Bundesministerium für Justiz

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1070 Wien

 

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-9/14-2005

22.3.2005

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

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Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Zessionsrechts-Änderungsgesetzes; Stellungnahme

Bezug: Zl BMJ-B5.004/0001-I 2/2005

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.1.1984, 5 Ob 609/81, ausgesprochen, dass „Vereinbarungen über den Ausschluss, die Beseitigung oder die Einschränkung der Umlauffähigkeit von Forderungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr auch gegen Dritte wirken“. Im Ergebnis hat sich der Gerichtshof damit gegen eine an volkswirtschaftlichen Überlegungen orientierte Betrachtung gewandt, weil diese kein objektives Werturteil zulässt.

Gemäß dem geplanten § 1396a ABGB ist eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger, dass eine Forderung nicht abgetreten werden darf, nur verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt worden ist und den Gläubiger nicht gröblich benachteiligt. Dennoch soll ein solches Zessionsverbot der Wirksamkeit einer Abtretung nicht entgegen stehen. Der Schuldner kann daher, sobald er von der Abtretung verständigt worden ist, mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Übernehmer leisten. Ziel des Vorhabens ist, durch (absolut wirkende) Zessionsverbote dem Wirtschaftsverkehr entzogene Geldforderungen diesem wieder zuzuführen.

 

Dem scheinbaren volkswirtschaftlichen Vorteil steht gegenüber, dass die geplante Regelung für den Schuldner erhebliche Nachteile mit sich bringt:

1. Gemäß § 1396 ABGB stehen dem Schuldner die Einwendungen gegen den Zedenten auch gegenüber dem Zessionar zu. Auch kann der Schuldner gegenüber dem Zessionar mit bis zum Zeitpunkt der Aufrechnung entstandenen Gegenforderungen aufrechnen. Wenn auch die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit künftig entstehenden Gegenforderungen strittig ist, so verliert der Schuldner jedenfalls die Aufrechnungsmöglichkeit mit Gegenforderungen gegen den Zedenten, die dieser erst nach der Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung erwirbt.

2. Ein Interesse des Schuldners am Abtretungsverbot besteht darin, sich vor Zahlungen an den Altgläubiger zu schützen, der nicht mehr Forderungsinhaber ist. Der Schuldner kann im Fall einer Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung zwar an den ursprünglichen Gläubiger  zahlen, solange ihm die Zessionsmitteilung nicht zugegangen ist, es ist aber nicht erforderlich, dass der Schuldner von der Abtretung tatsächlich Kenntnis erhalten hat.  Das könnte bei größeren Organisationseinheiten zu Problemen führen, wenn zwischen dem Zugang der Zessionsmitteilung und der Umstellung der Buchhaltung versehentlich an den Altgläubiger geleistet wird. Diese Zahlung hat aber keine schuldbefreiende Wirkung mehr.

3. Im Fall von Mehrfachzessionen kann der Schuldner solange mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, als er von der vorangegangenen Zession keine Kenntnis erlangt hat. Im umgekehrten Fall muss jedoch die Reihenfolge der Abtretungen geprüft werden, die von der Reihenfolge des Einlangens der Zessionsmitteilungen abweichen kann.

4. Im Fall von Teilabtretungen muss der Schuldner mehrfache Zahlungen vornehmen und sich gegebenenfalls auch mit mehreren Gläubigern auseinandersetzen.

5. Nicht geregelt ist der Fall einer unrichtigen Zessionsmitteilung: Bei Zweifeln an der Richtigkeit der behaupteten Abtretungen könnte der Schuldner nur den Beweis der erfolgten Abtretung verlangen oder gemäß § 1425 ABGB vorgehen.

6. Schließlich ist mit jeder Zession für den Schuldner ein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden (Umstellung der Zahlungsvorgänge in der Buchhaltung des Schuldners) und  kann ein Schuldner von einem Gläubiger, mit dem er in ständiger Geschäftsverbindung steht, unter Umständen auch mehr Entgegenkommen (Stundungen, Kulanzregelungen, Verzicht auf Geltendmachung von Verzugszinsen bei Zahlungszielüberschreitungen) erwarten.

 

Für das Land Salzburg ergibt sich aus den geplanten Regelungen darüber hinaus, dass auch in Ausschreibungsbedingungen enthaltene Zessionsverbote keine Wirkung (mehr) entfalten, wenn darüber kraft vergaberechtlicher Bestimmungen im Einzelfall nicht verhandelt werden kann bzw darf. Es wird daher vorgeschlagen, im Abs 4 auch eine Ausnahme für Rechtsverhältnisse zwischen einem Auftraggeber und Auftragnehmer im Rahmen von öffentlichen Aufträgen festzulegen.

  

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 6 zu do Zl 206-602/7/58-2005

16.         E-Mail an: Abteilung 8

 

zur gefl Kenntnis.