An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1010  Wien

Wien, am 1. März 2005

 

 

 

 

 

Ihr Zeichen/ Schreiben vom:                                Unser Zeichen:                                Durchwahl:

BMWA-56.109/0001-C1/4/2005  14.01.05                        V/1-0105/We-8                        8571                

 

 

 

Betreff:   Bundesgesetz, mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Nahversorgungsgesetz geändert werden

               (Wettbewerbsgesetznovelle 2005)

 

 

Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs gestattet sich, zum Entwurf des im Betreff genannten Bundesgesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Es erscheint sinnvoll, dass die mit diesem Entwurf vorgesehene Anpassung an die seit 1.5.2004 geltende EU-Rechtslage auch mit Verbesserungen verbunden wird, die sich aus den praktischen Erfahrungen der letzten Jahre als sinnvoll erweisen.

 

Die Präsidentenkonferenz begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Änderung im Nahversorgungsgesetz, durch die der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt die Antragsberechtigung übertragen wird.

 

Die praktischen Auswirkungen aus der vorgesehenen Einführung einer Kronzeugenregelung werden zum gegebenen Zeitpunkt zu beurteilen sein, die Erfahrungen auf EU-Ebene sprechen jedenfalls nicht gegen die geplante Neueinführung.

 

Die Verbesserung der Transparenz der Verfahrensabläufe wird positiv bewertet.

 

Die für die Auskunftserteilung in § 11a vorgesehene Neuregelung ist im Sinne einer raschen und effizienten Aufklärung von Sachverhalten aus den bisherigen Erfahrungen verständlich. Kritik wird teilweise daran geäußert, dass gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen wird. Die Präsidentenkonferenz verkennt nicht das Spannungsverhältnis zwischen einer in konkreten Fällen notwendigen und sinnvollen raschen Informationsbeschaffung und dem Rechtsschutzbedürfnis. Es wird angeregt, zumindest ähnlich  § 145 StPO Regelungen zum Schutz von besonderen Betriebsgeheimnissen vorzusehen.

 

Da mit dem vorliegenden Entwurf auch Änderungen im Nahversorgungsgesetz erfolgen sollen, wird darauf aufmerksam gemacht, dass in diesem Gesetz dem heute nicht mehr bestehenden „Paritätischen Ausschuss“ gemäß § 7 (7) eine wesentliche Aufgabe im Verfahren zugeordnet ist. Auch diese  Bestimmung wäre entsprechend anzupassen. Es wird angeregt, diese Aufgabe der Wettbewerbskommission zuzuordnen.

 

Die Präsidentenkonferenz ersucht um Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen und steht für Gespräche im Gegenstand gerne zur Verfügung.

 

 

 

Der Präsident:                                                                      Der Generalsekretär:

gez. ÖkR Schwarzböck                                                                        gez.Dipl.Ing.Astl