Personenkomitee Salzburg Airport

DI Rudolf Waraschitz

Krailnstraße 3

5020 Salzburg


12 Jänner, 2005

Betrifft: Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm; Stellungnahme zum Entwurf

Sehr geehrte Damen und Herren,

Diese Stellungnahme zum Entwurf eines Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erfolgt unter dem speziellen Blickwinkel der anrainenden Bevölkerung des Salzburger Flughafen.

Grundsätzlich ist der Versuch den schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm gesetzlich entgegenzuwirken, zu begrüßen. Dies im Besondern aus der Sicht der Anrainer des Salzburger Flughafens. Daher kann der in § 1 formulierten Zielsetzung vollinhaltlich zugestimmt werden.

Stellungnahme zum Umgebungslärmschutzgesetz:

Der Begriff „Großflughafen“ (§ 3 (7)) ist in der österreichischen Gesetzgebung nicht geregelt. Die in § 64 LFG getroffene Definition von Flughäfen ist eindeutig und ausreichend. Daher ist eine weitere Festlegung, wie sie in § 5 (3) vorgesehen ist, nicht notwendig und führt insbesondere mit der in § 5 (3) c) getroffenen Einschränkung zum Widerspruch zu § 1. In § 5 (6) wird daher der Begriff „Großflughafen“ richtigerweise auch nicht verwendet.

Die Zeiträume für die Erstellung von strategischen Lärmkarten und für die Aktionspläne erscheinen zu lange, da bis dahin Rechtsunsicherheit besteht, bzw. zu diesen Zeitpunkten Veränderungen stattgefunden haben werden, die eine Durchsetzung des Umgebungslärmschutzgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen de facto unmöglich sein wird. Dies gilt für den „Innenstadt“-Flughafen von Salzburg im besondern Maße. Die Evaluierung der Lärmkarten und Aktionspläne in regelmäßigen Abständen ist zu begrüßen. Jedenfalls ist es notwendig die Evaluierung bei Bedarf auch zwischenzeitlich vorzunehmen.

zu Anhang III

Der vorgesehene Schwellwert für die Aktionsplanung von Lden = 65 dB bzw. Lnight = 55 dB ist generell, und im besonderen für den Salzburger Flughafen als wesentlich zu hoch anzusehen, und zwar aus folgenden Gründen:

1.       Fluglärm wird allgemein als lauter empfunden als Straßenlärm und lässt bei diesen Werten gemäß aktueller Studien (z.B. Umweltbundesamt Berlin, 2000. Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen) gesundheitliche Beeinträchtigungen erwarten.

2.       Der größte Teil der Flugbewegungen am Salzburger Flughafen findet an den Wochenenden und hier wieder in erster Linie in der Sommer- und Wintersaison statt, also zu Zeiten erhöhten Ruhe- und Erholungsbedarfs. Von diesen Flugbewegungen am Wochenende wird ein wesentlicher Anteil von mehr als 10 % des Bedarfsverkehrs mit umgebauten Kapitel 2 Flugzeugen die so auf zweifelhafte Weise Kapitel 3 Einstufung erreichen, abgewickelt. Wird dieser Verkehr nun, wie in Anhang 1 vorgesehen, über das gesamte Jahr gemittelt, werden tatsächlichen Werte, die weit höher als 65/55 dB liegen unzulässig nach unten nivelliert.

Das Personenkomitee Salzburg Airport fühlt sich mit den vorgesehenen Schwellwerten auf den längst überwunden geglaubten Diskussionsstand der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zurückversetzt. Die damalige Diskussion führte zu Ergebnissen, die selbst der unmittelbar anrainenden Bevölkerung ein in weiten Bereichen erträgliches Leben mit dem Salzburger Flughafen mit Dauerschalpegeln unter 60/50 dB ermöglicht. Konkrete Ergebnisse waren:

·         Die Anpassung der ZLZV (Anflug ausschließlich für Kapitel 3 Flugzeuge erlaubt).

·         Messung und Auswertung der realen Spitzenpegel in den lärmsensiblen Wohngebieten durch das Umweltreferat am Magistrat Salzburg.

·         Daraus abgeleiteten Maßnahmen wie beispielsweise Anpassung der ZLZV für die Tagesrandzeiten und Verbesserung der Empfehlungen für An- und Abflugwege.

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Bedenken und Einwendungen bei der weiteren Arbeit am Entwurf des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und stehen für weitere Informationen oder Gespräche gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Rudolf Waraschitz e.h.

Sprecher Personenkomitee Salzburg Airport