An das
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1010 Wien
Wien, am 1. März 2005
Ihr Zeichen/ Schreiben vom: Unser
Zeichen: Durchwahl:
BMWA-56.109/0001-C1/4/2005 14.01.05 V/1-0105/We-8 8571
Betreff: Bundesgesetz,
mit dem das Wettbewerbsgesetz und das Nahversorgungsgesetz geändert werden
(Wettbewerbsgesetznovelle 2005)
Die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs gestattet sich, zum
Entwurf des im Betreff genannten Bundesgesetzes folgende Stellungnahme
abzugeben:
Es erscheint sinnvoll, dass die mit diesem Entwurf
vorgesehene Anpassung an die seit 1.5.2004 geltende EU-Rechtslage auch mit
Verbesserungen verbunden wird, die sich aus den praktischen Erfahrungen der
letzten Jahre als sinnvoll erweisen.
Die Präsidentenkonferenz begrüßt ausdrücklich die
vorgesehene Änderung im Nahversorgungsgesetz, durch die der
Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt die Antragsberechtigung
übertragen wird.
Die praktischen Auswirkungen aus der vorgesehenen
Einführung einer Kronzeugenregelung werden zum gegebenen Zeitpunkt zu
beurteilen sein, die Erfahrungen auf EU-Ebene sprechen jedenfalls nicht gegen
die geplante Neueinführung.
Die Verbesserung
der Transparenz der Verfahrensabläufe wird positiv bewertet.
Die für die Auskunftserteilung in § 11a vorgesehene
Neuregelung ist im Sinne einer raschen und effizienten Aufklärung von
Sachverhalten aus den bisherigen Erfahrungen verständlich. Kritik wird
teilweise daran geäußert, dass gegen einen Bescheid der Bundeswettbewerbsbehörde
ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen wird. Die Präsidentenkonferenz
verkennt nicht das Spannungsverhältnis zwischen einer in konkreten Fällen
notwendigen und sinnvollen raschen Informationsbeschaffung und dem
Rechtsschutzbedürfnis. Es wird angeregt, zumindest ähnlich § 145 StPO Regelungen zum Schutz von
besonderen Betriebsgeheimnissen vorzusehen.
Da mit dem vorliegenden Entwurf auch Änderungen im
Nahversorgungsgesetz erfolgen sollen, wird darauf aufmerksam gemacht, dass in
diesem Gesetz dem heute nicht mehr bestehenden „Paritätischen Ausschuss“ gemäß
§ 7 (7) eine wesentliche Aufgabe im Verfahren zugeordnet ist. Auch diese Bestimmung wäre entsprechend
anzupassen. Es wird angeregt, diese Aufgabe der Wettbewerbskommission
zuzuordnen.
Die Präsidentenkonferenz ersucht um Berücksichtigung
der vorgebrachten Anregungen und steht für Gespräche im Gegenstand gerne zur
Verfügung.
Der Präsident:
Der Generalsekretär:
gez. ÖkR Schwarzböck gez.Dipl.Ing.Astl