REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.927/0003-V/2/2004

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:

BMLFUW-UW.1.4.12/0020-V/5/2004
22. November 2004

Antwortschreiben bitte unter

Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – LärmG-Bund);

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

In einer Reihe von Bestimmungen des Entwurfs (§ 5 Abs. 4 lit. b, § 5 Abs. 5 lit. b, § 5 Abs. 6 lit. b, § 6 Abs. 6, § 6 Abs. 7, § 6 Abs. 8, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 3 und § 7 Abs. 4) werden Verpflichtungen der zuständigen Bundesminister hinsichtlich „Ballungsräumen mit über 100.000 Einwohnern“ normiert. Angesichts der Definition des Begriffs „Ballungsraum“ in § 3 Abs. 4, die ua. auf eine „insgesamt 100.000 Einwohner übersteigende Einwohnerzahl“ abstellt, ist die Bedeutung der Wortfolge „mit über 100.000 Einwohnern“ in den genannten Gesetzesstellen nicht ersichtlich; dort, wo eine Abgrenzung gegenüber Verpflichtungen, die sich auf „Ballungsräume mit über 250.000 Einwohnern“ beziehen, erforderlich ist, empfiehlt sich die Setzung der Wortfolge „mit bis zu 250 000 Einwohnern“ (auf die Schreibweise von Zahlen nach RL 142 wird hingewiesen).

Bei einer Vielzahl der Bestimmungen des Entwurfs ist von „Ballungsräumen mit insgesamt über 250.000 Einwohnern“ die Rede; die Setzung des Wortes „insgesamt“ wäre allerdings nur dann sinnvoll, wenn eine Verpflichtung für den Fall normiert werden soll, dass mehrere Ballungsräume zusammen mehr als 250.000 Einwohner umfassen.

Das Wort „über“ sollte in der Bedeutung „mehr als“ vermieden und durch „mehr als“ ersetzt werden.

Da die Abkürzungen „GewO 1994“, „MinroG“ und „LRG‑K“ in § 3 Abs. 8 des Entwurfs bereits angeführt wurden, sollten sie in weiterer Folge in Paragraphenzitaten an Stelle der Kurztitel verwendet werden; Entsprechendes gilt – ausgehend von der Anregung zu § 3 Abs. 8 – für die Abkürzung „AWG 2002“. Auch in den Erläuterungen können nach einmaliger Anführung des vollständigen Zitats die entsprechenden Abkürzungen verwendet werden.

Literae wären erst als zweite Untergliederungsebene eines Absatzes oder nicht in Absätze gegliederten Paragraphen zu wählen. § 5 Abs. 1 bis 6 und § 11 Abs. 1 wären daher numerisch zu untergliedern.

In § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 9 und 11, § 7 Abs. 5 und 8 und § 10 Abs. 4 werden der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, sich zur Erfüllung bestimmter Aufgaben der Umweltbundesamt GmbH zu bedienen; im Interesse größerer Übersichtlichkeit wird angeregt, diese Regelungen in einer eigenen Bestimmung am Ende des Gesetzes zusammenzufassen.

Vielfach werden in dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz Richtlinieninhalte durch Verweisung auf die umzusetzende Richtlinie rezipiert. Vorzuziehen wäre allerdings eine Wiedergabe dieser Inhalte im Gesetz selbst, um die Notwendigkeit der Heranziehung einer weiteren Rechtsquelle zu vermeiden.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Zum Titel:

Die Begriffsbildung „Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz“ scheint Regelungen zu verheißen, die das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz nicht enthält. Es darf daher, analog etwa auch eingeführten Bezeichnungen wie „Baulärmgesetz“, die Bezeichnung „Bundes-Umgebungslärmgesetz“ angeregt werden.

Die Bildungsweise „LärmG-Bund“ ist, auch wenn es für diese bereits Beispiele gibt (Immissionsschutzgesetz – Luft, Tiertransportgesetz – Luft udgl), sprachlich gewaltsam und bildet den Kurztitel nicht linear ab. Vorzuziehen wäre etwa „BULärmG“.

Zu § 1:

Abs. 2 passt nicht in den mit „Ziel“ umschriebenen Paragraphen, da er nicht Ziele, sondern die zur Zielerreichung zu ergreifenden Maßnahmen beschreibt.

Es ist nicht erkennbar, an wen der Gesetzesbefehl zur Ergreifung von Maßnahmen gerichtet ist.

Zu Beginn der einzelnen Ziffern wäre nicht durchwegs groß zu schreiben.

Zu § 2:

Bei gegliederten Aufzählungen soll jede Gliederungseinheit mit dem Einleitungs- und dem allfälligen Schlussteil einen sprachlich richtigen Satz bilden. Dem entspricht die Konstruktion „durch infolge von Lärm“ (Einleitung und Z 4) nicht. Richtig wäre

„… dem Menschen

       1. durch

           a) Straßenverkehr,

           b) Eisenbahnverkehr,

           c) Flugverkehr oder

       2. infolge von Lärm, der von Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht,

ausgesetzt sind.“

Dabei wäre es allerdings vorzuziehen, auf eine Untergliederung der eben gebildeten Z 1 in literae zu verzichten.

Zu § 3 Abs. 1:

Nach der Wortfolge „Lärm, der von betroffenen Personen selbst verursacht wird“ sollte ein Beistrich gesetzt werden; der nach dem Wort „Verkehrsmitteln“ gesetzte Beistrich sollte hingegen entfallen.

Zu § 3 Abs. 2:

Es wird angeregt, den Beistrich am Ende der Z 3 durch ein „und“ zu ersetzen und den Beistrich am Ende der Z 4 zu streichen.

Statt „anhand von Bezugnahmen auf Normen oder Gleichungen“ sollte es besser heißen: „unter Bezugnahme auf Normen oder Gleichungen“.

Zu § 3 Abs. 6:

Die Wortfolge „mit Ausnahme von Oberleitungs-Omnibussen“ sollte besser vor dem Wort „regelmäßig“ eingefügt werden. Die gegenwärtige Fassung erweckt den Eindruck, als ob es sich bei „Oberleitungs-Omnibussen“ nach der Vorstellung des Gesetzgebers um „regelmäßig befahrene Strecken“ handle.

Zu § 3 Abs. 8:

Vor der Abkürzung „GewO 1994“ ist eine öffnende Klammer zu setzen.

Es wird angeregt, auch beim AbfallwirtschaftsG die entsprechende Abkürzung (AWG 2002) in Klammern anzufügen.

Weiters wird angeregt, die Wortfolge „zu verstehen“ an das Ende des Satzes zu stellen.

Zu § 3 Abs. 9 und 10:

Aus dem Gesetzestext geht nicht hervor, welche Bedeutung dem – der österreichischen Rechtsordnung bisher fremden – Begriff „Schwellwert“ im Gegensatz zum Begriff „Grenzwert“ zukommt. Wenn die beiden Begriffe tatsächlich denselben Begriffsinhalt haben (so die Erläuterungen zu § 3), sollte sich der Gesetzgeber für einen der beiden Begriff entscheiden und diesen konsequent verwenden. Tatsächlich dürfte es sich allerdings so verhalten, dass Schwellwert (spezifischer als „Schwellenwert“ und „Grenzwert“) in der Fachsprache der Technik physikalische Werte meint, bei deren Erreichung eine bestimmte (physikalische) Wirkung (ohne weiteres Zutun) hervorgerufen wird (vgl. Neufang [Hrsg.], Lexikon der Elektronik, Einträge „Schwellwert“ und „Schwellwertschalter“). Der Begriff „Schwellwert“ sollte demnach vermieden werden.

Zu § 3 Abs. 12:

Der abschließende Satz („Ein Land oder Umweltanwalt ist betroffen, wenn das jeweilige Land [...] betroffen sein kann.“) sollte in sprachlicher Hinsicht überarbeitet werden; er ist darüber hinaus auch insofern unstimmig, als im vorangehenden Satz weder von einem „betroffenen Land“ noch von einem „betroffenen Umweltanwalt“ die Rede ist.

Zu § 4:

Da eine Gliederung in mehrere Absätze nicht vorhanden ist, hätte die Absatz­bezeichnung „(1)“ zu entfallen.

Es hätte „§ 3 Abs. 2“ zu heißen.

Zu § 5:

Unklar ist die Rechtsnatur der in Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Feststellungen, zumal in Abs. 7 von Erhebungen gemäß Abs. 1 bis 6 die Rede ist. Da „feststellen“ nach der üblichen legistischen Terminologie einen normativen Gehalt nahe zu legen scheint, sollte besser von „ermitteln“ die Rede sein. Zumindest Ausführungen in den Erläuterungen wären wünschenswert.

Zu Abs. 1:

Da sich die Wortfolge „gegeben ist“ nur auf die lit. b und c, nicht jedoch auf die lit. a bezieht, kann sie nicht als Schlussteil fungieren. Aus diesem Grund – sowie aus sprachlichen Überlegungen – wird folgende Formulierung angeregt:

„§ 5. (1) Der Bundesminister [...] hat [...] festzustellen,

a) welche österreichischen Straßen Hauptverkehrsstraßen [...] sind,

b) auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von [...] kommt und

c) auf welchen Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von [...] kommt.“

Zu Abs. 2:

Vgl. die Bemerkungen zu § 5 Abs. 1.

Zu Abs. 3:

Der Beistrich am Ende der lit. a sollte durch ein „und“ ersetzt werden; statt „ein Verkehrsaufkommen gegeben ist“ sollte es – entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 in der vorgeschlagenen Formulierung – heißen: „es zu einem Verkehrsaufkommen von [...] kommt“ heißen.

Zu Abs. 4:

Es muss heißen: „des Anhangs 3“.

Es ist nicht erforderlich, bei der Erwähnung des Begriffs „Ballungsräume“ auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 zu verweisen; die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 4“ sollte daher entfallen.

Aus diesen Gründen, aus sprachlichen Überlegungen und unter Berücksichtigung der unter „Allgemeines“ formulierten Anregungen wird daher folgende Fassung vorgeschlagen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens 31. Mai 2006 erstmalig festzustellen, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 3 der Gewerbeordnung 1994, Anlagen im Sinn der §§ 121 bis 121e des Mineralrohstoffgesetzes oder Anlagen, die gemäß § 4 Abs. 3 LRG‑K genehmigungspflichtig sind, sich

a) in Ballungsräumen mit bis zu 250 000 Einwohnern und

b) in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern

befinden.“

Zu Abs. 5 und 6:

Vgl. den Formulierungsvorschlag zu § 5 Abs. 4.

Zu Abs. 7:

In der Wortfolge „einschließlich einer kartographischen Darstellung der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken unter Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens“ ist nicht eindeutig erkennbar, ob auch Angaben zum Verkehrsaufkommen auf den Hauptverkehrsstraßen gemacht werden müssen. Wenn solche Angaben verlangt werden sollen, empfiehlt es sich, den Beistrich nach „Hauptverkehrsstraßen“ durch ein „und“ zu ersetzen; andernfalls sollte in den Erläuterungen klargestellt werden, dass derartige Angaben nicht erforderlich sind.

Zur besseren Lesbarkeit der Bestimmung sollte die Wortfolge „einschließlich einer kartographischen Darstellung [...] in Ballungsräumen“ aus dem bestehenden Satz herausgelöst und in einem eigenen Satz formuliert werden.

Zu Abs. 8:

Es sollte heißen: „Der Bundesminister [...] hat [...] zusammenzuführen [...]“ „… auszuweisen ...“  und „… zugänglich zu machen“ (vgl. LRL 27).

Es wird angeregt, das Wort „und“ nach der Wortfolge „führt die Ergebnisse [...] zusammen“ durch einen Beistrich zu ersetzen.

Im zweiten Satz kann die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch das Wort „Er“ ersetzt werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung – ungeachtet des Umstandes, dass sie auch im Umweltkontrollgesetz Verwendung fand – in der derzeitigen Formulierung ihre Tragweite nicht klar erkennen lässt.

Zu § 6:

In den Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 ist davon die Rede, dass die „zugehörigen zu übermittelnden Angaben [...] zu übermitteln“ seien; aus dieser – auch sprachlich nicht geglückten – Formulierung geht nicht hervor, welche Angaben übermittelt werden müssen.

Zu Abs. 3:

Es muss heißen: „des Anhangs 3“.

Zu Abs. 5:

Die Regelung scheint zwei Verpflichtungen zu normieren: Bis spätestens 31. Mai 2007 müssen drei strategische Lärmkarten (vgl. die Erläuterungen zu § 6) ausgearbeitet werden; in weiterer Folge müssen diese Lärmkarten alle fünf Jahre überprüft werden. Da die beiden Verpflichtungen somit nicht alternativ bestehen, sollte die Formulierung „[...] oder es sind“ vermieden werden. Es wird folgende Formulierung angeregt:

„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie muss bis spätestens [...] Lärmkarten [...] ausarbeiten und in weiterer Folge alle fünf Jahre überprüfen; [...].“

Zu Abs. 6 und 7:

Vgl. sinngemäß die Ausführungen zu § 6 Abs. 5.

Zu Abs. 11:

Es sollte heißen: „Der Bundesminister [...] hat [...] zusammenzuführen [...] (vgl. LRL 27).

Im zweiten Satz kann die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch das Wort „Er“ ersetzt werden.

Zu § 7 Abs. 6:

Vgl. die Ausführungen zu § 6 Abs. 10.

Es muss heißen: „anhand aktueller Erfordernisse“.

Zu § 7 Abs. 7:

Die Regelung ist sprachlich schwer verständlich. Insbesondere ist der Bedeutungsgehalt der Wortfolge „gegebenenfalls gemäß einer Verordnung gemäß § 11, in der nach aktuellen Erfordernissen, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, näher festgelegte derartige Schwellwerte enthalten sind“ nicht erkennbar.

Statt „Werden [...] Situationen betreffend den Umgebungslärm erhoben, die schädliche Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit oder unzumutbare Belästigungen darstellen, [...]“ könnte man sagen: „Ergibt sich [...], dass Umgebungslärm schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat oder eine unzumutbare Belästigung darstellt, [...]“.

Vgl. weiters die Ausführungen zu § 6 Abs. 10.

Zu § 7 Abs. 8:

Es sollte heißen: „Der Bundesminister [...] hat [...] zusammenzuführen [...] (vgl. LRL 27).

Im zweiten Satz kann die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch das Wort „Er“ ersetzt werden.

Zu § 8 Abs. 1:

Statt „festgelegen“ muss es „festlegen“ heißen.

Die Regelung scheint drei Fälle zu normieren, in denen eine Umweltprüfung von Aktionsplänen durchzuführen ist; es wird angeregt, diese drei Fälle nach literae geordnet anzuführen.

Zu § 8 Abs. 2:

Statt „[...] hat [...] eine Prüfung zu erfolgen, ob [...]“ sollte es besser heißen: „[...] muss geprüft werden, ob [...]“ (LRL 28).

Dass die Kriterien für die Geringfügigkeit mit Verordnung näher geregelt werden können, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 lit. e und muss hier nicht eigens erwähnt werden.

Zu § 8 Abs. 4:

Es muss heißen: „die [...] zuständige Behörde“.

Die Ermächtigung, durch Verordnung die Anforderungen an Umweltberichte näher auszuführen, scheint die Regelung des § 11 Abs. 1 lit. f vorwegzunehmen und sollte daher entfallen. Wenn jedoch mit der Wortfolge „Anforderungen an Umweltberichte“ etwas anderes gemeint ist als mit der Wortfolge „Inhalte von Umweltberichten“, sollte diese Ermächtigung in den § 11 Abs. 1 aufgenommen werden. Auch die Regelung über die Anhörung der Umweltstellen bei der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen sollte im § 11 getroffen werden.

Zwischen „Abs.“ und „12“ muss ein Leerzeichen gesetzt werden.

Zu § 8 Abs. 5:

Im vorletzten Satz muss es heißen: „Die Umweltstellen [...] sind anzuhören.“

Zu § 9 Abs. 1:

Es muss heißen: „[...] hat die [...] Behörde [...] den Entwurf zu übermitteln.“

Zu § 9 Abs. 3:

Die im vorliegenden Fall notwendige Setzung des Artikels „der“ schließt den Anschluss der Worte „-verminderung oder -verhütung“ aus. Statt „des Lärmschutzes, der - verminderung oder -verhütung“ sollte es daher heißen: „des Lärmschutzes, der Lärmverminderung oder Lärmverhütung“.

Statt „§ 4 Abs. 12“ muss es „§ 3 Abs. 12“ heißen.

Zu § 10 Abs. 2:

Der Genitiv Plural des Relativpronomens „die“ lautet nicht „der“, sondern „deren“.

Nach dem Relativsatz „während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann“ sollte ein Beistrich gesetzt werden; das folgende „sowie“ sollte in Anbetracht des Fortgangs der Aufzählung („[...] sowie den Hinweis [...]“) entfallen.

Zu § 10 Abs. 3:

Statt „Informationen gemäß Anhang VI der Richtlinie [...], gegebenenfalls gemäß einer erlassenen Verordnung gemäß § 11“ sollte es besser heißen: „Informationen gemäß Anhang VI der Richtlinie [...] und der auf Grund des § 11 erlassenen Verordnung“.

Vgl. außerdem die Ausführungen zu § 6 Abs. 10.

Zu § 11 Abs. 1:

Da eine Gliederung in mehrere Absätze nicht vorhanden ist, hätte die Absatz­bezeichnung „(1)“ zu entfallen.

Nach den literae sind keine Punkte, sondern Klammern zu setzen (vgl. Layout-Richtlinien 2.5.7.4.2).

Am Ende der lit. c sollte ein Beistrich gesetzt werden. Am Ende der lit. e sollte das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt werden; in der lit g sollte hingegen ein „und“ (und kein Beistrich) gesetzt werden.

Es ist nicht ersichtlich, welche Art von Angaben in lit. d („zusätzlich notwendiger Angaben“) gemeint sind.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 (betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens) und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hin, in dem insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

Statt „Allgemeines“ und „Zu den einzelnen Bestimmungen“ sind die Überschriften „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ zu setzen.

Zur korrekten Zitierweise der Fundstellen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wird auf RZ 55 des EU-Addendums hingewiesen; das Datum sollte also – einheitlich – in der Form „18.07.2002“ angegeben werden.

Entsprechend der Ankündigung im ersten Absatz des Allgemeinen Teils der Erläuterungen sollten im Folgenden nicht Umschreibungen wie „EU RL zum Umgebungslärm“, „ggstdl  EU RL“ oder „Richtlinie 2002/49/EG“, sondern die Bezeichnung „Umgebungslärmrichtlinie“ verwendet werden; auch eine neuerliche Zitierung des vollständigen Titels der Richtlinie sollte vermieden werden. Es wird außerdem angeregt, bereits im Vorblatt in dieser Weise vorzugehen.

Die Abkürzung „BMLFUW“ und die dem Bundesministeriengesetz nicht entsprechende Bezeichnung „Lebensministerium“ sollten vermieden werden.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hat der Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ auch Angaben über die Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes zu enthalten; der vorletzte Abschnitt sollte „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ überschrieben sein.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Der Hinweis, dass sich der vorliegende Entwurf „auf die entsprechenden kompetenzrechtlichen Grundlagen, insbesondere auf Art. 10 Abs. 8 bis 10 und 12 [...]“ stütze, genügt diesen Anforderungen nicht.

Im vierten Absatz muss es heißen: „Mit dem ersten Index [...]“.

Im letzten Satz des zehnten Absatzes sollte der Beistrich nach der Wortfolge „zu diesem Bundesgesetz“ entfallen.

Es ist nicht ersichtlich, wie das Wortfragment „-infrastruktureinrichtungen“ zu ergänzen ist; zur Auswahl stehen die Begriffe „Schienenfahrzeuge“, „Straßenfahrzeuge“, „Schienen“ und „Straßen“.

Im ersten Absatz des „Zur kompetenzrechtlichen Befugnis zur Erstellung von Aktionsplänen und Lärmkarten“ überschriebenen Abschnitts sollte es statt „ob die Länder [...] für die Umsetzung von Aktionsplänen zuständig sind, oder der Bund [...] oder beide Gebietskörperschaften“ besser heißen: „ob für die Umsetzung von Aktionsplänen der Bund [...],die Länder [...] oder Bund und Länder zuständig sind“.

Zu der Aussage, dass Art. 8 der Umgebungslärmrichtlinie die Erstellung strategischer Lärmkarten für „Ballungsräume mit mehr als 250 000/100 000 Einwohnern [...]“ vorsehe, ist zu bemerken, dass der Begriff „strategische Lärmkarten“ in Art. 8 nicht vorkommt und dass in der gesamten Richtlinie – aus gutem Grund (vgl. die Ausführungen zum Gesetzestext unter „Allgemeines“) – nirgends von „Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern“ die Rede ist.

Es wird angeregt, den Satz „Dem folgt auch der vorliegende Entwurf, [...] (etwa das Zitat der geltenden Flächenwidmung, etc.).“ sprachlich zu überarbeiten; denkbar wäre z.B. folgende Formulierung:

„Daher lässt es der vorliegende Entwurf offen, welche konkreten Inhalte in Aktionspläne aufzunehmen sind, und deckt für den Fall, dass keine sich gegenseitig ergänzenden Bundes- und Landesaktionspläne vorliegen, nur die Planung and (spätere) Durchführung von Maßnahmen im Aufgabenbereich des Bundes ab; dies schließt allerdings nicht aus, dass in einem Bundesaktionsplan landesrechtliche Maßnahmen, die bereits bestehen oder beschlossen sind, als Referenz tatbestandsmäßig angeführt werden (z.B. das Zitat der geltenden Flächenwidmung).“

Die mit „Die kompetenzrechtliche Situation in Bezug auf die Erlassung eines Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes …“ beginnenden Ausführungen sollten eine Überschrift enthalten. Es sollte auch eine zusammenfassende Angabe der Kompetenztatbestände, auf die sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet, aufgenommen werden (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Der Satz „Zur kompetenzrechtlichen Befugnis zur Erstellung von Aktionsplänen und Lärmkarten:“ sollte nicht zur Gänze als fettgeschriebene Überschrift ausgeführt wer­den.

Auf der fünften Seite der Erläuterungen wird von einer Bundeszuständigkeit zur Umsetzung von Aktionsplänen im Bereich der StVO ausgegangen. Dies träfe aber nur zu, soweit zur Umsetzung von Aktionsplänen gesetzliche Maßnahmen erforderlich sein sollten.

Auf der siebenten Seite der Erläuterungen muss es statt „Gesamter einmaliger         Aaufwand“ „Gesamter einmaliger Aufwand“ heißen.

Auf der achten Seite der Erläuterungen muss es heißen: „[...] keinen komparativen Nachteil [...]“.

Bei der Überschrift „Verfahren“ handelt es sich nicht um eine Unterüberschrift zum Punkt „Kosten“; es sollte daher eine andere Formatvorlage gewählt werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu § 2:

Es wird angeregt, die Wortfolge „von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Kernbereich der kompetenzrechtlichen Grundlagen des Bundes erfasst“ vor die Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten einzufügen.

Nach dem Relativsatz „in denen der Lärm aus den genannten Quellen einen bestimmten Schwellwert erreicht“ sollte ein Beistrich gesetzt werden.

Zu § 4:

Die Bedeutung der Wortfolge „gemittelt zu den entsprechenden Lärmindizes“ ist unklar.

Zu § 6:

Statt „Darstellung der Lärmpegel und der -ausbreitung“ sollte es heißen: „Darstellung der Lärmpegel und der Lärmausbreitung“ (vgl. die Ausführungen zu § 9 Abs. 3).

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht in verschiedener Weise nicht den Layout-Richtlinien, zB

-          scheint beim Inhaltsverzeichnis nicht die vorgesehenen Formatvorlage verwendet worden zu sein;

-          wurden halbe Anführungszeichen verwendet (z.B. „LDEN“; vgl. dazu Layout-Richtlinie 4.2.3) und

-          wurden häufig Bindestriche anstelle von Gedankenstrichen gesetzt.

V. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an sein Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, erinnern, wonach in einem Aussendungsschreiben, mit dem ein allgemeines Begutachtungsverfahren über den Entwurf eines Bundesgesetzes eingeleitet wird, die begutachtenden Stellen ausdrücklich ersucht werden sollen, 25 Abdrucke ihrer Stellungnahmen dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten, um auf diese Weise der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 zu entsprechen, wozu das Nähere im Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 13. Mai 1976, GZ 600.614/3-VI/2/76, ausgeführt worden ist.

Sofern es sich bei dem gegenständlichen Begutachtungsverfahren nicht bloß um eine Vorbegutachtung handelt, der noch ein eigentliches allgemeines Begutachtungsverfahren folgen soll, wird das do. Bundesministerium im Sinne des erstzitierten Rundschreibens dafür Sorge zu tragen haben, dass das Präsidium des Nationalrates, trotz Fehlen eines entsprechenden an die begutachtenden Stellen gerichteten Hinweises im Aussendungsrundschreiben, die entsprechenden Kopien der erstatteten Stellungnahmen erhält.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist in demselben Sinn außerdem auf sein Rundschreiben vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98 (betreffend Begutachtungsverfahren, Rationalisierung; Nutzung der elektronischen Kommunikation, insbesondere auch bei Übersendungen an das Präsidium des Nationalrates) hin. In diesem Rundschreiben werden insbesondere die aussendenden Stellen ersucht, – unabhängig davon, ob das aussendende Bundesministerium selbst die begutachtenden Stellen einlädt, ihm gegenüber die Stellungnahmen in elektronischer Form abzugeben – in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme sowohl in 25facher Ausfertigung dem Präsidium des Nationalrates zu übermitteln als auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die folgende Adresse zu senden:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Dem Präsidium des Nationalrats werden unter einem 25 Ausfertigungen und eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme übermittelt.

17. Jänner 2005

Für den Bundeskanzler:

Wolf OKRESEK