AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring
1 1012 Wien |
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Beilagen |
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LAD1-VD-18016/017-2004 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
(0 27 42) 9005
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Bezug |
Bearbeiter |
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Durchwahl |
Datum |
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BMLFUW-UW.1.4.12/0020-V/5/2004 |
Dr. Koizar |
12197 |
21. Dezember 2004 |
Betrifft
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
- LärmG-Bund
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2004 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – LärmG-Bund) wie folgt Stellung zu nehmen:
1.
Grundsätzliches:
a) Obwohl im Anschreiben „um Stellungnahme zum übermittelten Verordnungsentwurf bis längstens 10. Jänner 2005 ersucht“ wird, wird davon ausgegangen, dass sich das Begutachtungsverfahren auf das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz bezieht und nicht (auch) auf den in den Erläuterungen angeführten Verordnungsentwurf. Denn zu diesem wird ausgeführt:
„Dementsprechend ist geplant, gemäß § 11 Bestimmungen zu verordnen, die – beispielsweise – den folgenden Inhalt haben könnten und wie nachfolgend beschrieben, erläutert werden können:“
Die Landesregierung geht daher davon aus, dass nach Beschlussfassung über den vorliegenden Gesetzesentwurf ein entsprechender Verordnungsentwurf mit einem konkreten Inhalt einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden wird, zu welchem dann gegebenenfalls Stellung genommen wird.
b) In den Erläuterungen wird einerseits auf die verfassungsrechtliche
Rücksichtnahmepflicht, andererseits auf Umgebungslärmvorschriften der Länder
bzw. auf weitestgehende inhaltliche Abstimmung mit Kriterien, die die Länder
für ihren Bereich heranziehen, Bezug genommen. Dem Gesetzestext ist jedoch
keine derartige Rücksichtnahme zu entnehmen. So wird z.B. bei der Definition
von Ballungsräumen, deren Festlegung als Gegenstand der Raumordnung in die
Zuständigkeit der Länder fällt, nicht an die von den Ländern festzulegenden
Ballungsräume angeknüpft, sondern diese werden eigenständig festgelegt.
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass der Landtag von
Niederösterreich am 9. Dezember 2004 eine Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes
1976 beschlossen hat, in welcher die Landesregierung verpflichtet wird, in
regionalen Raumordnungsprogrammen unter anderem Ballungsräume gemäß Art. 3 der
Richtlinie 2002/49/EG festzulegen.
c) Auch fehlen im Gesetzesentwurf Bestimmungen, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die von den Ländern übermittelten Daten berücksichtigen wird.
2.
Zu einzelnen Bestimmungen:
Zu § 2:
Zumindest im Hinblick auf Z. 1 ist der Geltungsbereich unklar. Nach dieser Bestimmung ist Umgebungslärm, welchem Menschen durch den gesamten Straßenverkehr ausgesetzt sind, Gegenstand dieses Bundesgesetzes.
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird u.a. ausgeführt: „In Anknüpfung an Zuständigkeiten des Bundes in den Bereichen (Art. 10 Abs. 8 bis 10 [sic!] und 12 B-VG) „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, „Verkehrswesen“, „Bergwesen“ und „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle“ sind die folgenden „Lärmverursacher“:
„- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verkehr auf Bundesstraßen entlang von Bundesstraßen der Kategorien A und S“,
…“
Es sollte daher eine entsprechende Einschränkung in § 2 Z. 1 gemacht werden.
Zu § 3:
In Abs. 4 wird der „Ballungsraum“ festgelegt und nicht, wie bereits oben ausgeführt, an die von den Ländern festgelegten Ballungsräume angeknüpft. In der Definition wird auf eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohner pro km² abgestellt. Die näheren Kriterien sollen durch Verordnung bestimmt werden.
Nach den Erläuterungen soll dabei eine weitestgehende inhaltliche Abstimmung mit den Kriterien, die die Länder für ihren Bereich zur näheren Beschreibung der „Ballungsräume“ heranziehen, vorteilhaft sein.
In diesem Zusammenhang wird der Beschluss der Landesumweltreferentenkonferenz vom 29. Oktober 2004 in Erinnerung gerufen, insbesondere die Punkte 2 bis 5, welche lauten:
„2. Die Länder werden zur
Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG im Rahmen ihrer
Raumordnungskompetenz die Definition für Ballungsräume vorgeben.
3. Die konkrete Festlegung der Ballungsräume im jeweiligen Land soll durch eine Verordnung erfolgen.
4. Die Ballungsräume sollen so festgelegt werden, dass folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Einwohnerzahl: Mehr als 100.000
b) Bevölkerungsdichte: 1.000 Einwohner (Hauptwohnsitzgemeldete)/Quadratkilometer (Richtwert)
c) Bezugszahl für die Bevölkerungsdichte ist das Gemeindegebiet.
5. Der Bund wird eingeladen, bei seiner Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG an die von den Ländern festgelegten Ballungsräume als Tatbestand anzuknüpfen.“
Die Landesregierung fordert, den Entwurf entsprechend dem Beschluss der Landesumweltreferentenkonferenz abzuändern.
In Abs. 10 wird der Begriff „„Schwellwerte für die Aktionsplanung“ („Grenzwerte“)“ verwendet.
In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass es sich eigentlich um Kennzahlen für Planungsmaßnahmen handelt und diese Grenzwerte nicht mit einer Verpflichtung zur Einhaltung versehen und folglich auch nicht sanktionsbewährt sind. „Im Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz wird daher auch der (zutreffende) Ausdruck „Schwellwert für die Aktionsplanung“ verwendet, der denselben Begriffsinhalt hat, wie der Ausdruck „Grenzwert“.“
Es wird vorgeschlagen, nur den Terminus „Schwellwert“ und nicht den Terminus „Grenzwert“ zu verwenden.
Die Bestimmung des Abs. 12 erscheint unklar und sollte zumindest näher erläutert werden.
Zu § 6:
Es fällt auf, dass in Abs.1 der Terminus „Großflughäfen“, in Abs. 2 hingegen der Terminus „Flughäfen“ verwendet wird. Es sollte eine einheitliche Terminologie verwendet werden.
Zu § 8:
In Abs. 1 sollte das Wort „festgelegen“ durch das Wort „festlegen“ ersetzt werden.
Weiters sollte in Abs. 5 vorletzter Satz das Wort „Den“ durch das Wort „Die“ ersetzt werden.
Zu § 11:
Zu Abs. 1 lit. g wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 4 verwiesen.
3.
Zu den Erläuterungen:
Aus den Erläuterungen geht nicht hervor, auf welche Kompetenztatbestände sich der Entwurf konkret stützt.
Unklar ist die Funktion der den Erläuterungen ebenfalls angeschlossenen „Exemplarische Kartendarstellungen der unterschiedlichen Siedlungsdichten in den einzelnen Bundesländern“; insbesondere, als für Ballungsräume ein zusammenhängendes Gebiet mit einer Einwohnerzahl > 250 Einwohner/km² eingezeichnet ist und auch nicht das Erfordernis von mindestens 100.000 Einwohnern beachtet wird (z.B. Burgenland). Es wird somit weder den Vorgaben des Gesetzesentwurfes noch jenen der Richtlinie 2002/49/EG entsprochen.
Weiters fällt in diesem Zusammenhang auf, dass den meisten Kartendarstellungen nicht zu entnehmen ist, ob sich diese 250 Einwohner/km² auf die Einwohnerdichte pro Siedlungseinheit oder auf die Einwohnerdichte pro Gemeinde bezieht.
4.
Zu den Kosten:
Im Anschreiben wird ausgeführt, dass die Auffassung vertreten wird, dass auf die gegenständliche Maßnahme die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus nicht anzuwenden ist. Da der Gesetzesentwurf jedoch über eine verpflichtende Umsetzung der Richtlinien hinausgeht (z.B.: Richtlinie 2002/49/EG: hinsichtlich der Großflughäfen, Richtlinie 2001/42/EG: § 8 Abs. 1 hinsichtlich der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete), kommt diese Vereinbarung sehr wohl zur Anwendung (Art. 6 Abs. 2).
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass den Ländern durch den Gesetzesentwurf keine Kosten entstehen.
Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, dass im Hinblick auf eine einheitliche Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG die Festlegungen des Bundes die noch notwendigen Festlegungen durch die Länder sehr wohl dahingehend beeinflussen können, da die Länder de facto gezwungen sein könnten, eben die selben Kriterien bei der Umsetzung zu verwenden wie der Bund. Würden die Länder z.B. auf Grund fehlender Vorgaben in der Richtlinie eine weniger strenge Umsetzung der Richtlinie durchführen, würde dies mit Sicherheit zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen. Dies gilt im Speziellen für die Festlegung von Ballungsräumen.
Von daher wird gefordert, dass in der Kostendarstellung – bei Anwendung der Kriterien dieses Gesetzesentwurfes im Bereich der Länder – auch die den Ländern entstehenden Kosten angeführt werden.
Dem Präsidium des Nationalrates werden u.e. 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme übermittelt.
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann