FINANZPROKURATUR
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XI/27567
An das
Bundesministerium für Justiz
1070 W i e n
Betreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002,
das Mietrechtsgesetz und das Landpachtgesetz geändert werden
(Wohnrechtsnovelle 2005 – WRN 2005).
zu Zl. BMJ-B7.111/0001-I 7/2005
Die Prokuratur gibt zu dem ihr übermittelten Entwurf einer Wohnrechtsnovelle 2005 folgende Stellungnahme ab:
Zu Art. I Zif. 11 (§ 18 WEG 2002)
Da sich grundsätzlich bei einer Abtretung an der Rechtsnatur eines Anspruches nichts ändert, im gegenständlichen Fall jedoch die abgetretenen Forderungen unterschiedlicher Eigentümer (Kaufleute, Konsumenten) gleichzeitig im eigenen Namen der Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden sollen, wäre nach Ansicht der Prokuratur gesetzlich zu regeln, wie rechtlich zulässige Einschränkungen von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern bei Abtretung auch von Ansprüchen von Wohnungseigentümern, gegen die eine Einschränkung von derartigen Ansprüchen nicht zulässig ist, zu behandeln sind.
Zu Art. II Zif. 2 (§ 3 MRG)
Auf Basis der geltenden Rechtslage ist u.a. auch der Mieter bei Eingriffen in eine bestehende bewilligte Elektroanlage verpflichtet, die Anlage auf den neuesten Stand der Technik zu bringen.
Ebenso wurde in vielen bestehenden Mietverträgen die Erhaltungspflicht für die Elektroanlagen dem Mieter übertragen.
Nach Ansicht der Prokuratur sollte im Zuge der beabsichtigten Erweiterung der Erhaltungspflicht des Vermieters im Bestandgegenstand auch gesetzlich verankert werden, dass der Vermieter berechtigt ist, Aufwendungen, die notwendig werden, weil ein Mieter seiner gesetzlichen oder vertraglichen Erhaltungspflicht in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, gegen diesen geltend zu machen.
Im Hinblick auf die durch eine ausdrückliche gesetzlichen Verpflichtung erhöhte strafrechtliche Verantwortlichkeit der Hauseigentümer bzw. –verwalter erscheint eine Einschränkung der Erhaltungspflicht auf jene Fälle zweckmäßig, in denen der Mieter die erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Bewohner ausdrücklich anzeigt oder der Hauseigentümer bzw. –verwalter von der Gefährlichkeit weiß.
Zu Zif. 7 § 15a
Im Hinblick auf die Judikatur zum zeitgemäßen Standard der Badegelegenheit wäre es aus Sicht der Prokuratur wünschenswert, auch für den Fall, dass ein Badezimmer zwar brauchbar ist, aber nicht dem zeitgemäßen Standard entspricht, dem Vermieter eine Frist zur Mangelbehebung einzuräumen.
Die dreimonatige Fallfrist zur Behebung der Mängel erscheint insbesondere für Bestandgeber, die in den persönlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes fallen, zu kurz.
Allenfalls könnte für den Fall der Überschreitung der vorgesehenen Frist eine Umkehrung der Beweislast für den Vermieter in dem Sinn eingeführt werden, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft.
Wien, am 3. März 2005
Im Auftrag:
(Dr. Schrutka-Rechtenstamm)