Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, 3109

 

 

An das

Bundesministerium für Landesverteidigung

Abteilung Eigenlegislative

Stiftgasse 2a

1070 Wien

 

 

Beilagen

Senat-A-230/1363

Bei Antwort bitte Kennzeichen angeben

 

 

 

 

 

(02742) 90590

 

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Bezug

Bearbeiter

 

Durchwahl

Datum

 

GZ S91001/10-ELeg/2004

Dr. Boden

15530

15. Februar 2005

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005);

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ ist durch den vorliegenden Entwurf als Strafberufungsbehörde und als Beschwerdebehörde nach dem Militärbefugnisgesetz betroffen.

Anlässlich der Einfügung eines neuen Verwaltungsstraftatbestandes (Art. 1 Änderung des Wehrgesetzes 2001, Z 15, § 48a) wird angeregt, bei allen Verwaltungsstraftatbeständen den unterschiedlich hohen Rahmen für die Geldstrafen entsprechende unterschiedlich hohe Rahmen für die Ersatzfreiheitsstrafen festzusetzen.

 

Zu den damit im Zusammenhang stehenden Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Seite 14, wonach jährliche Mehreinnahmen von ca. € 2.000,-- durch die Schaffung des neuen Verwaltungsstraftatbestandes erwartet werden, ist zu bemerken, dass der bisherigen Rechtslage eine Strafwidmung zu Gunsten des Bundes nur im Rahmen des § 15 VStG zu entnehmen ist. Es wird angeregt, die in den Erläuterungen angeschätzte Summe der Einnahmen zu überprüfen. Es erscheint nämlich unwahrscheinlich, dass die angeschätzte Summe durch jene – vermutlich zahlenmäßig geringen – Verwaltungsstrafverfahren betreffend den neuen Straftatbestand aufgebracht werden wird, welche von den Bundespolizeibehörden durchgeführt werden.

 

Die Stellungnahme wurde in 25-facher Ausfertigung und per e-mail auch an das Präsidium des Nationalrates übersandt.

 

 

 

Mit freundlichem Gruß

Unabhängiger Verwaltungssenat
im Land Niederösterreich

Dr. Boden

Präsident