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Zl. ZS-R/P-43.00/05 Gm/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN
KUNDMANNGASSE 21
POSTFACH 600 DVR
0024279
VORWAHL Inland: 01,
Ausland: +43-1 TEL.
711 32 / Kl. 1202
TELEFAX 711 32 3780
Wien, 3. Februar 2005
An das
Bundesministerium für per
e-mail
Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1010 Wien
und an das
Präsidium des Nationalrates
per
e-mail
(sowie 25 Ausfertigungen auf Papier)
Betr.: Bundesgesetz über den
Dienstleistungsscheck (Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG)
Bezug: Ihr
e-mail vom 22. 12. 2004,
GZ: BMWA-433.001/5029-II/1/2004
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist die Absicht, die sozialversicherungsrechtlichen Folgen von Dienstleistungen im Haushalt möglichst unbürokratisch zu regeln und die Schwarzarbeit auf Grund von Beschäftigungen im Haushalt zu bekämpfen, zu begrüßen.
Ob sich allerdings durch den vorliegenden Gesetzesentwurf diese Absicht realisieren lässt, ist fraglich.
Der Entwurf ist mit dem geltenden Recht nur unzureichend abgestimmt, er öffnet Schlupflöcher zur Umgehung der Versicherungspflicht sowie der Schwarzarbeitsbekämpfungsregeln und macht die unbegründete Ausnützung des bestehenden Leistungsrechts als „Trittbrettfahrer“ möglich.
Der Entwurf sollte daher tiefgreifend überarbeitet werden. Die folgenden Anmerkungen sind in diesem Sinn zu verstehen.
Der Hauptverband bietet für die notwendige Überarbeitung gern seine Mitarbeit bzw. die Beiziehung von Spezialisten aus Sozialversicherungsträgern an.
Allgemein ist weiters festzuhalten:
Schon bisher mussten alle Beschäftigungsverhältnisse – auch die geringfügigen – der Kasse gemeldet werden. Ob die Besorgung eines Dienstleistungsschecks (DLS) und seine spätere Einlösung ein einfacherer Weg sind, ist nicht ganz nachvollziehbar.
Die gesamte Administration – Erwerb des DLS, kurzfristige Beschäftigung, Übergabe des DLS an den Beschäftigten, Einlösung beim AMS, Überweisung auf das Konto des Beschäftigten – ist kompliziert, jedenfalls sicher nicht einfacher als die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Dazu kommt noch, dass der Beschäftigte darauf zu achten hat, dass die 2-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, weil er für darüber liegende Entgelte nichts mehr erhält (§ 2 Abs. 6).
Nach den Intentionen des Gesetzes soll der Erhalt des DLS möglichst wohnortnah möglich sein. Als Beispiele für den Vertrieb werden Trafiken und Postämter genannt. In Hinblick auf die Schließungstendenzen bei der Post (insbesondere in ländlichen Gegenden) ist zu befürchten, dass die Wohnortnähe jedoch bald teilweise nicht mehr gegeben sein wird. Bereits heute muss weiters bemerkt werden, dass Trafiken wegen zu geringer Verdienstspannen gewisse Leistungen wie z. B. den Briefmarkenverkauf nicht mehr anbieten. Für die Verteilung des DLS sollten auch andere Wege offen stehen.
Das DLSG enthält auch keine Regelung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Somit ist nicht klar, welcher Sozialversicherungsträger (GKK) zuständig (und damit rechtlich verantwortlich) ist. Es müsste eine Zuständigkeitsregel aufgenommen oder auf eine gültige Gesetzesbestimmung verwiesen werden. Im Hinblick auf die mögliche Selbstversicherung bzw. Krankenversicherung sollte sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Versicherten richten. Die Angaben auf dem Dienstleistungsscheck reichen für die Feststellung der Zuständigkeit nicht aus, das AMS müsste bei Abgabe des Schecks die Wohnadresse feststellen.
Worauf sich die Überlegungen über die 0,6 % Verwaltungskosten beziehen, ist nicht nachvollziehbar. Es wird bei den Berechnungen nicht einmal darauf eingegangen, wie die Vertreiber aus dem Verkauf des DLS einen Vorteil erzielen sollen. Ohne Gewinnmöglichkeit oder sonstige Vorteile wird das Interesse am Vertrieb wohl gering sein.
Ob es einen ausreichenden Personenkreis gibt, der das System des DLS in Anspruch nehmen möchte, ist unseren Erfahrungen nach fraglich, da es manchen Beschäftigten, die die in § 1 Abs. 2 des Entwurfes angeführten Dienstleistungen erbringen, aus unterschiedlichen Gründen (z. B. vorgemerkte Pfändungen, ohnehin bestehender KV-Versicherungsschutz, Bezug von sonst zu kürzenden oder entfallenden Leistungen) darauf ankommt, das Entgelt „bar auf die Hand zu bekommen“ und nirgends aufzuscheinen.
Durch den vorliegenden Entwurf werden zudem zu den bestehenden ASVG-Bestimmungen Parallelstrukturen geschaffen. Es besteht bereits jetzt die Möglichkeit zur Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung und einer § 19a ASVG Versicherung. Daneben gibt es noch den Begriff der fallweise Beschäftigten. Für die im Entwurf angesprochenen Arbeitsverhältnisse bestehen somit ausreichende Regelungen, ohne dass es dazu zwingend Ergänzungen bedürfte.
Mit diesem Gesetz werden zwei völlig neue Gruppen von krankenversicherten Personen geschaffen:
a) Pflichtversicherte nach § 4 des Gesetzesentwurfes, wenn das auf Grund des beim AMS nachträglich einzureichenden Dienstleistungsschecks ausgewiesene Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG übersteigt, und
b) Freiwillig Versicherte nach § 6 des Gesetzesentwurfes, wenn das Entgelt nach dem Dienstleistungsscheck die erwähnte Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In diesem Fall gelten weitgehend – aber doch mit einigen Abweichungen – die Bestimmungen wie für Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG.
Die administrativ bereits bestehenden aufwändigen Sonderregelungen werden damit um zwei weitere – völlig anders einzurichtende - Gruppen erweitert.
Von einer Vollversicherung bzw. einer Teilversicherung in der UV nach dem ASVG oder einer Pflichtversicherung nach diesem Gesetzesentwurf nicht mehr abgrenzbar ist die Regelung in § 2 Abs. 6 des Entwurfes, wonach bei Beschäftigung bei mehreren Dienstgebern das Entgelt mit Dienstleistungsschecks bis zum zweifachen Wert der Geringfügigkeitsgrenze betragen darf. Pflichtversicherung in KV, PV und UV (Vollversicherung) nach ASVG tritt jedoch bereits bei einfachem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ein; die Verantwortung für die Kontrolle auf Einhaltung der doppelten Geringfügigkeitsgrenze wird so auf die beschäftigte Person übertragen (§ 2 Abs. 6 des Entwurfes).
Die Geltung des Anspruchslohn-Prinzips ist
nach den Erläuterungen wohl beabsichtigt (Erläuterungen zu § 1: Geltung
der vom Bundeseinigungsamt festgelegten Mindestlohntarife), kommt aber im
Gesetzestext nicht zum Ausdruck (nur in § 4 Abs. 1 des Entwurfes
heißt es „gebührende Entgelt“). Die Umgehung des Anspruchslohn-Prinzips
würde das bestehende Sozialversicherungssystem untergraben. In § 1
Abs. 5 des DLSG wäre deshalb klar das Anspruchslohn-Prinzip festzulegen.
Unterschiede im Vergleich zu bisherigen Versichertengruppen gibt es auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Sonderzahlungsansprüche.
Die organisatorische Durchführung ist nunmehr dem AMS weitgehend übertragen. Dieses wird aber selbst bei „laufenden“ Dienstverhältnissen (gemäß § 1 Abs. 4 des Entwurfes gilt das Gesetz auch für Dienstverhältnisse, die jeden Monat „verlängert“ werden) monatliche Meldungen auf Grund der von den Arbeitnehmern (vermutlich in der Regel monatlich) eingereichten Dienstleistungsschecks an die Gebietskrankenkasse erstatten müssen und jeweils monatliche Beitragsabfuhren an UV- und KV-Träger vorzunehmen haben (an den KV-Träger sind auch die PV-Beiträge abzuführen und hat sie dieser wohl an den PV-Träger weiterzuleiten).
Der Administrationsaufwand wird durch die neuen Regeln nicht sinken, sondern (sowohl bei Beschäftiger als auch bei Versicherungen) steigen.
Da gemäß § 2 Abs. 5 des Entwurfes der Dienstleistungsscheck bis zu drei Jahren nach dem Ende des jeweiligen Beschäftigungszeitraums beim AMS eingereicht werden kann, bleibt möglicherweise über diesen Zeitraum hin unklar, ob und welche Form von Krankenversicherungsschutz besteht.
Solange nämlich keine Meldung bei der GKK vorliegt, ist dort naturgemäß kein KV-Schutz verzeichnet und kann – einem Arzt, einem Spital gegenüber – daher auch keine Auskunft darüber gegeben werden.
Abgesehen von den damit möglichen Manipulationsgelegenheiten (welche dem Ziel der Schwarzarbeitsbekämpfung geradezu entgegenlaufen), ist damit eine Prüfung des aktuellen KV-Schutzes – insbesondere wie er demnächst on-line durch die e-card geschehen wird – unmöglich.
Darüber hinaus erhält die Sozialversicherung die Beiträge verspätet und ohne Wertanpassung (keine Verzugszinsen vorgesehen).
Noch ein Hinweis zum Inkasso des Serviceentgeltes für die e-card: Analog des vorgesehenen Einbehaltes der Krankenscheingebühr durch das AMS (§ 2 Abs. 8 des Entwurfes) wäre auch die künftig festgelegte Einhebung des Servicentgeltes für die e-card dem AMS zu übertragen.
Für die beiden neuen Versichertengruppen wird der Beitragssatz im Vergleich zu sonstigen Dienstverhältnissen niedriger festgelegt (5 % statt 7,5 %). Damit kommt es zu einer Umverteilung zu Lasten der anderen Beitragszahler bzw. der Versichertengemeinschaft. Es ist unverständlich, warum nur der KV-Beitrag niedriger festgelegt wird (sogar der PV-Beitrag wird im Ergebnis gleich hoch wie für andere Dienstverhältnisse festgelegt und leistet der Bund dort einen entsprechenden „Partnerbeitrag“).
Verstärkt wird diese Umverteilung zu Lasten der anderen Versicherten durch die Festlegung eines KV-Schutzes für den jeweils folgenden Kalendermonat nach Ende der Versicherung (§ 7 des Entwurfes): damit ist KV-Schutz ohne Beitragszahlung möglich.
Schließlich kann der Abschluss der freiwilligen Versicherung noch bis zu drei Jahre nach Ende des Beschäftigungszeitraumes im Nachhinein beantragt werden: Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 5 des Entwurfes (Einlösungsmöglichkeit des Dienstleistungsschecks bis zu drei Jahre nach Ende des Beschäftigungszeitraumes möglich). Damit kann gezielt mit dem Abschluss einer Krankenversicherung bis zum Eintritt des Leistungsanfalls zugewartet werden.
„Kreative Gestaltung“ der Versicherungsbeziehungen zu Lasten der Versicherung wird damit erleichtert, wenn nicht überhaupt gefördert.
Es ist fraglich, ob im Hinblick auf in Österreich bereits bisher bestehende Regelungen für geringfügig Beschäftigte (insbesondere § 19a ASVG) mit diesem Gesetz eine nennenswerte Erfassung von bisher nicht gemeldeten Beschäftigten erreicht wird. 99 % der Personen, die sich legal in Österreich aufhalten, haben bereits einen Krankenversicherungsschutz. Personen, die sich illegal in Österreich aufhalten, werden aber auch keine Dienstleistungsschecks beim AMS einreichen bzw. allenfalls erst im Leistungsfall.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf könnten daher auch gegenteilige Effekte eintreten:
Bisher wegen Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG vollversicherungspflichtige und gemeldete Beschäftigungsverhältnisse werden nicht mehr gemeldet (und es entfallen damit auch die Beiträge), da der Dienstgeber einen Teil des Entgelts (nämlich bis zur Geringfügigkeitsgrenze) mittels Dienstleistungsscheck entrichtet und den Rest darüber hinaus „schwarz“ auszahlt (oder es erfolgt gänzliche Barzahlung ohne Meldung an die Sozialversicherung: Im Bedarfsfall kann dann ohnehin noch ein Dienstleistungsscheck mit einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze ausgestellt werden).
Eine rasche und einfache Prüfung der Beschäftigung (und damit Schwarzarbeitsbekämpfung) wird damit verhindert, weil der DLS „Gestaltungsmöglichkeiten im Nachhinein“ bietet.
Lohn- bzw. Beitragsprüfungen sind nach diesem Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Insbesondere Dienstverhältnisse mit Entgeltansprüchen etwas oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze könnten dadurch der Sozialversicherung (und damit in der Praxis auch der Lohnsteuereinhebung!) überhaupt verloren gehen. Auch in diesem Zusammenhang erscheint eine Abstimmung mit den einschlägigen anderen Rechtsgebieten notwendig.
Ein Handel am Schwarzmarkt zur Verschaffung von Versicherungszeiten und Versicherungsleistungen ist, insbesondere durch die bis zu drei Jahre im Nachhinein mögliche Einlösung der Dienstleistungsschecks, vorstellbar.
Ob der mit der Durchführung dieses Gesetzes verbundene Verwaltungsaufwand für die vermutlich geringe Zahl von Personen, die davon Gebrauch machen, dafür steht, darf hinterfragt werden – noch zudem, wenn die mit diesem Gesetzesentwurf eröffneten neuen Manipulationsmöglichkeiten in Rechnung gestellt werden.
Wenngleich die Absicht des Entwurfs, Arbeitsverhältnisse aus der Schwarzarbeit herauszuführen, nicht verkannt wird, wären aber dennoch die Schranken des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nach Art. 7 B-VG zu beachten. Auch das europäische Wirtschaftsrecht könnte den Tätigkeiten in § 1 Abs. 3 des Entwurfs sowie der Beseitigung des Kettenarbeitsverhältnisses in § 1 Abs. 4 des Entwurfs entgegenstehen.
Im übrigen gibt es einen Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern der Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) und den Gewerkschaften für Privatangestellte (GPA) und Handel, Transport und Verkehr (HTV), der am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist, der mit dem DLSG teilweise unterlaufen würde.
Ferner wurde am 6. Dezember 2004 eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Sozialbetreuungsberufe abgeschlossen (Art. 15a B-VG), die spezifische Voraussetzungen für die Altenbetreuung verlangt.
Wenn nun das DLSG ebenfalls die Alten- und Krankenbetreuung anspricht, werden die Dienstverhältnisse von Arbeitnehmern der sozialen Dienste, wie z. B. Volkshilfe, Hilfswerk und Caritas mit Lohn- und Abgabendumping konkurrenziert, ohne für eine bestimmte Betreuungsqualität verantwortlich zu sein.
Weiters geben wir zu bedenken:
Nach den geltenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind Personen, die unter den
Dienstnehmerbegriff zu subsumieren sind, voll- oder teilversichert. Die Melde-
und Beitragspflicht trifft den Dienstgeber. Das Meldeverhalten im Bereich der
Privathaushalte ist bekanntermaßen schlecht. Das Gros der Personen, die zwar
gemeldet sein müssten, aber realiter illegal arbeiten, wird wegen fehlender
Arbeitsberechtigungen nicht gemeldet. Ein anderer Teil ist auf Grund
anderweitiger sozialer Absicherung (z. B. Mitversicherung) nicht an einer
Legalisierung der Schwarzbeschäftigung interessiert. Eine weitere Konstellation
betrifft jene Fälle, in denen die arbeitswilligen Personen bei Verlangen einer
Anmeldung nicht beschäftigt werden.
Voraussetzung für den
Versicherungsschutz durch den DLS ist eine vorliegende Arbeitsberechtigung
(eine Ausstellung von diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligungen ist nach den
erläuternden Bemerkungen nicht vorgesehen). Daher wird der Großteil der im
Haushalt beschäftigten Personen den Wandel von der Illegalität in die Legalität
auf Grund der fehlenden Arbeitsberechtigung nicht vollziehen können (und möglicherweise
auch nicht wollen).
Wo durch die Einführung
des DLS das Potenzial für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Schaffung
von Beschäftigungsmöglichkeiten liegt, ist daher nicht nachzuvollziehen.
Dasselbe gilt für den
Passus im Entwurf, dass diese Arbeitsverhältnisse auf längstens einen Monat
befristet abgeschlossen (Abs. 1) und Kettenarbeitsverträge ohne
zahlenmäßige Begrenzung auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden
können (Abs. 4), ohne dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
entsteht. Dies ist ein Verstoß gegen elementare Prinzipien des arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Normengefüges.
In der Praxis wird auch die Abgrenzung von haushaltstypischen Dienstleistungen (Abs. 3) zu Tätigkeiten, die eine besondere Ausbildung erfordern, Schwierigkeiten aufwerfen. So könnten z. B. einem Lehrer Nachhilfestunden, deren Entlohnung mit dem DLS nicht zulässig wäre, mit dem DLS bezahlt werden, indem diese als Hausaufgabenbetreuung tituliert werden. Dadurch entgehen der Sozialversicherung nach der derzeitigen Gesetzeslage zustehende Beiträge. In einem solchen Fall ergeben sich praktische Umsetzungsprobleme, da der Überprüfungsaufwand der Sozialversicherungsträger sehr aufwändig wäre und in keiner Relation zu den einbringlichen Beiträgen stehen würde.
Zum Thema „Schwarzarbeitsbekämpfung“ würde die Regelung somit nichts beitragen können, „Gestaltungen“ zu Lasten von Versicherung und Steuer wären leicht möglich.
Dasselbe gilt z. B. für eine diplomierte Pflegekraft, die in der Praxis qualifizierte Altenbetreuung unter der Bezeichnung der Pflegehilfe durchführen könnte – mit den vorhin dargestellten Folgen für die Sozialversicherung.
Abs. 2 spricht von der Arbeitsberechtigung; damit in Zusammenhang stellt sich die Frage, wer die Arbeitsberechtigung überprüft. Das DLSG sieht diesbezüglich nichts vor, weshalb Grund zur Annahme besteht, dass die Arbeitsberechtigung kaum oder nicht geprüft würde.
Jedenfalls wären entsprechende Auskunftsverpflichtungen der Ausländerbeschäftigungsbehörden vorzusehen bzw. – für private Dienstgeber - leicht zugänglich zu machen.
Obwohl es sich bei den angeführten Tätigkeiten nur um eine demonstrative Aufzählung von haushaltstypischen Dienstleistungen handelt, wäre es für die Verwaltungspraxis sinnvoll und zweckmäßig, wenn auch die „Schneeräumung“ in dieser Aufzählung den haushaltstypischen Dienstleistungen zugerechnet wird und explizit erwähnt werden würde.
Dies insbesondere deshalb, das es üblich ist, dass vor allem ältere Menschen diese Tätigkeit anderen Personen übertragen und es erscheint deshalb aus unserer Sicht gerechtfertigt, die „Schneeräumung“ in den ausdrücklichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufzunehmen, da sie qualitativ dem Rasenmähen bzw. Laubrechen gleichzustellen ist.
Die ausdrückliche Zulassung von Kettenarbeitsverhältnissen in Abs. 4 ist offenbar erwünscht – ob eine solche Aneinanderreihung von (auf längstens einen Monat befristeten) Arbeitsverhältnissen der Realität entspricht, wird jedoch bezweifelt.
Beide Bestimmungen verweisen auf die
monatliche Geringfügigkeitsgrenze.
Die Pflichtversicherung beginnt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Demnach umfasst der Versicherungsmonat im Regelfall weniger als 30 Tage.
Die Formulierung könnte Zweifel aufkommen
lassen, ob die monatliche Geringfügigkeitsgrenze unabhängig von der Anzahl der
erworbenen Versicherungstage anzuwenden ist.
Nach dem Gesetzestext sind DLSG-Arbeitsverhältnisse unmittelbar nach Beendigung mit DLS zu entlohnen. Nach den Erläuterungen kann z. B. nach einem 5-Stunden-Arbeitstag einer Reinigungskraft am Mittwoch einer Woche ein weiteres Arbeitsverhältnis für den Mittwoch der nächsten Woche abgeschlossen werden und nach diesem ein weiteres. Wenn ein Arbeitgeber eine Person „laufend“ beschäftigt, d. h. nach dem DLSG immer wiederkehrende Arbeitsverhältnisse abschließt, wird er möglicherweise monatlich die DLS übergeben.
Vor wenigen Wochen wurde mit dem Sozialbetrugsgesetz BGBl. I Nr. 152/2004 zu § 33 Abs. 1 ASVG eine Novelle geschaffen, wonach Dienstnehmer „bis 24 Uhr des ersten Beschäftigungstages“ anzumelden sind.
Die im nunmehrigen Entwurf vorgesehene Organisationsform unterläuft das Sozialbetrugsgesetz: Der DLS ist „spätestens unmittelbar nach Beendigung“ dies Dienstes zu übergeben. Das kann wesentlich später sein als nach der zit. Novelle vorgesehen.
Um Missbrauchsfälle zu
vermeiden, wären die Konsequenzen zu klären, wenn die Sozialversicherungsnummer
des Arbeitgebers auf den eingelösten Schecks nicht korrekt oder nicht existent
ist. Dies auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses der
Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügigem
Entgelt nach dem DLSG.
Andernfalls besteht die
Möglichkeit, sich mittels Ankauf von wenigen DLS durch einen potenziellen
Versicherten und die Einreichung beim AMS eine (sehr günstige)
Selbstversicherung mit vollem Sachleistungsanspruch zu verschaffen. Bei
Vorliegen einer solchen Konstellation müssten vom AMS als Empfänger der DLS und
Meldepflichtiger umfangreiche und zeitaufwändige Erhebungen zur Klärung der
Arbeitgeberidentität durchgeführt werden. Jedenfalls verhilft der DLS einer nur
versicherungswilligen Person durch Einlösung von wenigen DLS zu einer günstigen
Selbstversicherung nach dem DLSG.
Weiters erscheint es nicht praktikabel die Möglichkeit einzuräumen, die DLS bis zu drei Jahren nach der Ausstellung einzulösen – dies könnte dazu führen, dass jemand z. B. im Dezember 2008 eine Versicherung für Dezember 2005 begründet.
Statt der Anführung der für die Anwender wenig aussagekräftigen Begriffe „Wert“ und „Preis“ wäre es besser, die einzelnen Komponenten des Preises betragsmäßig anzuführen, also z. B. Entgelt € 10,00, UV-Beitrag € 0,14, Verwaltungskosten € 0,06. Man könnte sich dann die umständliche Formulierung des Abs. 3 zum Teil ersparen.
Explizit im Gesetz wäre festzuhalten, ob unter dem Terminus „Beschäftigungszeitraum“ (Abs. 2) nur das jeweilige Monat der Beschäftigung anzuführen ist oder exakt der einzelne Tag/die einzelnen Tage, an denen die Person beschäftigt war. In der Praxis wird ein Teil der Arbeitgeber nach jedem Arbeitstag die DLS ausgeben, ein anderer Teil einmal am Monatsende.
Die alleinige Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ist für eine eindeutige Identifizierung nicht ausreichend, abgesehen schon davon, dass nicht jeder Beschäftiger eine solche Nummer haben muss.
Name und Adresse des Arbeitgebers sollten, vor allem um erforderliche Rückfragen rasch und effizient erledigen zu können, angegeben werden (dies auch unter Bedachtnahme der in § 10 DLSG normierten Auskunftsverpflichtung).
Anstelle des Feldes für den
Beschäftigungszeitraum wäre ein Datumsfeld mit der Bezeichnung erster Tag des
Arbeitsverhältnisses erforderlich, da die Pflichtversicherung taggenau beginnt
(§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 ASVG).
Zusätzlich sollten die Merkmale des Abs. 2 noch um die Bankverbindung des Arbeitnehmers ergänzt werden.
Die Daten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers beschränken sich auf die jeweilige Versicherungsnummer, Abs. 4 sollte daher lauten „... vollständig ausgefüllt sind“.
Das AMS muss bei Entgegennahme des Dienstleistungsschecks die VSNR überprüfen, da sonst keine Zuordnung der Meldungen vorgenommen werden kann.
Nach Abs. 5 hat der Arbeitnehmer den DLS spätestens im Folgemonat dem AMS oder einem von AMS bestimmten Dienstleister zu übermitteln. Begründet wird dies in der Erläuterung mit den sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Der Anspruch auf das Entgelt bleibt jedoch drei Jahre aufrecht.
Eine solche Regelung ist sinnlos und eröffnet die Möglichkeit der Manipulationen zur Erlangung des Versicherungsschutzes. Die Überprüfung so langer Zeiträume zurück wird sich schwierig gestalten (siehe dazu auch zu § 4 des Entwurfes).
Weiters wäre im Gesetz festzuhalten, dass das AMS für die damit verbundenen Entscheidungen, Bescheide und Verfahren zuständig ist. Der KV-Träger erhält nur die Meldungen des AMS. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Prüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung des Dienstleistungsschecks bereits durch das AMS erfolgt.
Der Hauptverband geht davon aus, dass das Gesetz mit den Administrationshilfen des e-Government vollzogen werden wird (Adressregister, bereichsspezifische Personenkennzeichen, Signaturen usw.). Verpflichtungen hiezu sollten zumindest zur Diskussion gestellt werden.
Der Arbeitnehmer hat den DLS gemäß Abs. 5 spätestens im Folgemonat dem AMS vorzulegen. Der Entwurf bleibt hier insoweit unvollständig, als keine Sanktion für frist- und somit rechtswidriges Verhalten statuiert wird. Die Frage bleibt, ob in Anknüpfung an § 4 Abs. 1 (vgl. auch § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1), wonach die Bestimmungen des ASVG zur Anwendung kommen, ein Beitragszuschlag, insbesondere gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG, zu verhängen ist.
Da durch die langen Fristen und das Fehlen von Sanktionen Irrtümer zumindest nicht verringert werden, ist mit einer zusätzlichen Zahl von Meldekorrekturen zu rechnen (Aufwand bei den GKKs im Melde- und Leistungsbereich, sowie bei der Beitragsabfuhr).
Sollte ein Arbeitnehmer in
einem Kalendermonat bei mehreren Dienstgebern mit DLS beschäftigt werden und
übersteigt das mit den DLS erzielte Entgelt den zweifachen Wert der
Entgeltgrenze nach dem DLSG, so wäre für diesen Fall klarzustellen, dass hier
nachträglich die Bestimmungen über die Pflichtversicherung bei mehrfacher
geringfügiger Beschäftigung nach der §§ 471f ff. ASVG greifen.
Nicht explizit geregelt ist die Vorgangsweise und auch die sich daran anknüpfenden Sanktionen, wenn ein Versicherter beabsichtigt, Dienstleistungsschecks einzulösen, mit welchen der zweifache Wert der Entgeltgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) überstiegen wird. Die bloße Nichtberücksichtigung von übermittelten Dienstleistungsschecks wird wohl nicht durchführbar sein.
Sollte einem Versicherten, der mehr als € 646,92 (für das Kalenderjahr 2005) pro Monat mit Dienstleistungsschecks einzulösen beabsichtigt, dies verwehrt werden, und stellt er in weiterer Folge einen „Antrag auf Richtigstellung der Grundlagen“, erscheint § 2 Abs. 6 als einzige Norm nicht ausreichend, um eine solche „Richtigstellung“ zu verhindern.
Ebenso ist aus dem Gesetzesentwurf nicht ersichtlich wie vorzugehen ist, wenn zwar das erzielte Entgelt die Entgeltgrenze von € 646,92 nicht erreicht, sich in weiterer Folge aber herausstellt, dass weder Sonderzahlungen in Höhe von 25 % des Entgeltes noch die Urlaubsentschädigung in Höhe von 9,6 % des Entgeltes bei der Auszahlung berücksichtigt wurden.
Ist von Amts wegen eine Richtigstellung der Grundlage vorzunehmen, auch wenn der Betrag von € 646,92 überschritten wird oder ist auf § 2 Abs. 6 zu verweisen? Wie verhält es sich, wenn diese Grundlage (über € 646,92) arbeitsgerichtlich festgestellt wird?
Sollte die Verweisung auf § 2 Abs. 6 eine vom Gesetzgeber gewollte Vorgangsweise sein, erscheint es unseres Erachtens zwingend notwendig diese Bestimmung eindeutiger und bestimmter zu formulieren.
Die Regelung des Einbehalts der Krankenscheingebühr im Abs. 8 ist besonders unklar.
Zunächst muss dafür bekannt sein, ob eine Krankenversicherung vorliegt und dann ist fraglich, wer einen Krankenschein ausstellt.
· Der Arbeitgeber kommt dafür nicht in Frage, weil er ja gar nicht weiß, ob der Arbeitnehmer auf Grund des DLSG überhaupt krankenversichert ist,
· Das AMS kann Krankenscheine erst ausstellen, wenn es weiß, dass eine Krankenversicherung vorliegt und das geschieht erst im Nachhinein.
· Die Krankenkasse ebenfalls nicht, denn diese erfährt erst durch die Anmeldung des AMS vom Bestehen einer Krankenversicherung.
Wenn schon das nicht klar ist: Wie, wann und wem soll dann das AMS eine Krankenscheingebühr abziehen?
Das alles noch dazu vor dem Hintergrund, dass medizinische Behandlungen üblicherweise sofort benötigt werden und die elektronische Abfrage per e-card (die ja in wenigen Monaten bundesweit den Krankenschein ablösen wird) ebenfalls konkrete und stets aktuelle Grundlagen über den Versicherungsschutz zwingend voraussetzt.
Das Serviceentgelt für die e-card wird übrigens noch 2005 die Krankenscheingebühr ersetzen und – falls der Text nicht tiefgreifend verändert würde – neuerlich dieses Thema aufwerfen.
Für die Administration des DLS sollen beim AMS eigene Geschäfts- und Rechnungskreise geschaffen werden, vom AMS Richtlinien erlassen und Vereinbarungen getroffen werden. Hier wird eine hoher organisatorischer Aufwand getroffen für eine Regelung, die eigentlich nicht erforderlich ist und wahrscheinlich wegen ihrer Kompliziertheit auch nicht angenommen wird.
Wenn dennoch an der Regelung des Entwurfes festgehalten wird, so müsste das AMS auch Kontrollkompetenzen erhalten und verpflichtet sein, das Entgelt an das Finanzamt zu melden.
Außerdem wird bereits hier gefordert, die Meldungen an die Krankenversicherungsträger verbindlich über den bereits seit Jahren eingerichteten elektronischen Datenaustausch zu erstatten.
Hier ist die Verpflichtung des AMS normiert, Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Meldungen an die SV-Träger erfolgen. Weiters „kann“ das AMS eine Vereinbarung über die Art und Weise der Meldungen und Beitragsabfuhr treffen.
Hier drängt sich die Frage auf, binnen welcher Fristen Meldungen
erfolgen sollen (analog zu den §§ 33 ff. ASVG?) bzw. wann die Beiträge
überhaupt fällig sind? Gilt hier die allgemeine Frist des § 58 ASVG,
wonach die Beiträge mit Monatsletztem fällig werden oder die Frist mit Ablauf
des zweiten Werktages nach Übergabe der Beitragsvorschreibung zur Post?
Im Übrigen ist mit einer Kann-Bestimmung generell eine große Rechtsunsicherheit verbunden, dahingehend, dass es an einer eindeutigen, gesetzlichen Regelung fehlt, für den Fall, dass das AMS derartige keine Vereinbarung abschließt.
Dies ginge im Ergebnis zu Lasten gerade jener Versicherten, die durch
das Gesetz geschützt werden sollen.
Bei objektiver Betrachtung wären weiters DLS-BezieherInnen
gegenüber „normal“ geringfügig Beschäftigten privilegiert. Wenn eine Person
neben einer Vollversicherung eine geringfügige Beschäftigung ausübt, so werden
dieser Person auch für das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die
Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vorgeschrieben. Bei der
Beschäftigung nach dem DLSG wird dieses Entgelt nicht mit dem Entgelt aus
anderen Erwerbstätigkeiten zusammen gerechnet.
Ebenso verhält es sich,
wenn jemand eine geringfügige Beschäftigung nach dem ASVG und eine solche nach
dem DLSG hat: hier erfolgt nach dem Entwurf ebenfalls keine Zusammenrechnung
der erzielten Entgelte – somit kann jemand in
dieser Konstellation ein Einkommen von bis zu € 646,92 monatlich erzielen, ohne daraus eine
Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung zu begründen –
dies widerspricht der Intention, möglichst allen Entgelten eine
versicherungsbegründende Wirkung zukommen zu lassen.
Der bisher eingehaltene
Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Versicherungsgrundlagen
würde wieder verlassen.
Ähnlich verhält es sich,
wenn jemand zwar nach dem DLSG kranken- und pensionsversichert ist (monatliches
Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) und dazu noch eine geringfügige
Beschäftigung ausübt: auch hier erfolgt keine beitragswirksame Berücksichtigung
des zusätzlichen Einkommens.
All diesen aufgezeigten
Varianten ist gemeinsam, dass einerseits der Sozialversicherung ihr zustehende
Beiträge vorenthalten werden, es andererseits zu sachlich nicht
gerechtfertigten Bevorzugungen und Ungleichbehandlungen auf Dienstnehmer- und
Dienstgeberseite kommt.
Wie bereits zu § 2 Abs. 5 angemerkt, würde die Krankenversicherung viel zu spät von einer Pflichtversicherung erfahren. Im Extremfall kann der Beschäftigte erst knapp vor Ablauf der dreijährigen Frist nach dem Ende der Beschäftigung den DLS vorlegen und dann hätte die Kasse rückwirkend den Beginn der Versicherung mit allen Konsequenzen anzuerkennen.
Das wird jedoch im Interesse der auf sonstige Weise legal angemeldeten Versicherten und deren Dienstgeber/Beitragszahler keinesfalls dazu führen dürfen, dass allfällige Arzthonorare, die auf Privathonorarnotenbasis bezahlt wurden, dann rückwirkend aus öffentlichen Geldern und praktisch unkontrollierbar vollständig erstattet oder Krankengeld rückwirkend längere Zeit ausbezahlt werden müsste – siehe die heute geltenden Erstattungsbestimmungen in § 131 ASVG.
In § 4 wird zwar im Fall einer Mehrfachversicherung aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses und einem zusätzlichen Dienstverhältnis mit Dienstleistungsscheck eine Unterscheidung bei der Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung durch die Pauschalierung beim Dienstleistungsscheck vorgenommen, es fehlt aber eine spezielle Norm für die Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage für das Entgelt des Dienstleistungsschecks für die Pensionsversicherung.
Auch hinsichtlich eines zu führenden Verwaltungsverfahrens über den Anspruchslohn wäre es zweckmäßig und zielführend, die Ansprüche (nochmals) gesetzlich zu normieren. Dem vorliegenden Gesetz muss direkt entnommen werden können, dass für die haushaltstypische Dienstleistung dem Grundentgelt zusätzlich noch die Urlaubsentschädigung in Höhe von 9,6 % und Sonderzahlungen in einer Pauschalhöhe von 25 % des Entgeltes zuzurechnen ist. Ebenso wären die Entgeltfortzahlungsansprüche festzuhalten.
Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 muss klar hervorgehen, dass eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nur dann eintritt, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse zu mehreren Dienstgebern aufnimmt und das ihm dadurch gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Zu diesem Zecke sollte eine Verweisung auf § 2 Abs. 6 erfolgen und nicht nur lediglich eine auf § 1 Abs. 1.
Abs. 2 normiert, dass die Pflichtversicherung mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Unklar erscheint in diesem Zusammenhang, ob es sich dabei auch um eine ex-lege Versicherung handelt (wie im ASVG unabhängig von Beitragsleistung und Anmeldung) und wie diese behandelt wird, wenn der Arbeitnehmer erst nach 3 Jahren seiner Tätigkeit den Scheck beim AMS einreicht – dann kann das Vorliegen der Pflichtversicherung ja stets nur ex-post beurteilt werden.
Was ist für den Fall vorgesehen, dass der
Arbeitnehmer bereits im Monat seiner Tätigkeit krank wird und Sachleistungen
benötigt? Siehe dazu bereits oben.
Zu Abs. 2 sei auch angemerkt, dass sich bei den beabsichtigten Werten des DLS eine Pflichtversicherung in der KV, UV und PV rechnerisch wohl nur dann entstünde, wenn mehrere DLS vorgelegt werden.
Da es sich hiebei immer um eine nachträgliche
Erfassung der Arbeitsverhältnisse handelt, sollte auch auf diese zeitliche
Komponente in der Textierung Rücksicht genommen werden und diese Textstelle
grammatikalisch auf „beschäftigt gewesene Person“ korrigiert werden.
Zudem sollte die Meldeübermittlung ausschließlich elektronisch erfolgen, daher
wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:
„... die beschäftigte gewesene Person mittels elektronischer
Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten Datensätzen bei der
zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden“.
Dies gilt ebenso für die §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3.
Nach Abs. 4 ist das Entgelt, das mit DLS erzielt wird, nicht mit Entgelt aus anderen Erwerbstätigkeiten zusammenzurechnen. Dies bedeutet eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versicherten, die neben einer die Vollversicherung nach ASVG auslösenden Erwerbstätigkeit noch eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) ausüben (§ 53a Abs. 3 ASVG), und somit eine klare, nicht begründbare Benachteiligung, weil in letzterem Fall die Entgelte zusammen gerechnet werden.
Ein im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz sachlich tragfähiger Grund für die vorgelegte Regelung sollte in den Materialien deutlich gemacht werden.
Die Beitragssätze betragen 5 % in der KV und 15 % in der PV, wobei in der PV durch eine Partnerleistung des Bundes in Höhe von 7,8 % auf den „normalen“ Betragssatz nach ASVG aufgestockt wird; in der KV fehlt diese Aufstockung. Begründet wird der Beitragsatz der KV in den Erläuterungen mit einem ohnehin meist bestehenden Versicherungsschutz als (beitragspflichtig) mitversicherter Angehöriger oder ohnehin Pflichtversicherter).
Diese Begründung geht hinsichtlich der anspruchsberechtigten Angehörigen ins Leere, weil eine Anspruchsberechtigung als Angehöriger dann wegfällt, wenn Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Gesetz (wozu wohl auch das DLSG zu zählen sein wird) besteht (§ 123 ASVG). Hier wird die Subsidiarität verkehrt.
Es ist ja gerade der Sinn einschlägiger Regeln, dass jemand, der bereits als Angehöriger (allenfalls sogar kostenlos) mitversichert ist, dennoch auf Grund eines Erwerbseinkommens Beiträge zur Versicherung leistet, damit nicht „Trittbrettfahrer“ Leistungen ohne Gegenleistung erhalten. Eine solche Situation kann in Sozialbetrug ausarten, was durch das Sozialbetrugsgesetz sogar mit gerichtlichen Freiheitsstrafen belegt werden könnte (bzw. zumindest einschlägige Mentaltität fördern)!
Liegt die Pflichtversicherung in der KV nach dem DLSG neben einer Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen SV-Gesetz vor, so läge nach der vorgeschlagenen Konstruktion eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung vor.
Abgesehen von diesen rechtlichen Überlegungen ist der Beitragssatz mit 5 % ist jedenfalls zu gering gegriffen, wenn man bedenkt, dass die Ausgaben für Sachleistungen ca. 90 % der Versicherungsleistungen in der Krankenversicherung ausmachen.
Wir verweisen in diesem
Zusammenhang auch auf den Grundsatz des ASVG, wonach bei mehrfacher
Beschäftigung auch mehrfache Beitragspflicht, und zwar bis zur
Höchstbeitragsgrundlage, besteht. Es ist aus dem Entwurf und den Erläuterungen
keinerlei Begründung ersichtlich, weshalb von diesem Prinzip zum Nachteil der
Krankenversicherung (und damit zum Nachteil der Beitragszahler, die deren
Aufwand ja zu finanzieren haben!) nun abgegangen werden sollte.
Aus diesen Gründen wird die Aufstockung des KV-Betragssatzes auf den „normalen“ ASVG-Beitragssatz gefordert.
Andernfalls wäre die Gefahr von Missbräuchen
durch nicht krankenversicherte Personen sehr hoch, die sich durch Einlösung von
mehreren Schecks eine billige Kranken- (und Pensions-)versicherung erkaufen
wollen.
Nach dieser Bestimmung hat das AMS zwar die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an die GKK zu überweisen; wann dies zu geschehen hat, ist aber nicht angeführt.
Im Übrigen sind auch keine Verzugsfolgen für den Fall der Säumigkeit
oder Nichtabfuhr der Beiträge wie Verzugszinsen oder Beitragszuschläge im DLSG
normiert.
Die Teilung der Beitragsabfuhr der Vollversicherten nach der Regel
UV-Beitrag direkt an AUVA und KV- und PV-Beitrag über die GKKs, verkompliziert
die Treuhandverrechnung.
Das AMS behält die Krankenkassenscheck-Gebühr ein, daher ist folgende
Ergänzung erforderlich:
„... zur Kranken- und
Pensionsversicherung sowie die Gebühr für Krankenscheine und Zahnbehandlungsscheine
an die zuständige GKK...“
Offen bleibt wiederum, wie künftig mit der e-card-Gebühr vorzugehen
ist.
Das ASVG spricht von einer Pflichtversicherung und unterscheidet zwischen Vollversicherung und Teilversicherung.
Eine entsprechende Bezeichnung im DLSG wäre
wünschenswert.
Nach derzeitiger Rechtslage sind die geringfügig beschäftigten Personen beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und diesem die Beiträge zu überweisen (§ 58 Abs. 4 ASVG). Der gegenständliche Entwurf des Dienstleistungsscheckgesetzes sieht nun in § 5 Abs. 3 vor, dass die beschäftigte Person bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden ist, hingegen ist in Abs. 6 vorgesehen, dass das Arbeitsmarktservice Beiträge an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen hat.
Nach dem die entsprechenden Bestimmungen über die geringfügig beschäftigten Personen weiterhin im ASVG bestehen (für in Privathaushalten beschäftigte Personen, deren Arbeitsverhältnis über einen längeren Zeitraum als einen Monat vereinbart ist sowie jene Personen, die nicht in Privathaushalten beschäftigt sind) stellt sich die Frage, ob nicht auch die Beiträge für die nach dem Dienstleistungsscheckgesetz beschäftigten Personen an die zuständige Gebietskrankenkasse und nicht an die AUVA zu überweisen sind, zumal diese Personen ohnehin bei der Gebietskrankenkasse anzumelden sind.
Aus unserer Sicht scheint es günstiger zu sein, die Beiträge für die nach dem Dienstleistungsscheck beschäftigten Personen ebenfalls der zuständigen Gebietskrankenkasse zu überweisen, da diese Personen ohnehin dort anzumelden sind.
Bezüglich der Festlegung des Anwendungsbereiches des DLSG auf haushaltstypische Dienstleistungen ist ferner zu bemerken, dass aufgrund des § 175 Abs. 6 ASVG verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ausschließt.
Damit ergibt sich aber, dass die Unfallversicherung auch dann Leistungen zu erbringen hat, wenn die unfallbringende Tätigkeit außerhalb des „erlaubten" Bereiches gestanden ist, etwa bei Elektroarbeiten.
Klarzustellen wäre, ob Personen, die eine geringfügige
DLSG-Beschäftigung haben, an Stelle der DLSG-Selbstversicherung aus dieser
Beschäftigung auch die „normale“ Selbstversicherung nach § 19a ASVG abschließen
können oder nicht.
Das AMS hat die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung an die zuständige Gebietskrankenkasse zu überweisen, wobei gemäß § 3 Abs. 6 das AMS mit den betroffenen SV-Trägern und dem HV Vereinbarungen über die Art und Weise der Meldung und Beitragsabfuhr treffen kann.
Das Gesetz trifft keinerlei Vorkehrung für den Fall, dass solche Vereinbarungen auf Grund unterschiedlicher Auffassungen nicht zu Stande kommen.
Es fehlt insbesondere eine ausdrückliche Regelung, zu welchem Zeitpunkt das AMS die Beiträge abzuführen hat. Weiters mangelt es dem Entwurf an einer Festlegung des Verzugszinsenlaufes bei verspäteter Zahlung.
Diese Bestimmung ermöglicht es offensichtlich, sich bei einer geringen Beschäftigung (zwei Stunden werden wohl genügen) und durch den Abschluss einer Selbstversicherung in der KV, UV und PV Krankenversicherungsschutz für bis zu zwei Monate zu verschaffen.
Hier steht der mögliche (Sach-)Leistungsaufwand des Krankenversicherungsträger in keinem Verhältnis zum Beitrag.
Aus diesem Grund wird auch hier die Aufstockung des KV-Beitrages durch die Partnerleistung des Bundes gefordert.
In Abs. 1 muss klargestellt werden, dass
eine nachträgliche Antragstellung nicht möglich ist, um zu vermeiden, dass im
Leistungsfall nachträglich eine Selbstversicherung abgeschlossen wird.
Vorschlag:
„Jede nach § 5 in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person
kann sich auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst
versichern; der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss auf dem
Dienstleistungsscheck zu vermerken“.
Dieser Absatz regelt die Anmeldung bei der GKK, es fehlt jedoch die Abmeldung
Vorschlag:
„... bei der zuständigen GKK anzumelden und bei Wegfall der
Voraussetzungen innerhalb von sieben Tagen abzumelden.“
Die Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ist variabel.
Die Formulierung in Abs. 4 soll vermutlich eine einheitliche Beitragsgrundlage bzw. einen einheitlichen Monatsbeitrag für alle Selbstversicherungen festlegen (vgl. § 77 Abs. 2a ASVG).
Vorschlag:
„Die Beitragsgrundlage ist für jeden Monat einer Selbstversicherung der
...“
Abs. 5 regelt die Aufteilung der Beiträge
auf KV und PV sowie den Bundbeitrag.
Nach § 7 Abs. 7 wird der gesamte Beitrag an den KV-Träger überwiesen. Aus dem DLSG entsteht nun ein anderes Aufteilungsverhältnis als bei der Selbstversicherung nach § 19a ASVG.
Statt des in § 77 Abs. 2a ASVG genannten Verhältnisses 27,3 % KV und 72,7 % PV wären dies 17,99 % KV und 82,01 % PV. Für eine einfache administrative Umsetzung bei den GKKs ist eine Gleichstellung anzustreben.
Der wesentlich geringere Anteil für die KV aus
dem DLSG scheint selbst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Leistungsgewährung nicht gerechtfertigt.
Das DLSG sieht die Vorschreibung der
Selbstversicherungsbeiträge durch das AMS vor, enthält jedoch keine Regelung
zur Fälligkeit, Beitragsentrichtung, Verzugszinsen und Beitragseintreibung. Es
wäre zumindest ein Verweis auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ASVG
einzufügen.
Das DLSG verweist auf die Anwendung der
Bestimmungen des § 19a ASVG, soferne nichts anderes bestimmt wird.
Da das DLSG keine anderslautende Bestimmung enthält, kommt die Ausscheideregelung nach § 19a Abs. 3 Z 3 ASVG zur Anwendung, wenn der Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll entrichtet wird.
In der Praxis kommt es zur rückwirkenden Beendigung bzw. Storno der Selbstversicherung.
Vorschlag: Ergänzung des Abs. 2:
„Die Selbstversicherung endet weiters, wenn der Beitrag nicht binnen
zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll entrichtet wird.“
Wird diesem Vorschlag gefolgt, wäre auch
Abs. 3 zu erweitern:
„... bei der zuständigen GKK anzumelden und bei Wegfall der
Voraussetzungen oder nach Ausscheidung aus der Selbstversicherung gemäß
Abs. 2 innerhalb von sieben Tagen abzumelden.“
Ein Weiterwirken des
Krankenversicherungsschutzes in den nächsten Kalendermonat ist abzulehnen, da
es hier zu einer ungleichen Behandlung gegenüber anderen Versicherten (vgl.
§ 122 Abs. 2 ASVG) kommen würde und auch eine Erleichterung für
Missbrauch wäre.
Einerseits kann der Versicherte einen
durchgehenden KV-Schutz erlangen, wenn er nur jeden zweiten Monat einen
Dienstleistungsscheck einlöst, andererseits kann eine Sachleistung im
Folgemonat durch die nachträgliche Einlösung von Dienstleistungsschecks billig
abgedeckt werden.
Es ist keine sachliche Rechtfertigung dafür zu
finden, warum für DLSG-Arbeitsverhältnisse keine Dienstgeberabgabe nach dem
Dienstgeberabgabegesetz zu entrichten sein soll.
Der Sinn der Bestimmung „für
die Ermittlung der Dienstgeberabgabe ist das Entgelt aus den Arbeitsverhältnissen
nach § 1 Abs. 1 nicht mit dem Entgelt aus anderen Erwerbstätigkeiten
zusammenzurechnen“ bedarf einer Aufklärung.
Unbedingt in den Gesetzestext aufzunehmen wäre, dass die Mitwirkungsverpflichtungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne der §§ 42 und 43 ASVG binnen 14 Tagen wahrzunehmen sind.
Es ist jedoch festzuhalten, dass wie zu § 2 Abs. 1 angeführt nur dann eine Zuordnung zu einem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erfolgen kann, wenn die VSNR bei Übernahme des Dienstleistungsschecks geprüft wird.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: