Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

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Dr. Gerhard Thurner

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Novelle zum Immissionsschutzgesetz-Luft;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1496/200
15.12.2004

 

 

Zu GZ. BMLFUW-UW.1.3.3/0064-V/4/2004 vom 13. Oktober 2004

Zum übersandten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

I. Allgemeines:

Die in Programmen nach § 9a vorgesehenen Maßnahmen fallen zum Großteil nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Auch in den Erläuterungen zu Z. 17 (§ 9a Abs. 2) wird ausgeführt: "Er (der Bund) ist daher verfassungsmäßig nicht berechtigt, derartige Maßnahmen verbindlich in einem Programm festzulegen. Eine mögliche Lösung wäre es, diese Maßnahmen im Programm nur als Empfehlungen zu beschreiben und es dem Ermessen der Landesregierung zu überlassen, ob sie den Empfehlungen folgt. Da dies aber im Sinne der Luftreinhaltung höchst unbefriedigend wäre und auch nicht den Vorgaben der Richtlinie 1996/62/EG entspricht, wurde hier ein anderer Lösungsansatz gewählt. Der Landeshauptmann wird verpflichtet, sich hinsichtlich jener Maßnahmen, die in der Kompetenz des Landes liegen, mit der Landesregierung ins Einvernehmen zu setzen; er darf nur solche Maßnahmen in das Programm aufnehmen, denen die Landesregierung zugestimmt hat. Damit soll die Umsetzung des Programms sichergestellt werden." Wie in den Erläuterungen dargestellt, ist der (einfache) Bundesgesetzgeber nicht berechtigt, die oben genannten Maßnahmen zu regeln. Auch eine allfällige Zustimmung der Landesregierung berechtigt den Bundesgesetzgeber nicht zu einem Eingriff in Zuständigkeiten der Länder. Die vorgesehenen Regelungen im § 9a Abs. 2 sind daher soweit sie Maßnahmen in der Zuständigkeit der Länder betreffen, jedenfalls verfassungswidrig und haben zu entfallen. Die in einem Programm festzulegenden Maßnahmen können sich nur auf Bereiche beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. In der derzeitigen Form wird § 9a Abs. 2 daher entschieden abgelehnt.

Zu der in den §§9c und 9d vorgesehenen Durchführung von strategischen Umweltprüfungen im Zusammenhang mit der Erlassung von Programmen nach § 9a des Entwurfes wird darauf hingewiesen, dass nach einhelliger Meinung der Länder für Pläne, die ausschließlich dem Schutz der Umwelt dienen, eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Die Darstellung in den Erläuterungen zu Z. 17 (§§ 9c und 9d), wonach "den Umweltanwälten als Umweltbehörden im Sinne der SUP-Richtlinie Gelegenheit zur Stellungnahme" zu geben ist, ist irreführend, weil dem Umweltanwalt nicht die Stellung als "Umweltbehörde" im Sinne der SUP-Richtlinie zukommt.

Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist anzuführen, dass mit dem In-Kraft-Treten eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes mit einer massiven finanziellen Mehrbelastung für das Land zu rechnen ist, die erheblich über die in der Darstellung der finanziellen Auswirkungen angegebenen Kostenschätzung hinausgehen wird. Die tatsächlichen Mehrbelastungen werden daher vom Bund abzugelten sein.

Im Wege einer Übergangsbestimmung sollte jedenfalls klargestellt werden, ob die Erstellung von Programmen auch für Grenzwertüberschreitungen, für die bereits Statuserhebungen erstellt wurden, gelten soll.

 

II. Zu einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

Zu Z. 9 (§ 2 Abs. 8 und 9):
Zu Abs. 8:

Das Wort "Anordnungen" im zweiten Halbsatz sollte durch das Wort "Maßnahmen" ersetzt werden. Damit könnte eine einheitliche Terminologie eingehalten werden.

Zu Abs. 9:
Im Sinne einer Klarstellung sollten im zweiten Halbsatz die Worte "die Dauer" durch das Wort "dieser" ersetzt werden.

Zu § 8 Abs. 1:
Der bisherige Abs. 1 sollte wie folgt geändert werden: "Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes stattgefunden hat, eine Statuserhebung zu erstellen, …". Damit könnte der Stichtag für den Beginn des Fristenlaufes für die Erstellung der Statutuserhebung bzw. für die folgende Erstellung des Programms eindeutig festgelegt werden.

Zu Z. 12 (§ 8 Abs. 2 Z. 5):
Die Streichung des Wortes "und" sollte entfallen, weil die Angaben nach Anhang IV Z. 7 bis 9 nicht in die Statuserhebung, sondern in die Pläne und Programme aufgenommen werden sollten.

Zu Z. 14 (§ 8 Abs. 7 Z. 4):
Die Wendung "nicht wesentlich geändert" sollte durch die Wendung "nicht wesentlich verschlechtert" ersetzt werden.

Zu Z. 15 (§ 8 Abs. 7a):
Diese Bestimmung sollte entfallen, weil die Pläne und Programme ohnehin einer Evaluierung unterliegen und eine Statuserhebung die Feststellung eines "Ist-Bestandes" darstellt, für die eine Evaluierung nicht zweckmäßig scheint.

Zu § 8 Abs. 8:
Im bisherigen Abs. 8 sollte im Hinblick auf die großflächige Ausbreitung für die Luftschadstoffe PM 10, N0X und PM 2,5 ein bundesweites Untersuchungsgebiet festgelegt werden.

Zu Z. 17:
Zu § 9a Abs. 1:

Die Veröffentlichung eines Programms innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Jahres, indem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes stattgefunden hat, ist in der Praxis kaum möglich, weil allein die Erstellung einer Statuserhebung, die als Grundlage für ein Programm dienen soll, meist erst nach 12 Monaten nach Ausweisung der Grenzwertüberschreitung vorliegt. Es sollte deshalb eine Frist von 18 Monaten vorgesehen werden. Mit der Erstreckung der Frist auf 18 Monate kann jedenfalls die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe von 24 Monaten noch eingehalten werden.

Zu § 9a Abs. 3:
Im zweiten Halbsatz sollte das Wort "hat" durch das Wort "kann" ersetzt werden. Die Erstellung eines integrierten Programms sollte als Möglichkeit vorgesehen sein, jedoch nur dann durchgeführt werden, wenn dies in der Sache als sinnvoll zu beurteilen ist.

Zu § 9a Abs. 4:
Im Hinblick auf die kompetenzrechtlichen Ausführungen unter Punkt I ist es jedenfalls nicht zulässig, ein "gemeinsames übergreifendes Programm" zu erlassen.

Zu § 9a Abs. 7 und 8:
Es ist nicht nachvollziehbar, die Länder zur Meldung an die Europäische Kommission zu verpflichten. Abs. 7 sollte deshalb wie folgt lauten: "Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, im Internet kundzumachen und vom zuständigen Bundesminister an die Europäische Kommission zu übermitteln. Auch im Abs. 8 sollte das Wort "Landeshauptmann" durch das Wort "zuständige Bundesminister" ersetzt werden.

Zu Z. 19 (§ 10):
Die Regelung im § 10 Abs. 3 in der derzeitigen Fassung sollte jedenfalls auch nach der Novelle bestehen bleiben.

Zu den Z. 21 (§ 13) und 22 (§ 13a):
Durch den Entfall des bisherigen § 13 Abs. 2 sind nunmehr auch Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder einer Verordnung, insbesondere nach der Gewerbeordnung 1994, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen und dem Abfallwirtschaftsgesetz, sowie in einem Bescheid zur Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen nach den oben genannten Gesetzen festgelegt ist, von sämtlichen Maßnahmen, die nach § 13 des Entwurfes möglich sind, insbesondere von der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen, betroffen. Dies bedeutet einen Eingriff in bestehende Rechte (Vertrauensschutz) und ist insbesondere dann bedenklich, wenn Verursacher für Grenzwertüberschreitungen im entsprechenden Sanierungsgebiet nicht gewerbliche oder industrielle Anlagen, sondern andere Emittenten sind.

Der vorgesehene § 13a regelt die Sanierung bestehender Anlagen. Auch § 13 Z. 1 nimmt auf bestehende Anlagen insofern Bezug, als die Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nicht für Anlagen möglich ist, die innerhalb von fünf Jahren vor dem In-Kraft-Treten des Maßnahmenkataloges nach § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind. Es stellt sich daher die Frage, welche der beiden Bestimmungen konkret zur Anwendung kommen soll.

Zu Z. 23:
Zu § 14 Abs. 1a:
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei den Pkw´s von 130 auf z.B. 100 km/h - wie unter § 14 Abs. 1 vorgesehen – würde die Emissionen dieser Fahrzeugkategorie deutlich reduzieren. In Hinblick auf die Akzeptanz bei den Autofahrern soll die Geschwindigkeitsreduktion vor allem zu Zeiten ungünstiger meteorologischer Rahmenbedingungen in Kraft treten (also vor allem bei Inversionswetterlagen, Windstille, etc.).

Grundsätzlich ist anzumerken, dass es nach dem IG-L Kurzeit- sowie Langzeitgrenzwerte gibt. In Tirol werden bezüglich NO2 die Halbstundengrenzwerte sowie der Jahresmittelwert im Unterinntal seit mehreren Jahren überschritten. Die Halbstundengrenzwerte wurden zuletzt innerhalb eines Jahres etwa 3 bis 5 mal überschritten, d.h. es handelt sich dabei also um Einzelereignisse. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wurde im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsreduktion bisher die Strategie bezüglich Beeinflussung des Langzeitgrenzwertes (NO2–Jahresmittelwert) verfolgt.

Die im Abs. 1a enthaltene Formulierung beinhaltet allerdings die Einschränkung „für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen“. Damit wäre die Anwendung flexibler Systeme auf die Situation vor Überschreitung des Kurzzeitgrenzwertes beschränkt. Um immissionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen auch zur Verbesserung des Langzeitgrenzwertes (Jahresmittelwert) einsetzen zu können, wird vorgeschlagen, § 14 Abs. 1a wie folgt zu ändern:

„Zur Anordnung von Beschränkungen gemäß Abs. 1 für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeits-beschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsgesteuerte Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden. „

Zu § 14 Abs. 2:
Die Z. 5 sollte lauten: "Fahrzeuge mit Elektroantrieb".

Zu Z. 34 (§ 20 Abs. 3):
Es stellt sich die Frage, welchen normativen Gehalt diese Anordnung hat.

Zu § 30:
Die Strafbestimmungen des IG-L sollten wie folgt ergänzt werden: "Beim Verdacht einer Übertretung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VSdG ein Betrag bis zu 1.500,- Euro festgesetzt werden." Damit könnte die Einhaltung der verordneten Maßnahmen besser als bisher geahndet werden. Strafen werden zu einem großen Teil im Verkehrsbereich verhängt, dort scheint die Vorschreibung einer vorläufigen Sicherheit von 180,- Euro nach § 37a VSdG als zu niedrig, um die Einhaltung von Maßnahmen zu gewährleisten.

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor