AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

     

 

 

Fachabteilung 18E

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

     

Stubenring 1

1011 Wien

 

Per e-mail: post.st4@bmvit.gv.at

è Verkehrsrecht

                                                                                                     

     

Bearbeiter: ORR Dr. KLOIBER Bernd
Tel.:  0316/877/2923
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E-Mail: fa18e@stmk.gv.at

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GZ:

FA1F-19.01-7/00-8

Bezug:

170.706/0002-II/ST4/2004

Graz, am 18. November 2004

 

Ggst.:

7. Novelle zum Führerscheingesetz - Vormerksystem

 


 

 

 

In Entsprechung des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. Oktober 2004, GZ.: BMVIT-170.706/002-II/ST4/2004,wird seitens des Landes Steiermark zur 7. Führerscheingesetz-Novelle folgende Stellungnahme abgegeben:

 

1.)        Zu Z. 4 (§ 7 Abs. 6):

 

Der letzte Satz lautet: „Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß Abs. 3 Z. 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird“.

 

Die Z. 12 des Abs. 3 des § 7 bestimmt jedoch, dass die betreffende Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges aufgefallen sein muss und dort festgestellt werden muss, dass er die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung offenbar nicht eingehalten hat.

           

Diese beiden Bestimmungen scheinen sich offenbar zu widersprechen, weshalb es sinnvoll wäre in der Z 12 den Passus „als Lenker eines Kraftfahrzeuges“ zu streichen. 

 

2.)        Zu Z. 4 (§ 7 Abs. 6 und 7):

 

Aus den von den Bezirkshauptmannschaften zur FSG-Novelle vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich, dass gewünscht wird, dass in den Abs. 6 die Z. 1 und 2 des Abs. 3 (Alkohol- und Drogendelikte) aufgenommen werden sollten.

           


 

            Dies wurde einerseits eine Klarstellung des FSG-Durchführungserlasses zum bisherigen Abs. 7 bezüglich der 10-Jahres-Frist bedeuten.

 

Es wird bemängelt, dass ausgerechnet solche Delikte, die so wie so erst wiederholt begangen werden müssen, bevor sie überhaupt zu einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 werden können, über 10 Jahre evident zu halten sind.

 

Die 10-Jahres-Frist zur Heranziehung der Wertung sollte also unbeachtet der Tilgungsfrist herangezogen werden, für die in Z. 1 und 2 genannten Alkoholdelikte.

 

3.)        Zu Z. 12 (§ 24 Abs. 3):

 

Die zwingende Rechtslage bei unterlassener zeitgerechter Teilnahme an der zweiten Ausbildungsphase führt oft zu Härtefällen. So kann etwa eine Person, die im 7. Monat schwanger ist, Bedenken bei der Mehrphasenausbildung für die Lenkberechtigung der Klasse A geltend machen. Das gleiche gilt, wenn das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B angesichts eines Beinbruches nicht absolviert werden kann.

 

In diesen Fällen sollte man sich überlegen, ob durch die Behörde in begründeten Fällen eine Fristerstreckung gewährt werden kann.

 

4.)        Zu Z. 13 (§ 25 Abs. 3):

 

Hier wurde seitens der Bezirkshauptmannschaften die Anfrage gestellt, ob eine Verlängerung eines Entzuges (= 1 Monat zusätzlich) mehrmals ausgesprochen werden kann oder muss.

 

Die Landesregierung geht grundsätzlich davon aus, dass dies nur einmal möglich ist, jedoch sollte dies zumindest in den Erläuternden Bemerkungen klar gelegt werden.

 

5.)        Zu Z. 14 (§ 26):

 

Der Abs. 4 spricht davon, dass eine Entziehung gemäß Abs. 3 erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

           

            Im § 7 Abs. 2 wurde jedoch der Passus „und bestraft“ (bei im Ausland begangenen Delikten) gestrichen. Dies stellt also eine gewissen Diskrepanz dar, die entsprechend zu bereinigen wäre.

 

6.)        Zu 30a Abs.a 1:

 

Der zweite Halbsatz von Satz 2 steht in direktem Widerspruch zum ersten Satz: Laut Satz 2, zweiter Halbsatz, erfolgt die Eintragung ab Bestrafung im erstinstanzlichen Verfahren. Laut Satz 1 ist bereits die Anzeige einzutragen.

 

Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Verständigungen hinsichtlich des Vormerksystems wird als ziemlich hoch eingeschätzt.

 

Weiters ist zu bemerken, dass das FSG keine Verpflichtung der Gerichte/Staatsanwaltschaft zur unverzüglichen Verständigung der Verwaltungsbehörden enthält. Dieser gravierende Mangel wirkt sich besonders dann aus, wenn die Hauptwohnsitzbehörde nicht auch Tatortbehörde ist (als Tatortbehörde würde sie ja die Anzeige bekommen, andernfalls ist sie auf Informationen von Außen angewiesen)! Besonders der Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung ist nicht klar geregelt. Er kann je nach Verständigung sehr bald, aber ebenso viele Monate nach dem Ereignis liegen. Um möglicherweise Zeit zu gewinnen und dadurch rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, erscheint die kalkulierte Inanspruchnahme der Berufungsbehörde mit Sicherheit vorprogrammiert, zumal auf Grund der derzeitigen Überwachungsdichte und bei entsprechender Verfahrenslänge es in der Realität eher die Ausnahme sein wird, das bei jemandem binnen zwei Jahren zwei Vormerkungen eingetragen werden.

 

Die Aufnahme zur Übertretung des § 9 Abs. 2 und des § 38 Abs. 4 2. Satz StVO werden die Behörden vor fast unlösbaren Aufgaben stehen. Dies deshalb, weil festgestellt werden muss, ob nur eine Übertretung dieser Verwaltungsvorschriften vorliegen oder ob nicht zusätzlich auch eine Gefährdung der Fußgänger oder überhaupt besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 vorliegen.

 

7.)        Zu Z. 16 (§ 31 Abs. 3 Z. 1):

 

Der Wegfall der bisher beizubringenden Bestätigung wird begrüßt. Die Absolvierung eines 8-stündigen Praxisunterrichtes ist jedoch angesichts der hohen Unfallzahlen nicht geeignet, das Problem zu entschärfen. Um die in diesem Bereich aufscheinenden Unfallzahlen tatsächlich zu senken, wird eine Rückkehr zur Ursprungsfassung des § 31 FSG gefordert. Dies heißt, dass die geistige Reife durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle festzustellen ist.

 

Sollte sich der Gesetzgeber zu dieser effektiven Lösung nicht entschließen, sollte der nunmehr vorgesehene praktische Unterricht wesentlich, zumindestens auf 20 Stunden, ausgedehnt werden.

 

 

Zusätzlich darf folgendes bemerkt werden:

 

Das Vormerksystem wird zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Dies deshalb, da man darüber nachdenken muss, ob nicht die aufgezählten Delikte aus dem Bereich der Anonymverfügung bzw. der Organmandate herauszunehmen sind und somit eine Anzeige zu legen ist. Außerdem ist zu erwarten, dass Strafverfahren in einem größeren Ausmaß als bisher bekämpft werden, um eine Vormerkung zu verhindern. Dazu kommen noch die Verständigungspflichten, die im § 30 Abs. 6 normiert sind. Auch diese lassen einen vermehrten Verwaltungsaufwand erwarten.

 


 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung:

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)