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Bearbeiter:
Telefon:
Fax:
E-Mail: |
RL MR Mag. Kurt HOLUBAR 01 53126/2433 01 53126/2519 kurt.holubar@bmi.gv.at |
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DVR:0000051 |
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GZ: |
76.013/229-III/1/a/05 |
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Betreff: |
Legistik;
Dienstleistungsscheckgesetz; Stellungnahme des
Bundesministeriums für Inneres |
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![]()
Wien,
am 28. Jänner 2005
An das
Präsidium
des Nationalrates
Parlament
1017 W I E N
In der Anlage werden 25
Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu dem im
Betreff bezeichneten Entwurf übermittelt.
Gleichzeitig wird die
genannte Stellungnahme auch in elektronischer Form übermittelt.
Beilagen
Für
die Bundesministerin
Holubar
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Bearbeiter:
Telefon:
Fax:
E-Mail: |
RL MR Mag. Kurt HOLUBAR 01 53126/2433 01 53126/2519 kurt.holubar@bmi.gv.at |
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DVR:0000051 |
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GZ: |
76.013/229-III/1/a/05 |
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Betreff: |
Legistik;
Dienstleistungsscheckgesetz; Stellungnahme des
Bundesministeriums für Inneres |
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![]()
Wien,
am 28. Jänner 2005
An das
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Abt. II/1
Stubenring 1
1011 W I E N
Zu Zl.
BMWA-433.001/5029-II/1/2004
Aus der Sicht des
Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten
Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu § 1
Obzwar in Abs. 1 der genannten Bestimmung
auf „haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten“ Bezug genommen
wird, kann nur aus der verweisenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 leg.cit. bzw.
den Erläuterungen erschlossen werden, dass es sich bei diesen Dienstleistungen
(deckungsgleich) um solche handelt, wie sie auch durch das Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetz geregelt werden, bzw. dass die übrigen Bestimmungen
dieses Gesetzes Anwendung finden. Gerade mit der Einführung eines Dienstleistungsschecks
im privaten Bereich sollte wohl – den Intentionen des Gesetzgebers folgende –
eine möglichst unbürokratische und rechtlich einfache Handhabung von
Dienstleistungen der genannten Art erreicht werden; durch diese Vorgangsweise
wird dem an sich begrüßenswerten Anliegen jedoch nicht uneingeschränkt Rechnung
getragen.
Nicht zwingend nachvollzogen werden kann daher auch
der Passus, wonach diese Dienstleistungen auf einem Vertrag beruhen, der
„längstens auf einen Monat befristet abgeschlossen“ wird. Im Gegensatz dazu
sprechen die Erläuterungen von befristeten Arbeitsverhältnissen, die für
bestimmte „Stunden an einem bestimmten Tag“ abgeschlossen werden, wobei im
Rahmen der Erfüllung dieser Leistung ein weiteres Dienstverhältnis vereinbart
wird. Wie demnach die Monatsfrist gedeutet werden soll, erscheint daher nicht
zweifelsfrei, sie ist nach ho. Interpretation vorrangig auf die Entgelthöhe zu
beziehen; nach Ansicht des BM.I würde sich daher ein diesbezüglicher Verweis
auf die Geringfügigkeitsgrenze (Abs. 5) anbieten. Dies würde auch erklären,
dass Dienstleistungsschecks
maximal bis zum doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze eingelöst
werden können (§ 2 Abs. 6 leg.cit.).
Unklar erscheint ferner, woraus die Verpflichtung zur
Abgeltung dieser Arbeiten in Höhe der vom Bundeseinigungsamt festgesetzten
Mindestlohntarife erfolgt bzw. woraus sich die Verpflichtung zur Zahlung des
nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz zustehenden
Urlaubssonderzahlungen bzw. der nach dem Mindestlohntarif zustehenden
Weihnachtsremuneration ergibt. Diese, aus den Erläuterungen zu erschließende
Verpflichtung wird wohl gleichfalls auf § 12 Abs. 2 leg.cit. beruhen, könnte
dem Arbeitgeber jedoch (in Ermangelung entsprechender Rechtskenntnisse) nicht in jedem Falle bewusst sein.
Auch diesbezüglich erscheint eine Klarstellung im
Gesetz angezeigt. In diesem Zusammenhang wird angeregt, die bezughabenden
Rechtsnormen bzw. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
auf einem dem Dienstleistungsscheck angeschlossenen Merkblatt zu umschreiben
(in diesem Sinne auch § 3 Abs. 4 leg.cit).
In fremdenrechtlicher
Hinsicht ist zu dem Entwurf anzumerken, dass die angesprochene Zielgruppe von
Beschäftigten (Siehe Besonderer Teil zu § 1: Österreicher, Staatsangehörige der
„EU 15“ -– im übrigen kein terminus technicus – sowie von Zypern und Malta;
Schweiz, Liechtenstein und Norwegen - warum nicht Island?, alle Inhaber eines
Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheins und –besser „oder“ einer
Arbeitserlaubnis) praktisch wohl kaum von diesen Beschäftigungsverhältnissen
betroffen ist.
Die effektive Anwendbarkeit
dieses Gesetzes auf die genannte Zieltruppe scheint unter Bedachtnahme auf
diese Gesichtspunkte eher gering, da die von der Intention des Gesetzes angesprochenen
Personen andere – besser abgesicherte und entlohnte Beschäftigungsmöglichkeiten
haben und vorziehen.
Vom Entwurf nicht umfasst
sind Angehörige jener Staaten, die erst am 01.01.2004 der EU beigetreten sind
und für die noch die Übergangsregelungen für den Zutritt zum Arbeitsmarkt
gelten, Angehörige jener Staaten, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das
Bundesgebiet und einem bis zu dreimonatigen Aufenthalt berechtigt sind sowie Asylwerber und illegal im
Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige. Gerade aus dieser Personengruppe
rekrutiert sich aber hauptsächlich das Arbeitskräftepotential für die im
Entwurf angesprochenen Tätigkeiten, für die keine spezielle Ausbildung
erforderlich ist.
Es ist somit davon
auszugehen, dass das angesprochene Ziel, nämlich die Bekämpfung der
Schwarzarbeit im Haushalt durch den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht erreicht
werden kann.
Im Besonderen Teil zu § 1
wird angesprochen, dass die Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck im Haushalt
allen Personen offen stehen soll, die „Freizügigkeit“ im jeweiligen Bundesland oder im gesamten Bundesgebiet
genießen. Hier wäre nach „Freizügigkeit“ die Wortfolge „auf dem
österreichischen Arbeitsmarkt“ einzufügen, da sonst Missverständnisse mit dem
von der EU besetzten Begriff der „Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art 39 EGV)“
entstehen können.
Darüber hinaus fehlt im § 1
Abs. 1 eine Regelung, dass die
angesprochene Personengruppe über einen gültigen Aufenthaltstitel
verfügen muss, der auch zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Ohne diese Regelung
besteht die Gefahr, dass einerseits Personen, die zwar durch längere
Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein erworben aber
keinen Aufenthaltstitel haben oder Personen, die zwar über einen
Aufenthaltstitel verfügen, dieser jedoch die Arbeitsaufnahme generell
ausschließt (z.B. Personen, die das letzte Schuljahr in Österreich absolviert
und dadurch Anspruch auf einen
Befreiungsschein jedoch als Aufenthaltstitel nur „privat“ haben), von dieser
Regelung entstehen können.
Im Absatz 2 wäre eine
taxative Aufzählung der von diesem Gesetz umfassten Personengruppe
sinnvoller als die allgemein gehaltene Definition, wer arbeitsberechtigt ist,
da nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem durchschnittlichen Arbeitgeber
der angesprochenen Zielgruppe die gesetzlichen Grundlagen über die
Arbeitsberechtigung bekannt sind.
Zu § 2
Inwieweit eine Stückelung des
Dienstleistungsschecks in Einheiten von € 10,20 bzw. € 5,10 tatsächlich
zweckmäßig erscheint, sollte nochmals überdacht und genau hinterfragt werden.
Mit der genannten Stückelung
wurde letztlich eine bestimmte Beschäftigungsdauer (abhängig von Preis des
Dienstleistungsschecks) vorgegeben.
Gleichzeitig werden 25
Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres dem
Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Die gegenständliche
Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates auch in elektronischer Form
übermittelt.
Für
die Bundesministerin
Holubar