Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. Michael HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          01/5200-21540
FAX:       01/5200-17206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91039/51-FLeg/2004

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (7. Führerscheingesetz-Novelle);Stellungnahme

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

Parlament

Dr. Karl‑Renner‑Ring 3

1017 Wien

 

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung beehrt sich in der Anlage 25 Ausfertigungen der ho. Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (7. Führerscheingesetz-Novelle), zu übermitteln.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wurde auch auf elektronischem Weg an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at versandt.

 

 

 

23.11.2004

Für den Bundesminister:
FENDER

 

 


 

 

 

Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. Michael HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

Tel:          01/5200-21540
FAX:       01/5200-17206
E‑mail:    fleg@bmlv.gv.at

GZ S91039/51-FLeg/2004

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (7. Führerscheingesetz-Novelle);Stellungnahme

 

 

An Verteiler

 

Zu dem mit der Note des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20. Oktober 2004, GZ. BMVIT‑170.706/0002‑II/ST4/2004, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (7. Führerscheingesetz‑Novelle), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Für die Umsetzung des ho. Novellierungsersuchens zur Änderung des § 22 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002, betreffend die Heereslenkberechtigung, wird gedankt.

 

Im Zuge der Begutachtung des im Dezember 2003 vorgelegten und damals nicht weiter verfolgten Entwurfs einer 7. FSG‑Novelle, in welcher die Änderungen des § 22 FSG gleich lautend enthalten waren, äußerte jedoch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes verfassungsrechtliche Bedenken gegen Teile dieser geplanten Änderungen.

 

Den Bedenken des Verfassungsdienstes gegen die Übertragung der Zuständigkeit zur Erteilung der Heereslenkberechtigung an nicht näher bestimmte nachgeordnete Organe des Organisationsbereichs des Bundesministers für Landesverteidigung wurde im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 des Bundes‑Verfassungsgesetzes und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gefolgt.

 

Die Z 9 des Entwurfs sollte daher wie folgt lauten (Änderungen im Fettdruck hervorgehoben):

 

9. § 22 Abs. 1 lautet:

„§ 22. (1) Das Heerespersonalamt als Behörde erster Instanz kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Über Berufungen gegen Entscheidungen des Heerespersonalamtes entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.“ ’

 

Deshalb sollte auch in der Z 10 des Entwurfs im § 22 Abs. 3 die Wortfolge „der Bundesminister für Landesverteidigung oder das von diesem zur Erteilung von Heereslenkberechtigungen ermächtigte nachgeordnete Organ seines Organisationsbereichs“ durch die Worte „das Heerespersonalamt“ ersetzt werden.

 

Gegen die vorgesehene neue Formulierung des § 22 Abs. 5 FSG bestehen nach ho. Dafürhalten zwar keine rechtlichen Bedenken, die Formulierung sollte aus Gründen der Klarheit aber textlich an den § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004, betreffend die Verkehrsregelung durch Soldaten, angeglichen werden.

 

In der Z 10 des Entwurfs sollte daher im § 22 Abs. 5 die Wortfolge „Die vorläufige Abnahme kann außer durch die in § 39 Abs. 1 genannten Organe auch durch militärische Organe, welche vom Bundesminister für Landesverteidigung damit betraut wurden, erfolgen.“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, hiefür besonders geschulte militärische Organe mit der vorläufigen Abnahme von Heereslenkberechtigungen zu betrauen.“ ersetzt werden.

 

 

Im Übrigen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf aus der Sicht der ho. Ressortinteressen keine Einwände.

 


Dem Präsidium des Nationalrates wurden 25 Kopien dieser Stellungnahme in Papierform sowie eine Ausfertigung auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

23.11.2004

Für den Bundesminister:
FENDER

 

 

Ergeht an:

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