An das
Präsidium des Nationalrates
c/o Parlament
Dr. Karl Renner-Ring
1017 Wien
Datum: Wien, 23.
November 2004
Zeichen: SK 34/Dr. Ha-gm
Bearbeiter: Mag. Ursula
Zelenka
Telefon: 01/71199-1248
Telefax: 01/71199-1259
Email: hugo.haupfleisch@oeamtc.at
Entwurf einer 7.
Novelle zum Führerscheingesetz - Vormerksystem
Stellungnahme
des ÖAMTC;
Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie
GZ: 170.706/0002-II/ST4/2004
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Gleichzeitig
haben wir diese Stellungnahme auch per Email übermittelt.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Hugo Haupfleisch
Hauptabteilungsleiter
Beilagen: wie erwähnt
Stellungnahme des
ÖAMTC
zum Entwurf einer 7. Führerscheingesetz-Novelle
(GZ.
BMVIT-170.706/0002-II/ST4/2004)
Der Schwerpunkt
der vorliegenden Novelle befasst sich mit der Einführung eines Vormerksystems,
weshalb der Großteil der ÖAMTC-Stellungnahme sowohl im grundsätzlichen als
auch im besonderen Teil diesem für die Verkehrssicherheit wichtigen Thema
gewidmet ist. Von den übrigen Novellierungsvorschlägen sei besonders die
Neuregelung zum Mopedausweis für 15jährige hervorgehoben. Schließlich
weisen wir im Teil C (Ergänzungsvorschläge) auf weitere wichtige Themen hin,
die im Rahmen einer
8. FSG-Novelle einer Lösung zugeführt werden sollten.
1. Berücksichtigung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe:
Der ÖAMTC benützt die Gelegenheit, neuerlich darauf
hinzuweisen, dass er nach wie vor bereit ist, aktiv an der Gestaltung eines
wirksamen Systems gegen Hochrisikolenker mitzuwirken. Wir haben daher sowohl
den ersten Entwurf des BMVIT vom Juli 2003 (damals für ein Punktesystem) als
auch den im Dezember 2003 vorgelegten Vorschlag für ein
Risikofaktoren-Vormerksystem als Initialzündungen grundsätzlich begrüßt.
Vorweg ist als positiv herauszustreichen, dass der vorliegende Entwurf
wesentliche Elemente der seinerzeit vom ÖAMTC eingebrachten Vorschläge enthält,
insbesondere das Herausarbeiten eines Katalogs von schweren und Unfall
verursachenden Verkehrsverstößen sowie die Schwerpunktsetzung auf
konkreten Maßnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens von
Verkehrsteilnehmern (Berücksichtigung des ÖAMTC-Slogans „Erziehen statt
Entziehen“).
Gleichzeitig müssen wir aber feststellen, dass der Entwurf zahlreiche Themen
und neue Konzepte unberücksichtigt lässt, die im Jahre 2003 im Rahmen von zwei
Arbeitsgruppensitzungen von Experten der Interessenvertretungen vorgeschlagen
wurden. Der Vorsitzende dieses Expertentreffens hat in seiner Zusammenfassung
ausdrücklich betont, dass ein breit angelegtes Verkehrssicherheits-Maßnahmenpaket
erarbeitet wird, das neben Maßnahmen gegen Hochrisikolenker auch eine
Verbesserung der Führerscheinprüfung und –ausbildung sowie eine Überarbeitung
des Sanktionensystems umfassen sollte. Der vorliegende Entwurf kann unter
diesem Gesichtspunkt nur als ein erster (zaghafter) Schritt – in die richtige
Richtung – gedeutet werden.
2. Maßnahmenpaket des ÖAMTC
Der ÖAMTC hat dem BMVIT bereits im November 2003 umfangreiche Vorschläge zu den
angeführten drei Themenbereichen für ein umfassendes Maßnahmenpaket mit
zahlreichen neuen Ideen übermittelt. Wir werden deshalb nach wie vor ergänzende
Maßnahmen im Sinne unserer Vorschläge verlangen, um insbesondere im Kampf gegen
den Alkohol am Steuer zählbare Erfolge zu erzielen und damit dem
jahrelangen Trend der Steigerung der Zahl der Alkoholunfälle seit 1998 (der
Einführung der 0,5 Promillegrenze) entgegenzuwirken.
Die ambitionierten Pläne von Verkehrsminister Gorbach im Sommer 2004, der von
ÖAMTC und einigen anderen Interessenvertretungen unterstützten Forderung nach
einer grundlegenden Neuregelung und Harmonisierung des Sanktionensystems
Rechnung zu tragen, wurde leider von den verantwortlichen Politikern der
Bundesländer im Oktober 2004 eine klare Absage erteilt. Der ÖAMTC fordert daher
den Verkehrsminister und mit ihm die ganze Bundesregierung auf, in
konstruktiven Gesprächen mit den Landeshauptleuten grundsätzliche Bereitschaft
zu erreichen, regionales Kompetenzdenken aufzugeben und den Weg frei zu machen
für ein modernes und von den Kraftfahrern akzeptiertes Strafen- und
Sanktionensystem. Unkoordinierte Schnellschüsse (wie jüngst im Rahmen der
25. KFG-Novelle) sind jedenfalls als unproduktiv entschieden abzulehnen.
Allenfalls notwendige Kompetenzverschiebungen sollten im Rahmen des derzeit
laufenden Österreich-Konvents Berücksichtigung finden!
Aus der Fülle der vom ÖAMTC in die Diskussion gebrachten Vorschläge wollen wir
auf die Einführung eines Fahrverbotes als Nebenstrafe hinweisen. Damit
würde die bisherige Doppelgleisigkeit (einerseits Strafbehörde des
Übertretungsortes, andererseits Führerscheinbehörde – meist Wohnsitzbehörde)
entfallen. Die Verwirklichung dieses Vorschlages würde einen beträchtlichen
Einsparungseffekt mit sich bringen, der konsequenter Weise zur Administrierung
des neuen Vormerksystems verwendet werden könnte und sollte. Wie wir nämlich
noch im Folgenden aufzeigen werden, lassen die vorliegenden Vorschläge jedweden
Rechtsschutz vermissen, sodass die Gewährleistung eines fairen Verfahrens
unerlässlich ist; die diesbezüglich notwendige Administration sollte somit in
das überarbeitete Verwaltungsstrafverfahren integriert werden.
Bundesminister Gorbach hat in den letzten Wochen – nachdem sich erste kritische
Stimmen zum vorliegenden Entwurf in der Öffentlichkeit zeigten – bekanntgegeben,
dass er die Einberufung eines „großen runden Tisches“ plane. Der ÖAMTC weist
darauf hin, dass er jederzeit gerne einer Einladung zu konstruktiven
Gesprächen Folge leisten wird, es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb
seit Oktober 2003 keine ähnlich besetzte Expertenrunde mit Vertretern der
Bundesländer einberufen wurde, um dieses wichtige Gesetzesvorhaben im Konsens
auszudiskutieren. Wir sind jedenfalls überzeugt davon, dass das BMVIT sich so
manche öffentliche Kritik erspart hätte, wenn man rechtzeitig mit Ländern und
Interessenvertretungen in einen breiten Dialog eingetreten wäre.
3. Allgemeine Bemerkungen zum Vormerksystem
Der ÖAMTC bekennt sich zu einem wirksamen
Maßnahmensystem, das durch das Erkennen, Erfassen und deliktsgerechte Sanktionieren
von Mehrfachtätern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährden, die
Verkehrssicherheit hebt.
Wenngleich eine grundsätzliche Einigung über die wesentlichen Inhalte eines
solchen Sanktionensystems gefunden wurde, zeigt sich doch, dass zur Erreichung
der Ziele und zur Gewährleistung von Transparenz, Vollziehbarkeit und Akzeptanz
den Details besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Der ÖAMTC ist
grundsätzlich immer bemüht, klare und einfache gesetzliche Regelungen
vorzuschlagen, zu unterstützen und auch im Sinne der Publizität von
Vorschriften an ihrer Veröffentlichung mitzuwirken. Wenn aber absehbar ist,
dass ein „System“ so komplex wird, dass keine konkrete generalpräventive
Wirkung mehr zu erwarten ist, wird eine mögliche Unterstützung bis hin zur
faktischen Unmöglichkeit erschwert. Eine solche Unmöglichkeit zeichnet sich
beim vorgeschlagenen System ab.
Auch um einen erhöhten Verwaltungsaufwand durch vermehrte Rechtsmittelverfahren
oder gar die höchstgerichtliche Aufhebung einzelner Teilbestimmungen zu
vermeiden, ist es wichtig, alle Fallkonstellationen auf ihre
Realitätstauglichkeit zu prüfen und diesbezüglich in Frage zu stellen. Auf die
sich daraus ergebenden Änderungen bzw noch ungeklärten Fragen dürfen wir im
besonderen Teil unserer Stellungnahme verweisen.
Abschließend sei hier eine Bemerkung angebracht, die sich dem Bearbeiter nach
der folgenden Begutachtung der einzelnen Problemfelder und Bestimmungen
aufgedrängt hat: Man kann sich bei den immer wieder erhobenen Forderungen nach
Verschärfungen von Sanktionen gegen „einige wenige unbelehrbare“
Hochrisikolenker eines bedenklichen Eindruckes nicht erwehren: Sowohl das
bestehende als auch das beabsichtigte neue System erinnern stark an die äußerst
verpönten „Klassenstrafen“ aus der Schulzeit: Es soll nicht der Eindruck
entstehen, dass die breite Masse der weitestgehend vorschriftstreuen
Kraftfahrer mit Rechtsvorschriften konfrontiert wird, die selbst minimale
Rechtsschutzinstrumentarien vermissen lassen. Eine Rechtsordnung,
die vor möglichen Einwendungen resigniert und diese daher unmöglich macht, hat
die Berechtigung, diesen Begriff zu führen, eigentlich verloren. Daher sollten
diese minimalen Rechtsschutzinstrumentarien wie das Abwarten der Rechtskraft
eines Verfahrens – schon aus Gründen der Wahrung der Menschenrechte –
garantiert sein.
4. Systembrüche:
Besonders kritisch beurteilt der ÖAMTC die fehlende
Integration des nunmehr vorgeschlagenen Vormerksystems in das bisherige
Führerscheinentziehungssystem. Das führt zB dazu, dass ein und dasselbe
Verhalten sowohl zu einer Vormerkung oder Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems
als auch zu einer Entziehung im bisherigen System führen kann, ohne dass
überhaupt der Versuch gemacht wird, diese Doppelgleisigkeit legistisch zu lösen.
Dazu kommt, dass praktisch zwischen beiden Systemen die
Geschwindigkeits-Kurzzeit-Entziehung steht, die weder zum einen noch zum
anderen System richtig passt und einen schwer administrierbaren und in
der Praxis wenig effizienten bzw kaum abschreckenden Fremdkörper
darstellt.
Der ÖAMTC erhebt daher die Forderung, das bisherige
Führerscheinentziehungssystem (wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit) in das
neue Vormerksystem einzugliedern. Der Entwurf sieht rein schematisch für alle
13 Delikte drei Stufen (Vormerkung – Maßnahme – Entziehung) vor. Wir halten es
für zielführender, bei bestimmten Delikten aus dem bisherigen
„Entziehungskatalog“ bereits mit der Stufe 2 oder 3 zu beginnen, sodass ein einheitliches
System transparent und überschaubar wird.
Das Festhalten an den bisherigen Rechtsfolgen „führerscheinrelevanter“
Übertretungen, wie insbesondere bei Alkoholdelikten unterhalb von 0,8 Promille,
führt zu unlogischen und voraussichtlich öffentlich nicht erklärbaren
Systembrüchen, die die Gefahr der Unübersichtlichkeit und Ineffizienz des
Systems in sich tragen: Insbesondere erscheint es nahezu grotesk, dass eine
Alkoholisierung unter 0,8 Promille zwar eine Vormerkung nach sich zieht, eine
solche ab 0,8 Promille aber nicht. Es ist zwar anzuerkennen, dass dieser
Systembruch gewollt ist, denn jede Entziehung soll auch alle Vormerkungen zum
Erlöschen bringen, öffentlich zu erklären und zu rechtfertigen ist dieser Bruch
aber nur sehr schwer.
Die beabsichtigte
Beibehaltung der sogenannten „Kurzzeitentziehungen“ führt überdies auch
deshalb zu einem Systembruch, als zwar allgemein eine Entziehung sämtliche bisherigen
Vormerkungen zum Erlöschen bringt, die Kurzzeitentziehung nach Geschwindigkeitsdelikten
genau diese Wirkung aber nicht entfalten soll.
Die Kombination von traditionellen Entziehungsdelikten
mit Vormerkdelikten sowie die Regelung mehrerer Delikte in Tateinheit sollte
daher noch - unter Prüfung verschiedenster Fallkonstellationen - überprüft und
nachjustiert werden. Insbesondere erscheint die Prämisse, dass jede Entziehung
die bisherigen Vormerkungen (unter Verlängerung der Entziehungszeit) löscht,
zwar nachvollziehbar, nicht aber wirklich sachgerecht.
Störende Wirkungen bzw nicht vollziehbare Überschneidungen von Sanktionen sind
auch beim Zusammentreffen von Vormerkdelikten mit Übertretungen zu erwarten,
die im Bereich des Probeführerscheines für Fahranfänger mit besonderen
Sanktionen bedroht sind.
5. Rechtsschutzdefizite:
5.1 Abwarten der Rechtskraft (§ 30a Abs 1 FSG):
Führerscheinrechtliche Vormerkungen
sollten – genauso wie Entziehungen der Lenkberechtigung – ganz allgemein auf
die Rechtskraft der Bestrafung abstellen. Die mit der 17. KFG-Novelle
eingeführte „Kurzzeitentziehung“ mit der Möglichkeit der Entziehung der
Lenkberechtigung bereits mit Abschluss des Verfahrens erster Instanz stellt
daher einen historischen Fehler des Gesetzgebers dar, der aus
Anlass der nun offenbar geplanten Gesamtreform – insbesondere im Hinblick auf
den derzeit nicht bestehenden Rechtsschutz – saniert und nicht ausgedehnt
werden sollte.
Anders als bei den Massendelikten, die zur Kurzzeitentziehung führen, sind die
im Vormerksystem erwähnten Delikte solche, die überwiegend nicht durch Messgerät,
sondern durch persönliche Wahrnehmung eines Exekutivorgans festgestellt werden.
Dementsprechend ist wohl auch die Fehleranfälligkeit, insbesondere aber auch
das Potential für Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe wesentlich
größer. Diesen Einwänden keinen relevanten Raum zu geben, weist durchaus in die
Richtung einer Rechtsverweigerung.
Der ÖAMTC kann im Rahmen seiner österreichweiten Rechtsberatung feststellen,
dass sich in den letzten Jahren in zahlreichen Polizeikommissariaten und
Bezirkshauptmannschaften die Tendenz immer stärker durchsetzt, in erstinstanzlichen
Verfahren auf die Argumente und die Rechtfertigung des Beschuldigten in keiner
Weise einzugehen. Beweisanträge werden kommentarlos übergangen und die Verfahrensgrundsätze
des AVG hinsichtlich der gesetzmäßigen Ermittlung des Sachverhaltes zum Teil gröblich
missachtet, die Beweiswürdigung entspricht nicht den Grundsätzen eines fairen
Verfahrens.
Es zeigt sich immer wieder, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate in allen
neun Bundesländern die Unterlassungen der jeweiligen erstinstanzlichen Behörden
bereinigen müssen und von einem den rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechendem Verwaltungsstrafverfahren erst im Rahmen des Verfahrens vor den
Unabhängigen Verwaltungssenaten zu sprechen ist. Es ist daher für den ÖAMTC für
eine Zustimmung zum vorgeschlagenen Vormerksystem unverzichtbar, dass die Rechtskraft
einer Bestrafung abgewartet wird – auf unsere oben angeführten Vorschläge
zur Zusammenlegung von Verwaltungsstraf- und
Führerschein-Administrativverfahren wollen wir gleichzeitig hinweisen.
Besonders dramatisch und deutlich erkennbar wird diese unbefriedigende
Situation, wenn vermeintlich die dritte Übertretung innerhalb des
Beobachtungszeitraumes begangen wurde: Hier droht nämlich die sofortige
Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten, ohne
dass – wie dies bei „normalen“ Entziehungen üblich ist – die Rechtskraft der
Bestrafung (zB nach § 99 Abs 2 lit c StVO oder nach einem strafgerichtlichen
Urteil) abzuwarten ist.
5.2 Wirkung der Kurzzeitentziehung (§ 26 Abs 4):
Sinngemäß wird hier auf die Ausführungen zu § 30a Abs 1 hingewiesen, wonach
auch hier eine Korrektur der seinerzeitigen legistischen Fehlleistung in dem
Sinne vorzunehmen ist, dass die Rechtskraft der Entscheidung der
Verwaltungsstrafbehörde abzuwarten ist.
5.3 Fehlende selbstständige Rechtsbehelfe:
Sowohl eine Vormerkung als auch ein Auftrag zur Absolvierung von Maßnahmen ist
– neben einer Verwaltungsstrafe – grundsätzlich als Sanktion anzusehen. Der
ÖAMTC hat immer wieder erklärt, dass die sachgerechte Vorschreibung der
Absolvierung von Maßnahmen das zentrale Element eines effizienten
Systems gegen Hochrisikolenker darstellt. Solche Maßnahmen kosten dem
betroffenen Fahrzeuglenker Zeit und – oft nicht unbeträchtliche – Kosten. Daher
wäre es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, gegen einen Auftrag zur
Absolvierung von Maßnahmen keine Rechtsmittelmöglichkeit zuzulassen.
Der ÖAMTC verkennt nicht, dass seitens der Verwaltungsbehörden Befürchtungen
wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes vorgebracht werden könnten.
Als Lösung bietet sich daher die konsequente Umsetzung des bereits oben
gemachten ÖAMTC-Vorschlages an: Integrierung in das jeweilige
Verwaltungsstrafverfahren. Eine Behörde entscheidet in einem einzigen
Verfahren über die Richtigkeit des Tatvorwurfes, die Höhe der
Verwaltungsstrafe sowie die sonstigen sich aus dem Vormerksystem ergebenden
Sanktionen (inkl Vormerkung, Maßnahmenvorschreibung und allfällige Entziehung).
Im Übrigen weisen wir zum wiederholten Male darauf hin, dass die von nahezu
allen Behörden seit Jahrzehnten geübte Praxis, Rechtsmitteln in
Führerscheinfragen (wegen allfälliger „Gefahr im Verzuge“, die nie auch nur
irgendwie konkretisiert wird) die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, rechtsstaatlichen
Grundsätzen zuwiderläuft.
5.4 Fehlendes Entschädigungsrecht:
Auf ein Manko wurde seitens des ÖAMTC bereits mehrfach im Zusammenhang mit
einer unzulässigen Entziehung der Lenkberechtigung hingewiesen: Es gibt keinen
verbrieften Anspruch auf adäquaten Schadenersatz nach rechtswidriger Entziehung
bzw nach rechtswidriger Verhängung von Maßnahmen. Das Amtshaftungsgesetz wird
in diesem Sinne als unzureichend angesehen. Es wird daher die Schaffung eines
geeigneten „Führerschein-Entziehungs-Entschädigungsgesetzes“ verlangt. .
Sowohl Deutschland als auch die Schweiz kennen seit Jahren eindeutige
gesetzliche Regelungen, behördliche Fehler in Führerscheinentziehungsverfahren
durch eine Geldentschädigung auszugleichen. Bekennt man sich zu einer
Verschärfung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften zulasten der
Verkehrsteilnehmer, so ist es mehr als fair, gleichzeitig auch Obsorge zu
treffen, dass behördliche Fehler durch Rechtsmittel bekämpft (siehe oben) bzw
durch eine Entschädigung gemildert werden können.
6.
Palette von wirksamen Maßnahmen:
Der ÖAMTC hat bereits im Teil 1 und 2 seiner
Stellungnahme auf die Notwendigkeit hingewiesen, verschiedenste offene Fragen
im Rahmen von Experten-Arbeitsgruppen einer Lösung zuzuführen. Dies gilt
insbesondere auch für die Erarbeitung eines Katalogs von Kursen,
Gruppentrainings, Aufbauseminaren und ähnlichen Maßnahmen, die
zielgerichtet punktgenau die Einstellung der Fahrzeuglenker beeinflussen
sollen. In diese Arbeitsgruppe wären daher insbesondere Vertreter jener Organisationen
einzuladen, die bereits jetzt die Ermächtigung besitzen, Nachschulungskurse
durchzuführen. Wir schlagen vor, im Gesetz nur eine konkrete Verordnungsermächtigung
vorzusehen und im Rahmen der Nachschulungsverordnung detailliert die einzelnen
Maßnahmen zu beschreiben, wobei diese naturgemäß nicht nur in Nachschulungen
nach dem bisherigen Schema bestehen dürfen.
Ein ganz wesentliches Thema wird vom Entwurf bisher überhaupt nicht behandelt,
nämlich die Festlegung, welche besonderen Maßnahmen seitens der Behörde für
bestimmte Verkehrsübertretungen vorzusehen sind; auch die Dauer und der Umfang
bleiben ungeregelt. Eine derartige weitgefächerte Entscheidungsfreiheit der
Behörden würde nicht nur zu großer Rechtsunsicherheit führen, sondern auch den Vorwurf
von Willkürmaßnahmen ermöglichen. Daher schlagen wir die Schaffung einer Art fachlichen
Clearingstelle vor, die der Behörde im Hinblick auf das Vorleben des
betreffenden Fahrzeuglenkers bzw im Hinblick auf die Art der
Verkehrsübertretungen eine geeignete „Maßnahme“ aus dem Maßnahmenkatalog
vorschlägt. Rechtlich wäre die Konstruktion so zu gestalten, dass die genannte
Clearingstelle als Sachverständiger für die Behörde tätig wird, die
Vorschreibung selbst dürfte jedenfalls nicht von der Clearingstelle erfolgen.
Eine solche sachverständige Einrichtung könnte gleichzeitig auch die Staatsanwaltschaften
beraten, um im Rahmen der strafgerichtlichen Diversionsverfahren verstärkt von
den Möglichkeiten der Vorschreibung von Kursen und anderen geeigneten Auflagen
Gebrauch machen zu können.
B) Besonderer Teil:
Zu Z. 1 (Inhaltsverzeichnung) sowie Z 15 (6.
Abschnitt)
Die Bezeichnung „Vormerksystem-Maßnahmen gegen Wiederholungstäter“
erscheint zu eng und daher nicht sachgerecht. Auch die Erläuterungen im Vorblatt
(und zahlreiche öffentliche Erklärungen maßgeblicher Politiker) sprechen von Maßnahmen
gegen Risiko- (oder gar) Hochrisikolenkern, zu denen zweifellos auch
viele Wiederholungstäter zählen.
Daher wären – als Signalwirkung – beide Begriffe (oder der umfassendere)
zu wählen!
Zu Z. 13, § 25 Abs 3, Dauer der Entziehung:
Unbefriedigend ist die Festlegung der Entziehungsdauer auf mindestens
drei Monate ohne die Option der Verkürzung.
Der ÖAMTC hält diese drei Monate als Minimum wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
für übertrieben und nicht sachgerecht.
Jedenfalls fehlt aber die Möglichkeit, durch gezielte Maßnahmen auch
nach der dritten Übertretung Entziehungszeiten „abzubauen“: Durch das freiwillige
Absolvieren einer Maßnahme sollte es nämlich möglich sein, die
Entziehungsdauer sowohl bei einem „Entziehungsdelikt“ als auch bei einer
Entziehung nach dem Vormerksystem zu verkürzen. Durch eine freiwillig
absolvierte Maßnahme wird die Verkehrszuverlässigkeit sicher schneller wieder
hergestellt als durch bloßes Zuwarten während der Entziehungszeit.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auch neuerlich auf unsere sehr detaillierten
und sowohl von Fachleuten als auch Politikern im Vorjahr sehr positiv
aufgenommenen Vorschläge zu einem „bedingten Führerscheinentzug“
hinweisen. Auch wenn sich einige Bundesländer dagegen ausgesprochen haben,
halten wir diesen Ansatz weiterhin aufrecht. So können wir uns zB vorstellen,
dass die oben genannte Entziehungsdauer von drei Monaten bei Absolvierung in
konkreten festzulegenden Aufbautrainings oder anderer Kurse auf ein
Monat „unbedingt“ verkürzt wird und die restlichen zwei Monate für eine
Beobachtungszeit von zwei Jahren „bedingt“ nachgesehen werden. Warum sollten
die seit vielen Jahren positiven Erfahrungen mit der Verhängung von bedingten
Strafen im Bereich des Strafgesetzes nicht auch (endlich !) in das
Führerschein-Sanktionen-Verfahren Aufnahme finden?
Zu Z. 15, §
30a und 30b (Besonderes Vormerksystem):
§ 30a Abs 1 (Abwarten der Rechtskraft):
Auf unsere ausführlichen
Ausführungen unter A 5 (Rechtsschutzdefizite) wird ausdrücklich verwiesen.
§ 30a Abs 2 (Deliktskatalog):
Z. 1 (mehrfache Alkoholisierung unter 0,8 Promille):
Die bisherigen
führerscheinrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen die
0,5 Promillegrenze haben - ebenso wie die vorgesehene Verwaltungsstrafe - nur
wenig abschreckende Wirkung verbreitet; die verschiedentlich geäußerte Kritik
an einer Milderung gegenüber den derzeitigen Alkoholsanktionen geht daher ins
Leere. Die Vorschreibung von Maßnahmen (im Sinne geeigneter Aufbaukurse) bei
der zweiten Übertretung erscheint daher wesentlich sachgerechter als eine
Entziehung.
Im Übrigen ist es eine allgemein anerkannte Tatsache, dass die
Effizienzsteigerung bei Alkoholkontrollen (somit die Erhöhung des Risikos,
„erwischt zu werden“) die beste Waffe im Kampf gegen Alkohol am Steuer
ist.
Z. 4 (Gefährdung von
Fußgängern auf dem Schutzweg):
Die Bestimmung wird begrüßt.
Die gewählte Formulierung setzt voraus, dass das vorschriftsgemäße Benützen des
Schutzweges durch alle betroffenen Fußgänger im Spruch des Strafbescheides
festgestellt wurde. .
Z. 5 sowie § 7 Abs 3 Z. 3 (Sicherheitsabstand):
Die geplante Abstufung der Abstandsdelikte wird begrüßt:
Es ist
unzweifelhaft, dass sehr knappes Auffahren (unter zwei PKW-Längen) als äußerst
bedrohlich empfunden wird und daher - unbeschadet einer allfälligen
strafgerichtlichen Verfolgung unter dem Blickwinkel der „Nötigung“ - zur
Entziehung der Lenkberechtigung führen soll.
Wer hingegen
einen Abstand zwischen 0,2 und 0,4 Sekunden gewählt hat, mag zwar den
erforderlichen Sicherheitsabstand dramatisch unterschreiten und liefert auch
ein gewisses Indiz dafür, zum „Drängeln“ zu neigen, setzt aber aktuell - zumindest
soferne er keine entsprechenden Licht- und Hupzeichen abgibt - keine üblicher
Weise als bedrängend empfundene Handlung.
Daher ist es
sachgerecht, nach einem solchen Verhalten nicht sofort die Lenkberechtigung zu
entziehen, sondern mittels Vormerkung vorzugehen.
Der ÖAMTC
schlägt zur Abstandsthematik und den damit verbundenen Rechtsfolgen die
Durchführung einer Feldstudie vor, die gezielt die Verhaltensweisen, das Unrechtsbewusstsein
und auch die versuchten Rechtfertigungen von „Abstandssündern“ untersucht. Erst
auf Basis dieser Daten kann zielgerichtet reagiert werden und müssen
flankierende Maßnahmen gegen das Fehlverhalten Dritter (zB unerlaubter oder
falsch durchgeführter Spurwechsel) ergriffen werden.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die derzeit verwendeten Video-Abstands-Messgeräte nach dem
Maß- und Eichgesetz nicht der Eichpflicht unterliegen, was in einem Verfahren
vor dem VwGH zu umfangreichen Aufträgen an die belangte Behörde führte, deren
Messgenauigkeit zu überprüfen und außer Zweifel zu stellen. Es wird daher
angeregt, im Maß- und Eichgesetz diese offensichtliche Gesetzeslücke rasch zu
schließen, um den Behörden beweissichere Geräte zur Überprüfung des
Abstandsverhaltens der Kraftfahrer zur Hand zu geben.
Z. 6 (Vorrangverletzung, Überfahren einer „Stopptafel“):
Die
Klarstellung des Inhaltes des § 19 Abs 7 im Sinne einer Verdeutlichung wird
ausdrücklich begrüßt (dies gilt auch für Z. 7 Rotlichtverstoß).
Z. 8
(Behinderung auf Pannenstreifen):
Der ÖAMTC
spricht sich eindeutig für die verwendete Formulierung und gegen den Entfall
der Voraussetzung einer Behinderung von Einsatzfahrzeugen beim Befahren von
Pannenstreifen aus.
Z. 11 (Eisenbahnkreuzungen):
Nach Ansicht des ÖAMTC dürfen nur jene Verkehrsübertretungen in den
Deliktskatalog des Vormerksystems aufgenommen werden, bei deren Missachtung
eine Unfallgefahr möglich bzw wahrscheinlich ist. Daher erscheinen die
aufgezählten Übertretungen der EisenbahnkreuzungsVO zu weitgehend und zu
formalistisch zu sein. Die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit e EKrVO erscheint sehr
schwammig formuliert, sodass eindeutige Feststellungen, wann eine derartige
Übertretung vorliegt, schwer getroffen werden können; die lit e wäre daher
ersatzlos zu streichen.
§ 19 Abs 1 EKrVO erster Satz enthält nicht nur das Verbot, bei Rotlicht die
Eisenbahnkreuzung zu überqueren, sondern bezieht sich auch auf das davor
aufleuchtende Gelblicht. Im Hinblick auf den zweiten Satz dieser Bestimmung
wäre daher der Deliktskatalog ausschließlich auf die Missachtung des
Rotlichtes einzuschränken!
Z. 13
(Verletzung der Kindersicherungspflicht):
Es entspricht einem Anliegen des ÖAMTC, auch
gravierende Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die
Kinderbeförderung in das Vormerksystem einzubeziehen. Die vorliegende
Formulierung lässt jedoch den Gefährdungsaspekt völlig unberücksichtigt, jede
auch bloße formale Übertretung des § 106 Abs 1 b würde zu Sanktionen im
Vormerksystem führen. Diese Kritik ist umso bedeutsamer, als im Rahmen des
Vorschlages des BMVIT für eine 50. Novelle der KDV problematische Änderungen
der bisher geltenden Regeln über die Kinderbeförderung vorgeschlagen wurden.
§ 30a Abs 4 (Berücksichtung von Vordelikten):
Hier ist nicht ganz klar, ob eine
Voreintragung berücksichtigt wird, wenn sie zum Zeitpunkt der Setzung
des Folgedeliktes besteht oder es auf den Zeitpunkt der Folgebestrafung
(Abschluss des Verfahrens erster Instanz) ankommt.
§ 30b Abs 3
(Nachschulung):
Der hier
formulierte Hinweis auf die Maßnahmen nach der Nachschulungsverordnung ist
absolut unzureichend, denn gerade die hier normierten Nachschulungen erwecken
bei den „Absolventen“ in der Praxis nicht selten den Eindruck einer reinen
„Strafsitzung“.
Das
vorgeschlagene Modell eines Systems zur „Früherkennung“ von zu hohem Verkehrsrisiko
neigenden Fahrzeuglenkern sollte gezielt und präzise auf Einstellungs- oder
Kenntnisdefizite steuern und setzt daher ein exaktes Profil der angedachten
Maßnahmen voraus. Da dieses Profil derzeit nicht erkennbar ist, wird es auch
schwierig, Prognosen über die Erfolgsperspektiven einer Behandlung von
Hochrisikolenkern abzugeben.
Die vom
Inhaber der Lenkberechtigung verlangten Maßnahmen bilden aber auch die Voraussetzung
für eine sachgerechte Gestaltung des Vormerksystems. Solange die Maßnahmen als
Reaktionen auf konkrete Fehlverhaltensweisen nicht klar umschrieben sind, ist
es in Wahrheit unmöglich, ein konsequentes Sanktionensystem zu entwickeln. Die
Folge ist - so wie der Entwurf erkennen lässt - eine Tendenz zur
Oberflächlichkeit und zur Verallgemeinerung.
Wie bereits unter 6) ausgeführt,
halten wir die Aufzählung besonderer Maßnahmen im Rahmen einer Verordnung für
zielführender. Bei der fachlichen Diskussion der Maßnahmenpalette wäre auch zu
überprüfen, inwieweit sich die derzeit – taxativ – aufgezählten Maßnahmen für
Risikolenker eignen.
Der ÖAMTC begrüßt die Abschaffung der bisher geforderten Bestätigung von Arbeitgeber oder Schule, da sie in der Praxis zu einer sehr uneinheitlichen Vollziehung geführt hatte und zum Teil keine tatsächliche Hürde mehr zum früheren Erwerb des Mopedausweises darstellte.
Die Einführung einer praktischen Schulung entspricht einer langjährigen Forderung des ÖAMTC und wird ausdrücklich begrüßt. Wir vertreten die Ansicht, dass niemand am Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen sollte, der nicht über ein Mindestmaß an theoretischer und praktischer Ausbildung verfügt. Daher sehen wir diese Maßnahme als ersten wichtigen Schritt zur Hebung der Verkehrssicherheit im besonders gefährdeten Mopedsektor an, dem als nächstes die Ausdehnung dieses Ausbildungsmodells auch auf die ab 16 Jahre alten Mopedausweiswerber folgen sollte.
Hinsichtlich der Dauer der vorgesehenen verpflichtenden praktischen Schulung sollte allerdings überprüft werden, ob die vorgesehenen acht Fahrstunden als sachgerecht und notwendig anzusehen sind. Nach Erkundigungen des ÖAMTC werden nämlich von Fahrschulen für acht Fahrstunden Kosten von mehr als € 300,-- verlangt. Das könnte von vielen Jugendlichen, insbesondere Lehrlingen und Schülern, als prohibitive Schwelle angesehen werden. Der ÖAMTC lehnt andererseits aber auch eine reine „Alibiausbildung“ ab, weshalb im Expertenkreis der Zweck entsprechende - aber auch finanziell leistbare - Umfang der praktischen Schulung ausdiskutiert werden sollte.
Zur Klarstellung fehlt in Z. 1
eine Formulierung analog jener in Abs. 3a Z. 1, wonach „der Antragsteller
die Absolvierung einer praktischen Schulung im Ausmaß von acht
Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. b ermächtigten
Einrichtung nachweist“. Sonst könnte irrtümlich der Eindruck entstehen,
dass die dort genannten erächtigten Einrichtungen zwar Theorieschulungen und
–prüfungen für Mopedlenker und Lenker von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
abhalten dürfen sowie die betreffenden Auseise ausstellen dürfen, nicht aber
die Praxisschulung vornehmen können.
Ebenfalls klar gestellt werden
sollte, dass die Bestätigung der positiven Absolvierung der Ausbildung i.S. der
Z. 2 nach einer kurzen praktischen Handlingprüfung zu erfolgen hat bzw dass die
Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung mit sich bringt, dass
die Beherrschung des Fahrzeuges nachzuweisen ist. Die Materialien erwecken den
Anschein, als würden pünktliches Erscheinen, Anwesenheit und Mitarbeit
ausreichen, um eine Kursbestätigung zu erhalten. Im schlimmsten Falle müsste
selbst AbsolventInnen, die schwere Defizite aufweisen, eine Absolvierungsbestätigung
ausgestellt werden. Dies würde aber weder eine ernsthafte Hürde für den
früheren Erwerb des Mopedausweises darstellen, noch gewährleisten, dass die
jungen MopedlenkerInnen wirklich ausreichend auf das Verkehrsgeschehen vorbereitet
sind. Im Sinne der Verkehrssicherheit sollte daher ein Abprüfen der gelernten
Praxis durch die ermächtigte Einrichtung unbedingt Bestandteil des Ausbildungsmodells
sein.
Da nunmehr keine Notwendigkeit
für eine Bedarfsprüfung bzw. für eine Überprüfung der Bestätigungen, die von
Arbeitgeber oder Schule ausgestellt wurden, besteht, schlagen wir vor, auch die
Ausstellung von Mopedausweisen an 15jährige den ermächtigten Einrichtungen zu
übertragen, wie dies bei Mopedausweisanträgen von 16jährigen bereits der Fall
ist. Dies würde auch zu einer Verwaltungsentlastung der bisher zuständigen
Behörden führen.
Der Entwurf enthält –
vermutlich aus Versehen – keine Übergangsfristen für die Einführung der neu
geschaffenen Praxisschulung der 15jährigen Mopedlenker. Da in den Wintermonaten
ohnehin wenig Bedarf an dieser Zweiradausbildung bestehen wird und die
Erstellung geeigneter Lehrpläne und die organisatorische Vorbereitung einige
Zeit in Anspruch nimmt, hält der ÖAMTC eine Übergangsfrist von zumindest vier
Monaten für angebracht.
Wir wollen auch
anlässlich dieser Stellungnahme die Gelegenheit nutzen, das BMVIT auf weitere
Themen hinzuweisen, die anlässlich der 8. FSG-Novelle einer Lösung zugeführt
werden sollten. Aus den verschiedenen Vorschlägen, die wir in den letzten
Jahren unterbreiteten, sei insbesondere auf die Neuordnung der praktischen
Fahrprüfung und damit im Zusammenhang auch auf die gesamte Fahrausbildung
hingewiesen (s auch Punkt A 1). Daneben wäre endlich die 0,5-Promille-Bestimmung
(§ 14 Abs 8 bzw 37a) aus dem FSG zu eliminieren und – vor allem im Interesse
der Rechtssicherheit – in die Straßenverkehrsordnung zu transferieren.
Besonders
hinweisen wollen wir auf die Notwendigkeit, bereits in der jetzigen Novelle
dafür Sorge zu tragen, dass dem immer stärker um sich greifenden „Führerscheintourismus“
(insbesonder nach Tschechien) im Interesse der Verkehrssicherheit ein Riegel
vorgeschoben wird. Dadurch sollten die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung (EuGH
in C-476/01 vom 29.4.2004; ZVR 2004/65, S. 238ff) so weit wie möglich abgefedert werden. Der ÖAMTC hat
gleichzeitig seine Kontakte zu Abgeordneten im EU-Parlament intensiviert, um im
Rahmen der 3. Führerschein-Richtlinie eine europaweite Lösung zu erreichen.
Darüber hinaus finden sich im Folgenden zwei neue
Novellierungsvorschläge des ÖAMTC mit dem Ersuchen um entsprechende
Berücksichtigung.
In jüngster Zeit häufen sich
Fälle, in denen junge LenkberechtigungsbesitzerInnen zwar willens sind, die
zweite Ausbildungsphase zeitgerecht zu absolvieren, durch bestimmte Umstände
aber unverschuldet an der Einhaltung der Fristen gehindert werden. Insbesondere
Schwangerschaften und die damit verbundenen gesundheitlichen Rücksichtnahmen
vor und nach der Geburt, aber auch Auslandssemester im Rahmen universitärer
Ausbildung, Rekonvaleszenz nach Unfall bzw Krankheit oder zeitweise
Wohnsitzverlegung ins Ausland führen zu Sanktionen für unverschuldete
Fristverletzungen, die von den Betroffenen als ungerecht empfunden werden.
Daher schlägt der ÖAMTC vor, in begründeten Fällen eine Aufschubmöglichkeit zur
Absolvierung der fehlenden Ausbildungsmodule vorzusehen. Es soll damit jedoch
keinesfalls das System der zweiten Ausbildungsphase in Frage gestellt oder
ausgehöhlt werden. Daher sollte die Fristverlängerung nur bei Vorliegen
wichtiger Gründe (z.B. medizinische Indikation) und nur bei entsprechendem Nachweis
(z.B. ärztliches Attest) gewährt werden.
Der ÖAMTC erachtet es als
wünschenswert und notwendig, dass der bewährte Kraftfahrbeirat künftig wieder
verstärkt zur sachverständigen Beratung des Bundesministers auch in Führerscheinangelegenheiten
herangezogen wird. Es ist der Erarbeitung von gemeinsamen Lösungen in
vom BMVIT einberufenen Sitzungen eher gedient, als dies durch die bloße
Einbeziehung in schriftliche Begutachtungsverfahren geschehen kann. Durch die
Ausgliederung des gesamten Führerscheinwesens in das FSG 1997 wurde dieser
wesentliche Teilbereich jedoch "beiratslos". Wir regen daher an, im
Rahmen der 8. FSG-Novelle ein fachkundiges Gremium (naturgemäß mit einem dem
Themenbereich des FSG entsprechenden Kreis von Institutionen bzw Experten) zur
Beratung des Herrn Bundesministers einzurichten. Dadurch würde es möglich, auf
aktuelle Probleme einzugehen und im gemeinschaftlichen Konsens auf kurzem Wege
Lösungen zu erarbeiten. Auf unsere Ausführungen zum Thema Arbeitsgruppen bzw
die Suche nach Lösungen im Konsens (Punkt A 1) weisen wir der Vollständigkeit
halber hin.
ÖAMTC
Rechtsdienste
Dr.
Hugo Haupfleisch
Mag.
Martin Hoffer
Mag.
Ursula Zelenka
Wien,
23. November 2004