Sehr geehrte Damen und Herren

 

Ich schreibe Ihnen in der Angelegenheit

 

Gesetzesentwurf LärmG-Bund -Begutachtungsfrist 10.01.2005

 

1) Ich protestiere und kündige Widerstand an, zusammen mit all den mir bekannten Fluglärm-Betroffenen, falls der Schwellwert für Flughäfen im 'Gesetz nicht berücksichtigt wird auf die WHO-Werte von L(night) = 45 dB und L(den) = 55 dB.

 

Denn wir sind entsetzt, im Entwurf des Umgebungslärmschutz-Gesetzes zu lesen (wobei die EU-Richtlinie es den Mitgliedsländern überlässt, die Grenzwerte selbst festzulegen):

 

Erläuterungen zu § 11:

...... Die in den Anhängen I - VI der Richtlinie 2002/49/EG festgelegten Lärmindizes und die Methoden zur Bestimmung dieser Werte gelten hiemit als gemäss § 11 dieses Bundesgesetzes verordnet und sind für die Lärmbewertung in Österreich einschliesslich der eingearbeiteten genaueren Festlegungen verbindlich anzuwenden. Diese angepassten Anhänge lauten wie folgt:

Anhang I ............

Anhang II ...........

Anhang III:

Berücksichtigung der unzumutbaren Belästigung und der gesundheitlichen Auswirkungen:

Um das Verhältnis zwischen unzumutbarer Belästigung und L(den) bzw. L(night) für Strassenverkehrs-, Eisenbahn- und Fluglärm und für Lärm von Gebieten für industrielle Tätigkeiten zu bewerten, werden als Grundlage für die Aktionsplanung nachfolgende Schwellwerte festgelegt:

- Als Schwellwert für die Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von Verkehrsgeräuschen grunjdsätzlich ein L(den) von 65 dB und ein L(night) von 55 dB. Auf Grund der speziellen Geräuschcharakteristik und der damit unterschiedlichen Dosis-Wirkungs-Relation werden für die Beurteilung von Strassenverkehrslärm generell vom Schwellwert 5 dB abgezogen, und bei der Beurteilung von Schienenverkehrslärm sind generell zum Schwellwert 5 dB zu addieren. Für Flughäfen gilt als Schwellwert grundsätzlich ein L(den) von 65 cB und L(night) von 55 dB. Für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gilt jedoch für neue Flughäfen als Schwellwert ein L(den) von 60 dB und L(night) von 50 dB.

- Als Schwellwert für Aktionsplanung gilt für die Beurteilung von Industriegeräuschen ein L(den) von 55 dB und L(night) von 45 dB.

 

2) Zuj § 3 Begriffsbestimmungen-Gesundheitsschädigung-Belästifung:

Die EU-Richtlinie spricht von "........schädliche Auswirkungen einschliesslich Belästigungen ....."

Bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf ist von "unzumutbaren" Belästigungen die Rede.

Wir ersuchen, die Vorgaben der EU-Richtlinin einzuhalten!

 

3) In der EU-Richtlinie ist in Art. 1 c) das Ziel ausgedrückt:

"......um die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie zufriedenstellend ist."

Der vorliegende Gesetzesentwurf definiert zwar die Zielsetzung, es fehlen jedoch die Regelungen für eine konkrete Umsetzung derselben.

 

Ich bitte Sie, sich dafür einzusetzen, dass die Lebensqualität in unserem jetzt lärmgeplagten Quartier wieder auf den Stand vor der Massnahmen des Flughafens Wien-Schwecht zurückgebracht wird.

 

Mit hoffnungsvollen Grüssen

 

Dr. Urs Peter Geiger

 

Modl-Toman-Gasse 2, 1130 Wien, Austria
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