Eva und Andreas Böhm
Minciostr. 19
1150 Wien
Wien, 10.1.2005
Betrifft: Umsetzung der RL 2002/49/EG,
Umgebungslärm-Schutzgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren!
1)
Ich protestiere und kündige Widerstand an, zusammen mit all den mir
bekannten Fluglärm-Betroffenen, falls der Schwellenwert für Flughäfen im Gesetz
nicht berichtigt wird auf die WHO-Werte von:
Lnight von 45 dB und Lden von 55 dB
Denn wir sind entsetzt, im Entwurf des Umgebungslärmschutz-Gesetzes
(wobei die EU-Richtlinie es den Mitgliedsländern überläßt, die Grenzwerte
selbst festzulegen) zu lesen:
Erläuterungen zu §11
". . . . . Die in den Anhängen I-VI der Richtlinie 2002/49/EG
festgelegten Lärmindizes und die Methoden zur Bestimmung dieser Werte gelten
hiermit als gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes verordnet und sind für die
Lärmbewertung in Österreich, einschließlich der eingearbeiteten genaueren
Festlegungen verbindlich anzuwenden. Diese angepassten Anhänge lauten wie folgt:
Anhang I . . . , Anhang II . . . ,
Anhang III Berücksichtigung der unzumutbaren Belästigung und der
gesundheitsschädlichen Auswirkungen Um das Verhältnis zwischen unzumutbarer
Belästigung und Lden bzw. Lnight für Straßenverkehrs-, Eisenbahn- und Fluglärm
und für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu bewerten werden als
Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende Schwellwerte festgelegt:
- Als Schwellwert für die Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von
Verkehrsgeräuschen grundsätzlich ein Lden von 65 dB und ein Lnight von 55 dB.
Auf Grund der speziellen Geräuschcharakteristik und der damit unterschiedlichen
Dosis-Wirkungs-Relation werden für die Beurteilung von Straßenverkehrslärm
generell vom Schwellwert 5 dB abgezogen und bei der Beurteilung von
Schienenverkehrslärm sind generell zum Schwellwert 5 dB zu addieren.
Für Flughäfen gilt als Schwellwert grundsätzlich ein Lden von 65 dB und
ein Lnight von 55 dB, für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neue
Flughäfen gilt jedoch als Schwellwert ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50
dB.
- Als Schwellwert für Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von
Industriegeräuschen ein Lden von 55 dB und ein Lnight von 45 dB.
2)
Zu § 3 Begriffsbestimmungen- Gesundheitsschädigung-Belästigung:
Die EU-Richtlinie spricht von ". . . . . schädliche Auswirkungen
einschließlich Belästigung. . . . "
Bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist von "unzumutbaren"
Belästigungen die Rede.
Wir ersuchen die Vorgaben der EU-Richtlinie einzuhalten!
3)
In der EU-Richtlinie ist in Art.1 c) das Ziel ausgedrückt:
" . . . . die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen
sie zufriedenstellend ist."
Der vorliegende Gesetzesentwurf definiert zwar die Zielsetzung, es
fehlen jedoch die Regelungen für eine konkrete Umsetzung.
Hochachtungsvoll
Eva und Andreas Böhm