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Bregenz, am 11.11.2004 |
(Bei Antwortschreiben
bitte anführen)
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Bundesministerium
für Verkehr, Innovation
und Technologie post.st4@bmvit.gv.at |
Auskunft: Dr.
Bernhard Röser Tel: +43(0)5574/48442-60100 |
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Betreff: |
7. Novelle zum Führerscheingesetz,
Entwurf, Stellungnahme |
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Bezug: |
Schreiben vom
20.10.2004, GZ. BMVIT-170.706/0002-II/ST4/2004 |
I. Zum
übermittelten Entwurf einer 7. FSG-Novelle wird Stellung genommen wie folgt:
Zu Z 3 (§ 7 Abs 3):
Es sollte überlegt werden, als bestimmte
Tatsache auch den "schweren Diebstahl" (§ 128 StGB), insbesondere bei
der Verwendung eines Kraftfahrzeuges, in den § 7 Abs 3 FSG aufzunehmen. Die
Aufnahme der Ziffern 12 und 13 dürfte im Hinblick auf die diesbezügliche
Durchführung von Strafverfahren nicht erforderlich sein. Hinsichtlich der
Ziffer 12 steht überdies der § 24 Abs 4 FSG zur Verfügung.
Zu Z 14 (§26 Abs 1):
Nach der ersten Zeile der Ziffer 2 ist der
Text wieder so herauszurücken, dass auch optisch sichtbar wird, dass dieser zu
beiden Ziffern gehört.
Zu § 30b Abs 3 Z 3:
Das Wort "das" wäre durch das Wort
"einem" zu ersetzen.
II.
Außerhalb des
Entwurfes wird zu § 39 FSG Folgendes vorgebracht:
Der Gesetzgeber hat in der 5. FSG-Novelle die Regelung des § 39 Abs 1 zweiter Satz (vorläufige Führerscheinabnahme bei Feststellung bestimmter Alkoholdelikte) dahingehend erweitert, dass in diesen Fällen eine vorläufige Führerscheinabnahme auch dann zu erfolgen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen werde. Nach den Erläuterungen sollte in diesem Fall die vorläufige Abnahme auch zulässig sein, um die Vollstreckung des Entzugs der Lenkberechtigung sicherzustellen und zu verhindern, dass der Betreffende trotz Entzugs der Lenkberechtigung den Führerschein nicht bei der Behörde abliefert. Diese neue Regelung der 5. FSG-Novelle wurde aber für den Fall der vorläufigen Führerscheinabnahme im Zusammenhang mit den Geschwindigkeitsübertretungen nicht eingeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass für diese Fälle weiterhin die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.1.2000, 2000/11/0213) maßgebend ist, wonach die vorläufige Abnahme des Führerscheins als Sicherungsmaßnahme nur erfolgen darf, wenn die Annahme berechtigt ist, die betreffende Person werde in einem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. so zB "wenn der Kfz-Lenker auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt" (Grundtner/Pürstl, FührerscheinG, 2003, Anmerkung 6 zu § 39). Auf das Erkenntnis des UVS Vorarlberg vom 29.10.2004, Zl 2-002/E1-2004, wird verwiesen.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Abnahme eines Führerscheins nach entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitungen wohl zu den wirksamsten Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen zählt. Weiters ist nicht erkennbar, warum die oben erwähnte zusätzliche Regelung, die in der 5. FSG-Novelle für Alkoholdelikte getroffen wurde (Sicherstellung der Vollstreckung des Entzugs), nicht auch für die Fälle der Geschwindigkeitsübertretungen gerechtfertigt sein sollte. Gleichzeitig müsste dann wohl auch der § 26 Abs 7 FSG adaptiert werden und das Erfordernis eines Abschlusses des Strafverfahrens in erster Instanz durch Strafbescheid entfallen. Die zuletzt genannte Regelung scheint ohnehin "im Hinblick auf den Schutzcharakter der Entziehung für andere Verkehrsteilnehmer (verkehrsunzuverlässige Personen sollen von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden) unsystematisch" (Grundtner/Pürstl, FührerscheinG, 2003, Anmerkung 12 zu § 26).
Mit
freundlichen Grüßen
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Für den Unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg Der Präsident Dr Röser |
in Kopie an:
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
zur Kenntnis.