Bearbeiter:

 

                                                                                                                                     Telefon:

                                                                                                                               Fax:

                                                                                                                                   E-Mail:

RL MR Mag.

Kurt HOLUBAR

01 53126/2433

01 53126/2519

kurt.holubar@bmi.gv.at

 

 

 

DVR:0000051

 

GZ:

76.013/229-III/1/a/05

 

Betreff:

Legistik; Dienstleistungsscheckgesetz;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Wien, am 28. Jänner 2005

 

An das

 

Präsidium

des Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

In der Anlage werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf übermittelt.

 

Gleichzeitig wird die genannte Stellungnahme auch in elektronischer Form übermittelt.

 

Beilagen

 

Für die Bundesministerin

Holubar


 

 

 Bearbeiter:

 

                                                                                                                                     Telefon:

                                                                                                                               Fax:

                                                                                                                                   E-Mail:

RL MR Mag.

Kurt HOLUBAR

01 53126/2433

01 53126/2519

kurt.holubar@bmi.gv.at

 

 

 

DVR:0000051

 

GZ:

76.013/229-III/1/a/05

 

Betreff:

Legistik; Dienstleistungsscheckgesetz;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Wien, am 28. Jänner 2005

 

 

An das

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Abt. II/1

 

Stubenring 1

1011    W I E N

 

Zu Zl. BMWA-433.001/5029-II/1/2004

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu § 1

 

Obzwar in Abs. 1 der genannten Bestimmung auf „haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten“ Bezug genommen wird, kann nur aus der verweisenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 leg.cit. bzw. den Erläuterungen erschlossen werden, dass es sich bei diesen Dienstleistungen (deckungsgleich) um solche handelt, wie sie auch durch das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geregelt werden, bzw. dass die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden. Gerade mit der Einführung eines Dienstleistungsschecks im privaten Bereich sollte wohl – den Intentionen des Gesetzgebers folgende – eine möglichst unbürokratische und rechtlich einfache Handhabung von Dienstleistungen der genannten Art erreicht werden; durch diese Vorgangsweise wird dem an sich begrüßenswerten Anliegen jedoch nicht uneingeschränkt Rechnung getragen.

 

Nicht zwingend nachvollzogen werden kann daher auch der Passus, wonach diese Dienstleistungen auf einem Vertrag beruhen, der „längstens auf einen Monat befristet abgeschlossen“ wird. Im Gegensatz dazu sprechen die Erläuterungen von befristeten Arbeitsverhältnissen, die für bestimmte „Stunden an einem bestimmten Tag“ abgeschlossen werden, wobei im Rahmen der Erfüllung dieser Leistung ein weiteres Dienstverhältnis vereinbart wird. Wie demnach die Monatsfrist gedeutet werden soll, erscheint daher nicht zweifelsfrei, sie ist nach ho. Interpretation vorrangig auf die Entgelthöhe zu beziehen; nach Ansicht des BM.I würde sich daher ein diesbezüglicher Verweis auf die Geringfügigkeitsgrenze (Abs. 5) anbieten. Dies würde auch erklären, dass  Dienstleistungsschecks maximal bis zum doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze eingelöst werden können (§ 2 Abs. 6 leg.cit.).

 

Unklar erscheint ferner, woraus die Verpflichtung zur Abgeltung dieser Arbeiten in Höhe der vom Bundeseinigungsamt festgesetzten Mindestlohntarife erfolgt bzw. woraus sich die Verpflichtung zur Zahlung des nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zustehenden Urlaubssonderzahlungen bzw. der nach dem Mindestlohntarif zustehenden Weihnachtsremuneration ergibt. Diese, aus den Erläuterungen zu erschließende Verpflichtung wird wohl gleichfalls auf § 12 Abs. 2 leg.cit. beruhen, könnte dem Arbeitgeber jedoch (in Ermangelung entsprechender Rechtskenntnisse)  nicht in jedem Falle bewusst sein. 

 

Auch diesbezüglich erscheint eine Klarstellung im Gesetz angezeigt. In diesem Zusammenhang wird angeregt, die bezughabenden Rechtsnormen bzw. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers auf einem dem Dienstleistungsscheck angeschlossenen Merkblatt zu umschreiben (in diesem Sinne auch § 3 Abs. 4 leg.cit).

 

In fremdenrechtlicher Hinsicht ist zu dem Entwurf anzumerken, dass die angesprochene Zielgruppe von Beschäftigten (Siehe Besonderer Teil zu § 1: Österreicher, Staatsangehörige der „EU 15“ -– im übrigen kein terminus technicus – sowie von Zypern und Malta; Schweiz, Liechtenstein und Norwegen - warum nicht Island?, alle Inhaber eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheins und –besser „oder“ einer Arbeitserlaubnis) praktisch wohl kaum von diesen Beschäftigungsverhältnissen betroffen ist.

 

Die effektive Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die genannte Zieltruppe scheint unter Bedachtnahme auf diese Gesichtspunkte eher gering, da die von der Intention des Gesetzes angesprochenen Personen andere – besser abgesicherte und entlohnte Beschäftigungsmöglichkeiten haben und vorziehen.

 

Vom Entwurf nicht umfasst sind Angehörige jener Staaten, die erst am 01.01.2004 der EU beigetreten sind und für die noch die Übergangsregelungen für den Zutritt zum Arbeitsmarkt gelten, Angehörige jener Staaten, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet und einem bis zu dreimonatigen Aufenthalt berechtigt sind  sowie Asylwerber und illegal im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige. Gerade aus dieser Personengruppe rekrutiert sich aber hauptsächlich das Arbeitskräftepotential für die im Entwurf angesprochenen Tätigkeiten, für die keine spezielle Ausbildung erforderlich ist.

 

Es ist somit davon auszugehen, dass das angesprochene Ziel, nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Haushalt durch den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht erreicht werden kann.

 

Im Besonderen Teil zu § 1 wird angesprochen, dass die Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck im Haushalt allen Personen offen stehen soll, die „Freizügigkeit“  im jeweiligen Bundesland oder im gesamten Bundesgebiet genießen. Hier wäre nach „Freizügigkeit“ die Wortfolge „auf dem österreichischen Arbeitsmarkt“ einzufügen, da sonst Missverständnisse mit dem von der EU besetzten Begriff der „Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 EGV)“ entstehen können.

 

Darüber hinaus fehlt im § 1 Abs. 1 eine Regelung, dass die  angesprochene Personengruppe über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen muss, der auch zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Ohne diese Regelung besteht die Gefahr, dass einerseits Personen, die zwar durch längere Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein erworben aber keinen Aufenthaltstitel haben oder Personen, die zwar über einen Aufenthaltstitel verfügen, dieser jedoch die Arbeitsaufnahme generell ausschließt (z.B. Personen, die das letzte Schuljahr in Österreich absolviert und dadurch  Anspruch auf einen Befreiungsschein jedoch als Aufenthaltstitel nur „privat“ haben), von dieser Regelung entstehen können.

 

Im Absatz 2 wäre eine taxative Aufzählung der von diesem Gesetz umfassten Personengruppe sinnvoller als die allgemein gehaltene Definition, wer arbeitsberechtigt ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem durchschnittlichen Arbeitgeber der angesprochenen Zielgruppe die gesetzlichen Grundlagen über die Arbeitsberechtigung bekannt sind.

 

Zu § 2

 

Inwieweit eine Stückelung des Dienstleistungsschecks in Einheiten von € 10,20 bzw. € 5,10 tatsächlich zweckmäßig erscheint, sollte nochmals überdacht und genau hinterfragt werden.

Mit der genannten Stückelung wurde letztlich eine bestimmte Beschäftigungsdauer (abhängig von Preis des Dienstleistungsschecks) vorgegeben.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates auch in elektronischer Form übermittelt.

 

Für die Bundesministerin

Holubar