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Bundesministerium
für Finanzen z.H.
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Datum
10.12.2004
Bundesgesetz,
mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die
Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz
betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und das Bankwesengesetz geändert
werden
Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der vorliegende
Novellierungsentwurf wird begrüßt, da damit die zeitgerechte Bedienung von
Pfandbriefen im Insolvenzfall sichergestellt sowie das österreichische
Pfandbriefrecht in weiteren Punkten modernisiert wird.
Voraussetzung für ein
Top-Pfandbriefrating ist die Sicherheit der Pfandbriefgläubiger sowie deren
zeitgerechte Bedienung im Insolvenzfall. Beides wird durch den vorliegenden Entwurf
teilweise zumindest verbessert bzw. sichergestellt.
Vorab ersuchen wir jedoch
um Berücksichtigung folgender grundsätzlicher Anliegen:
1) Treuhandlösung
Eine weitere
Voraussetzung für die Belebung des österreichischen Pfandbriefmarktes ist die
Möglichkeit der Begebung von großvolumigen Emissionen, die dadurch erleichtert
werden könnte, dass Hypothekenbanken gestattet wird, von anderen
Kreditinstituten treuhändig gehaltene Hypotheken in die Deckungsmasse
einzubeziehen. Mit diesem Schritt könnten die Refinanzierungsmöglichkeiten für
alle beteiligten Institute wesentlich verbessert werden. Wir ersuchen daher,
gesetzlich die Möglichkeit der Erweiterung der Deckungsmasse durch von anderen
Kreditinstituten gehaltene Hypotheken vorzusehen.
Folgende Argumente dürfen
wir zur Untermauerung dieses Anliegens vorbringen:
Im
Begutachtungsentwurf ist als Zweck der Gesetzesänderung angeführt, die
Attraktivität des österreichischen Pfandbriefs durch eine Änderung der
Rahmenbedingungen zu erhöhen und seine Wettbewerbsfähigkeit im internationalen
Umfeld zu stärken. Die Aufnahme
der Treuhandkonstruktion ist eine unverzichtbare Maßnahme zur Erreichung
dieses Ziels.
„Grandfathering-
Klausel“
Zu den Bedenken des BMF im Zusammenhang mit der dadurch bewirkten Ausweitung der Grandfathering Klausel können wir nachstehende Argumente anführen:
Mangels einer Spezialbank gem. HypBG gibt es in Österreich keine Bank, der gegenüber die Grandfathering Klausel ausgeweitet würde.
Für Emittenten nach dem Pfandbriefgesetz gilt ohnehin grundsätzlich kein Spezialbankprinzip.
Darüber hinaus steht es jeder Bank offen, das Wertpapieremissionsgeschäft nach dem Gesetz über fundierte Bankschuldverschreibungen zu betreiben.
Aus diesen Gründen sehen wir auch keine strukturkonservativen Wirkungen.
Hintergrund der gesetzlich zulässigen Treuhandlösung ist die Möglichkeit der Vergrößerung der Deckungsmasse und folglich des Emissionsvolumens. Die Schaffung einer solchen Möglichkeit ist notwendig, damit österreichische Kreditinstitute als Teilnehmer eines kleinen Marktes Pfandbriefe international platzieren können und in der Folge mit europäischen Banken wettbewerbsfähig werden. Internationale Investoren treffen ihre Anlageentscheidungen auf der Grundlage von Ratings internationaler Ratingagenturen, die ein Mindestemissionsvolumen erfordern.
Wettbewerbsgleichheit
Deutschen Hypothekenbanken steht die Möglichkeit offen, Grundpfandrechte treuhändig in Deckung zu nehmen. Danach können auch österreichische Kreditinstitute Treuhänder für eine deutsche Hypothekenbank sein.
Schon um
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und österreichische Pfandbriefemittenten
gegenüber deutschen Hypothekenbanken nicht zu benachteiligen, sollte den
österreichischen Banken die Möglichkeit einer analogen Vergrößerung des
Deckungsstocks ermöglicht werden.
In Deutschland ist die Indeckungnahme von - von Kreditinstituten treuhänderisch zugunsten der Hypothekenbank verwalteten - Grundpfandrechten möglich, soweit die Hypothekenbank eine insolvenzfeste Rechtstellung erhält. Die Hypothekenbanken können somit auf sie übertragene Realkredite in ihr Hypothekenregister einstellen und als Deckungsmasse für großvolumige und liquide Pfandbriefemissionen verwenden.
Das die Hypotheken übertragende und treuhänderisch verwaltende Kreditinstitut muss gemäß dHGB „geeignet“ sein, jedoch weder in einem Naheverhältnis zur Hypothekenbank stehen, noch ein deutsches Kreditinstitut sein.
Im Falle der vorgeschlagenen Treuhandlösung verwaltet die das Pfandrecht und die Kreditforderung übertragende Bank das Pfandrecht treuhändig zugunsten der Hypothekenbank. Die erwerbende Hypothekenbank kann die Hypothek als zusätzlichen Deckungswert in den Deckungsstock aufnehmen. Die Hypothekenbank ist „wirtschaftlicher Eigentümer“ und „das Treugut“ bleibt ihr haftungsmäßig zugeordnet, sodass die Hypothekenbank im Konkurs des als Treuhänder fungierenden Kreditinstituts ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO hat (Insolvenzfestigkeit der Treuhand nach österreichischem Recht).
2) Umfang des
Einsatzes von Derivativverträgen
Angestrebt wird weiters die Ausdehnung des Einsatzbereiches von
Derivativverträgen auf jene Bereiche, die zur Absicherung von
Schuldnerrisiken dienen, da dies unter anderem auch eine zusätzliche
Verbesserung des Gläubigerschutzes darstellen würde.
Durch die geplante Modernisierung ist grundsätzlich ein Fälligstellen der
Schuldverschreibungen im Falle des Konkurses nicht mehr vorgesehen. Nach dem
Eintritt des Konkurses des Emittenten ist es nicht mehr möglich, Forderungen
auszutauschen, die ein höheres Ausfallrisiko aufweisen. Daher kann der Einsatz
von Derivativverträgen zur Absicherung des Ausfallrisikos dieses Risiko
vermindern.
Es sollte daher in Zukunft die Möglichkeit eingeräumt werden, auch solche
Risiken („Schuldnerrisiken“) durch Derivativverträge abzusichern und § 6 Abs. 5
HypBG bzw. die korrespondierende Bestimmungen um das Schuldnerrisiko erweitert
werden. Durch die Umsetzung dieser Erweiterung der gesetzlich erlaubten
Absicherungsmaßnahmen könnte der Gläubigerschutz von besicherten
Schuldverschreibungen deutlich verbessert werden.
In § 1 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 213/1905 sowie entsprechend auch § 6
Abs. 5 HypoBG sowie § 2 Abs. 5 PfandbriefG müsste folgende Ergänzung
vorgenommen werden: „..., die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-,
Währungs- oder Schuldnerrisiken...“.
Durch die Erweiterung der absicherungsfähigen Risiken könnten auch
Wettbewerbsnachteile für österreichische Kreditinstitute verhindert werden, da
die einem Deckungsstock inhärenten Risiken effizienter abgesichert werden
können. Ohne die gesetzliche Einräumung der Absicherung von Schuldnerrisiken
müssten diese Risiken durch Widmung zusätzlicher Vermögenswerte im
Deckungsstock abgesichert werden, was wirtschaftlich betrachtet wesentlich
teurer wäre, als die Absicherung mittels Derivativverträgen.
Zu den Bestimmungen im
Einzelnen
Zu § 6 Abs. 4 HypBG bzw.
§ 2 Abs. 3 PfandbriefG (Ersatzdeckung)
Nach der vorgeschlagenen
Bestimmung darf die Ersatzdeckung 15 % des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe insgesamt (öffentliche Pfandbriefe und
Hypothekenpfandbriefe) nicht übersteigen. Dabei darf der Anteil der Guthaben
nicht höher als 15% des Hypothekenpfandbriefumlaufs sein.
Die Bestimmung in § 6
Abs. 4 letzter Satz führt dazu, dass die Höhe der ersatzdeckungsfähigen
Guthaben (auch für öffentliche Pfandbriefe) von der Höhe des Umlaufs an
Hypothekenpfandbriefen abhängt. Ein Institut, das überwiegend öffentliche
Pfandbriefe begeben hat, wäre daher hinsichtlich der Verwendung von Guthaben
als Ersatzdeckung eingeschränkt und dürfte nicht einmal eingehende Tilgungen
kurzfristig als Ersatzdeckung verwenden.
Der letzte Satz sollte
daher gestrichen werden.
Zu § 6 Abs. 5 HypBG bzw.
§ 2 Abs. 5 PfandbriefG (Sicherungsgeschäfte)
Die Worte „Zins- oder
Währungsrisiken“ sollten durch die Worte „Zins-, Währungs- oder
Schuldnerrisiken“ ersetzt werden, um auch die Einstellung von
Sicherungsgeschäften, mit denen im Deckungsstock belegene Schuldnerrisiken
abgesichert werden, zu ermöglichen.
Diese von Deutschland übernommene,
dort allerdings nur als Soll-Bestimmung formulierte Regelung könnte zu
unpraktikablen Einschränkungen des Emissionsgeschäftes führen. Ziel der
Bestimmung ist eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den Laufzeiten der
Pfandbriefe und der hypothekarisch besicherten Darlehen/Kredite herzustellen.
Es sollte daher in den
Erläuterungen klargestellt werden, dass sich die vorzunehmende
Gegenüberstellung der Laufzeiten nur auf den Zeitpunkt der Emission bezieht. Im
Hinblick auf den unterschiedlichen Konkretisierungsgrad der Bestimmung in
Deutschland sollte auch der Bezug auf den Kommentar zum deutschen
Hypothekenbankgesetz im letzten Absatz der Erläuterungen gestrichen werden.
Durch die Definition von
"nicht wesentlich" in den EB mit 10 bis 20 % würde dadurch bei
Einzelfällen, bei welchen die Marktgegebenheiten eine längere Laufzeit
verlangen, jegliche Flexibilität in der Emissionstätigkeit verloren gehen.
Da in dieser Bestimmung
lediglich die Laufzeitkongruenz und nicht die Barwertkongruenz geregelt wird, dürfte
die Unterscheidung zwischen festverzinslichen und variabel-verzinslichen
Deckungswerten keine Rolle spielen. Wir ersuchen daher im 3. Satz das Wort
"festverzinslichen" zu streichen, dies auch deshalb, da auch die
Begebung von variabel verzinsten Pfandbriefen möglich ist und in diesem Fall
bei der nach § 9 erforderlichen Berechnung die Heranziehung lediglich der
festverzinslichen Deckungswerte zu sinnwidrigen Ergebnissen führt.
Ziel der Bestimmung ist
die Minderung des sich durch lange Laufzeiten ergebenden Bindungsrisikos. Um
Unklarheiten in der Praxis zu vermeiden, sollte in den Erläuterungen
klargestellt werden, dass bei Pfandbriefen eine Bindung des Emittenten nur bis
zu dem für die Bank frühestmöglichen Kündigungstermin gegeben ist und sohin diese
Zeitspanne für den erforderlichen Vergleich der Laufzeiten heranzuziehen ist.
Bei der Laufzeit der Darlehen wird dagegen die gesamte vereinbarte Laufzeit zu
berücksichtigen sein.
Zu § 22 HypBG (Eintragung
in das Hypothekenregister)
Die derzeit in den Erläuternden
Bemerkungen enthaltene Feststellung, „Die Zustimmung des Treuhänders zur
Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und Vertragspartner
die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Hypothekenbank
zum Zweck der Verminderung der Gefahr künftiger, in den Währungs- und
Zinsrisiken des Hypothekenbankgeschäfts begründeter Verluste oder
Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge abgeschlossen
wurde.“, sollte wegen ihres normativen Charakters, und zur Vermeidung von
Unsicherheiten beim Abschluss von deckungszugehörigen Derivativverträgen am
Ende von § 22 Abs. 1 in den Gesetzestext eingefügt werden.
Zu § 29 HypBG
(Treuhänderbestimmungen)
Der Treuhänder bzw. sein
Stellvertreter sollte seine Aufgaben am Sitz der Hypothekenbank jederzeit rasch
erfüllen können.
Wir regen daher an, in §
29 HypBG oder allenfalls in den Erläuterungen zu ergänzen, dass bei der
Bestellung von Treuhändern möglichst eine Person mit Wohnsitz am Sitz der Bank
zu bestellen ist.
Falls kein Treuhänder
bestellt ist, sollte die Funktion vorübergehend ohne zusätzliche Vergütung auf
den Staatskommissär übergehen.
Übernahme der
insolvenzrechtlichen Bestimmungen in das Gesetz über fundierte
Bankschuldverschreibungen und das Pfandbriefgesetz
Die Übernahme der insolvenzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich durch
Verweis auf den
§ 35 HypG ist aus Sicht der Investoren, der Emittenten, der
Ratingagenturen und der Analysten aus folgenden Gründen nicht zielführend und
sollte daher explizit im Gesetz für fundierte Bankschuldverschreibungen und das
Pfandbriefgesetz verankert werden.
Insolvenzrechtliche Bestimmungen sind der Kern dieser Novelle und sollten
daher im Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen (BSchG) und dem
Pfandbriefgesetz normiert werden.
Es ist zweckmäßiger, dass alle relevanten Bestimmungen in diesen Gesetzen
verankert werden.
Ein Ziel der Gesetzesinitiative ist es die Transparenz zu erhöhen, indem
alle relevanten Bestimmungen in einem Gesetz geregelt und Verweise auf andere
Gesetze möglichst vermieden werden.
Durch den Verweis auf das HyBG in Verbindung mit dem Austauschen von
Gesetzesbegriffen würde die Transparenz vor allem im internationalen Umfeld
beeinträchtigt.
Der dynamische Verweis auf die derzeit geltende Fassung des HypBG kann
auch zu Unsicherheiten bezüglich der Rechtsfortbildung führen.
Wir ersuchen um Berücksichtigung dieser Anliegen und stehen für weitere
Gespräche zur Verfügung.
Wunschgemäß wird
diese Stellungnahme auf elektronischem Weg an das Parlament übermittelt.
Freundliche Grüße
Dr. Christoph Leitl Dr.
Reinhold Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.