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BMWA-462.305/5002-III/7 Sp 519/02/Dr.Aub/AW 4288 24.1.2005
vom 1.12.2004 Dr. Aubauer
Novellierung des Arbeitszeitgesetzes
–
Umsetzung der Lenker-Richtlinie
2002/15/EG
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Wirtschaftskammer Österreich
bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfes und erlaubt
sich, dazu wie folgt Stellung zu nehmen:
Grundsätzliches:
Vorweg ist festzuhalten, dass
hinsichtlich der Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen neben der
Lenker-Richtlinie 2002/15/EG insbesondere auch die Verordnung (EWG) 3820/85
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu
berücksichtigen ist. Eine Neufassung der Verordnung (EWG) 3820/85 wird derzeit
im Europäischen Parlament behandelt und mit einer Beschlussfassung ist - auch
im Hinblick auf die mit 5. August 2005 in Kraft tretenden Bestimmungen zum
digitalen Tachografen – noch im 1. Halbjahr 2005 zu rechnen.
Vor diesem Hintergrund spricht sich
die Wirtschaftskammer Österreich nachdrücklich dafür aus, die Umsetzung der
Lenker-Richtlinie 2002/15/EG sowie die Anpassung der Sonderbestimmungen für
Lenker von Kraftfahrzeugen an eine Neufassung der Verordnung (EWG) 3820/85 in
einem gemeinsamen Schritt im Arbeitszeitgesetz vorzunehmen. Eine separate
mehrfache Novellierung der Sonderbestimmungen für Lenker binnen kurzer Zeit und
die damit verbundenen Zusatzbelastung für die Unternehmen sollte vermieden
werden.
Weiters ist im Sinne des
Wirtschafts- und Arbeitsstandortes Österreich darauf Bedacht zu nehmen, dass
bei der Umsetzung der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG keine über die europarechtlich
vorgegebenen Regelungen hinausgehenden Zusatzverpflichtungen vorgesehen werden.
Zu den einzelnen Bestimmungen im
Detail:
Zu Ziffer 2 (§ 14 Abs. 3):
§ 14 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes
geht klar über die Vorgaben von Art. 4 lit. b Lenker-RL hinaus und ist in der
vorgeschlagenen Form abzulehnen. Die Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber
das Fahrpersonal schriftlich aufzufordern, ihm eine Aufstellung der bei einem
anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen; das Fahrpersonal wird
dementsprechend verpflichtet, diese Angaben vorzulegen.
Eine Pflicht zur „regelmäßigen“
Aufforderung wie im Gesetzesentwurf ist weder durch die Richtlinie geboten noch
zweckmäßig, das Wort „regelmäßig“ sollte daher jedenfalls entfallen.
Gleichzeitig fehlt im Gesetzestext die Pflicht des Fahrpersonals zur
aufforderungsgemäßen Vorlage. Letzteres gilt umso mehr als der Arbeitgeber
gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AZG mit Strafsanktion bedroht ist, sofern ein
Lenker die Höchstgrenzen gemäß § 2 Abs. 2 AZG überschreitet. Zwar
wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bei
nachweislich erfolgloser schriftlicher Aufforderung straffrei sei, jedoch fehlt
eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.
Weiters ist anzumerken, dass der
derzeit geltende § 14 Abs. 3 AZG vorsieht, dass für Lenker von Kraftfahrzeugen
§ 12a Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden ist. Um eine doppelte
Nachtarbeitsregelung für Lenker von Kraftfahrzeugen auszuschließen, muss
klargestellt werden, dass die allgemeinen Nachtarbeitsregelung gemäß § 12a
Abs. 4 bis 6 neben der Nacharbeitsregelung gemäß § 14b für Lenker nicht zur
Anwendung kommt (siehe auch Art. 2 Abs. 3 Lenker-RL).
Zu Ziffer 3 (§ 14a):
Art. 5 Abs. 2 Lenker-RL sieht vor, dass die Ruhepausen in Pausen
von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden können. Wir sprechen
uns dafür aus, diese für die betriebliche Praxis wichtige Teilungsmöglichkeit
entsprechend dem Richtlinientext unmittelbar im Gesetz zu verankern und nicht
einer Zulassung durch Kollektivvertrag vorzubehalten.
Zu Ziffer 3 (§ 14b):
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass
die Rechtsfolgen der Nachtarbeit bereits dann zum Tragen kommen sollen, wenn im
Zeitraum zwischen 0.00 und 4.00 Uhr auch nur eine einzige Minute lang eine
Arbeitsleistung erbracht wird. Eine derartige Interpretation des
Richtlinientextes ist weder praxistauglich noch sachlich gerechtfertigt. Die
Wirtschaftskammer Österreich spricht sich daher für die Festlegung einer
entsprechenden Mindestdauer der Arbeitsleistung im Nachtzeitraum als
Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolgen der Nachtarbeit aus, da eine derartige
Regelung auch mit dem Wortlaut der Richtlinie vereinbar erscheint.
Weiters ist die
Richtlinientextierung „Nachtarbeit ist jede Arbeit ...“ gegenüber dem
Entwurfstext „Nachtarbeit ist jede Tätigkeit“ bei der
Nachtarbeitsdefinition vorzuziehen.
Hinsichtlich des Ausgleichs für
Nachtarbeit durch Verlängerung einer Mindestruhezeit sollte ein
Ausgleichzeitraum von 6 Wochen unmittelbar im Gesetz festgeschrieben werden, um
den Erfordernissen und praktischen Arbeitsabläufen insbesondere in der
Verkehrswirtschaft gerecht zu werden.
Zu Ziffer 4 (§ 15d):
In der Aufzählung jener
Bestimmungen, von denen der Lenker zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes
unter bestimmten Voraussetzungen abweichen kann, fehlt nach der
„Zitatanpassung“ § 15 („Lenkpausen“) und ist daher in § 15d
entsprechend der bisherigen Rechtslage zu ergänzen.
Zu den Ziffern 5 und 6 (§ 17c):
Die Pflicht zur Information des
Fahrpersonals über die maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß
Art. 9 Lenker-RL wird bereits durch § 24 AZG erfüllt. Ein diesbezügliche
Ergänzung im Dienstzettel gemäß § 17c ist nicht erforderlich und erzeugt
bürokratischen Mehraufwand, sodass § 17c des Entwurfes samt Strafsanktion
entfallen sollte.
Die Wirtschaftskammer Österreich
ersucht um Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahme zum obigen Entwurf.
Anmerkung:
Im Hinblick auf die Entschließung
des Nationalrates werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des
Nationalrates übermittelt.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold
Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.