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AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG |
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Fachabteilung 13A An das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Sektion V -
Allgemeine Umweltpolitik Stubenbastei 5 1010 WIEN im Wege e-mail: abteilung.54@lebensministerium.at |
Umwelt- und Abfallrecht/Legistik Bearbeiterin: Mag. B. M. Scherbler Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F –
18.03-11/00-5 |
Bezug: |
BMLFUW-UW.1.3.3/0064-V/4/2004 |
Graz, am 9.Dezember 2004 |
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Ggst.: |
Novelle des Immissionsschutzgesetzes-Luft; Begutachtung. |
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Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gibt zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003, geändert werden soll, folgende Stellungnahme ab:
1. Allgemeines
Der gegenständliche Entwurf soll zum einen der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) und der SUP-Richtlinie (2001/42/EG) und zum anderen der Beseitigung von Vollzugsschwierigkeiten bei der Erlassung von Maßnahmenkatalogen, insbesondere im Verkehrsbereich, dienen.
Aus Sicht des Landes Steiermark ist es unbedingt erforderlich, Pläne und Programme erstellen zu können, die zur Erfüllung von Verpflichtungen nach dem IG-L herangezogen werden können. Nicht genügend betont werden kann allerdings die Tatsache, dass – gerade bei Überschreitungen des PM10-Grenzwertes sowie des NO2-Jahresmittel-Grenzwertes – ein Maßnahmenprogramm auf regionaler Ebene bei weitem nicht ausreicht, um einen deutlichen Rückgang der Emissionen zu bewirken. So bringt das sehr ambitionierte steirische „Programm zur Feinstaubreduktion“, das am 11. Oktober 2004 einstimmig von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossen und vom Steiermärkischen Landtag am 16. November 2004 (Beschluss Nr. 1653) zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, bei Umsetzung aller Maßnahmen eine Reduktion der Emissionen von 10 – 15 %.
Durch die neu eingefügten Abschnitte 3a und 3b sollen die in der Richtlinie 96/62/EG vorgesehenen Programme explizit in das Immissionsschutzgesetz-Luft aufgenommen und klargestellt werden, dass Maßnahmen gemäß den §§ 13 - 16 IG-L Bestandteile eines umfassenden Programms sein können, das auch andere Maßnahmen (z. B. Bewusstseinsbildung, Förderung, Maßnahmen, die gemäß Art. 15 B-VG in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen etc.) enthalten kann.
Diese neu eingefügten Abschnitte sind jedoch in verfassungsrechtlicher Hinsicht äußerst problematisch, soweit sie Maßnahmen betreffen, die gemäß Art. 15 B-VG in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, weshalb bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass unter den im Entwurf genannten Voraussetzungen die Steiermärkische Landesregierung keinesfalls eine Zustimmung zur Aufnahme in das Programm geben wird.
Finanzielle Auswirkungen für das Land
Steiermark:
Die Erläuterungen stellen die finanziellen Auswirkungen folgendermaßen dar:
einmalige Kosten für den Bund: € 21.521,22
einmalige Kosten für die Bundesländer: € 43.042,44 sowie
jährliche Kosten für die Bundesländer: € 64.563,66
Zur Abschätzung der Vollzugskosten ist die Verordnung für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen i. d. F. BGBl. II Nr. 387/2004 vom 8. Oktober 2004 heranzuziehen.
Der in den Erläuterungen enthaltenen Berechnung liegen jedoch Parameter zu Grunde, die sich noch auf die alte Fassung, BGBl. II Nr. 511/2003, beziehen.
In der Darstellung der Vollzugskosten unter 6.3 wurden außerdem die Spaltenbezeichnungen für die personalbezogenen Raumkosten und Sachkosten vertauscht.
Personal- und
Sachaufwand:
Mit dem vorhandenen Personal kann dies nur dann erfüllt werden, wenn wesentliche Teile der Arbeiten zugekauft werden. Unabhängig von der Personalsituation gilt dies für Bereiche, bei denen das erforderliche Know-How nicht in den eigenen Bereichen vorhanden ist.
Es hat
sich auch herausgestellt, dass – im Besonderen bei PM10 – die Kosten
für die Verursacherermittlung drastisch über den angenommenen Aufwendungen
liegen. Gerade hier ist sehr viel an Grundlagenforschung nötig, da weder
Emissionskataster noch Verursacherbestimmungen bisher verlässliche Ergebnisse
gebracht haben.
Zur erforderlichen Erstellung von Emissionskatastern ist zusätzlich festzuhalten, dass auch die Beschaffung der Basisdaten immer schwieriger und aufwendiger – damit auch immer teurer – wird.
Der Auffassung, dass die Erstellung von Plänen und Programmen im Vergleich zur Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen praktisch keinen Mehraufwand bedeutet (Punkt 5.2 der Kostenabschätzung), kann nicht gefolgt werden. Die zur Verfügung stehende Palette an möglichen Maßnahmen ist um ein Vielfaches größer geworden. Damit erhöhen sich auch die Aufwendungen zur Bewertung der Maßnahmen hinsichtlich ihres Reduktionspotentials, ihrer Umsetzbarkeit etc.
Zur Ermittlung der Gesamtkosten wird festgehalten, dass von einer viel zu geringen Anzahl von zu erstellenden Programmen ausgegangen wird, weshalb auch die auf die Länder entfallenden Kosten deutlich zu gering angenommen worden sind.
Auf Grund des in den Erläuterungen dargestellten zwingenden Umsetzungsbedarfes der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) und der SUP-Richtlinie (2001/42/EG) wird die Problematik des Konsultationsmechanismus bei der Umsetzung von EU-Richtlinien deutlich. Ob eine richtlinienüberschreitende Umsetzung (Art. 6 Abs. 2 des Stabilitätspaktes, BGBl. I Nr. 35/1999) mit dem vorgeschlagenen Novellierungstext stattfindet oder nicht, kann insgesamt objektiv nicht beurteilt werden, zumal Richtlinien grundsätzlich einen Umsetzungsspielraum beinhalten.
Jedenfalls
wird seitens der Steiermärkischen Landesregierung die volle Berücksichtigung
der prognostizierten Kosten im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen
eingefordert.
2.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 2 Abs. 5b:
Die Definition für PM2,5 wird im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Feinstpartikel positiv bewertet.
Zu § 2 Abs. 8:
Auch wenn in der nunmehr vorliegenden IG-L-Novelle dies weitgehend berücksichtigt ist, wird zur Ausweisung von Sanierungsgebieten vorgeschlagen – ähnlich den Ozonüberwachungsgebieten – eine grundsätzliche Gliederung des Bundesgebietes nach „Feinstaubüberwachungsgebieten“ anzustreben.
Die nunmehr vorgesehenen Pläne und Programme (§ 9a) sind nur dann sinnvoll anzuwenden und umzusetzen, wenn die betroffenen Gebiete in einem größeren räumlichen Zusammenhang betrachtet werden. Innerhalb dieser Überwachungsgebiete sollten im Sinne von „Hot Spots“ jene Bereiche gesondert definiert werden, in denen besonders hohe Belastungen zu verzeichnen sind (im Sinne von notwendigen Sofortmaßnahmen). Auch wenn dieser Vorschlag in der vorliegenden IG-L-Novelle voraussichtlich nicht mehr zu berücksichtigen sein wird, sollte er doch für die nächste Novellierung (Umsetzung der vierten Tochterrichtlinie) evident gehalten werden.
Diese generelle Festlegung von Feinstaubüberwachungsgebieten würde helfen, die Vorgaben des IG-L im gesamten Bundesgebiet zumindest ähnlich interpretieren zu können.
Zu § 7:
Bei der gewählten Formulierung fällt der 90,4-Perzentilwert (91,7-Perzentilwert ab 2005) für tolerierte Überschreitungen des PM10-TMW-Grenzwertes unter den Tisch. Es wird daher folgende Ergänzung vorgeschlagen: „...sofern es sich um Beurteilungswerte über ein Jahr handelt...“
Zu § 9:
Der Verpflichtung zur Erstellung eines Emissionskatasters steht die Tendenz entgegen, dass die Bereitstellung von Daten entweder immer kostenintensiver (Beispiel: Daten der Statistik Austria) wird oder diese Daten nur auf freiwilliger Basis (Beispiel: Emissionsdaten von Betrieben) zu erheben sind. Es wird daher vorgeschlagen, zumindest eine Mitwirkungspflicht bei der Bereitstellung von erforderlichen Daten gesetzlich vorzusehen.
Zu § 9a:
Die Aufnahme des Abschnittes 3a - Programme entspricht den Vorgaben der Richtlinie 96/62/EG und wird seitens des Landes Steiermark in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich begrüßt, zumal dadurch das bislang allzu enge Korsett der Maßnahmen gemäß der §§ 13 - 16 IG-L durch ein umfassendes Programm erweitert werden soll, das auch beispielsweise Maßnahmen der Bewusstseinsbildung, Förderungsmaßnahmen sowie andere Instrumente vorsieht, welche im Rahmen der IG-L-Programme entsprechend dargestellt werden können.
Gleichzeitig wird jedoch auch das verfassungsrechtliche Problem evident, dass der Bereich Luftreinhaltung in der Österreichischen Bundesverfassung nicht als einheitlicher Kompetenztatbestand normiert ist, weshalb die gemäß § 9a Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen, die gemäß Art. 15 B-VG in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen.
Zu der verfassungsrechtlichen Problematik
ist daher folgendes auszuführen:
Der Entwurf zur Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft sieht in § 9a Abs. 1 vor, dass der Landeshauptmann zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes ein Programm zu erstellen hat, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die vom Land ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwertes zu reduzieren.
Bereits diese Formulierung ist vom Umfang und Inhalt des Programms her unklar, da der in Abs. 1 verwendete Terminus „Land“ offen lässt, welche Stelle in welcher Funktion eigentlich damit gemeint ist. Verfassungsrechtlich können damit nur der Landeshauptmann und die sonst in Vollziehung von Bundesgesetzen im jeweiligen Land zuständigen Stellen gemeint sein.
In Abs. 2 werden anschließend diejenigen Maßnahmen aufgelistet, die Bestandteil des Programms sein können; insbesondere können darin enthalten sein: Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten für immissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Immissionen reduzieren, Raumplanungs- und –ordnungsmaßnahmen, Maßnahmen für Heizungsanlagen, Maßnahmen bei Baustellen, Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren.
Das Bundesministerium selbst hat die verfassungsrechtliche Problematik erkannt, wenn in dieses Programm auch Maßnahmen aufgenommen werden sollen, die in den Kompetenzbereich des Landes fallen. Um den verfassungsrechtlichen Problemen zu entgehen, wird festgelegt, dass Maßnahmen, die gemäß Art. 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, nur mit Zustimmung der Landesregierung in das Programm aufzunehmen sind. Wenn das Bundesministerium meint, mit dieser Zustimmungserklärung seien die verfassungsrechtlichen Probleme ausgeräumt, so sei dem Folgendes entgegengehalten:
Gemäß § 9c des Entwurfes sind Programme gemäß § 9a einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn dies aufgrund der SUP-Richtlinie geboten ist. Auf Grund des Wortlautes ist das gesamte Programm einer Umweltprüfung zu unterziehen, somit auch jene Teile, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens hat der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eine endgültige Fassung des Plans unter Bedachtnahme auf die eingelangten Stellungnahmen zu erarbeiten. Dies würde letztlich bedeuten, dass der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister jene Bereiche des Planes überarbeiten müsste, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen. Dies wäre jedoch verfassungsrechtlich unzulässig, zumal mit der Zustimmungserklärung der Landesregierung durch die Aufnahme in das Programm keinesfalls die Zustimmung zur Veränderung des Programms durch den Landeshauptmann selbst gegeben wäre und auch nicht gegeben werden könnte.
Bei verfassungskonformer Interpretation muss man daher ausgehen, dass sich die Umweltprüfung im Rahmen des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nur auf jene Teile des Programms beziehen kann, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen. Damit ist aber die Sinnhaftigkeit der Aufnahme von Landesmaßnahmen noch mehr anzuzweifeln.
Darüber hinaus muss aus Sicht der Steiermark angemerkt werden, dass Raumordnungs-maßnahmen (Entwicklungsprogramme des Landes, Örtliche Entwicklungskonzepte, Flächen-widmungspläne) auf Grund einer Novelle des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes bereits einer Umweltprüfung zu unterziehen sind und schon aus diesem Grunde eine (neuerliche) Prüfung im Rahmen dieses Gesetzes abgelehnt wird.
Nach § 9a Abs. 4 ist, wenn sich im Rahmen der Erstellung des Programms ergibt, dass die vom Land (wieder dieser unklare Begriff!) in dem Programm festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen, in Zusammenarbeit zwischen Bund und Land ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen. Auch dazu ist festzuhalten, dass sich diese Verpflichtung aus verfassungsrechtlicher Sicht ausschließlich auf den Bund beziehen kann; das Land kann in seinem Vollzugsbereich durch diese Bestimmung nicht gebunden werden.
Es zeigt sich, dass jene Regelungen, die sich auf „das Land“ beziehen, verfassungsrechtlich problematisch sind. Sie sollten daher in dieser Form entfallen. Da aber auch die Aufnahme von Maßnahmen in das Programm aus jenen Bereichen, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, zum einen nicht zweckmäßig und andererseits – trotz der vorgesehen Zustimmung durch die Landesregierung - verfassungsrechtlich problematisch ist, da der Bund weder die Befugnis hat, Maßnahmen des Landes einer SUP zu unterziehen noch diese Maßnahmen im Programm abzuändern, wird gefordert, § 9a Abs. 2 insofern abzuändern, dass die Maßnahmen aus dem Bereich des Landes entfallen.
Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter den im Entwurf genannten Voraussetzungen die Steiermärkische Landesregierung keinesfalls eine Zustimmung zur Aufnahme in das Programm geben wird.
Zu § 9a Abs. 1:
Die im zweiten Satz festgelegte Frist von 15 Monaten, die zwischen der Überschreitung des Grenzwertes und der Fertigstellung eines Maßnahmenprogrammentwurfs liegt, ist in der Praxis nicht einzuhalten und wird daher Probleme in der Vollziehung verursachen.
Zu § 9a Abs. 2:
Bezugnehmend und ergänzend zu der oben dargestellten verfassungsrechtlichen Problematik ergeben sich im Hinblick auf die Vollziehung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit § 9c (Strategische Umweltprüfung) eine Reihe von Problemen, wenn auch Maßnahmen, die in die Kompetenz des Landes fallen, verordnet werden müssen:
è Doppelgleisigkeiten bei der SUP (einmal nach dem Steiermärkischen Raumordnungsrecht, einmal nach dem IG-L) werden mit Nachdruck abgelehnt.
è Es erhebt sich aber auch die Frage, welche Behörde (in welchen Fällen ist der Landeshauptmann, in welchen der Bundesminister) für die Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 9c zuständig sein soll.
è Des weiteren geht aus dem Gesetzesentwurf nicht hervor, ob es bereits für die Entwurfserstellung der Zustimmung der Landesregierung für Maßnahmen bedarf, die gemäß Artikel 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen, oder erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Programmerstellung. Die Beantwortung dieser Frage ist im Zusammenhang mit der in § 9a Abs. 1 vorgegebenen Frist (15 Monate für Entwurf sowie 24 Monate für das Programm gemäß § 9a Abs. 7) von enormer Bedeutung, da anzunehmen ist, dass diese Fristen in der Praxis nicht einzuhalten sind.
Da die Landwirtschaft nicht nur ein Emittent von primären Partikeln ist (z.B. Motoremissionen im Off-Road-Bereich), sondern über die Emission von Ammoniak wesentlich zur Bildung von sekundären Teilchen beiträgt, wäre aus fachlicher Sicht auch die Erfassung von Maßnahmen im Bereich der Landwirtschaft wünschenswert. Auf Grund der oben skizzierten verfassungsrechtlichen Problematik erscheint dies jedoch nicht möglich.
Das Land Steiermark begrüßt zwar die Möglichkeit, gemäß § 9a Abs. 2 Z. 4 auch Infrastrukturmaßnahmen im Verkehrsbereich in das Programm aufnehmen zu können. Fraglich in diesem Zusammenhang bleibt jedoch, ob die Aufnahme von solchen Maßnahmen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann, wenn beispielsweise die Finanzierung dieser Verkehrsinfrastrukturprojekte nicht gesichert ist.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass im IG-L klare Pflichten betreffend Maßnahmen zur Verbesserung der Luftgüte, die vom Bund zu erfüllen wären, fehlen. Genannt werden sollen hier beispielsweise
Ø Nachrüstung von PKW und Nutzfahrzeugen mit Partikelfiltern;
Ø Normierung einheitlicher (niedriger) Emissionswerte für Baumaschinen;
Ø Förderung der Fernwärme durch den Bund;
Ø Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie
Ø konkrete Konzepte und Pläne, wie sie in § 22 IG-L als Maßnahmen der Bundesregierung fakultativ vorgesehen sind.
Zu § 9a
Abs. 4:
An dieser Stelle soll grundsätzlich angemerkt werden, dass unabhängig von der Verpflichtung zur Erstellung von übergreifenden Programmen es erforderlich wäre, verstärkt Rahmenbedingungen zu schaffen, um Emissionen zu reduzieren.
Emissionsminderungen sind häufig nicht auf Sanierungsgebiete sinnvoll zu beschränken, sie sollten – mit dem Wissen über sekundäre Partikel – generell vorgesehen werden (z.B. in Verordnungen zu Anlagengesetzen)
Zu § 9a
Abs. 7:
Auf die Problematik der Fristen betreffend Maßnahmen, die einer Zustimmung der Landesregierung bedürfen, sowie auf die verfassungsrechtlichen Bedenken wurde bereits oben hingewiesen.
Neu an dieser Bestimmung ist auch, dass nunmehr auch den Landeshauptmann Berichtspflichten an die Europäische Kommission treffen. Bislang sind derartige Berichtspflichten gemäß § 23 IG-L ausschließlich vom Umweltminister wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 9c hinzuweisen, der eine Reihe von Berichtspflichten (z. B. Veröffentlichungen auf der Internetseite) vorsieht. In diesem Zusammenhang ist die Kostendarstellung in den Erläuterungen, die für den Leistungsprozess 4 nur Kosten für den Bund beschreibt, nicht nachvollziehbar.
Die Bestimmung des § 23, der durch diese Novelle keine Änderung erfahren soll, regelt nur Berichtspflichten des Bundesministers, nicht jedoch solche des Landeshauptmannes. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob die neu eingeführten Berichtspflichten des Landeshauptmannes im Widerspruch zu der Bestimmung des § 23 IG-L stehen bzw. ob § 23 Abs. 2 einer Ergänzung bedarf.
Das Land Steiermark stellt fest, dass die Wahrnehmung von Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union durch den Landeshauptmann im Bereich der Luftreinhaltung als nicht zweckmäßig erachtet wird. Einer Mitwirkungspflicht der Länder, Gemeinden und Betriebe etc. könnte zugestimmt werden, nicht jedoch einer gänzlichen Delegation dieser Aufgabe an die Landeshauptmänner.
Es wird daher gefordert, dass der Bundesminister für Umwelt den Kontakt zu den Stellen der Europäischen Union und zu anderen (betroffenen) Mitgliedsstaaten herzustellen hat.
Zu § 9a Abs. 8:
Auch diese Bestimmung überträgt dem Landeshauptmann die neue Aufgabe der Führung grenzüberschreitender Konsultationen, welche in der Kostendarstellung zum Leistungsprozess 4 nicht dargestellt wird.
Da beispielsweise die Feinstaubbelastung keine regionale oder gar lokale, sondern eine nationale und mitunter auch staatenübergreifende Problematik darstellt, erhebt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welcher Landeshauptmann für derartige Konsultationen zuständig ist, wenn mehrere Bundesländer (z. B. Steiermark, Kärnten, Burgenland) von Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betroffen sind.
Angemerkt werden soll, dass im ersten Fachentwurf des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen war, dass derartige Konsultationen nur seitens des Bundesministers durchgeführt werden. Da großräumige Grenzüberschreitungen durchaus auch mehrere Bundesländer betreffen (können), wird seitens des Landes Steiermark gefordert, dass diese Konsultationen ausschließlich vom Umweltminister und nicht von den Landeshauptleuten wahrgenommen werden.
Zum Abschnitt 3b: Umweltprüfung; Grundsätzliches:
Die Neueinfügung des Abschnittes 3b betreffend Umweltprüfung und grenzüberschreitende Konsultationen bei einer Umweltprüfung wirft in der vorliegenden Form, neben den oben angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, jedenfalls folgende Fragen auf:
1. Welche Behörde hat die Umweltprüfung durchzuführen?
2. In welchen Fällen ist der Bundesminister zuständig? (Das Gesetz spricht immer davon „falls dieser zuständig ist“ und auch die Erläuterungen bieten hier keine Interpretationshilfe)
Zu § 9c Abs. 1:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es nicht verständlich ist, dass die hier beschriebene Umweltprüfung sich auf ein Programm gemäß § 9a beziehen soll/kann.
Programme gemäß § 9a haben Emissionen, die zu Grenzwertüberschreitungen führen, zu reduzieren und nicht den Zweck, Projekte zu fördern, die dem UVP-Gesetz 2000 unterliegen.
Im Übrigen ist zu erwarten, dass durch den zweiten Satz erhebliche Vollzugsprobleme auftreten werden. Demnach soll eine Umweltprüfung dann durchzuführen sein, wenn ein Programm gemäß § 9a einen Rahmen für die künftige Genehmigung sonstiger Projekte festlegt und die Umsetzung des Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Sowohl der Begriff „Rahmen für künftige Genehmigung“ als auch „voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen“ sind, da projektsbezogen, problematisch.
Zu § 9c Abs. 2:
Unter den angeführten Voraussetzungen hat anhand der Kriterien der Anlage 7 Teil 1 eine Prüfung zu erfolgen, ob die Umsetzung des Programms gemäß § 9a voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird.
Gemäß Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) sind allenfalls erhebliche Umweltauswirkungen durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder deren Kombination zu bestimmen. „Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhanges II“ der Richtlinie.
Die Berücksichtigung dieser Kriterien bei einer Prüfung ist jedoch etwas anderes als die Prüfung „anhand der Kriterien“. Die angeführten Kriterien enthalten keine konkreten Messparameter, die in Form des Vergleiches von Wertvorgaben eine quantitative Aussage über das Ergebnis liefern würden. Sohin bleibt die Frage, ob die Umsetzung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, noch immer unbeantwortet.
Zu § 9c Abs. 3:
Auch wenn keine Umweltprüfung durchzuführen ist, hat der Landeshauptmann die Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 2, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung durchzuführen, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Den Erläuterungen betreffend den Leistungsprozess 4 (Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9c) sind keine den Ländern zuzuordnenden Mehrkosten für diese Aufgabe zu entnehmen. Da der Landeshauptmann jedoch auch tätig werden muss, wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, müsste im Sinne der Kostentransparenz auch dargestellt werden, welche Kosten damit verbunden sind.
Zu § 9c Abs. 4:
Der Umweltbericht im Sinne dieser Gesetzesstelle soll dem Programm gemäß § 9a eine besondere Stellung im Entscheidungsprozess einräumen. Es erhebt sich die Frage, ob dieser Entscheidungsprozess bezogen auf konkrete Projekte zu sehen ist oder nicht. Aus der bisherigen Vollzugspraxis, z. B. im Anlagenrecht, ist evident, dass konkrete Projektseinreichungen nicht planwirtschaftlich erfolgen können bzw. auch nicht erfolgen und es wäre daher klarzustellen, welche Auswirkungen der Umweltbericht und das Programm gemäß § 9a für konkrete Projekte besitzt. Grundsätzlich ist daher zu klären, inwieweit das Programm gemäß § 9a für die künftige Genehmigung von Vorhaben (genehmigungsrechtlich in den Materiengesetzen) überhaupt einen verbindlichen Rahmen festlegen kann (z.B. wer ist Behörde?)? Erst nach Klärung dieser prinzipiellen Frage ist es zielführend, über das Instrument einer Umweltprüfung zu diskutieren. Dabei ist in jedem Fall auch eine Kosten-Nutzen-Betrachtung erforderlich.
Zu § 9c Abs. 4 bis 7:
Auf die Problematik der Berichtspflichten sowie der Kostendarstellung, die in diesem Zusammenhang (Leistungsprozess 4) nur Kosten für den Bund beschreibt, und der Frage, in welchen Fällen der Landeshauptmann und in welchen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig werden muss, wurde bereits oben eingegangen.
§ 9c Abs. 7 sieht ein Monitoring vor, wobei weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hervorgeht, wie diese Überwachung im Konkreten durchgeführt werden soll/kann bzw. welche geeigneten Abhilfemaßnahmen bei der Ermittlung unvorhergesehener negativer Auswirkungen (falls solche überhaupt durch ein Maßnahmenprogramm gemäß § 9a evoziert werden können) tatsächlich in zulässiger Weise zu ergreifen sind. Der Hinweis auf die „Umsetzung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans“ in den Erläuterungen trägt in diesem Zusammenhang zur Verwirrung bei; es kann sich hier wohl nur um einen redaktionellen Fehler handeln.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob die Überwachung durch den Landeshauptmann bzw. den Bundesminister auf Grund dieser Bestimmung zu einer Durchbrechung der Überwachungsbestimmungen nach anderen Bundesgesetzen (z. B. AWG 2002, Gewerbeordnung) führt oder nicht.
Zu § 9d Abs. 1:
Auch hier ist nicht klar, in welchen Fällen der Landeshauptmann (und welche/r Landeshauptmann/Landeshauptmänner) oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist, einem betroffenen Mitgliedstaat den Umweltbericht bzw. den Programmentwurf zu übermitteln.
Das Land Steiermark fordert noch einmal mit Nachdruck, dass derartige grenzüberschreitende Konsultationen jedenfalls und ausschließlich vom Bund und nicht vom jeweiligen Landeshauptmann (den betroffenen Landeshauptmännern) durchzuführen sind.
Im Übrigen erhebt sich wiederum die Frage, ob überhaupt oder unter welchen Voraussetzungen ein Programm gemäß § 9a (das ja zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten, also zur Verbesserung der Umweltsituation, dienen soll) voraussichtlich erhebliche (negative) Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaates haben kann. Es wird daher mit Nachdruck angeregt, solche fakultativen Fälle zumindest in den Erläuterungen zu illustrieren.
Zu § 10:
Der Terminus „Im Rahmen und auf Grundlage“ erscheint missverständlich, zumal auch den Erläuterungen nicht zu entnehmen ist, was im Konkreten „im Rahmen“ und was im Speziellen „auf Grundlage“ eines Programms zu verordnen ist.
Darüber hinaus sollen Maßnahmen nunmehr auch mit Bescheid des Landeshauptmannes angeordnet werden können. Bislang war nur eine Verordnungsermächtigung in § 10 festgeschrieben. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob § 17, der durch diese Novelle keine Veränderung erfahren soll und in der geltenden Fassung bereits schwer verständlich ist, im Widerspruch zu dieser Bestimmung des § 10 steht oder nicht. Es wird daher gefordert, eindeutig klar zu stellen, für welche Bescheide der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Wünschenswert wären diesbezüglich zumindest klarstellende Worte in den Erläuterungen.
Zu § 13a Abs. 1:
In dieser Bestimmung wird auf die Behördenzuständigkeit gemäß § 17 hingewiesen. Nachdem § 10 nunmehr die Anordnung von Maßnahmen durch den Landeshauptmann auch durch Bescheid kennt, wäre zu prüfen, ob hier positive Kompetenzkonflikte entstehen können.
Zu § 14; Grundsätzliches:
Das Land Steiermark bewertet die Erweiterung der Maßnahmen im Bereich Verkehr sowie die Erleichterungen bei der Kennzeichnung von Verkehrsmaßnahmen (§ 14 Abs. 6) grundsätzlich positiv.
§ 14 bezieht sich auf Maßnahmen für den Verkehr, wobei hier ausschließlich auf den Straßenverkehr abgestellt wird. Da auch der Flugverkehr als nicht unwesentlicher Mitverursacher von Luftverunreinigungen angesehen werden muss, wird angeregt, sich auch dieser Problematik im Rahmen des Immissionsschutzgesetzes-Luft anzunehmen.
So beträgt der mittlere Kerosinverbrauch pro Flug und Passagier rund 300 kg. Pro kg in den Düsenturbinen verbrannten Kerosin werden ca. 0,01 kg Stickoxide (NOx) emittiert. Aber auch andere Luftschadstoffe wie CO und SO2 sind dem Flugverkehr zuzurechnen. Insbesondere der hohe Treibstoffverbrauch in der Startphase, aber auch die Tatsache, dass aus Sicherheits-gründen vor der Landung häufig nicht unerhebliche Treibstoffreserven abgelassen werden, ist in diesem Zusammenhang mit zu berücksichtigen.
Zu § 14 Abs. 1:
Begrüßt wird die demonstrative Aufzählung jener Maßnahmen, die als zeitliche oder räumliche Beschränkung gelten. Nachdem jedoch beispielsweise für Feinstaub im Immissionsschutzgesetz-Luft keine Alarmwerte festgelegt sind, erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Fahrverbote an hoch belasteten Tagen in diesem Fall zum Tragen kommen können. Eine Definition von „hoch belasteten Tagen“ (zumindest in den Erläuterungen) wäre daher wünschenswert und wird daher gefordert. Je nach Bundesland unterschiedlich gehandhabte Werte wären kontraproduktiv.
Seitens des Landes Steiermark wird daher betont, dass das Instrument der Erlassung von Fahrverboten an hoch belasteten Tagen als Sofortmaßnahme erst dann zur Anwendung gelangen kann, wenn vom Bund österreichweit einheitliche Grenzwerte (Alarmwerte) festgelegt werden.
Zu § 14 Abs. 1a:
Die Anordnung von Beschränkungen durch flexible Systeme wie z. B. immissionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen wird ausdrücklich begrüßt.
Zu § 14 Abs. 2:
Grundsätzlich ist die Reduktion der Ex-lege-Ausnahmen positiv zu bewerten. Es ist jedoch wünschenswert, die Begriffe „Fahrzeuge im öffentlichen Dienst“ (Z. 1) sowie „Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer unaufschiebbaren Tätigkeit“ (Z. 4) einer näheren Begriffsbestimmung (in den Erläuterungen) zuzuführen. Hinsichtlich der Z. 5 erhebt sich die Frage, ob durch diesen Ausnahmetatbestand auch Hybridfahrzeuge (wie z. B. der Toyota Prius) mitumfasst sind (Fahrzeuge mit alternativen Antriebssystemen wie z. B. Elektromotor kombiniert mit Gas, Benzin oder Diesel)?
Zu § 14 Abs. 6:
Diese Änderungen werden in inhaltlicher Hinsicht ausdrücklich begrüßt.
In finanzieller Hinsicht ist jedoch folgendes festzuhalten: Die Erlassung der IG-L-MaßnahmenkatalogVO-Verkehr für die Steiermark (LGBl. Nr. 2/2004 i. d. F. LGBl. Nr. 50/2004) hat gezeigt, dass für die Kundmachung (Anschaffung und Aufstellen von Straßenverkehrstafeln sowie Zusatztafeln) Kosten für das Land Steiermark angefallen sind. Diese Kosten wurden auch in den vorangegangenen Novellierungen zum Immissionsschutzgesetz-Luft nie dargestellt. Die Möglichkeit, Verkehrsmaßnahmen auch durch flexible Systeme kundmachen zu können, erscheint in fachlicher Hinsicht äußerst sinnvoll, es muss jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass mit dieser Kundmachungsform auch weitere Kosten verbunden sind, die in den Erläuterungen darzustellen wären.
Das Land Steiermark fordert in diesem Zusammenhang, dass der Bund die Kosten, die aus der Umsetzung dieser Bestimmung erwachsen, zu übernehmen hat.
Zu § 15a:
Messungen der Luftschadstoffe in der Steiermark nach bestimmten Brauchtumsfeuern (Osterfeuer, Sonnwendfeuer) haben ergeben, dass das Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb von Anlagen einen nicht unerheblichen Beitrag zur Luftverschmutzung (auch hinsichtlich der PM10-Problematik) leisten. Aus diesem Grund wird die Neueinfügung dieser Bestimmung expressis verbis befürwortet.
Zu § 16
Abs. 2:
Die Reduktion der Ex-lege-Ausnahmen wird begrüßt. Eine Definition, was „unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten“ sein können, wäre jedoch wünschenswert.
Zu § 16
Abs. 3:
Die in dieser Bestimmung getroffene Klarstellung, dass auf den Grenzwert und nicht auf die Zahl der Tage abzustellen ist, dient der Rechtssicherheit und ist daher positiv zu bewerten.
Zu § 17
und § 18 Abs. 1:
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 nehmen noch immer Bezug auf den „Maßnahmenkatalog gemäß § 10“, obwohl dieser Terminus im neuen § 10 nicht mehr Verwendung findet. Es wird angeregt, eine Überprüfung vorzunehmen, ob bei Verweisen durchgehend eine einheitliche Terminologie eingehalten wird.
Zu § 34:
Wie auch in den Erläuterungen und im Vorblatt ausgeführt, erfolgt außerdem eine Umsetzung der RL 2003/35 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG), weshalb diese auch explizit in § 34 genannt werden sollte.
Zu Anlage
7, Teil 1 Z.2:
Nach dem 6. Gedankenstrich müsste (analog dem hier wiedergegebenen Anhang II der RL 2001/42/EG) eine Einrückung der folgenden drei Gedankenstriche erfolgen, da ansonsten der letzte Gedankenstrich so gelesen werden könnte, als gehöre er zu den Faktoren des 6. Gedankenstrichs.
Dem Präsidium
des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme
zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)