
Der Begriff „Diplom“ wird in den letzten Jahren
inflationär gebraucht. Galt es vormals, damit eine Abgrenzung zu inhaltlich und
umfangmäßig geringer Ausgebildeten zu verdeutlichen, hat sich dies heute
teilweise ins Gegenteil verkehrt. Diplom-Ausbildungen sind besonders im
nicht-reglementierten Gesundheits- und Wellnessbereich in Überzahl vorhanden
und garantieren damit keinem vertrauensvollen Konsumenten eine qualitätsvolle
und umfassende Ausbildung in einem gesetzlich anerkannten Gesundheitsberuf.
-
Die Identifizierung von Angehörigen eines gesetzlich
reglementierten – und damit staatlich anerkannten – Gesundheitsberufes erfolgt
ausschließlich über die unverwechselbare Berufsbezeichnung. Der Bestandteil
„Diplom“ gehört dazu nicht mehr.
-
Der geplante Vorbehalt des Führens der Bezeichnung
“Diplom“ für AbsolventInnen von Akademien suggeriert eine Mehr an Qualifikation
gegenüber AbsolventInnen von Fachhochschulen. In der Tat handelt es sich dabei
offenkundig aber „nur“ um eine institutionell anders gestaltete
Ausbildungsform.
Das
Ausbildungssystem auf Fachhochschul-Ebene sieht nach einem
Bakkalaureat-Abschluß eine Weiterqualifizierung im Rahmen eines
Master–Lehrganges vor.
ü Es besteht dringender Handlungsbedarf, ein auch
gesetzlich befürwortetes und anerkanntes System der postgradualen Bildung
entsprechend den bildungspolitischen Notwendigkeiten zu etablieren.
ü Wie die Bemühungen um eine internationale
Vergleichbarkeit der zur Berufsberechtigung führenden Abschlüsse sind daher die
der Weiterqualifizierung dienenden anerkannten Bildungsmaßnahmen nicht dem
Belieben des Landeshauptmannes zu unterstellen, sondern haben sich an
internationalen Maßstäben zu orientieren.
ü Für AbsolventInnen von
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen bzw. diesen gleichgehaltenen Personen
sind fachlich einschlägige Masterstudiengänge einzurichten. Dies gilt umso mehr
für jetzige DirektorInnen und künftige Leitungen von Ausbildungen.
ü Der vorliegende Entwurf läßt die nach dem
Erlangen der Berufsberechtigung – sei es über die Absolvierung eines
Fachhochschul-Studienganges oder einer Akademie – gewünschten bzw. zu
fordernden Weiterqualifizierungen gänzlich unberührt. Konkret bedeutet dies,
daß das von den medizinisch-technischen Berufen zu keiner Zeit angenommene
System der Fortbildungen gemäß § 31 und Sonderausbildungen gemäß § 32 bis auf
wenige Ausnahmen totes Recht darstell(t)en.
ü Die Bestimmungen über Sonderausbildungen wurden
meist nur auf jene gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für Lehr- und Unterrichtstätigkeit im
Bereich der medizinisch-technischen Akademien angewendet. Allerdings erfolgte
auch hier zunehmend eine Liberalisierung durch Anerkennung gleichwertiger –
oder höherwertiger ? – Abschlüsse anderer Ausbildungen. Insbesondere wurde für
das Lehrpersonal auf die erste Variante - der dreijährigen Berufserfahrung -
des § 3 Z 2 MTD-Ausbildungsverordnung zurückgegriffen.
ü Sonderausbildungen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3
galten dagegen nie als qualitätssicherndes Merkmal einer postgradualen
Qualifizierung. Dies galt umso mehr für die Fortbildungen gemäß § 31. Der
Mangel an gesetzlich definierten Führungsaufgaben – beispielsweise analog der
Pflegedienstleitung im KaKuG – machte die Sonderausbildung für Führungsaufgaben
wenig erstrebenswert, zumal die Ausbildungsinhalte die Bedürfnisse der
medizinisch-technischen Berufe überdies nicht berücksichtigten.
ü Insbesondere die Sonderausbildungen orientieren
sich am Krankenanstaltenbereich, was einer Anwendbarkeit des Wissens in anderen
Bereichen entgegensteht.
ü Eine von Institutionen unabhängige Bildung hat
daher das Ziel zu sein. Bei der Implementierung der Aus- und Weiterbildung auf
Fachhochschul-Ebene ist dies zu berücksichtigen.
ü Potentielle Anbieter von
Master-Fachhochschulstudiengängen sind in Erwartung der Etablierung von
Fachhochschulstudiengängen für die gehobenen medizinisch-technischen Berufe. Es
wird als Chance erkannt, über die Absolvierung von einzurichtenden Master-Studiengängen
durch nicht zur Berufsausübung gemäß MTD-Gesetz berechtigten Personen gemeinsam
mit berechtigten Personen eine Berechtigung zur Ausübung identer Tätigkeiten zu
erreichen. Damit wäre die berufspolitisch angestrebte Sicherung der Ausbildung von
Gesundheitsberufen obsolet, sofern es sich um derzeitige Vorbehaltstätigkeiten
der Gesundheitsberufe handelt.
Aus diesem
Grund sind zwingend entsprechende Bestimmungen in den vorliegenden Entwurf
aufzunehmen, die für bestimmte Inhalte weiterführende Master-Ausbildungen
Angehörigen der gehobenen
medizinisch-technischen Berufe vorbehalten.
Nachgraduierung
ü Der Dachverband fordert, daß AbsolventInnen von Akademien
berechtigt sind, den Titel „Bakk.FH“ im Anschluß an ihre Berufsbezeichnung zu
führen. Diese Nachgraduierung ist für alle AbsolventInnen von Akademien zu
fordern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung des
MTD-Gesetzes berufsberechtigt sind bzw. für an Akademien in Ausbildendung stehende
Personen sowie für jene, deren Ausbildung spätestens mit 30. September 2007
begonnen hat. Entsprechende Regelungen sind im MTD-Gesetz
festzuhalten.
Begründung:
-
AbsolventInnen von Akademien haben eine hochqualifizierte
dreijährige Ausbildung, die sich bezüglich der darin vermittelten Kompetenzen
nicht von der Ausbildung an Fachhochschulen unterscheidet.
-
Die im Bologna-Prozeß geforderte Vergleichbarkeit der
Bildungsabschlüsse darf nicht zu Lasten jener gehen, die eine objektiv –
zumindest – gleichwertige Ausbildung absolviert haben.
-
Die Befristung mit 30. September 2007 soll sicherstellen,
daß österreichweit eine Überführung in Fachhochschulen stattfinden wird und
2010 gemäß dem Bologna-Prozeß abgeschlossen ist.
ü Es sind Bestimmungen
vorzusehen, die es Personen, die bis zum 30. September 2007 mit einer Ausbildung an Akademien
beginnen, ermöglicht, bei Unterbrechung oder Verzögerung der Ausbildung diese
nach Auslaufen der Ausbildung an Akademien noch weiterführen können und zu
einem zur Berufsberechtigung führenden Abschluß gelangen.
ü Den jetzigen DirektorInnen
muß es ermöglicht werden, die Leitung eines
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges zu übernehmen.
Änderungen des FHStG aufgrund des
Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetzes, insb. der Änderungen des
MTD-Gesetzes
Das bisher
bewährte Ausbildungssystem muß sichergestellt bleiben, da die Ausbildung zu
einer Berufsberechtigung für die Berufsausübung unmittelbar am und für
Patienten führt. Daher ist zu prüfen, ob für die Gewährleistung eine
entsprechende Formulierung zu dem Begriff „Berufspraktikum“ zu ergänzen ist.
Begründung:
-
Garant für den Erfolg, daß eine nur dreijährige
Ausbildung mit für die Berufsausübung am und für den Patienten zu derart
hochqualifizierten AbsolventInnen führen kann, liegt in der fein aufeinander
abgestimmten Vernetzung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Es muß
sichergestellt sein, daß daraus nicht gemäß dem Handlungsspielraum des FHStG
ein der theoretischen Ausbildung nachfolgendes „Praktikum“ wird.
Die in § 10
Abs. 1 MTD-Gesetz angeführten Berufsbezeichnungen sind in der Wahl des
Bakkalaureatsstudienganges zu berücksichtigen. Nur Fachhochschulstudiengänge,
die zu einer Berufsberechtigung für eine der Sparten der
gehobenen-medizinisch-technischen Dienste führen oder deren
Weiterqualifizierung dienen, dürfen eine Bezeichnung mit Hinweis auf die Berufe
gemäß MTD-Gesetz führen. Anderen Studiengängen sind diese oder
verwechslungsfähige Bezeichnungen untersagt. Dies ist durch entsprechende legistische Maßnahmen sicherzustellen.
Begründung:
-
Als Schutz der Interessenten für einschlägige
Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste sowie in der Folge von PatientInnen und Anbietern von
Gesundheitsdienstleistungen kommt dem Wiedererkennungswert einer
Berufsbezeichnung eine große Bedeutung zu.
-
PatientInnen haben das Recht, mit der Bezeichnung
österreichweit eine ganz bestimmte Qualifikation zu verknüpfen, analog dem
Beruf des „Arztes oder der „dipl. Gesundheits- und Krankenpflegeperson“.
Der Antrag
auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen
Grades ist dem für Gesundheitsangelegenheiten zuständigen Minister vorzulegen,
wenn mit dem Abschluß der Nostrifizierung eine Berufsberechtigung zur
Berufsausübung in einer der sieben Sparten der gehobenen
medizinisch-technischen Dienste in Österreich erworben wird. In Österreich ist
dafür dringend die Einführung einer Liste vorzusehen.
Begründung:
-
Die Berufsberechtigung in einem gesetzlich
reglementierten Gesundheitsberuf ist in allen Ländern der EU an eine
Entscheidung des dafür zuständigen Ministers oder einer eigens dafür
eingerichteten Behörde gebunden.
Z 6 hat für
die Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste der in
Gesundheitsangelegenheiten zuständige Minister zu sein. In Z 7 ist der
jährliche Bericht eben diesem Minister vorzulegen.
Für den Fall
des Erlöschens oder des Widerrufs eines Fachhochschul-Studienganges zu einer
der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste hat der in
Gesundheitsangelegenheiten zuständige Minister ein Vorschlagsrecht.
Im Rahmen des
FHStG sind für die Überführung der Akademien in Fachhochschulen Vorkehrungen zu
treffen, daß die bisherigen fachspezifischen und organisatorischen LeiterInnen
der Akademien als Studiengangsleitung eingesetzt werden können.
Wir
hoffen, daß unsere Anregungen Eingang in die endgültigen Fassungen der Gesetze
finden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anna-Elisabeth Trauttenberg
Präsidentin des Dachverbandes
der
gehobenen medizinisch-technischen Dienste