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BMWA-462.305/5002-III/7                     Sp 519/02/Dr.Aub/AW                     4288                     24.1.2005

vom 1.12.2004                   Dr. Aubauer

 

 

Novellierung des Arbeitszeitgesetzes –

Umsetzung der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfes und erlaubt sich, dazu wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Grundsätzliches:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen neben der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG insbesondere auch die Verordnung (EWG) 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr zu berücksichtigen ist. Eine Neufassung der Verordnung (EWG) 3820/85 wird derzeit im Europäischen Parlament behandelt und mit einer Beschlussfassung ist - auch im Hinblick auf die mit 5. August 2005 in Kraft tretenden Bestimmungen zum digitalen Tachografen – noch im 1. Halbjahr 2005 zu rechnen.

 

Vor diesem Hintergrund spricht sich die Wirtschaftskammer Österreich nachdrücklich dafür aus, die Umsetzung der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG sowie die Anpassung der Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen an eine Neufassung der Verordnung (EWG) 3820/85 in einem gemeinsamen Schritt im Arbeitszeitgesetz vorzunehmen. Eine separate mehrfache Novellierung der Sonderbestimmungen für Lenker binnen kurzer Zeit und die damit verbundenen Zusatzbelastung für die Unternehmen sollte vermieden werden.

 

Weiters ist im Sinne des Wirtschafts- und Arbeitsstandortes Österreich darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Umsetzung der Lenker-Richtlinie 2002/15/EG keine über die europarechtlich vorgegebenen Regelungen hinausgehenden Zusatzverpflichtungen vorgesehen werden.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen im Detail:

 

Zu Ziffer 2 (§ 14 Abs. 3):

§ 14 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes geht klar über die Vorgaben von Art. 4 lit. b Lenker-RL hinaus und ist in der vorgeschlagenen Form abzulehnen. Die Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber das Fahrpersonal schriftlich aufzufordern, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen; das Fahrpersonal wird dementsprechend verpflichtet, diese Angaben vorzulegen.

 

Eine Pflicht zur „regelmäßigen“ Aufforderung wie im Gesetzesentwurf ist weder durch die Richtlinie geboten noch zweckmäßig, das Wort „regelmäßig“ sollte daher jedenfalls entfallen. Gleichzeitig fehlt im Gesetzestext die Pflicht des Fahrpersonals zur aufforderungsgemäßen Vorlage. Letzteres gilt umso mehr als der Arbeitgeber gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AZG mit Strafsanktion bedroht ist, sofern ein Lenker die Höchstgrenzen gemäß § 2 Abs. 2 AZG überschreitet. Zwar wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bei nachweislich erfolgloser schriftlicher Aufforderung straffrei sei, jedoch fehlt eine entsprechende Klarstellung im Gesetz.

 

Weiters ist anzumerken, dass der derzeit geltende § 14 Abs. 3 AZG vorsieht, dass für Lenker von Kraftfahrzeugen § 12a Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden ist. Um eine doppelte Nachtarbeitsregelung für Lenker von Kraftfahrzeugen auszuschließen, muss klargestellt werden, dass die allgemeinen Nachtarbeitsregelung gemäß § 12a Abs. 4 bis 6 neben der Nacharbeitsregelung gemäß § 14b für Lenker nicht zur Anwendung kommt (siehe auch Art. 2 Abs. 3 Lenker-RL).

 

Zu Ziffer 3 (§ 14a):

Art. 5  Abs. 2 Lenker-RL sieht vor, dass die Ruhepausen in Pausen von einer Mindestdauer von je 15 Minuten aufgeteilt werden können. Wir sprechen uns dafür aus, diese für die betriebliche Praxis wichtige Teilungsmöglichkeit entsprechend dem Richtlinientext unmittelbar im Gesetz zu verankern und nicht einer Zulassung durch Kollektivvertrag vorzubehalten.

 

Zu Ziffer 3 (§ 14b):

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Rechtsfolgen der Nachtarbeit bereits dann zum Tragen kommen sollen, wenn im Zeitraum zwischen 0.00 und 4.00 Uhr auch nur eine einzige Minute lang eine Arbeitsleistung erbracht wird. Eine derartige Interpretation des Richtlinientextes ist weder praxistauglich noch sachlich gerechtfertigt. Die Wirtschaftskammer Österreich spricht sich daher für die Festlegung einer entsprechenden Mindestdauer der Arbeitsleistung im Nachtzeitraum als Anknüpfungspunkt für die Rechtsfolgen der Nachtarbeit aus, da eine derartige Regelung auch mit dem Wortlaut der Richtlinie vereinbar erscheint.

 

Weiters ist die Richtlinientextierung „Nachtarbeit ist jede Arbeit ...“ gegenüber dem Entwurfstext „Nachtarbeit ist jede Tätigkeit“ bei der Nachtarbeitsdefinition vorzuziehen.

 

Hinsichtlich des Ausgleichs für Nachtarbeit durch Verlängerung einer Mindestruhezeit sollte ein Ausgleichzeitraum von 6 Wochen unmittelbar im Gesetz festgeschrieben werden, um den Erfordernissen und praktischen Arbeitsabläufen insbesondere in der Verkehrswirtschaft gerecht zu werden.

 

Zu Ziffer 4 (§ 15d):

In der Aufzählung jener Bestimmungen, von denen der Lenker zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes unter bestimmten Voraussetzungen abweichen kann, fehlt nach der „Zitatanpassung“ § 15 („Lenkpausen“) und ist daher in § 15d entsprechend der bisherigen Rechtslage zu ergänzen.

 

Zu den Ziffern 5 und 6 (§ 17c):

Die Pflicht zur Information des Fahrpersonals über die maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Art. 9 Lenker-RL wird bereits durch § 24 AZG erfüllt. Ein diesbezügliche Ergänzung im Dienstzettel gemäß § 17c ist nicht erforderlich und erzeugt bürokratischen Mehraufwand, sodass § 17c des Entwurfes samt Strafsanktion entfallen sollte.

 

Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung der abgegebenen Stellungnahme zum obigen Entwurf.

 

Anmerkung:

Im Hinblick auf die Entschließung des Nationalrates werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Christoph Leitl         Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident Generalsekretär-Stv.