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Personenkomitee
Salzburg Airport DI
Rudolf Waraschitz Krailnstraße
3 5020
Salzburg |
12 Jänner, 2005
Betrifft:
Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm; Stellungnahme zum Entwurf
Sehr geehrte Damen und Herren,
Diese
Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erfolgt unter
dem speziellen Blickwinkel der anrainenden Bevölkerung des Salzburger
Flughafen.
Grundsätzlich
ist der Versuch den schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm gesetzlich
entgegenzuwirken, zu begrüßen. Dies im Besondern aus der Sicht der Anrainer des
Salzburger Flughafens. Daher kann der in § 1 formulierten Zielsetzung
vollinhaltlich zugestimmt werden.
Stellungnahme
zum Umgebungslärmschutzgesetz:
Der
Begriff „Großflughafen“ (§ 3 (7)) ist in der österreichischen Gesetzgebung
nicht geregelt. Die in § 64 LFG getroffene Definition von Flughäfen ist
eindeutig und ausreichend. Daher ist eine weitere Festlegung, wie sie in § 5
(3) vorgesehen ist, nicht notwendig und führt insbesondere mit der in § 5 (3) c) getroffenen Einschränkung zum
Widerspruch zu § 1. In § 5 (6) wird daher der Begriff „Großflughafen“
richtigerweise auch nicht verwendet.
Die
Zeiträume für die Erstellung von strategischen Lärmkarten und für die
Aktionspläne erscheinen zu lange, da bis dahin Rechtsunsicherheit besteht, bzw.
zu diesen Zeitpunkten Veränderungen stattgefunden haben werden, die eine
Durchsetzung des Umgebungslärmschutzgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen de
facto unmöglich sein wird. Dies gilt für den „Innenstadt“-Flughafen von
Salzburg im besondern Maße. Die Evaluierung der Lärmkarten und Aktionspläne in
regelmäßigen Abständen ist zu begrüßen. Jedenfalls ist es notwendig die
Evaluierung bei Bedarf auch zwischenzeitlich vorzunehmen.
zu Anhang III
Der vorgesehene Schwellwert für die Aktionsplanung von Lden = 65 dB bzw. Lnight = 55 dB ist generell, und im besonderen für den Salzburger Flughafen als wesentlich zu hoch anzusehen, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Fluglärm wird allgemein als lauter empfunden als Straßenlärm und lässt bei diesen Werten gemäß aktueller Studien (z.B. Umweltbundesamt Berlin, 2000. Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen) gesundheitliche Beeinträchtigungen erwarten.
2. Der größte Teil der Flugbewegungen am Salzburger Flughafen findet an den Wochenenden und hier wieder in erster Linie in der Sommer- und Wintersaison statt, also zu Zeiten erhöhten Ruhe- und Erholungsbedarfs. Von diesen Flugbewegungen am Wochenende wird ein wesentlicher Anteil von mehr als 10 % des Bedarfsverkehrs mit umgebauten Kapitel 2 Flugzeugen die so auf zweifelhafte Weise Kapitel 3 Einstufung erreichen, abgewickelt. Wird dieser Verkehr nun, wie in Anhang 1 vorgesehen, über das gesamte Jahr gemittelt, werden tatsächlichen Werte, die weit höher als 65/55 dB liegen unzulässig nach unten nivelliert.
Das Personenkomitee Salzburg Airport fühlt sich mit
den vorgesehenen Schwellwerten auf den längst überwunden geglaubten
Diskussionsstand der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zurückversetzt.
Die damalige Diskussion führte zu Ergebnissen, die selbst der unmittelbar
anrainenden Bevölkerung ein in weiten Bereichen erträgliches Leben mit dem Salzburger
Flughafen mit Dauerschalpegeln unter 60/50 dB ermöglicht. Konkrete Ergebnisse
waren:
·
Die
Anpassung der ZLZV (Anflug ausschließlich für Kapitel 3 Flugzeuge erlaubt).
·
Messung
und Auswertung der realen Spitzenpegel in den lärmsensiblen Wohngebieten durch
das Umweltreferat am Magistrat Salzburg.
·
Daraus
abgeleiteten Maßnahmen wie beispielsweise Anpassung der ZLZV für die
Tagesrandzeiten und Verbesserung der Empfehlungen für An- und Abflugwege.
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer
Bedenken und Einwendungen bei der weiteren Arbeit am Entwurf des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und
stehen für weitere Informationen oder Gespräche gern zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Rudolf
Waraschitz e.h.