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Bundesministerium für Justiz Museumstrasse 7 1070 Wien E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-9/14-2005 |
22.3.2005 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
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Entwurf eines
Zessionsrechts-Änderungsgesetzes; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMJ-B5.004/0001-I 2/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Der
Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.1.1984, 5 Ob 609/81,
ausgesprochen, dass „Vereinbarungen über den Ausschluss, die Beseitigung oder
die Einschränkung der Umlauffähigkeit von Forderungen im rechtsgeschäftlichen
Verkehr auch gegen Dritte wirken“. Im Ergebnis hat sich der Gerichtshof damit
gegen eine an volkswirtschaftlichen Überlegungen orientierte Betrachtung
gewandt, weil diese kein objektives Werturteil zulässt.
Gemäß dem geplanten § 1396a ABGB ist eine Vereinbarung
zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, dass eine Forderung nicht abgetreten
werden darf, nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und
den Gläubiger nicht gröblich benachteiligt. Dennoch soll ein solches Zessionsverbot
der Wirksamkeit einer Abtretung nicht entgegen stehen. Der Schuldner kann
daher, sobald er von der Abtretung verständigt worden ist, mit
schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Übernehmer leisten. Ziel des
Vorhabens ist, durch (absolut wirkende) Zessionsverbote dem Wirtschaftsverkehr
entzogene Geldforderungen diesem wieder zuzuführen.
Dem scheinbaren volkswirtschaftlichen Vorteil steht
gegenüber, dass die geplante Regelung für den Schuldner erhebliche Nachteile
mit sich bringt:
1. Gemäß § 1396 ABGB stehen dem Schuldner die
Einwendungen gegen den Zedenten auch gegenüber dem Zessionar zu. Auch kann der
Schuldner gegenüber dem Zessionar mit bis zum Zeitpunkt der Aufrechnung
entstandenen Gegenforderungen aufrechnen. Wenn auch die Zulässigkeit einer
Aufrechnung mit künftig entstehenden Gegenforderungen strittig ist, so verliert
der Schuldner jedenfalls die Aufrechnungsmöglichkeit mit Gegenforderungen gegen
den Zedenten, die dieser erst nach der Abtretung der gegen ihn gerichteten
Forderung erwirbt.
2. Ein Interesse des Schuldners am Abtretungsverbot
besteht darin, sich vor Zahlungen an den Altgläubiger zu schützen, der nicht
mehr Forderungsinhaber ist. Der Schuldner kann im Fall einer Abtretung mit
schuldbefreiender Wirkung zwar an den ursprünglichen Gläubiger zahlen, solange ihm die Zessionsmitteilung
nicht zugegangen ist, es ist aber nicht erforderlich, dass der Schuldner von
der Abtretung tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Das könnte bei größeren Organisationseinheiten zu Problemen
führen, wenn zwischen dem Zugang der Zessionsmitteilung und der Umstellung der
Buchhaltung versehentlich an den Altgläubiger geleistet wird. Diese Zahlung hat
aber keine schuldbefreiende Wirkung mehr.
3. Im Fall von Mehrfachzessionen kann der Schuldner
solange mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, als er von der vorangegangenen
Zession keine Kenntnis erlangt hat. Im umgekehrten Fall muss jedoch die
Reihenfolge der Abtretungen geprüft werden, die von der Reihenfolge des Einlangens
der Zessionsmitteilungen abweichen kann.
4. Im Fall von Teilabtretungen muss der Schuldner
mehrfache Zahlungen vornehmen und sich gegebenenfalls auch mit mehreren
Gläubigern auseinandersetzen.
5. Nicht geregelt ist der Fall einer unrichtigen
Zessionsmitteilung: Bei Zweifeln an der Richtigkeit der behaupteten Abtretungen
könnte der Schuldner nur den Beweis der erfolgten Abtretung verlangen oder
gemäß § 1425 ABGB vorgehen.
6. Schließlich ist mit jeder Zession für den Schuldner
ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden (Umstellung der Zahlungsvorgänge in
der Buchhaltung des Schuldners) und
kann ein Schuldner von einem Gläubiger, mit dem er in ständiger
Geschäftsverbindung steht, unter Umständen auch mehr Entgegenkommen
(Stundungen, Kulanzregelungen, Verzicht auf Geltendmachung von Verzugszinsen
bei Zahlungszielüberschreitungen) erwarten.
Für
das Land Salzburg ergibt sich aus den geplanten Regelungen darüber hinaus, dass
auch in Ausschreibungsbedingungen enthaltene Zessionsverbote keine Wirkung
(mehr) entfalten, wenn darüber kraft vergaberechtlicher Bestimmungen im
Einzelfall nicht verhandelt werden kann bzw darf. Es wird daher vorgeschlagen,
im Abs 4 auch eine Ausnahme für Rechtsverhältnisse zwischen einem Auftraggeber
und Auftragnehmer im Rahmen von öffentlichen Aufträgen festzulegen.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail
an: Abteilung 6 zu do Zl 206-602/7/58-2005
16. E-Mail
an: Abteilung 8
zur gefl Kenntnis.