Amt der steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8A

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

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1031 Wien

 

 

è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                                                     

 

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GZ:

FA1F – 18.02-37/2004-1

Bezug:

 92250/0048-Stab I/B/2004

Graz, am 22.November 2004

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes über die

Etablierung von Fachhochschul-Bakkalaureats-

studiengängen für die gehobenen medizinisch-

technischen Dienste und für Hebammen sowie

die Änderung des Gesundheits- und Kranken-

pflegegesetzes (Gesundheitsberufe- Rechts-

änderungsgesetz); Stellungnahme

 

 


 

 

Zu dem im Begutachtungsverfahren übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Etablierung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste und für Hebammen sowie die Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (Gesundheitsberufe- Rechtsänderungsgesetz) wird seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

 

I. Änderung des MTD-Gesetzes

 

1.   Grundsätzliches:

Nach Z. 1 des Entwurfes (§ 3 Abs. 4) soll künftig ein erfolgreich abgeschlossener Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang einem entsprechenden Diplom für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten werden. Das erweckt den Anschein, dass beabsichtigt ist, künftig sowohl eine Akademieausbildung als auch einen Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang nebeneinander auf Dauer zu ermöglichen. Diese Parallelität erscheint jedoch nicht zweckmäßig, da es zu einander konkurrierenden Positionen führt. Vielmehr sollte in einer Übergangsbestimmung von vornherein klargestellt werden, dass die Akademieausbildungen auslaufen.

 

Das erleichtert die Planung aus der Sicht der jeweiligen Rechtsträger und bietet für das an der Akademie derzeit tätige Personal bei Normierung einer entsprechend langen Übergangsfrist eine Perspektive für die künftige Berufsausübung.

 

Obzwar im Besonderen Teil der Erläuterungen zu Artikel I Z 1 ausgeführt wird, dass die derzeit geltenden berufsrechtlichen Regeln für die organisatorische Leitung – mehrjährige Unterrichtstätigkeit, mehrjährige Berufserfahrung mit einer darüber hinaus gehenden Sonderausbildung – auch für die Leitung der Fachhochschulstudienlehrgänge beibehalten werden soll, sind diese Ausführungen allein im erläuternden Teil eine reine Absichtserklärung.

 

Wenn man bedenkt, dass Fachhochschulstudiengänge Studiengänge sind, die u.a. eine praxisorientierte Ausbildung auf Hochschulniveau anbieten, ist zu erwarten, dass an die organisatorische Leitung und auch an das Lehrpersonal die Anforderung einer akademischen Ausbildung gestellt wird.

 

Die Ausführungen in den Erläuterungen bieten den Ländern jedoch keine Sicherheit, dass das bereits jahrelang in Leitung und Ausbildung tätige Personal auch künftig an den Fachhochschulstudiengängen Verwendung findet. Im Land Steiermark sind davon insgesamt 44 Bedienstete, neun davon in leitender Position, betroffen. Da eine Weiterverwendung dieser fachspezifisch ausgebildeten Bediensteten in anderen Bereichen des Landes nicht möglich ist, sollte bei der Einrichtung dieser Fachhochschulstudiengänge durch eine Übergangsbestimmung die Weiterverwendung dieser Landesbediensteten im Fachhochschulstudiengang sichergestellt werden.

 

Das soll aber nicht verhindern, dass einschlägig akademisch qualifizierte Personen aus dem In- und Ausland als Studiengangsleiter bestellt werden können, was auch im Sinne der gebotenen Hochschulautonomie gelegen ist.


 

2.    Zu den Kosten:

Dass die Einführung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen im Bereich der MTD- und Hebammenausbildungen zu Einsparungen der Ausbildungskosten auf Länderseite führen wird, kann nur hinsichtlich des Wegfalls der Sozialversicherungspflicht für die theoretische Ausbildung angenommen werden.

Der Betrieb von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen wird voraussichtlich höhere Kosten bei der Abwicklung von Lehrveranstaltungen verursachen, da erfahrungsgemäß an Hochschulen für Vorträge höhere Honorarsätze zu bezahlen sind.

Ungeklärt ist auch die Frage, ob die Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengänge die vorhandenen baulichen und technischen Ausstattungen der bisherigen Akademien weiterverwenden können oder ob dafür neue Strukturen geschaffen werden müssen. Die Beantwortung dieser Frage hängt u.a. auch davon ab, welche Bestimmungen die im Entwurf zur Änderung des MTD-Gesetzes vorgesehene Verordnung bezüglich der Qualitätserfordernisse enthalten wird.

Auch ist zu erwarten, dass Absolventen der Fachhochschullehrgänge höhere Gehaltsforderungen stellen, was zu einer nicht unwesentlichen finanziellen Mehrbelastung vor allem der Krankenanstaltenträger führen kann.

 

Es wird der Standpunkt vertreten, dass die ausreichende und bedarfsorientierte Versorgung der Patienten mit Leistungen der medizinischen Assistenzberufe Priorität hat. Bei Einführung von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen sollte daher zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildungsqualität die geplante Verordnung darauf entsprechend Rücksicht nehmen.

 

3.    Zum Begriff „duales Ausbildungssystem“ in den Erläuterungen:

Der Begriff „duales Ausbildungssystem“ könnte missverständlich interpretiert werden. Duale Ausbildungen sowohl im Lehrlings- wie auch im Fachhochschulbereich (vgl. duales Studium an der FH JOANNEUM) sehen eine kontinuierliche Tätigkeit bei einem einzigen Arbeitgeber während der Ausbildungszeit vor. Es wird angeregt, den Begriff „dual“ durch „praxisnah“ oder „verzahnt“ zu ersetzen.


 

4.    Zum Inkrafttreten:

Ob und in welchem Zeitraum die Überführung der medizinisch-technischen Akademien bzw. der Hebammenakademie des Landes Steiermark in den Fachhochschulsektor vorstellbar erscheint bzw. in welcher Form eine generelle Überführung umgesetzt werden könnte, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, da die noch offenen Fragen der Weiterverwendung des derzeit vorhandenen Lehrpersonals in den Akademien und die Frage der räumlichen und technischen Ausstattung – verbunden mit den Qualitätsanforderungen – derzeit noch nicht beantwortet werden können.

 

II. Änderung des Krankenpflegegesetzes

 

1.    Grundsätzliches:

Die Kinderintensivpflege tritt im Verhältnis zur Intensivpflege im Erwachsenenbereich umfangmäßig zurück. Wenn künftig eine eigene Kinderintensivsonderausbildung gefordert wird, ist zu erwarten, dass an einem diesbezüglichen Lehrgang voraussichtlich nur wenige Personen teilnehmen werden. Das verteuert die Ausbildung.

Es sollte daher nochmals überlegt werden, ob die geplante Abgrenzung überhaupt erforderlich ist, zumal eine gesonderte Ausbildung für Kinderintensivpflege dem europäischen Trend der „generalist nurse“ entgegen steht.

 

2.    Zu den Kosten:

Wenn künftig Angehörige von Sozialberufen zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung eingesetzt werden sollen, müsste auch normiert werden, was unter Basisversorgung in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Jedenfalls ist die Abhaltung der dafür erforderlichen Ausbildungsmodule mit zusätzlichen Kosten verbunden und es ist fraglich, ob diese Kosten auf die Teilnehmer der Ausbildungsmodullehrgänge überwälzt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass die Kosten von den bisherigen Trägern der Krankenpflegeschulen getragen werden müssen.


Auf Grund des im Entwurf vorgesehenen § 49 Abs. 5 GuKG kann die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auch in Verbindung mit einer anderen staatlich anerkannten Ausbildung absolviert werden, wobei zufolge des geplanten § 49 Abs. 5 der Anspruch auf Taschengeld entfällt.

Abgesehen von einer näheren Bestimmung, welche staatlich anerkannten Ausbildungen gemeint sind, bedeutet dies, dass beim Entfall des Anspruches auf Taschengeld voraussichtlich auch die Sozialversicherungskosten entfallen.

Dies führt zu einer eklatanten Ungleichbehandlung der Krankenpflegeschulen des Landes Steiermark, da das Land Steiermark faktisch die Hauptlast der Krankenpflegeausbildung trägt und bei Verwirklichung des geplanten § 49 Abs. 5 weiterhin Taschengeld bezahlen und Sozialversicherungsbeiträge entrichten müsste.

Zwar wird der Betrieb von Krankenpflegeschulen durch andere Rechtsträger durchaus begrüßt, doch sollten für alle Rechtsträger gleiche Voraussetzungen bestehen.

 

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme zugeleitet. Zusätzlich wird eine weitere Ausfertigung an die E-Mail-Adresse Begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übersandt.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)