Eva und Andreas Böhm

Minciostr. 19

1150 Wien

 

Wien, 10.1.2005

 

Betrifft: Umsetzung der RL 2002/49/EG,

Umgebungslärm-Schutzgesetz

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

1)

Ich protestiere und kündige Widerstand an, zusammen mit all den mir bekannten Fluglärm-Betroffenen, falls der Schwellenwert für Flughäfen im Gesetz nicht berichtigt wird auf die WHO-Werte von:

Lnight von 45 dB und Lden von 55 dB

 

Denn wir sind entsetzt, im Entwurf des Umgebungslärmschutz-Gesetzes (wobei die EU-Richtlinie es den Mitgliedsländern überläßt, die Grenzwerte selbst festzulegen) zu lesen:

 

Erläuterungen zu §11

". . . . . Die in den Anhängen I-VI der Richtlinie 2002/49/EG festgelegten Lärmindizes und die Methoden zur Bestimmung dieser Werte gelten hiermit als gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes verordnet und sind für die Lärmbewertung in Österreich, einschließlich der eingearbeiteten genaueren Festlegungen verbindlich anzuwenden. Diese angepassten Anhänge lauten wie folgt:

Anhang I . . . , Anhang II . . . ,

Anhang III Berücksichtigung der unzumutbaren Belästigung und der gesundheitsschädlichen Auswirkungen Um das Verhältnis zwischen unzumutbarer Belästigung und Lden bzw. Lnight für Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Fluglärm und für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu bewerten werden als Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende Schwellwerte festgelegt:

- Als Schwellwert für die Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen grundsätzlich ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB. Auf Grund der speziellen Geräuschcharakteristik und der damit unterschiedlichen Dosis-Wirkungs-Relation werden für die Beurteilung von Straßenverkehrslärm generell vom Schwellwert 5 dB abgezogen und bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm sind generell zum Schwellwert 5 dB zu addieren.

Für Flughäfen gilt als Schwellwert grundsätzlich ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB, für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue Flughäfen gilt jedoch als Schwellwert ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.

- Als Schwellwert für Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von Industriegeräuschen ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 45 dB.

 

2)

Zu § 3 Begriffsbestimmungen- Gesundheitsschädigung-Belästigung:

Die EU-Richtlinie spricht von ". . . . . schädliche Auswirkungen einschließlich Belästigung. . . . "

Bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist von "unzumutbaren" Belästigungen die Rede.

Wir ersuchen die Vorgaben der EU-Richtlinie einzuhalten!

 

3)

In der EU-Richtlinie ist in Art.1 c) das Ziel ausgedrückt:

" . . . . die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist."

Der vorliegende Gesetzesentwurf definiert zwar die Zielsetzung, es fehlen jedoch die Regelungen für eine konkrete Umsetzung.

 

Hochachtungsvoll

Eva  und Andreas Böhm